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Urteil

S 14 U 2901/15

SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2018:0111.S14U2901.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verletztengeld über den 31. Mai 2015 hinaus. Verletztengeld wird insbesondere erbracht, wenn ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist, unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitseinkommen hatte (§ 45 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) und kein Beendigungstatbestand im Sinne des § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegt. Außerdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf sogenanntes Übergangs-Verletztengeld, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind (§ 45 Abs. 2 SGB VII; vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 31/06 R, in juris). Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann, ist unerheblich. Auf dieser Grundlage war der Kläger über den 31. Mai 2015 hinaus arbeitsunfähig. Denn wegen der durch den Arbeitsunfall erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung war und ist er nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Industriereiniger mit Hochdruckgeräten auszuüben. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII 1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, 2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches (SGB V) genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen, 3. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Das Ende des Verletztengeldanspruches nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VII greift erst dann („im Übrigen"), wenn die Beendigungstatbestände der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R, in juris). Dies ist vorliegend der Fall. Eine konkrete Berufs- oder Erwerbstätigkeit (Nr. 1) stand dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Die Beklagte hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Tätigkeit angeboten. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum Leistungen nach § 50 SGB V erhält. Damit kommt als Rechtsgrundlage für die Einstellung des Verletztengeldes nur § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4 /04 R, in juris) haben alle Tatbestände für ein Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zwei Grundvoraussetzungen, nämlich dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und damit der Beendigung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zumindest für die nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen ist und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf berufsfördernde Leistungen bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen. Das Ende des Verletztengeldanspruchs ist durch Verwaltungsakt festzustellen, weil es eine Prüfung im Sinne einer Prognoseentscheidung über den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann (vgl. BSG, a.a.O.; Landesozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2016 – L 1 U 4104/14, in juris, m.w.N.). Die Frage, ob berufsfördernde Leistungen zu erbringen sind, richtet sich dabei nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, die der Unfallversicherungsträger bei seiner Prüfung berücksichtigen muss (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4 /04 R, in juris; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Maßgebend sind insoweit (für diese Prognoseentscheidung) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, also jene im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R, in juris; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Eine solche Entscheidung (Feststellung des Endes des Anspruches auf Verletztengeld mit Ablauf des 31. Mai 2015) traf hier die Beklagte – nach vorheriger Anhörung des Klägers – durch den angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2015. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII und damit der Nr. 3 der Regelung lagen vor. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten war nicht damit zu rechnen, dass beim Kläger in absehbarer Zeit wieder Arbeitsfähigkeit eintreten würde; auch waren (qualifizierte) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen. Unter diese qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fallen nur solche Teilhabeleistungen, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang und aus dem Sinn und Zweck der Entgeltersatzleistungen. Beide Leistungen (Verletztengeld und Übergangsgeld) haben den Zweck, dem Versicherten eine Kompensation dafür zu bieten, dass er an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit aufgrund eines Versicherungsfalls gehindert ist. Beide Leistungen kann der Versicherte aber nach der Gesetzessystematik nicht parallel beziehen, was sich aus § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII ergibt (Ende des Verletztengelds mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht). Die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die keinen Übergangsgeldanspruch auslösen (z.B. Vermittlungs- und Beratungsdienste, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber oder Kraftfahrzeughilfe), stehen einem Bezug von Verletztengeld nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII jedoch nicht entgegen. Aus der Zusammenschau von § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII ergibt sich mithin, dass unter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII (und damit auch nach dessen Nr. 3) nur solche (qualifizierten) Teilhabeleistungen gemeint sind, die auch zu einem Übergangsgeldanspruch führen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Einen solchen Anspruch auf qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hatte und hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen „Anspruch“ auf (u.a.) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Diese Regelungen geben einen Anspruch dem Grunde nach; die Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungen sind im Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII (§ 35 SGB VII i.V.m. §§ 33 bis 38 SGB IX) festgelegt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen umfassen insbesondere berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX), Überbrückungsgeld (§ 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX) sowie die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und für sonst damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwand (§ 33 Abs. 7 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX; § 26 Abs. 5 SGB VII). Das bedeutet, dass das „Ob“ der Teilhabeleistung bei einer Vollförderung nicht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht, sondern nur das „Wie“ (Auswahlermessen). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte dem Kläger Wiedereingliederungsleistungen angeboten und dabei (inzident) qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen, abgelehnt. Diese inzidente Ermessensausübung ist frei von Ermessensfehlern. Die Frage, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, wie sie vom Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R, in juris; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (BSG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – B 5 RJ 15/05 R und vom 20. März 2007 – B 2 U 18/05 R, beide in juris; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Dabei ist das Ermessen insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung auszurichten. Der Kläger hat im Hinblick auf das Auswahlermessen der Beklagten nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)). Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I haben die durch eine leistungsrechtliche Ermessensnorm des SGB Begünstigten gegen den zuständigen Leistungsträger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, dies aber nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Pflicht des Leistungsträgers zur Ermessensbetätigung vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer bestimmten Teilhabeleistung besteht nicht, sofern nicht – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen – eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist die inzidente Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie in Bezug auf die bisherige Tätigkeit an die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines angelernten Industriereinigers abgestellt und das vom Kläger absolvierte BWL-Studium insoweit unberücksichtigt gelassen hat. Denn der Kläger hat gerade keine auf seinem Studienabschluss beruhende Tätigkeit ausgeübt. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger Wiedereingliederungsmaßnahmen angeboten, mit denen er eine seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende angelernte Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Mangels Anspruchs des Klägers auf qualifizierte Teilhabeleistungen hat die Beklagte damit zutreffend das Ende des Verletztengeldanspruchs mit Ablauf des 31. Mai 2015 festgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Der Kläger begehrt Verletztengeld über den 31. Mai 2015 hinaus. Der … geborene Kläger erlitt am 2. August 2013 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, bei dem ihm ein Hochdruckschlauch platzte und er sich Verletzungen vor allem am Oberkörper, unter anderem mehrere Rippenbrüche, zuzog. … diagnostizierte beim Kläger in ihrem Gutachten vom 14. März 2014 eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung mit fortbestehendem Behandlungsbedarf. Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Industriereiniger kann der Kläger nicht mehr ausüben. Die Beklagte leitstete Verletztengeld bis 31. Mai 2015. Seit dem 1. Juni 2015 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Mit Anhörungsschreiben vom 7. Mai 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, die Zahlung des Verletztengeldes am 31. Mai 2015 einzustellen. Nach Ablauf der 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und es seien keine qualifizierenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Der Kläger habe keine abgeschossen Berufsausbildung und sie gehe davon aus, dass das von ihm in der Türkei absolvierte Studium in Deutschland nicht anerkannt werde. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung sei daher auf Anlerntätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Sie sei bereit, ihn bei seiner beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Kläger machte geltend, es sei unzutreffend, dass das von ihm in der Türkei absolvierte Studium nicht anerkannt werde. Er übersandte eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, wonach das vierjährige Studium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) mit Abschluss am 17. Juli 2008 einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene entspreche. Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, die Zahlung des Verletztengeldes werde mit Ablauf des 31. Mai 2015 eingestellt. Zwar sei das in der Türkei absolvierte BWL-Studium in Deutschland anerkannt, jedoch habe der Kläger in Deutschland keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Dem Kläger seien Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (mit Ausnahme von Tätigkeiten an Hochdruckgeräten) möglich. Der Kläger erhob Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen richtet sich die am 25. September 2015 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ausführt, er habe Anspruch auf Verletztengeld über den 31. Mai 2015 hinaus, da ihm qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren seien. Da er ein abgeschlossenes BWL-Studium habe, könne er durch geeignete Maßnahmen in diesem Beruf arbeiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 zu verurteilen, ihm über den 31. Mai 2015 hinaus Verletztengeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid. Vom 18. Januar bis 12. Februar 2016 hat der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls, einer chronisch-rezidivierenden Lumboischialgie, einer muskulären Dysbalance der Lendenwirbelsäule und einer posttraumatischen Belastungsstörung eine vom Rentenversicherungsträger des Klägers finanzierte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 12. Februar 2016 könne der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben, während er zu leichten Tätigkeiten noch vollschichtig in der Lage sei. Mit Bescheid vom 4. August 2016 hat der Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Weiterbildung für den Beruf SAP Spezialist FiCO als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Dauer von 60 Tagen (mit Anspruch auf Übergangsgeld) bewilligt. Diese hat der Kläger von August bis Oktober 2016 durchgeführt und er hat in dieser Zeit vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld erhalten. Davor hatte er von Juli 2015 bis August 2016 Arbeitslosgengeld bezogen (mit Ausnahme des Zeitraums vom 18. Januar bis 12. Februar, in dem er wegen der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger erhalten hatte). Am 14. Oktober 2016 hat der Kläger das SAP-Anwenderzertifikat im Bereich „Externes Rechnungswesen Finanzbuchhaltung“ erworben. Eine Erwerbstätigkeit hat er bislang nicht wieder aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.