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Urteil

S 15 R 2928/14

SG Mannheim 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2015:0624.S15R2928.14.00
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Leitsätze
1. Der Rentenversicherungsträger erbringt nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB 6 u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.(Rn.21) 2. Nach § 13 Abs. 1 SGB 6 bestimmt er dabei unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Art und die Durchführung dieser Leistungen. Der dem Träger hierbei eingeräumte Ermessensspielraum ist nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.24) 3. Mit einer dem Versicherten bewilligten Umschulung zum Verkäufer sind die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bereits gegeben. Es besteht ein entsprechender Arbeitsmarkt in diesem Bereich. Aufgabe der Agentur für Arbeit ist die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, nicht dagegen die Förderung einer möglichst hohen Qualifikation des Versicherten. Damit ist eine zusätzliche Weiterbildung zum Handelsassistenten vom Leistungsträger nicht zu bewilligen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rentenversicherungsträger erbringt nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB 6 u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.(Rn.21) 2. Nach § 13 Abs. 1 SGB 6 bestimmt er dabei unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Art und die Durchführung dieser Leistungen. Der dem Träger hierbei eingeräumte Ermessensspielraum ist nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.24) 3. Mit einer dem Versicherten bewilligten Umschulung zum Verkäufer sind die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bereits gegeben. Es besteht ein entsprechender Arbeitsmarkt in diesem Bereich. Aufgabe der Agentur für Arbeit ist die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, nicht dagegen die Förderung einer möglichst hohen Qualifikation des Versicherten. Damit ist eine zusätzliche Weiterbildung zum Handelsassistenten vom Leistungsträger nicht zu bewilligen.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 21.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2014. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zum Handelsassistenten noch in einer anderen Form. Die Beklagte erbringt gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für die hier streitgegenständlichen Leistungen zur Teilhabe haben gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Dass der Kläger die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß den obigen Ausführungen erfüllt bzw. erfüllte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat sich auch dem Grunde nach bereit erklärt, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. In der Folge bewilligte sie ihm - nach einer Berufsfindungsmaßnahme bei der SRH vom 10.02.2012 bis 30.04.2012 und einem Lehrgang „Innerbetriebliche Umschulung“ vom 02.05.2012 bis 31.07.2012 - mit Bescheid vom 01.08.2012 eine Umschulung zum Verkäufer zunächst befristet bis zum 31.01.2013. Mit Bescheid vom 08.01.2013 bewilligte sie dem Kläger dann die Maßnahmeverlängerung bis zum 31.07.2014. Der Kläger schloss die Ausbildung zum Verkäufer dann im Juli 2014 erfolgreich ab. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Weiterbildung zum Handelsassistenten oder in einer anderen Form hat der Kläger nicht. Vielmehr sind für den Kläger durch die bereits von der Beklagten finanzierte Ausbildung zum Verkäufer die Voraussetzungen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gegeben. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich daher nicht als ermessensfehlerhaft. Der Träger der Rentenversicherung bestimmt gem. § 13 Abs. 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die §§ 33-38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu beachten sind. Dies bedeutet, dass lediglich die Frage über die Notwendigkeit der Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, also das „Ob“ der Leistung eine gebundene, gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfende Entscheidung darstellt. Das „Ob“ der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe ist bzw. war zwischen den Beteiligten unstreitig. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Streitig ist lediglich die Frage, welche Leistung zur Wiedereingliederung des Klägers konkret von der Beklagten zu erbringen ist. Bezüglich des „Wie“ der Leistung steht der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht behördliche Ermessensentscheidungen nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass notwendige Überlegungen nicht in die Ermessensentscheidung der Beklagten mit eingestellt worden sein könnten, obwohl dies erforderlich gewesen wäre oder dass einzelne Belange offensichtlich fehlerhaft gewichtet wurden, sind vorliegend nicht gegeben. Auch liegt kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor, die nur eine einzige denkbare Entscheidung der Beklagten - also hier die von dem Kläger begehrte Ausbildung zum Handelsassistenten - zulassen würde, so dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, die gerichtliche Entscheidung anstelle der Entscheidung der Beklagten zu setzen. Die von der Beklagten bewilligte Berufsfindung hat für den Kläger eine grundsätzliche Eignung für den Beruf des Verkäufers ergeben. Ihm wurde sodann eine Umschulung zum Verkäufer bewilligt, welche er im Juli 2014 erfolgreich abschloss. Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben sind dadurch bereits gegeben. Es besteht auch ein entsprechender Arbeitsmarkt in diesem Bereich. So hat eine eigene Internet-Recherche des Gerichts am 23.06.2015 bei der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ergeben, dass im Umkreis von 20 km von ... mehr als 200 Stellenangebote für den Beruf des Verkäufers vorlagen. Dass der Kläger bislang - trotz dieser zahlreichen Stellenangebote - noch keinen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat, dürfte auch dem Umstand geschuldet sein, dass er bislang noch keine entsprechenden Bewerbungsbemühungen in ausreichender Zahl unternommen hat. Zumindest sind solche zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht hinreichend nachgewiesen. Das Vorbringen des Klägers dahingehend, dass er mit der Qualifikation zum Handelsassistenten bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, dürfte vielleicht zutreffend sein, ist jedoch nicht entscheidungserheblich (vgl. insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2014, L 13 R 2341/13 mit Verweis auf das Urteil des BSG vom 26.08.1992, 9b RAr 21/91, wonach im Falle der Überwindung der Nachteile der Behinderung durch dauerhafte berufliche Eingliederung dem Behinderten für einen beruflichen Aufstieg nur die Fördermittel wie den Nicht-Behinderten zustehen, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist). Aufgabe der Beklagten ist die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, nicht hingegen die Förderung möglichst hoher Qualifikationen. Auch wenn nach § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung und Neigung des Rehabilitanden angemessen berücksichtigt werden sollen, bedeutet diese Regelung nicht die Verpflichtung der Beklagten, unter allen Umständen die Wahl des Traumberufes zu ermöglichen, sondern gibt lediglich in dem rechtlich zulässigen Rahmen die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Wünschen des Versicherten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27.07.2010, L 20 R 309/09). Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, er habe als Verkäufer nahezu ausschließlich die Chance auf Teilzeitstellen. Es ist ihm durchaus zumutbar, mehrere Teilzeitstellen anzunehmen. Zudem gab der Kläger an, bei erfolgreichem Abschluss als Handelsassistent eine Teilzeitstelle bei seinem jetzigen Ausbildungsbetrieb Deichmann zugesagt bekommen zu haben. Da es sich auch hierbei „lediglich“ um eine Teilzeitanstellung handelt, kann der Einwand des Klägers insoweit nicht überzeugen. Die Erwägungen der Beklagten sind für die Kammer daher nachvollziehbar, nicht sachwidrig und damit nicht ermessensfehlerhaft. Auch ist die Maßnahmeverlängerung nicht die einzige Möglichkeit, den Kläger wieder auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Der Kläger kann daher weder mit seinem Hauptantrag noch mit seinem hilfsweise gestellten Klageantrag auf Erlass eines Bescheidungsurteils durchdringen. Die Klage war daher nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Weiterbildung zum Handelsassistenten. Der am … 1974 geborene Kläger hat zunächst keinen Beruf erlernt. Zuletzt arbeitete er als Einlasskontrolleur bei der US-Armee bis er arbeitsunfähig erkrankte. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.08.2010. In der Zeit vom 29.06.2011 bis 03.08.2011 befand sich der Kläger zur medizinischen Rehabilitation in der „Klinik am Schönen Moos“ in .... Der Entlassungsbericht vom 10.08.2011 enthielt folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Sozialphobie und ein LWS-Syndrom. Nach den Ausführungen im Rahmen des Entlassungsberichtes bestand eine Leistungsfähigkeit in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich sowohl für seine letzte Tätigkeit als Einlasskontrolleur als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Am 12.07.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2011 ab und führte zur Begründung aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Hiergegen erhob der Kläger am 05.09.2011 Widerspruch. Daraufhin nahm die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 19.08.2011 zurück und bewilligte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. In der Zeit vom 10.02.2012 bis 30.04.2012 nahm er an einer Maßnahme zur Berufsfindung/Eignungsabklärung im Beruflichen Trainingszentrum in ... teil. Dem Abschlussbericht vom 20.04.2012 ist zu entnehmen, dass sich aufgrund der Ergebnisse der Facherprobungen und Praktika eine grundsätzliche Eignung des Klägers für den Beruf des Verkäufers ergibt. Als mögliche Berufsideen für die Prüfung während der Berufsfindungsmaßnahme habe der Kläger kaufmännische Berufe (Bürokaufmann, Industriekaufmann, Einzelhandelskaufmann) und Berufe aus dem Bereich Elektronik/Elektrotechnik benannt. Die Facherprobungen ergäben jedoch keine Eignung für technische Berufe und/oder Berufe aus dem Bereich Elektronik. Auch kaufmännische Berufe müssten aufgrund der eingeschränkten fachlichen Leistungsfähigkeit sowie der sprachlichen Defizite ausgeschlossen werden. In der Zeit vom 02.05.2012 bis 31.07.2012 nahm der Kläger an dem Lehrgang „Innerbetriebliche Umschulung“ teil. Mit Bescheid vom 01.08.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.08.2012 eine Umschulung zum Verkäufer im Berufsförderungswerk des DGB in ..., zunächst befristet bis zum 31.01.2013. Am 08.01.2013 bewilligte die Beklagte sodann die Verlängerung der Maßnahme bis zum 31.07.2014. Im August 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Maßnahmeverlängerung um ein Jahr zum Handelsassistenten. Mit Bescheid vom 16.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Umschulungsziel mit dem Ende der Maßnahme im Juli 2014 erreicht sei. Die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei sodann vollzogen. Zur dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung bedürfe es keiner weiteren Verlängerung der Maßnahme zum Handelsassistenten. Am 19.03.2014 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der Maßnahme mit dem Ziel der Absolvierung des Handelsassistenten. Mit Bescheid vom 21.05.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf berufliche Weiterbildung zum Handelsassistenten erneut ab. Das Umschulungsziel „Verkäufer“ werde im Juli 2014 erreicht. Ein Bewerbermarkt für den Kläger als Verkäufer sei durchaus vorhanden. Am 13.06.2014 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 21.05.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die bereits absolvierte Ausbildung zum Verkäufer nicht ausreichend sei, ihn auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Da der Kläger über keinen Schulabschluss verfüge, habe er auch mit dieser Ausbildung keine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden. Demgegenüber sei dem Kläger von seinem Ausbildungsbetrieb Deichmann zugesagt worden, dass er nach Absolvierung der Weiterbildung zum Handelsassistenten in Teilzeit übernommen werde. Im Juli 2014 bestand der Kläger die Abschlussprüfung zum Verkäufer. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Kläger bei der qualifizierten Umschulungsmaßnahme in der Zeit vom 01.08.2012 bis 16.07.2014 alle Kenntnisse vermittelt worden seien, die ihn für eine Tätigkeit als Verkäufer ausreichend qualifizierten. Es sei festzustellen, dass der Kläger eine leidensgerechte Qualifikation habe, die eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ermögliche. Die angestrebte weitere Qualifizierung zum Handelsassistenten sei deshalb nicht erforderlich. Mit der vorhandenen bzw. erreichten Qualifikation sei nunmehr eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben möglich geworden. Für die Vermittlung einer entsprechenden Tätigkeit sei die Agentur für Arbeit zuständig bzw. seien auch eigene Anstrengungen zu fordern. Den Ausführungen dahingehend, dass keine Vollzeittätigkeiten als Verkäufer auf dem Arbeitsmarkt angeboten würden, könne nicht gefolgt werden. Allein eine Eingabe bei der Jobbörse bei der Agentur für Arbeit ... am 05.08.2014 habe 30 Stellenangebote für Verkäufer in Vollzeit im Umkreis von ... ergeben. Es sei auch nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation für den einzelnen Versicherten eine beruflich möglichst hohe Qualifikation zu finanzieren. Am 29.09.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führte er aus, dass eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben nicht möglich sei, da er über keinen Schulabschluss verfüge. Insofern sei für die Eingliederung in das Erwerbsleben eine Zusatzqualifikation erforderlich, aufgrund derer er konkurrenzfähig sei. Allein die Umschulung zum Verkäufer sei hierfür nicht ausreichend. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Kläger sich bereits auf zahlreiche Stellen als Verkäufer beworben habe, aber dennoch keine Zusage erhalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2014 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Weiterbildung zum Handelsassistenten zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.