Urteil
S 14 AS 2038/17
SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2019:1115.S14AS2038.17.00
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Leitsätze
1. Ein Mehraufwand für kostenaufwendige Ernährung, der zusätzlich zum Regelbetrag im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu leisten ist, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation eine besondere Ernährung erfolgen muss, deren Bereitstellung die typischen Ausgaben für eine Vollkost übersteigt. Das ist bei einer Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion nicht anzunehmen, da insoweit die Nahrungsversorgung über eine leichte Vollkost erfolgen kann.(Rn.25)
2. Das Erfordernis, bestimmte Waschmittel aufgrund einer Allergie zu nutzen, rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Zuerkennung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, jedenfalls soweit die Ausgaben für das Waschmittel nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen.(Rn.26)
3. Für Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: Fußpilzinfektion) benötigt werden, kommt die Gewährung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz jedenfalls solange nicht in Betracht, wie die Ausgaben für Arzneimittel pro Monat die im Regelbedarf für Gesundheitspflege berücksichtigten Ausgaben nicht übersteigen. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich bei der zu behandelnden Gesundheitsbeeinträchtigung um eine häufig vorkommende Erkrankung und insoweit nicht um eine atypische Situation handelt.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mehraufwand für kostenaufwendige Ernährung, der zusätzlich zum Regelbetrag im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu leisten ist, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation eine besondere Ernährung erfolgen muss, deren Bereitstellung die typischen Ausgaben für eine Vollkost übersteigt. Das ist bei einer Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion nicht anzunehmen, da insoweit die Nahrungsversorgung über eine leichte Vollkost erfolgen kann.(Rn.25) 2. Das Erfordernis, bestimmte Waschmittel aufgrund einer Allergie zu nutzen, rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Zuerkennung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, jedenfalls soweit die Ausgaben für das Waschmittel nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen.(Rn.26) 3. Für Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: Fußpilzinfektion) benötigt werden, kommt die Gewährung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz jedenfalls solange nicht in Betracht, wie die Ausgaben für Arzneimittel pro Monat die im Regelbedarf für Gesundheitspflege berücksichtigten Ausgaben nicht übersteigen. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich bei der zu behandelnden Gesundheitsbeeinträchtigung um eine häufig vorkommende Erkrankung und insoweit nicht um eine atypische Situation handelt.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2017 keinen Anspruch auf höhere Leistungen. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte ernährungsbedingte Mehrbedarf nicht zu. Nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 8/18, in juris, m.w.N.). Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis (BSG, a.a.O., m.w.N.). Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, so dass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht (BSG, a.a.O., m.w.N.). Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt. Auf dieser rechtlichen Grundlage bedarf der Kläger keiner kostenaufwändigen Ernährung. Denn bei ihm besteht, ungeachtet dessen, dass er seine tatsächlichen Aufwendungen für die Ernährung nicht im Ansatz belegt hat, kein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Der vom Regelbedarf umfasste typisierte Bedarf weicht beim Kläger nicht ab und ist vom Regelbedarf gedeckt. Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. … vom 5. Februar 2019 und des Zusatzgutachtens von Dr. … vom 2. Februar 2019. Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. ... ist beim Kläger eine relevante Erkrankung der Bauchspeicheldrüse nicht nachgewiesen und es liegen bei ihm auch sonst keine Erkrankungen vor, die ein von einer üblichen Vollkost abweichende Ernährungsform gebieten. Selbst wenn beim Kläger eine Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion vorliegen würde, ergäbe sich hieraus kein Bedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung. Diese stützt die Kammer auf das Zusatzgutachten von Dr. … vom 2. Februar 2019. Diese hat überzeugend dargelegt, dass die Fachgesellschaften zur Vermeidung einer Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse eine leicht verdauliche Vollkost in Kombination mit Pankreasentzymen, Gewichtsreduktion bei Übergewicht, Steigerung der körperlichen Aktivität sowie Verzicht auf Nikotin und Alkohol empfehlen. Leichte Vollkost bedeutet dabei insbesondere auf eine gesteigerte Eiweißzufuhr (bei Begrenzung der Fleischmenge), Vermeidung von unverträglichen und stark zuckerhaltigen Lebensmitteln, Verteilung auf mehrere kleine Mahlzeiten und die Verwendung schonender Garmethoden zu achten Der Kläger hält sich in weiten Teilen an diese Vorgaben, wobei der von ihm praktizierte Konsum von Bio-Produkten und exotischen Gewürzen nicht erforderlich ist und Einsparmöglichkeiten beim Konsum von saisonalen Obst- und Gemüsesorten bestehen, wie Dr. … für die Kammer anschaulich dargelegt hat. Im Übrigen sollte der Kläger wegen des Bluthochdrucks die Zufuhr von Salz begrenzen, was ebenfalls nicht zu Mehrkosten führt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf für Waschmittel. a) Beschwert ist der Kläger in diesem Punkt lediglich insoweit, als er monatlich € 12,87 als Mehrbedarf begehrt, während der Beklagte ihm (vorläufig) lediglich € 10,30 bewilligt hat. Soweit der Beklagte dem Kläger den Mehrbedarf lediglich vorläufig bewilligt hat, ist seine Beschwer inzwischen entfallen. Denn nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 der Vorschrift ergeht. Dies ist vorliegend der Fall. b) Einen höheren Anspruch auf Mehrbedarf für Waschmittel als vom Beklagten zuerkannt hat der Kläger nicht. Vielmehr hat er materiell-rechtlich keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Waschmittel. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II in Betracht, der bestimmt: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dabei ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf für Waschmittel in Höhe von € 12,87 monatlich weicht nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Leistungsempfänger, denen ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, können über dessen Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Bereich ausgleichen. Dies ist ihnen auch zumutbar. Dass sich der Gesamtbetrag aus statistisch erfassten Ausgaben in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zusammensetzt, bedeutet nicht, dass jedem Hilfebedürftigen die einzelnen Ausgabenpositionen und -beträge stets uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Es ist vielmehr Grundlage eines derartigen Statistikmodells, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen vom statistischen Durchschnittsfall abweichen kann. Die entsprechenden Positionen sind von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssen, sondern erst in ihrer Summe ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Erforderlich für die Annahme eines besonderen Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II ist daher, dass die im Regelbedarf enthaltenen jeweiligen Ausgaben im Einzelfall deutlich überschritten werden (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. März 2018 – L 11 AS 891/16, in juris, m.w.N.). Im streitgegenständlichen Zeitraum waren im Regelsatz für „andere Waren und Dienstleistungen“ € 32,39 und für „laufende Haushaltsführung“ € 25,28 vorgesehen. Der vom Kläger angesetzte Bedarf für Waschmittel von € 12,87 berücksichtigt nicht, dass auch andere Leistungsempfänger Aufwendungen für Waschmittel haben. Einen konkreten Mehraufwand kann der Kläger nicht beziffern. Einen allergiebedingten Mehraufwand zugunsten des Klägers unterstellt, beträgt dieser allenfalls wenige Euro. Ein erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt damit nicht vor. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Desinfektionsmittel. Auch insoweit kommt allein § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht. Legt man die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen von € 16,67 monatlich hierfür zu Grunde, wird der Wert von € 32,39 für „andere Waren und Dienstleistungen“ auch unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Waschmittel nicht erreicht. 4. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ciclopoli-Lösung und der Zuzahlungen für Fluconazol zur Behandlung der Fußpilz-Erkrankung des Klägers als Mehrbedarf besteht nicht. Gesundheitsspezifische Bedarfe kommen grundsätzlich als Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II in Betracht. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine krankenversicherungsrechtliche Versorgung der SGB II-Leistungsempfänger durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt (Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 121). Die Unabweisbarkeit eines Bedarfs kann nur dann überhaupt in Betracht gezogen werden, wenn – wie vorliegend – krankenversicherungsrechtlich ein Leistungsausschluss für eine medizinisch notwendige Versorgung vorgesehen ist. Auch hier fehlt es indes an einem vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf. Im Regelsatz waren im streitgegenständlichen Zeitraum € 15,52 für Gesundheitspflege enthalten. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum nach seinen Angaben im Durchschnitt monatlich € 2,20 für Fußpilzmedikamente aufgewandt. Damit ist der für die Gesundheitspflege vorgesehene Betrag bei weitem noch nicht erreicht. 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Jahreskarte für das … als Mehrbedarf für therapeutisches Rückenschwimmen. Selbst wenn man unterstellt, dass (kostenlose) gymnastische Rückenübungen nicht ausreichend sind, ist die Jahreskarte nicht als Mehrbedarf anzuerkennen. Der Regelbedarf sieht für Freizeit im streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von € 39,19 vor. Mit den auf den Monaten umgerechneten Aufwand des Klägers für die Hallenbadbesuche von € 13,67 wird dieser Betrag deutlich unterschritten. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 9. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit € 614,34 den Wert von € 750,00 nicht übersteigt. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG gegeben ist. Der Kläger begehrt für den Bewilligungszeitraum Mai bis Oktober 2017 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung - eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs, - eines Mehrbedarfs für Waschmittel aufgrund von Allergien - eines Mehrbedarfs für therapeutisches Rückenschwimmen (Jahreskarte für das ...), - eines Mehrbedarfs für Desinfektionsmittel aufgrund von Fußpilz, - eines Mehrbedarfs für Ciclopoli-Lösung zur Behandlung von Fußpilz und - eines Mehrbedarfs für die Zuzahlung für Fluconazol zur Behandlung von Fußpilz. Der Kläger steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Er erhielt zuletzt bis November 2016 vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von monatlich € 40,40 und bis April 2017 unter (vorläufiger) Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Waschmittel von € 10,41 monatlich. Wegen des Bewilligungszeitraums von November 2016 bis April 2017 war vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 14 AS 551/17 ein Rechtsstreit anhängig (klagabweisendes Urteil vom 15. November 2019). Mit seinem Weiterbewilligungsantrag vom 4. April 2017 machte der Kläger einen Mehrbedarf für Waschmittel von € 30,90 geltend. Er könne keine Kleider tragen, die mit herkömmlichen Waschmitteln, welche Konservierungs- und Duftstoffe enthalten würden, gewaschen seien. Er wasche seine Kleider seit 1992 mit Waschmitteln ohne Duft- und Konservierungsstoffe. Dasselbe gelte für Entkalkungsmittel. Er verwies auf einen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2011, mit dem ein Sonderbedarf für Waschmittel von monatlich € 9,45 zugesprochen wurde. Preissteigerungen seien zu berücksichtigen. Außerdem machte er einen ernährungsbedingten Mehrbedarf geltend. Er legte eine ärztliche Bescheinigung von Dr. … vom 20. März 2017 vor, wonach der Kläger an einer Fettstoffwechselstörung, einer chronischen Pankreatitis und Hypertonie leide. Er benötige daher eine leichte mediterrane Kost. Mit Bescheid vom 21. April 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Mai bis Oktober 2017 vorläufig monatlich € 809,76. Dabei erkannte er einen unabweisbaren laufenden Bedarf für Waschmittel in Höhe von € 10,30 monatlich an. Wegen des laufenden Klageverfahrens, in dem der Mehrbedarf für Waschmittel streitig sei, werde der Bedarf bis zur Entscheidung durch das Gericht vorläufig gewährt. Der Kläger erhob Widerspruch und wandte ein, der Beklagte habe den ernährungsbedingten Mehrbedarf nicht und den Sonderbedarf für Waschmittel nur unter Vorbehalt zugesprochen. Im Übrigen verwies er auf seinen Vortrag im vorangegangenen Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf den Vortrag in den anhängigen Klageverfahren S 8 AS 2441/16 (jetzt S 3 AS 2441/16) und S 14 AS 551/17. Hiergegen richtet sich die am 4. Juli 2017 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ausführt, er leide an einer chronischen Pankreatitis, einer chronischen Fettstoffwechselstörung und Hypertonie. Eine falsche Ernährung habe erhebliche Schmerzen zur Folge. Er ernähre sich nach der von seinem Hausarzt empfohlenen LOGI-Diät, die auf überwiegend frische und leichte Kost abziele. Seine Blutwerte hätten sich hierdurch erheblich gebessert und er sei schmerzfrei. Eine Vollwertnahrung allein könne nicht helfen. Außerdem reagiere er seit 1986 unter anderem auf Reinigungsmittel mit Duft- und Konservierungsstoffen allergisch. Er müsse daher Waschmittel ohne Duft- und Konservierungsstoffe verwenden. Für therapeutisches Rückenschwimmen erwerbe er jährlich eine Jahreskarte zum Preis von € 164,00. Aufgrund des chlorhaltigen Wassers benötige er zusätzliche Hautcremes für die er € 4,90 monatlich, aufwenden müsse. Wegen seiner Pilzerkrankung brauche er Desinfektionsmittel. Außerdem habe er bis Juni 2017 Ciclopoli und ab Juni 2017 Fluconazol anwenden und die Kosten hierfür selbst aufbringen müssen. Zur konkreten Höhe der geltend gemachten Mehrbedarfe hat der Kläger während des Verfahrens etwas divergierende Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er diese für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum wie folgt konkretisiert: - ernährungsbedingter Mehrbedarf: € 62,38 monatlich, - Mehrbedarf für Waschmittel: € 12,87 monatlich, wegen bereits (vorläufig) bewilligter € 10,30, weitere € 2,57 monatlich, - Mehrbedarf für therapeutisches Rückenschwimmen: € 18,57 (einmalige Anschaffung der Jahreskarte im März 2017, umgelegt auf ein Jahr = € 13,67 monatlich zuzüglich Hautcremes in Höhe von € 4,90 monatlich), - Mehrbedarf für Desinfektionsmittel: € 16,67 monatlich, - Mehrbedarf für Ciclopoli-Lösung: € 1,37 monatlich (einmalige Anschaffung im November 2016 in Höhe von € 16,48, umgelegt auf zwölf Monate) und - Mehrbedarf für Zuzahlung für Fluconazol: € 0,83 (zwei Mal € 5,00 = € 10,00, umgelegt auf zwölf Monate). Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 zu verpflichten, ihm für die Zeit von Mai bis Oktober 2017 monatlich weitere € 102,39 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, im Falle der Rechtshängigkeit bestünden erhebliche Bedenken gegen die Anwendung von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II. Es komme jedenfalls eine analoge Anwendung von § 48 Abs. 3 SGB X in Betracht. Im Unter dem Aktenzeichen S 14 AS 551/17 geführten Parallelverfahren hat die Kammer ein in diesem Verfahren beigezogenes Sachverständigengutachten von Dr. … vom 5. Februar 2019 mit Zusatzgutachten von Dr. … vom 2. Februar 2019 eingeholt. Dr. … ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide an Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie und Hypertonie, während zu keinem Zeitpunkt eine relevante Erkrankung der Bauchspeicheldrüse nachgewiesen sei. Lediglich eine Erhöhung der Alpha-Amylase sei nachgewiesen, die jedoch keinen Krankheitswert habe. Dr. … hat in ihrem Zusatzgutachten ergänzend ausgeführt, es gebe keine spezielle Pankreasdiät. Eine leichte Vollkost sei bei einer Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse ausreichend. Mehrkosten würden hierfür nicht entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.