Urteil
S 14 R 1136/12
SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2014:0109.S14R1136.12.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nach § 240 Abs. 2 S. 4 SGB 6 erst dann, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann als diejenige, die er bisher ausgeübt hat. Das Gesetz verlangt einen zumutbaren beruflichen Abstieg.(Rn.51)
2. Ein Maschinenschlosser mit Gesellenbrief ist auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters bzw. eines Registrators verweisbar. Auf eine solche Tätigkeit kann der Versicherte innerhalb von drei Monaten eingearbeitet bzw. eingewiesen werden. Die Tätigkeit eines Qualitätsassistenten ist vom Anforderungsprofil derjenigen eines Poststellenmitarbeiters vergleichbar. Die genannten Tätigkeiten sind einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten.(Rn.58)
(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nach § 240 Abs. 2 S. 4 SGB 6 erst dann, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann als diejenige, die er bisher ausgeübt hat. Das Gesetz verlangt einen zumutbaren beruflichen Abstieg.(Rn.51) 2. Ein Maschinenschlosser mit Gesellenbrief ist auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters bzw. eines Registrators verweisbar. Auf eine solche Tätigkeit kann der Versicherte innerhalb von drei Monaten eingearbeitet bzw. eingewiesen werden. Die Tätigkeit eines Qualitätsassistenten ist vom Anforderungsprofil derjenigen eines Poststellenmitarbeiters vergleichbar. Die genannten Tätigkeiten sind einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten.(Rn.58) (Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. II. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, die allgemeine Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts für mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte gemäß § 43 Abs. 2 Satz 6 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Hierbei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger leidet an folgenden dauerhaften Gesundheitsstörungen, wobei unter dem Begriff „dauerhaft“ ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verstehen ist (vgl. von Koch, in: Kreikebohm, SGB VI, § 43 Rnr. 23): - anhaltender Reizzustand re. Kniegelenk, - Gonarthrose li. Kniegelenk, - Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule, - degenerative Aufbraucherscheinungen L 4 bis S 1, - chronische Cervicalsyndrom, - posttraumatische OSG-Arthrose, - Hypertonus, - Koronare Herzkrankheit, - Diabetes mellitus, - Schwerhörigkeit bds. Die Kammer legt diesen Feststellungen die im Rahmen der stationären Rehabilitationsmaßnahmen erhobenen Befunde, die Ergebnisse der Begutachtung bei dem Verwaltungsgutachter … sowie die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens des … zugrunde. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen …, da der Sachverständige inhaltlich zu den selben Diagnosen gelangte wie die übrigen den Kläger untersuchenden Ärzte. Die Einwendungen des Klägers vermochten keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen zu begründen. Dies gilt umso mehr, als dass der nach der Begutachtung beim Sachverständigen erstellte Rehabilitations-Entlassungsbericht die Einschätzung des Sachverständigen bestätigte. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Rechts der Erwerbsminderungsrente kommt den gestellten Diagnosen jedoch nicht die entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist ein individueller (auf die Person des Versicherten zu beziehender) Abgleich von Ressourcen und Einschränkung erforderlich. Übereinstimmend gehen der Verwaltungsgutachter, die behandelnden Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung sowie der Sachverständige davon aus, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen, vollschichtig auszuüben. Diese Einschätzung ist auf Basis der von ihnen erhobenen Befunde nachvollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, sodass sich die Kammer diese vollumfänglich zu eigen macht. Das Gericht hatte zu prüfen, ob das Gehvermögen des Klägers derart eingeschränkt ist, dass er eine Arbeitsstelle nicht mehr aufsuchen könnte. Den Ergebnissen der stationären Rehabilitation und der Begutachtung folgend ist die Kammer ebenfalls davon überzeugt, dass es dem Kläger zumutbar ist, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand, nämlich jeweils innerhalb von 20 Minuten, zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren bzw. den Arbeitsplatz mit Hilfe eines zur Verfügung stehenden Kfz erreichen zu können. Es konnte offenbleiben, ob die letzte auf Dauer ausgeübte Beschäftigung des Klägers die eines Facharbeiters war, da der Kläger selbst dann nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI wäre. Auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben Versicherte Anspruch, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigen nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit für die Versicherte durch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult werden können. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht also nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, dass die Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche „Leitberufe“ charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind zu unterscheiden: - Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, - Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausüben, - angelernte Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildung von bis zu zwei Jahren ausüben und - ungelernte Arbeiter. Grundsätzlich darf im Rahmen dieses Mehrstufenschemas der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten in derselben Gruppe oder der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können, noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (BSG, Urteil vom 24.03.1983, AZ.: 1 RA 15/82; BSGE 45, 46 ff.; BSG, Urteil vom 07.08.1986, Az.: 4 aRJ 73/84). Nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung ist der Kläger nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit eines Maschinenschlossers sechs Stunden und mehr werktäglich auszuüben. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser medizinischen Einschätzung. Der Kläger müsste sich jedoch auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters/Registrators nach Vergütungsgruppe E 3 der Entgeltordnung für den öffentlichen Dienst TVÖD (ehemals BAT VIII, vgl. LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012, L 10 R 2262/09) verweisen lassen. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiters stellt folgende Anforderungen an das Restleistungsvermögen (vgl. Stellungnahme des Landesarbeitsamts Hessen vom 28.02.2010 zum Verfahren L 2 R 264/09 des Hessischen LSG; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, 19.07.2012, L 10 R 1780/11): „Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost sowie der Hauspost, der Entnahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs -/Weiterleitungsmerks, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalt der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen und Frankiermaschinen. Es handelt sich um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, und zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattung möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Geh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen. Die Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit beträgt bis zu 3 Monate. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebiets in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Auch haben betriebsfremde die Möglichkeit diese Tätigkeiten auszuüben.“ Dieses Anforderungsprofil wird bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (statt aller LSG Baden-Württemberg, 19.07.2012, L 10 R 1780/11). Die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit lassen sich mit einer Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters vereinbaren. Insbesondere ist der Kläger in der Lage Lasten bis zu 10 kg zu tragen und zu heben. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger binnen 3 Monaten in diese Tätigkeit eingearbeitet bzw. eingewiesen werden kann. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist im Übrigen nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar ist. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg, 15.03.2012, L 10 R 3351/11). Die Kammer sieht ihre Auffassung auch dadurch gestützt, dass der Kläger nach Einschätzung der behandelnden Ärzte in der Rehabilitation in der Lage ist einer vollschichtigen Tätigkeit als Qualitätsassistent nachzugehen. Diese Tätigkeit ist vom Anforderungsprofil der eines Poststellenmitarbeiters vergleichbar. Da dem Kläger eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle schließlich auch sozial zumutbar ist, weil diese Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe E 3 der Entgeltordnung nach TVöD entlohnt werden und es sich nach dem Tarifvertrag damit um Tätigkeiten für Angelernte und somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89), war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der am 25.08.1960 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert und in diesem Beruf zuletzt vom 01.07.2011 bis 03.07.2011 gearbeitet, bevor er während der Probezeit gekündigt wurde. Seitdem ist der Kläger arbeitslos. Am 15.07.2009 beantragte der Kläger erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Nach einer Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie … nahm der Kläger seinen Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten zurück. Am 31.08.2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 02.11.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 21.11.2011 ließ die Beklagte den Kläger am 17.01.2012 beim Facharzt für Chirurgie … begutachten. Dieser diagnostizierte beim Kläger Schmerzen im rechten und linken Knie, eine koronare Herzkrankheit, Lumboischialgie, ein Diabetes mellitus Typ II, Schwerhörigkeit sowie einen Hypertonus. Der Kläger sei im Beruf des Maschinenschlossers nur noch untervollschichtig leistungsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Aufgrund der bei ihm festgestellten Diagnosen seien ihm leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne ständiges Stehen, im wechselnder Körperhaltung, zu ebener Erde, ohne Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, Hocken oder Knien, ohne Überkopfarbeit und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen mindestens 6 Stunden täglich zumutbar. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei einer Handelsvertretung. Diese sei allenfalls dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen. Er müsse sich deshalb auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen. Selbst wenn er als Facharbeiter zu beurteilen wäre, sei er nicht teilweise erwerbsgemindert. In diesem Fall wäre es ihm sozial zumutbar, auf Tätigkeiten wie die eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters verwiesen zu werden. Solche Tätigkeiten könnten ihm regelmäßig mindestens 6 Stunden täglich abverlangt werden. Mit seiner am 10.04.2012 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In orthopädischer Hinsicht leide er in erster Linie unter Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Knies. Auf internistischem Fachgebiet liege bei ihm eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus sowie eine koronare Herzkrankheit vor. Selbst für den Fall, dass eine volle oder teilweise Erwerbsminderung nicht vorliegen sollte, habe er einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Es sei unverständlich, auf welcher Grundlage die Beklagte zu dem Ergebnis komme, dass die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung die eines Außendienstmitarbeiters einer Handelsvertretung sei. Ausweislich des Gutachtens des … sei klar, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um die eines Maschinenschlossers handele. Dies ergebe sich auch aus dem Rehabilitations-Entlassungsbericht. Er sei zwar tatsächlich als Außendienstmitarbeiter in einer Handelsvertretung tätig gewesen, dies sei allerdings nur in den Jahren 2003 und 2004 der Fall gewesen. Ab März 2005 habe er bis August 2009 durchgängig als Montageschlosser bzw. Industriemechaniker gearbeitet. Die Tätigkeit als Schlosser könne er jedoch nicht mehr ausüben. Dies würde auch der Rehabilitations-Entlassungsbericht bestätigen. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit liege ebenfalls nicht vor. Dies betreffe insbesondere die von der Beklagten genannten Tätigkeiten als Registrator oder Poststellenmitarbeiter. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um Tätigkeiten des unteren Anlerntätigkeitsbereichs handele, stünden beide Tätigkeiten mittlerweile auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Beide Tätigkeiten seien typischerweise Schonarbeitsplätze, die in Betrieben an bereits vorhandene, schwerbehinderte Mitarbeiter vergeben würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 02.11.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die zuletzt auf Dauer ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit sei die eines Außendienstmitarbeiters bei einer Handelsvertretung. Der Kläger legt einen Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 23.05.2012 vor. Diesem sind die Diagnosen Gonarthrose rechts, mediale Schlittenprothese 2009, Schlittenprothesenausbau, Knie-TEP-Implantation rechts 10.04.2012, KHK, PTCA, arterielle Hypertonie, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Nukleotomie L4/5 ca. 2007 sowie Diabetes mellitus Typ II zu entnehmen. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger nach Beendigung des Heilverfahrens weiterhin für voraussichtlich 3 bis 4 Monate postoperativ arbeitsunfähig sei. Bei regelrechter Rekonvaleszenz könnten dann nochmals leichte Arbeiten überwiegend im Stehen und Sitzen, zeitweilig im Gehen vollschichtig erbracht werden. Gehstrecken über 2 km, Klettern, Steigen und kniende Tätigkeiten seien zu meiden. Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen, Bücken, fixiertes Sitzen sowie Stoß- und Erschütterungsbelastungen seien zu meiden. Demgemäß könne die vormals ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbauer nicht mehr erbracht werden, die zuletzt erlernte Tätigkeit als Qualitätsassistent wäre leistungsbildgerecht. Dieses Vorgehen sei im Einvernehmen mit dem Kläger vereinbart worden. Die Beurteilung des Leistungsbilds decke sich mit der Einschätzung des Klägers. Des Weiteren legt der Kläger einen Rehabilitations-Entlassungsbericht - wiederum der … in … - vom 04.01.2013 vor. Anlass für die Rehabilitation war ein Retropatellarersatz im rechten Knie am 23.10.2012. Es wird ausgeführt, dass der Kläger nach Beendigung des Heilverfahrens für ca. 3 bis 4 Monate postoperativ arbeitsunfähig sei. Die vormals ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser könne nicht mehr erbracht werden. Bei weiterhin günstiger Rekonvaleszenz könne auf Dauer jedoch wieder leichte Arbeiten überwiegend im Stehen oder Sitzen und zeitweiligem Gehen vollschichtig erbracht werden. Auch die Tätigkeit als Qualitätsassistent, die 2009 bis 2010 erlernt worden sei, könne vollschichtig erbracht werden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet beim Facharzt für Orthopädie ... vom 24.09.2012. Der Sachverständige berichtet davon, dass der Kläger über Dauerschmerzen im rechten Kniegelenk sowie zunehmende Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt habe. Er könne nur noch ca. 100 bis 150 m am Stück einigermaßen schmerzfrei gehen. Der Sachverständige stellte fest, dass die Bandführung im rechten Kniegelenk relativ lax sei und bei der provozierten Unterschenkelinnen- und Außenrotation deutlich mechanische Geräusche hörbar seien. Das linke Kniegelenk sei nicht geschwollen gewesen. Bis auf ein Streckdefizit bei freier Beugung sei es gut beweglich gewesen (0-5-130). Das rechte Sprunggelenk sei geschwollen gewesen. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks rechts sei etwas eingeschränkt mit Heben/Senken des Fußes 0-0-30 mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk bei insgesamt stabiler Bandführung. Das linke Sprunggelenk sei von der Konturgebung her unauffällig, es fände sich eine stabile Bandführung und eine Freibeweglichkeit mit Heben/Senken des Fußes 30-0-40. Die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk sei frei. Der Sachverständige stellte folgende Diagnosen: - Anhaltender Reizzustand rechtes Kniegelenk bei Zustand nach Knie-TEP-Wechsel 4/2012, mäßiggradige mediale und retropatellare Gonarthrose links mit mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen, - geringgradige kyphoskoliotische Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule mit Zeichen einer stattgehabten juvenilen Aufbaustörung (Morbus Scheuermann) mit stattgehabten Deckenplattenimpressionsfrakturen L3 und L5 mit fortgeschrittenen degenerativen Aufbraucherscheinungen L4 bis S1 mit geringen funktionellen Einschränkungen, - chronisches Cervikalsyndrom mit Streckfehlhaltungen der HWS bei mäßiggradigen spondylotischen und osteochondrotischen Veränderungen C3 bis C7 mit geringen funktionellen Einschränkungen, - geringgradige posttraumatische obere Sprunggelenkarthrose rechts nach Außenbandnaht rechts 1976 mit geringen funktionellen Einschränkungen, - arterieller Hypertonus, - koronare Herzkrankheit, - Diabetes mellitus, - Schwerhörigkeit beidseits. Beim Kläger bestünden deutliche qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere bezüglich der Belastbarkeit der Kniegelenke, auch in geringem Ausmaß bezüglich der Rumpfwirbelsäule. Die Steh- und Gehfähigkeit sei eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser sei nicht mehr leidensgerecht. Für einen allgemeinen Arbeitsmarkt bestünde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Tagschicht, Frühschicht und Spätschicht in überwiegend sitzender, überwiegend stehender, zeitweise gehender Arbeitshaltung unter Berücksichtigung des negativen Leistungsbilds. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, ständige Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule, kniende Tätigkeiten, Arbeiten auf unebenem Grund, Arbeiten unter Vibrationsbelastungen der Beinachsen der Rumpfwirbelsäule, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Die noch möglichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Poststellenmitarbeiter oder Registrator könne der Kläger noch 6 Stunden und mehr verrichten. Unter Bezugnahme auf die Einwendungen des Klägers ergänzte der Sachverständige sein Gutachten unter dem 06.12.2012 dahingehend, dass insbesondere die Wegefähigkeit des Klägers gegeben sei. Ausgehend von dem erhobenen Befund hätten sich keine Hinweise auf eine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit ergeben. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei bei Zustand nach Knie-TEP-Wechsel ohne Retropatellarersatz mit Streckung/Beugung 0-10-100 nicht höhergradig eingeschränkt gewesen. Aufgrund der vorhandenen Bewegungseinschränkung, insbesondere aufgrund des Streckdefizits und der Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der ventralen Gelenkkapsel, sei bereits im September 2012 schon ein retropatellarer Gelenkersatz diskutiert worden, der bei anhaltender Schmerzsymptomatik letztlich dann auch am 23.10.2012 erfolgt sei. Nach Implantation eines solchen Retropatellarersatzes komme es in der Regel im weiteren Verlauf dann doch zu einer deutlichen Schmerzreduktion und zu einer Verbesserung der Beweglichkeit. Im Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses Bergstraße sei für den Entlassungstag am 05.11.2012 eine Kniegelenksbeweglichkeit Streckung/Beugung von 0-0-90 dokumentiert, sodass von einem postoperativen Erfolg und Verbesserung der Kniestreckung ausgegangen werden könne. Der Kläger legt einen Befundbericht des Kreiskrankenhauses … vom 11.04.2013 und 14.08.2013 vor. Des Weiteren legt er einen Befundbericht der Orthopädischen Universitätsklinik … vom 19.07.2013 vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.