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Beschluss

S 13 KR 1905/20 ER

SG Mannheim 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2020:1030.S13KR1905.20ER.00
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Leitsätze
1. Bei der Erstversorgung eines Versicherten mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB 5 darf die Krankenkasse den Genehmigungsantrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.(Rn.3) 2. Die Krankenkasse hat dabei nur zu prüfen, ob es sich um eine begründete Einschätzung des behandelnden Arztes handelt, nicht aber, ob diese nach ihrer Auffassung zutrifft.(Rn.7) 3. Bei der Versorgung mit Cannabisarzneimitteln muss zudem die Verordnung auf einem Betäubungsmittelrezept erfolgen, welches die in § 9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthält. Fehlt es daran, so hat die Krankenkasse den gestellten Versorgungsantrag abzulehnen.(Rn.8)
Tenor
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Erstversorgung eines Versicherten mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB 5 darf die Krankenkasse den Genehmigungsantrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.(Rn.3) 2. Die Krankenkasse hat dabei nur zu prüfen, ob es sich um eine begründete Einschätzung des behandelnden Arztes handelt, nicht aber, ob diese nach ihrer Auffassung zutrifft.(Rn.7) 3. Bei der Versorgung mit Cannabisarzneimitteln muss zudem die Verordnung auf einem Betäubungsmittelrezept erfolgen, welches die in § 9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthält. Fehlt es daran, so hat die Krankenkasse den gestellten Versorgungsantrag abzulehnen.(Rn.8) Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge sind gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig. Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern es besteht zwischen ihnen eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) verringern und umgekehrt. Als Rechtsgrundlage für eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten kommt vorliegend § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Betracht, wonach Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 b) SGB V das Konzept, dass die Krankenkasse nur zu prüfen hat, ob es sich um eine "begründete Einschätzung" des behandelnden Vertragsarztes handelt, nicht aber, ob diese nach ihrer Auffassung im Einzelfall zutrifft. Der Wortlaut des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 b) ist insoweit eindeutig. Die Gesetzmaterialien bestätigen diese Einschätzung. Der Ausschuss für Gesundheit formuliert (BT-Drucks. 18/10902 S. 20): "Die Versorgung von Versicherten mit schwerwiegenden Erkrankungen soll durch den Anspruch auf Versorgung mit Cannabis nach Satz 1 verbessert werden. Die Genehmigungsanträge bei der Erstverordnung der Leistung sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen von der Krankenkasse abzulehnen. Damit wird auch der Bedeutung der Therapiehoheit des Vertragsarztes oder der Vertragsärztin Rechnung getragen“. Ein Anordnungsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V besteht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil es an einer vertragsärztlichen Verordnung fehlt. Der Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bedarf zu seiner Realisierung der Konkretisierung im Einzelfall, die eine vertragsärztliche Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V auf dem entsprechenden Formblatt erfordert. Bei der hier streitigen Versorgung mit Cannabisarzneimitteln, die seit 10.3.2017 (§ 31 Abs. 6 SGB V) zum Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, muss die Verordnung zudem auf einem Betäubungsmittelrezept erfolgen (§ 11 Abs. 1 und 5 Arzneimittel-Richtlinie [AM-RL] i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung [BtMVV], welches die in § 9 BtMVV vorgeschriebenen Angaben enthält. Dafür spricht neben dem Wortlaut der Regelung („Verordnung“, nicht „Rezept“) der Umstand, dass der Apotheker keinen Vergütungsanspruch für die Abgabe von Cannabisblüten an Versicherte der GKV gegen die Antragsgegnerin erwirbt, wenn er diese abgibt, ohne sich bei jeder Abgabe die notwendige Genehmigung der Erstverordnung vorlegen zu lassen (LSG Baden-Württemberg vom 19.9.2017 - L 11 KR 3414/17 ER-B und vom 26.11.2018 - L 11 KR 3464/18 ER-B). Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf den §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO.