Beschluss
S 15 KR 3619/18 ER
SG Mannheim 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2019:0102.S15KR3619.18ER.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung einer Schulbegleitung setzt, unabhängig davon, nach welchen rechtlichen Vorschriften diese zu erfolgen hat, deren medizinische Notwendigkeit voraus.(Rn.7)
2. Wird die Gewährung der Schulbegleitung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemacht, so ist darüber hinaus der hierzu erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Hierzu sind u. a. die finanziellen Verhältnisse der Eltern des Schülers wegen deren Vorleistungspflicht darzulegen. Anderenfalls ist der Anspruch auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz zurückzuweisen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung einer Schulbegleitung setzt, unabhängig davon, nach welchen rechtlichen Vorschriften diese zu erfolgen hat, deren medizinische Notwendigkeit voraus.(Rn.7) 2. Wird die Gewährung der Schulbegleitung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemacht, so ist darüber hinaus der hierzu erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Hierzu sind u. a. die finanziellen Verhältnisse der Eltern des Schülers wegen deren Vorleistungspflicht darzulegen. Anderenfalls ist der Anspruch auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz zurückzuweisen.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die am ... Oktober 2008 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens von der Antragsgegnerin die Gewährung einer Schulbegleitung. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Statthaft ist ein Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient hingegen der Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier eine Regelungsanordnung statthaft, denn die Antragstellerin begehrt die Gewährung einer Schulbegleitung zum Besuch des Schulunterrichts. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Für eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes ist maßgeblich, ob das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, wie z.B. die konkrete Gefährdung der Existenz oder Vernichtung der Lebensgrundlage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 86 b, Rdnr. 27 ff.). Im Gegensatz zu dem für das Klageverfahren geltenden „Vollbeweis“ verringert sich das Beweismaß im Eilverfahren auf die „Glaubhaftmachung“. Demnach kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn das Vorliegen der Tatsachen, die für den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch maßgeblich sind, überwiegend wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund eine Wechselwirkung besteht: Je mehr demnach bei der im Rahmen eines Eilverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage dafür spricht, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt, desto geringer sind die Anforderungen, die für die Feststellung des Anordnungsgrundes gelten. Umgekehrt gilt aber auch, dass bei besonderer außergewöhnlicher Dringlichkeit der Angelegenheit die Anforderungen, die für die Feststellung des Anordnungsanspruchs gelten, abnehmen. Schließlich muss weiter berücksichtigt werden, dass die einstweilige Anordnung lediglich eine vorläufige Regelung bezweckt, so dass eine Entscheidung, die faktisch zu einer nicht mehr oder nur äußerst schwer rückgängig zu machenden Vorwegnahme der Hauptsache führt, ausscheidet. Zudem zielt die einstweilige Anordnung lediglich auf die Behebung einer gegenwärtigen Notlage ab, so dass eine Regelung für die Vergangenheit (also für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht) ausscheidet. Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz erfordert eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung grundrechtlicher Belange vorzunehmen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze mangelt es bereits an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Gewährung einer Schulbegleitung setzt - unabhängig davon, nach welchen rechtlichen Vorschriften diese zu erfolgen hat - deren (medizinische) Notwendigkeit voraus. Für das Gericht ist nach dem bisherigen Vorbringen ein entsprechender Anspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So ist aus den vorgelegten Unterlagen weder der aktuelle Gesundheitszustand der Antragstellerin erkennbar noch ist dargelegt, wie sich die tatsächlichen Gegebenheiten in der von der Antragstellerin besuchten Grundschule darstellen und ob die Antragstellerin derzeit die Schule besucht. Aus der mit dem Eilantrag vom 4. Dezember 2018 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von ... ergeben sich zwar die Diagnosen einer multiplen epiphysären Dysplasie sowie eine Genua vara mit relativer Unterschenkelverkürzung sowie die möglichen Einschränkungen nach der geplanten Operation. Allerdings ist die Bescheinigung auf den 21. Juni 2018 datiert und liegt damit zeitlich mehrere Monate vor dem operativen Eingriff, der wohl am 14. November 2018 durchgeführt wurde. Insoweit hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihr Zustand derzeit so darstellt, wie er im Rahmen der Antragstellung im Oktober 2018 bzw. im Rahmen der ärztlichen Bescheinigung aus Juni 2018 prognostisch beschrieben wurde. So ist insbesondere nicht näher ausgeführt, wie der postoperative Verlauf seit Entlassung aus dem Krankenhaus ist. Gleiches gilt für die in der Verwaltungsakte enthaltene ärztliche Bescheinigung des Kinderarztes ..., die auf den 18. Oktober 2018 datiert ist und damit ebenfalls vor der Operation liegt und daher prognostischer Natur ist. Entsprechend hatte das Gericht die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 auch auf die bislang noch nicht hinreichend dargelegten Umstände hingewiesen. Eine Beantwortung der gerichtlichen Fragen bzw. Glaubhaftmachung der insoweit maßgebenden Umstände blieb jedoch - trotz zwischenzeitlich erfolgter anwaltlicher Vertretung - aus. Darüber hinaus mangelt es bislang auch an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Zwar sind die hier nach dem SGB XII begehrten Leistungen grundsätzlich einkommensunabhängig zu gewähren. Dies betrifft jedoch in erster Linie die Frage eines etwaigen Leistungsanspruchs bzw. Anordnungsanspruchs. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens gilt es jedoch auch zu prüfen, ob eine gerichtliche Eilentscheidung unabdingbar ist oder ob - vorliegend - der Schulbesuch der Antragstellerin nicht auch auf andere Art und Weise sichergestellt werden kann. Die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Antragstellerin wurden vorliegend nicht dargelegt, sodass insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass eine entsprechende Vorleistungspflicht für die Antragstellerin bzw. deren Eltern unzumutbar wäre. Unabhängig davon wird seitens der Antragstellerin nicht ausgeführt, wie sich ihre Betreuung in der Schule seit Krankenhausentlassung darstellt bzw. ob die Antragstellerin derzeit während des Schulaufenthaltes begleitet wird oder nicht und warum diese Begleitung nicht weiter fortgesetzt werden kann, bis die Antragstellerin eigenständiger mit der Situation umgehen kann. Ebenfalls ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, warum nicht die Mutter der Antragstellerin, die auch im Rahmen des Pflegeantrages angegeben hat, die Pflege ihrer Tochter zu übernehmen, die Begleitung der Antragstellerin übernehmen kann. Der Antrag war daher nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.