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Gerichtsbescheid

S 13 R 552/18

SG Mannheim 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2021:0408.S13R552.18.00
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Leitsätze
1. Eine Aufhebungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 54 Abs. 1 SGG einen Verwaltungsakt voraus. Daran fehlt es bei einer Elementarfeststellungsklage. Bei der Frage der fristgemäßen Antragstellung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht handelt es sich lediglich um ein Element der Prüfung des Befreiungsanspruchs. Ein Bedürfnis für die isolierte Klärung dieser Vorfrage besteht nicht.(Rn.19) 2. Maßgeblich für die rechtzeitige Stellung des Befreiungsantrags von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 231 Abs. 4b S. 1 SGB 6 ist der Zeitpunkt der Antragstellung beim Rentenversicherungsträger.(Rn.23) 3. Eine Antragstellung bei einer anderen Behörde ist gesetzlich nicht vorgesehen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufhebungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 54 Abs. 1 SGG einen Verwaltungsakt voraus. Daran fehlt es bei einer Elementarfeststellungsklage. Bei der Frage der fristgemäßen Antragstellung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht handelt es sich lediglich um ein Element der Prüfung des Befreiungsanspruchs. Ein Bedürfnis für die isolierte Klärung dieser Vorfrage besteht nicht.(Rn.19) 2. Maßgeblich für die rechtzeitige Stellung des Befreiungsantrags von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 231 Abs. 4b S. 1 SGB 6 ist der Zeitpunkt der Antragstellung beim Rentenversicherungsträger.(Rn.23) 3. Eine Antragstellung bei einer anderen Behörde ist gesetzlich nicht vorgesehen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die auf Feststellung einer fristgemäßen Antragstellung gerichtete Anfechtungs- und Feststellungsklage ist unzulässig und unbegründet. Die hilfsweise erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ist unzulässig. Die Klage ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der angefochtene Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand eines anderen Verfahrens geworden ist. Danach wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die hier strittigen Bescheide über die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt ändern oder ersetzen die vorangegangenen Bescheide über die Befreiung als Rechtsanwalt nicht (BSG vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - juris). Die Klage ist jedoch als Elementenfeststellungsklage unzulässig. Bei der Frage nach der fristgemäßen Antragstellung handelt es sich lediglich um ein Element der Prüfung des Befreiungsanspruchs. Ein Bedürfnis für die isolierte Klärung dieser Vorfrage besteht nicht. Vielmehr wäre es prozessökonomisch sinnvoll, unmittelbar die Befreiung zu verfolgen, anstatt diese Frage - bei einem Erfolg im hiesigen Verfahren - in einen weiteren Prozess zu verlagern. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass mit der Feststellung der Streit im Ganzen bereinigt wird (vgl. dazu: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 13. Aufl. 2020, § 55 Rn. 9a), weil nicht sicher feststeht, dass nicht auch über andere Anspruchsvoraussetzungen Streit entsteht. Die Klage ist zudem unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers zu Recht als verfristet abgelehnt. Gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Gemäß § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI kann der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden. An Letzterem fehlt es, weil der Kläger den Antrag erst am 11.4.2016 gestellt hat. Maßgeblich ist der Eingang bei der Beklagten und nicht der Eingang beim Bundessozialgericht am 31.3.2016. Anderes folgt nicht aus der Vorschrift des § 16 Abs. 2 SGB I. Danach sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Nach Satz 2 gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist, wenn die Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Vorschrift überhaupt ggf. analog anwendbar ist, weil vorliegend kein Antrag auf eine Sozialleistung (§ 11 SGB I) vorliegt. Jedenfalls sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit aber keine Leistungsträger (§ 12 SGB I), Gemeinden oder amtliche Vertretungen der Bundesrepublik Deutschlang im Ausland im Sinne der Vorschrift (so auch: Bayerisches LSG vom 23.9.2010 - L 7 AS 651/10 B ER). Eine analoge Anwendung scheidet mangels Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Antragstellung bei allen Behörden gerade nicht vorgesehen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 106. EL September 2019, § 16 SGB I Rn. 39 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Der Antrag wird auch nicht von dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Rechtsanwalt umfasst. Es handelt sich um unterschiedliche Befreiungstatbestände. Der Gesetzgeber hat zudem mit der Vorschrift des § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI zum Ausdruck gebracht, dass ein weiterer Antrag erforderlich ist. Der Hilfsantrag ist mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, weil die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid nicht über die Befreiung für die Zeit ab der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bzw. ab der Antragstellung entschieden hat. Wie der Bevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Befreiung ab der Antragstellung und nicht mehr ab der Zulassung in Betracht. Allerdings ist diese Frage in einem Verfahren gegen den Befreiungsbescheid zu klären, der nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG. Die Beteiligten streiten über eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt. Der Kläger ist bei der Beigeladenen zu 2) seit dem … als Rechtsanwalt beschäftigt. Er beantragte bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht für seine ausgeübte Tätigkeit. Dies lehnte die Beklagte ab. Im Rahmen eines beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 5 RE 14/15 B anhängigen Verfahrens beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 29.3.2016, beim Bundessozialgericht am 31.3.2016 eingegangen, vorsorglich eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI und führte aus, dass der Antrag seines Erachtens aufgrund des bereits gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 SGB VI bereits gestellt sei. Mit Schreiben vom 6.4.2016, welches bei der Beklagten am 11.4.2016 eingegangen ist, übersandte das Bundessozialgericht den Schriftsatz. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer … vom 7.11.2016, zugestellt am 9.11.2016 und Korrekturbescheid vom 17.11.2016 wurde der Kläger als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beklagte befreite den Kläger daraufhin ab dem Zeitpunkt der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (9.11.2016) von der Versicherungspflicht (Bescheid vom 27.4.2017). Mit Bescheid vom 7.6.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für die in der Zeit vom 20.5.2009 bis zum 8.11.2016 ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der Beigeladenen zu 2) vom 11.4.2016 ab und führte zur Begründung aus, dass dieser nicht fristgemäß gestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antrag auf rückwirkende Befreiung einen bis zum 1.4.2016 gestellten Antrag voraussetze. Der am 31.3.2016 beim Bundessozialgericht eingegangene Antrag sei erst nach dem 1.4.2016 an sie weitergeleitet worden. Die Sozialgerichte seien auch keine Stellen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I, sodass der Antrag dort nicht fristwahrend gestellt werden konnte. Am 26.2.2018 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er ist der Auffassung, dass sein Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht fristgemäß gestellt worden sei und dieser zudem gemäß § 96 SGG Gegenstand eines anderen Verfahrens geworden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2018 aufzuheben und festzustellen, dass er fristgerecht den Antrag auf Befreiung auch für die Zeit rückwirkend ab dem 20.5.2009 gestellt hat, hilfsweise, den Bescheid für die Zukunft insoweit zu ändern, als die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit geändert wird, als die Befreiung für die Zukunft vom 24.3.2016 an zu erteilen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag auf rückwirkende Befreiung nicht fristgemäß gestellt worden sei. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Verfahrensakte verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.