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Urteil

S 15 AL 4019/14

SG Mannheim 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers nach § 105 SGB 10 gegen den zuständigen Leistungsträger setzt u. a. die Unzuständigkeit des Ersteren voraus.(Rn.24) 2. Gehört der Leistungsempfänger als Behinderter zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB 12, so werden die zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Leistungen nach § 33 Abs. 1 SGB 9 erbracht.(Rn.26) 3. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB 9 umfassen die zu erbringenden Leistungen insbesondere die berufliche Ausbildung. Als integrierter Bestandteil eines dualen Studiums zählt nicht der Einsatz eines Arbeitsassistenten, weil dieser dem Betroffenen lediglich im Zusammenhang mit seinem Studium zur Verfügung gestellt wird (BSG Urteil vom 4. 6. 2013, B 11 AL 8/12 R).(Rn.28) 4. Eine Subsumtion unter § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB 9 ist ausgeschlossen, weil es bei dem Einsatz eines Arbeitsassistenten während des Studiums nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern um die Möglichkeit der Teilnahme am theoretischen Teil des Studiums geht.(Rn.29) 5. Zuständiger Leistungsträger für die Kosten eines Arbeitsassistenten während des Studiums ist nach § 54 SGB 12 der zur Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe verpflichtete Sozialhilfeträger.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 47.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers nach § 105 SGB 10 gegen den zuständigen Leistungsträger setzt u. a. die Unzuständigkeit des Ersteren voraus.(Rn.24) 2. Gehört der Leistungsempfänger als Behinderter zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB 12, so werden die zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Leistungen nach § 33 Abs. 1 SGB 9 erbracht.(Rn.26) 3. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB 9 umfassen die zu erbringenden Leistungen insbesondere die berufliche Ausbildung. Als integrierter Bestandteil eines dualen Studiums zählt nicht der Einsatz eines Arbeitsassistenten, weil dieser dem Betroffenen lediglich im Zusammenhang mit seinem Studium zur Verfügung gestellt wird (BSG Urteil vom 4. 6. 2013, B 11 AL 8/12 R).(Rn.28) 4. Eine Subsumtion unter § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB 9 ist ausgeschlossen, weil es bei dem Einsatz eines Arbeitsassistenten während des Studiums nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern um die Möglichkeit der Teilnahme am theoretischen Teil des Studiums geht.(Rn.29) 5. Zuständiger Leistungsträger für die Kosten eines Arbeitsassistenten während des Studiums ist nach § 54 SGB 12 der zur Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe verpflichtete Sozialhilfeträger.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 47.250,00 € festgesetzt. Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil hat entscheiden können (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenständlich ist allein (noch) die Erstattung der Kosten, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Gewährung der Studien- und Arbeitsassistenz dem Betroffenen gegenüber während seines dualen Studiums in der Zeit vom 2. November 2010 bis 30. September 2013 für den theoretischen Teil und für den Monat Oktober 2013 für den praktischen Teil getragen hat. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGG (in Abgrenzung zur verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Hiernach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 4) sowie in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (Nr. 5). Sozialversicherungsangelegenheiten im Sinne dieser Regelungen sind alle mit der Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zusammenhängende Angelegenheiten, wozu auch die Erstattungsstreitigkeiten zählen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 51 Rdnr. 11 m.w.N.). Da die Beklagte auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der Eingliederung eines behinderten Menschen in das Arbeitsleben - und damit in ihrem Aufgabenbereich der Arbeitsförderung (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG) - angefallen sind, sind diese Voraussetzungen erfüllt (so auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2013, B 11 AL 8/12 R). Ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht jedoch nicht. Nach der insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin hat vorliegend jedoch nicht als unzuständiger Leistungsträger die streitgegenständlichen Leistungen erbracht. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Unstreitig gehört der Betroffene zu dem von § 53 Abs. 1 SGB XII erfassten Personenkreis. Seine progressive Muskeldystrophie mit deren gesundheitlichen Folgen ist eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Aufgrund seiner Erkrankung ist er in seinen körperlichen Funktionen beeinträchtigt und infolgedessen in der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in § 54 SGB XII näher umschrieben und umfassen nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 insbesondere Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Eine nähere Konkretisierung erfährt die Bestimmung durch § 13 Eingliederungshilfeverordnung, nach dessen Abs. 1 Nr. 5 vor allem die Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule von der Eingliederungshilfe umfasst wird. Dass im Falle des Betroffenen die weiteren - nach § 13 Abs. 2 der Eingliederungshilfeverordnung erforderlichen - Voraussetzungen in Form einer positiven Prognose vorliegen wird von den Beteiligten im Übrigen nicht bestritten. Eine Leistungsgewährung der Beklagten ist vorliegend im Verhältnis zu der Klägerin auch nicht vorrangig. Zwar sind Leistungen der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII grundsätzlich nachrangig zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Klägerin fällt vorliegend die Gewährung der Arbeitsassistenz für den theoretischen Teil des dualen Studiums des Betroffenen, also die Studienassistenz, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Von der hier insoweit grundsätzlich (auch) gegenüber der Beklagten in Betracht kommenden Vorschrift des § 33 SGB IX ist das duale Studium des Betroffenen nicht umfasst. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach Abs. 3 Nr. 4 der Vorschrift umfassen die Leistungen insbesondere die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Berufliche Ausbildung i.S.d. §§ 56 ff. ff. SGB III meint in Abgrenzung zur Weiterbildung nach herkömmlicher Definition diejenige Phase organisierten Lernens, in welcher Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt bzw. erlernt werden, die erstmals zu einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren abgeschlossenen Berufsausbildung führen. Behinderte Menschen sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 64 BBiG; § 42k HwO). Hierauf nimmt auch § 115 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 SGB III Bezug. Gemeint sind also auch i.S.d. § 33 Abs. 4 SGB IX solche beruflichen Ausbildungen, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt werden und für die ein dafür vorgeschriebener Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 57 Abs. 1 SGB III; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 33 SGB IX, Rdnr. 173). Vorliegend absolvierte der Betroffene jedoch keine Ausbildung in o.g. Sinne, sondern ein duales Studium zum Bachelor of Science für Angewandte Informatik. Dieses ist von der beruflichen Ausbildung zu unterscheiden und fällt nach dem Wortlaut nicht unter die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX (vgl. hierzu auch juris PK, aaO, Rdnr. 175, wonach von der beruflichen Ausbildung die schulische Ausbildung zu unterscheiden ist, die nach Maßgabe des BAföG gefördert werden kann, ergänzend nach § 54 Abs. 1 SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe). Im Übrigen betrifft die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX nur die berufliche Ausbildung als solche. Hierzu zählen nur Leistungen, die selbst Teil der Ausbildung sind. Als integrierter Bestandteil des dualen Studiums ist der Einsatz von Arbeitsassistenten aber nicht zu verstehen, da dieser dem Betroffenen lediglich im Zusammenhang mit seinem Studium gewährt wird (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2013, B 11 AL 8/12 R mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2014, 5 C 24/11). Auch eine Subsumtion unter die Norm des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX scheidet aus. Danach umfassen die Leistungen (nach § 33 Abs. 1 SGB IX) insbesondere sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Diese Hilfen werden in Abs. 8 der Vorschrift beispielhaft konkretisiert. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX umfassen die Leistungen nach Abs. 3 Nr. 6 auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Arbeitsassistenz ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Ausübung ihres Berufes in Form einer i.d.R von ihnen beauftragten persönlichen Arbeitskraft. Der Gesetzgeber will damit dem Umstand Rechnung tragen, dass bei besonders betroffenen Schwerbehinderten das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben häufig nur erreichbar ist, wenn ausbildungs- oder berufsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stehen. Bei der vorliegenden Inanspruchnahme eines Arbeitsassistenten für den theoretischen Teil des dualen Studiums ging es aber nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern um die Ermöglichung der Teilnahme des Betroffenen am theoretischen Teil des Studiums. Der erfolgreiche Abschluss dieses Studiums ist lediglich Voraussetzung für die Erlangung eines Arbeitsplatzes und zielt selbst nicht auf dessen Vermittlung; dies lässt schon die Differenzierung zwischen der beruflichen Ausbildung im Sinne des Abs. 3 Nr. 4 und dem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes erkennen (so auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2013, B 11 AL 8/12 R). Es käme daher allenfalls in Betracht, den streitgegenständlichen Einsatz des Arbeitsassistenten während des theoretischen Teils des Studiums als einen in § 33 Abs. 8 SGB IX nicht näher konkretisierten Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX anzusehen. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass die in § 33 Abs. 3 und Abs. 8 S. 1 SGB IX enthaltenen Leistungskataloge nicht abschließend sind. Dies folgt aus der Wortwahl in § 33 Abs. 3 SGB IX, wonach "insbesondere" die unter 1. bis 6. angesprochenen Aufwendungen und Hilfen von dem Begriff der Teilhabe am Arbeitsleben umfasst werden. Diese Angaben werden durch Abs. 8 S. 1 der Vorschrift lediglich konkretisiert; denn dort heißt es, dass Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 bis 6 "auch" die nun näher in Abs. 8 S. 1 Nr. 1 bis 6 beschriebenen Maßnahmen und Leistungen umfassen. Allerdings stehen die sonstigen Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit behinderter Menschen. Diese Regelung hat - wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz - die Funktion eines Auffangtatbestands; sie wiederholt und konkretisiert in ihrem zweiten Teil lediglich das in Abs. 1 der Vorschrift bereits ausgedrückte Regelungsziel. Ihr Ziel ist es mithin, die berufliche Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft umfassend zu fördern. Den aufgezählten Regelbeispielen der Ziffern 1 bis 5 in § 33 Abs. 3 SGB IX ist gemeinsam, dass diese u.a. von „Grundausbildung“, „individuelle betriebliche Qualifizierung“, „berufliche Anpassung und Weiterbildung“ und „berufliche Ausbildung“ sprechen und damit einen klaren Zusammenhang zu einer betrieblichen Ausbildung aufweisen. Der vorliegende Fall des dualen Studiums ist insoweit - jedenfalls hinsichtlich des hier noch streitgegenständlichen theoretischen Teils - nicht mit den benannten Regelbeispielen vergleichbar, was allerdings Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelung des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX ist, der insoweit von „sonstigen Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“ spricht und daher in einem untrennbaren Zusammenhang zu den übrigen Regelungen des Abs. 3 steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin genannten Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Diese Norm bezieht sich insoweit nur auf die Versicherungspflicht und hat keine Auswirkung auf die generelle Vergleichbarkeit dieser Gruppen. Aufgrund obiger Ausführungen zum Regelungsumfang des § 33 SGB IX kommt auch ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagen für den Monat Oktober 2013 nicht in Betracht. Der Hilfsantrag der Klägerin greift im Ergebnis auch nicht durch. Die Ämter für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsämter) erbringen insbesondere begleitende Hilfen im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 4 SGB IX). Begleitende Hilfen der Integrationsämter kommen dann in Frage, wenn etwa Arbeitserleichterungen oder Verbesserungen der Beschäftigungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen erreicht werden sollen, ohne dass der konkrete Arbeitsplatz gefährdet ist. Vorliegend ist die Zuständigkeit des Beigeladenen erst ab Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Betroffenen und damit ab 1. November 2013 gegeben. Die Zuständigkeit des Beigeladenen ist insoweit - wie sich auch dem Wortlaut des § 102 Abs. 4 SGB IX entnehmen lässt, der insoweit von „begleitenden Hilfen im Arbeitsleben“ spricht - erst ab diesem Zeitpunkt gegeben und erfasst nicht bereits das (vorhergehende) duale Studium. Insoweit verbleibt es gemäß § 54 SGB XII bei der Zuständigkeit der Klägerin. Die Klage war daher nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Mit der Klage macht die Klägerin insgesamt eine Erstattungsforderung in Höhe von 47.250 € geltend (44.280 € für den Zeitraum 2. November 2011 bis 30. September 2013 und 2.970 € für den Monat Oktober 2013), so dass der Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen war. Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für die Gewährung von Leistungen der Studien- und Arbeitsassistenz während des dualen Studiums an Herrn ... (im Folgenden: Betroffener) streitig. Der am ... Mai 1991 geborene Betroffene leidet an einer progressiven Muskeldystrophie. Aufgrund der Schwere der Erkrankung liegt bei ihm ein Assistenzbedarf im Umfang von 24 Stunden täglich vor, der seit 1. September 2010 durch die Klägerin über Leistungen der Schwerbehindertenassistenz bzw. Arbeitsassistenz nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gedeckt wird. Er begann am 1. Oktober 2010 ein duales Studium zum Bachelor of Science für Angewandte Informatik bei dem Unternehmen … Deutschland in …. Das Studium sollte ursprünglich bis 30. September 2013 dauern, wurde allerdings um einen Monat verlängert. Am 31. Oktober 2013 beendete der Betroffene das Studium erfolgreich. Seit 1. November 2013 ist er bei … versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 setzte die Klägerin die Beklagte über den Beginn der Ausbildung des Betroffenen in Kenntnis und machte ihr gegenüber einen Erstattungsanspruch in Höhe ihrer Aufwendungen für die Dauer der Leistungsgewährung geltend. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass durch die Beklagte (nur) Zeiten der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden könnten (Ausbildungsassistenz), keine Studienassistenz. Es erfolgte insoweit eine Erstattung der Leistungen der Arbeitsassistenz für den praktischen Teil des Studiums für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2013 seitens der Beklagten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass einem weiteren Erstattungsanspruch nicht entsprochen werden könne. Die Kostenträger- und Zahlungspflicht seitens der Beklagten als zuständiger Rehabilitationsträger sei gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX für die Arbeitsassistenz vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 erfüllt. Die Kostenerstattung ab dem 1. Oktober 2013 sei beim zuständigen Integrationsamt geltend zu machen. Bereits mit Schreiben vom 13. November 2013, ergänzt mit Schreiben vom 14. Februar 2014, hatte die Klägerin bei dem Beigeladenen die Erstattung für die Zeit ab 1. Oktober 2013 beantragt. Mit Schreiben vom 26. März 2014 erkannte der Beigeladene gegenüber der Klägerin den Erstattungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 dem Grunde nach an. Der Monat Oktober 2013 sei mit der Beklagten abzurechnen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 sicherte der Beigeladene der Klägerin die Erstattung der Kosten der notwendigen Arbeitsassistenz für den Betroffenen für die Monate November 2013 und Dezember 2013 von insgesamt 1.782,00 € zu. Für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 erfolge keine Erstattung, da der Beigeladene nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit des Beigeladenen richte sich bei Home Office nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers. Seit 1. Januar 2014 habe der Betroffene einen Arbeitsvertrag mit … … und habe in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2014 von zu Hause aus gearbeitet. Am 6. Juni 2014 erklärte sich der Beigeladene dann doch bereit, der Klägerin die Monate Januar und Februar 2014 zu erstatten. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2014 nochmals zur Erstattung für den Monat Oktober 2013 auf und bezifferte aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 (5 C 24.11) den ursprünglichen Kostenerstattungsantrag der Ausbildungs- und Studienassistenz vom 4. Oktober 2010 auch für den theoretischen Teil des Bachelor-Studiengangs über den gesamten Zeitraum. Für den gesamten Zeitraum vom 2. November 2010 bis Oktober 2013 machte die Klägerin nunmehr insgesamt Kosten in Höhe von 47.250 € geltend. Mit Schreiben vom 14. November 2014 lehnte die Beklagte den seitens der Klägerin angemeldeten Erstattungsanspruch vom 25. August 2014 ab. § 33 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) fände hier keine Anwendung, da es sich nicht um einen vorübergehenden Assistenzbedarf handele. Vielmehr gelte die Vorschrift des § 33 Abs. 8 SGB IX, da es sich um Kosten im Zusammenhang mit einer dauerhaften Arbeitsassistenz handelte. Somit ergebe sich ein Gesamtanspruch von drei Jahren, welcher am 30. September 2013 geendet habe. Der Erstattungsanspruch über die Kosten einer Arbeitsassistenz für den theoretischen Teil des Studiums sei ebenfalls abzulehnen. Nach der Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2013 (B 11 AL 8/12 R) und des BVerwG vom 10. Januar 2013 (5 C 24.11) seien im Rahmen der sonstigen Hilfen nach § 33 SGB IX Kosten für Kommunikationshilfen für den Berufsschulunterricht zu übernehmen. Bei der hier vorliegenden Arbeitsassistenz handele es sich nicht um eine Kommunikationshilfe. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Die eingeforderten Aufwendungen für den Zeitraum 2. November 2010 bis 30. September 2013 bezögen sich lediglich auf den schulischen Teil der Ausbildung, die Aufwendungen für den praktischen Teil seien von der Beklagten bereits erstattet worden. Die Aufwendungen für Oktober 2013 in Höhe von 2.970 € würden lediglich den praktischen Teil der Ausbildung beinhalten, der theoretische Teil sei bereits beendet gewesen. Die Klägerin habe einen Aufwand als unzuständiger Leistungsträger in Höhe der Klageforderung. Der Betroffene habe während seines dualen Studiengangs über das Studentenwerk … im Bereich der Klägerin gewohnt, so dass diese gemäß § 98 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) örtlich für die Leistungsgewährung zuständig gewesen sei. Anspruchsgrundlage des Betroffenen gegen die Beklagte sei § 33 SGB IX. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich jedoch nicht um Leistungen nach § 33 Abs. 8 SGB IX, sondern um eine Assistenz bei betrieblicher, schulischer und überbetrieblicher Ausbildung, § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX. Nach dieser Vorschrift würden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinsichtlich der beruflichen Ausbildung auch die schulischen Leistungen umfassen, sofern diese zeitlich nicht überwiegen. Dies sei hier der Fall. Eine Abrechnung dieser - schulischen - Leistungen sei bislang aufgrund der Ablehnung der Beklagten nicht erfolgt. Erst aufgrund des Urteils des BVerwG und im Zusammenhang mit der Ablehnung der Erstattung der klägerischen Aufwendungen für Oktober 2013 sei die damalige Ablehnung infrage gestellt und eine andere Erkenntnis gewonnen worden. Die Vorschrift des § 33 SGB IX habe sich während des streitbefangenen Zeitraums nicht geändert, so dass von Beginn an eine Erstattung auch der theoretischen Anteile zugestanden habe. Die Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX seien zeitlich nicht begrenzt. Daher seien die Aufwendungen der praktischen Ausbildung auch für Oktober 2013 von der Beklagten zu erstatten. Im Übrigen verkenne die Beklagte die Regelbeispieltechnik des § 33 Abs. 3 SGB IX. Selbst wenn der Lebenssachverhalt nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar sein sollte, welcher dem BVerwG zur Entscheidung vorgelegen habe, so ergebe sich in jedem Fall in Folge der Regelbeispieltechnik der Vorschrift ein Anspruch aus § 33 Abs. 3 SGB IX als unbenannter Fall der Vorschrift, da ein mit § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX wesensidentischer Fall vorläge. Auch aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) sei nicht vorstellbar, dass derjenige mit Behinderung im vorliegenden Lebenssachverhalt schlechter gestellt werde als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall. Zumindest sei § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX verfassungskonform auszulegen. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Auszubildenden, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung mit den Teilnehmern an einem dualen Studium gleichgestellt habe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), werde deutlich, dass ein Ausschluss von Menschen mit Behinderung im dualen Studium von der Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX nicht verfassungskonform wäre. Unabhängig davon seien die zur Erlangung des Arbeitsplatzes erforderlichen Hilfen bei Studien- wie Arbeitsassistenz wesensidentisch. So könne der Betroffene Tätigkeiten, die visuell, akustisch oder durch Sprache erledigt werden könnten eigenständig durchführen. Auch könne er mit minimalster Fingerbewegung die PC-Mouse oder den Joystick seines Rollstuhls selbstständig bedienen. Die Vorbereitung und Nachbereitung hierfür sowie alle weiteren Tätigkeiten müssten stellvertretend von einem Assistenten ausgeführt werden. Aufgrund der Schwere der krankheitsbedingten Einschränkungen und der daraus resultierenden Höhe des Unterstützungsumfangs benötige der Betroffene permanent eine Person an seiner Seite. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin in der Zeit vom 2. November 2010 bis 30. September 2013 für den Betroffenen übernommenen Kosten in Höhe von 44.280 € zu erstatten, 2. die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin für Oktober 2013 übernommenen Kosten in Höhe von 2.970 € zu erstatten, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, die von der Klägerin für Oktober 2013 übernommenen Kosten in Höhe von 2.970 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem klägerischen Anspruch entgegen und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen der Schreiben vom 14. November 2014 und 29. Januar 2014. Bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass durch die Beklagte nur Zeiten der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden könnten (Ausbildungsassistenz) und keine Studienassistenz. Kosten einer Studienassistenz seien nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht von der Beklagten zu übernehmen. Das Urteil des BVerwG vom 10. Januar 2013 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort sei der Kläger zwischen August 2008 und Januar 2012 zur Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker beschäftigt gewesen. Es sei eine Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung in Gebärdensprache, also eine Kommunikationshilfe für die Berufsschule und damit der Assistenzbedarf für eine duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz streitig gewesen. Vorliegend handele es sich aber nicht um eine duale Berufsausbildung - d.h. die parallele Ausbildung in Betrieb und Berufsschule - sondern um ein duales Studium. Die Ausführungen des BVerwG zur Übernahme der Kosten der Kommunikationshilfe für den Berufsschulunterricht seien auf diesen Fall (theoretischen Teil des Studiums) daher schon nicht anwendbar. Auch seien die Kosten der Arbeitsassistenz für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 2.970 € nicht durch die Beklagte zu erbringen, da nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB III die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 nur für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht würden. Der Beigeladene schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Klägerin an und führt ergänzend aus, dass der Betroffene aufgrund seiner körperlichen Schwerstbehinderung im Bereich der Studienassistenz der entsprechenden Hilfestellungen bedurft habe. Aufgrund dieser sei er in der Lage gewesen, am Unterricht teilzunehmen, was der Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit und damit seiner beruflichen Rehabilitation gedient habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten spiele es keine Rolle, ob die erforderliche Hilfe im Bereich der Kommunikation oder in der Unterstützung erfolgt sei. Die benötigte Hilfe verfolge den gleichen Zweck. Es handele sich daher um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, die nicht der dreijährigen Befristung des § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX unterläge. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Klägerin, der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.