Urteil
S 13 BA 1174/18
SG Mannheim 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2019:1128.S13BA1174.18.00
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Tenor
Es wird unter Änderung des Bescheids der Beklagten vom 27.11.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 9.4.2018 festgestellt, dass der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Klägerin zu 1) in der Zeit vom 16.5.2017 bis zum 30.6.2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Rechtsstreits der Klägerin zu 1) wird auf 9.951,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird unter Änderung des Bescheids der Beklagten vom 27.11.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 9.4.2018 festgestellt, dass der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Klägerin zu 1) in der Zeit vom 16.5.2017 bis zum 30.6.2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Rechtsstreits der Klägerin zu 1) wird auf 9.951,39 € festgesetzt. Die Klagen sind zulässig und begründet. Sie sind als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklagen gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Die Bescheide der Beklagten vom 27.11.2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9.4.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Der Kläger war in der Ausübung seiner Tätigkeit als Physiotherapeut im Zeitraum vom 16.5.2017 bis zum 30.6.2019 nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt und unterlag wegen dieser Tätigkeit daher ergänzend zu den Feststellungen der angefochtenen Bescheide nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Rechtsgrundlage für die strittigen Bescheide ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Beteiligten können danach schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI). Allgemeiner gesetzlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rn. 18 m.w.N.). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (vgl. BSG a.a.O. - juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Tätigkeit des Klägers für die Klägerin keine abhängige Beschäftigung war. Die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Anhaltspunkte überwiegen. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Kläger spricht gegen ein Beschäftigungsverhältnis bereits, dass keine Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung bestand. Vielmehr ist in § 2 des Vertrages ausdrücklich geregelt, dass der Kläger seine Arbeitszeit selbst bestimmen konnte. Eine Mindestarbeitszeit wurde nicht vorgegeben. Aus den Angaben der Beteiligten lässt sich auch nicht schließen, dass im Zuge der Vertragsdurchführung eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Es bestand zudem kein fachliches Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Kläger - dieses wurde vielmehr in § 2 des Vertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht weiter, dass der Kläger selbst bestimmen konnte, wie lange und zu welchen Zeiten er arbeitete. Diese sich ebenfalls aus § 2 des Vertrages ergebende Weisungsfreiheit hinsichtlich der Zeitpunkte und der Dauer der Tätigkeit wurde nach den glaubhaften Angaben der Kläger, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, auch im Arbeitsalltag umgesetzt. Insbesondere konnte die Klägerin auch nicht indirekt über die Arbeitszeit der des Klägers disponieren, da dieser gem. § 3 des Vertrages berechtigt war, die ihm angetragene Behandlung von Patienten ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Kläger konnte vielmehr selbst darüber bestimmen, welche Patienten er zu welchem Zeitpunkt behandelte. Dieses für eine selbständige Tätigkeit sprechende Kriterium ist hoch zu gewichten, weil es aufzeigt, dass der Klägerin kein Direktionsrecht bezüglich der Arbeitszeit des Klägers zukam. Zudem gab es keine Vertretungsregelungen für den Krankheitsfall oder für die Urlaubszeiten, so dass auch dahingehend keine Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation erfolgte. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger den Ort seiner Tätigkeit nicht frei wählen konnte, sondern diese entweder in der Praxis der Klägerin bzw. bei der Verordnung von Hausbesuchen bei den Patienten vor Ort ausüben musste. Diese Bestimmung folgt daraus, dass die Zulassung zur Erbringung von Leistungen der physikalischen Therapie an bestimmte Räumlichkeiten gebunden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 14.10.2015 - L 4 R 3874/14 – juris Rn. 56). Die fehlende Möglichkeit des Klägers, den Ort seiner Tätigkeit selbst frei wählen zu können, kann auch deshalb nicht entscheidend für eine abhängige Beschäftigung sprechen, weil sonst ein Physiotherapeut ohne eigene Praxis nie selbständig tätig sein könnte. Die Rechtsprechung des BSG geht aber davon aus, dass ein selbständiger Physiotherapeut sehr wohl in einer fremden Praxis tätig werden kann und dass der Praxisinhaber zur Abrechnung der Leistungen des freien Mitarbeiters gegenüber den Krankenkassen berechtigt ist (BSG vom 14.9.1989 - 12 RK 64/87 – juris Rn. 24 ff.; BSG vom 29.11.1995 - 3 RK 33/94 - juris Rn. 16 ff.). Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers spricht zudem, dass er über eine eigene Patientenkartei verfügte. Er trat zudem als selbständiger Physiotherapeut in Erscheinung, indem er an die von ihm behandelten Patienten seine Visitenkarten ausgab und so dafür sorgte, dass diese sich bei späteren Behandlungen ohne Umweg über die Klägerin direkt an ihn wenden konnten. Zwar hat das BSG es als einen Anhaltspunkt für eine abhängige Beschäftigung angesehen, wenn der Erstkontakt zwischen einer Physiotherapeutin und den Patienten über die Praxis vermittelt wird, selbst wenn die Physiotherapeutin hierauf eigenständig Behandlungstermine vereinbart und Patienten ablehnen kann (BSG vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 - juris Rn. 20). Die hier vorliegende Konstellation unterscheidet sich von dem vom BSG entschiedenen Fall allerdings maßgeblich dadurch, dass der Erstkontakt zwischen dem Kläger und den Patienten nicht ausschließlich über die Klägerin hergestellt wurde und die Klägerin des dortigen Verfahrens nicht über eine eigene Patientenkartei verfügte und am Markt nicht sichtbar war. Kein Argument für eine abhängige Beschäftigung ist es, dass der Kläger keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigte. Denn nach § 2 des Vertrages war er ausdrücklich dazu berechtigt, eigene Arbeitnehmer zu beschäftigen. Schon allein diese bloße Befugnis ist als Kriterium für eine selbständige Tätigkeit zu werten, da schon die bloße Rechtsmacht ohne Rücksicht auf ihre Ausübung die tatsächlichen Verhältnisse einer vertraglichen Beziehung prägt (BSG vom 8.12.1994 - 11 RAr 49/94 - juris, Rn. 20). Die Abrechnungspraxis stellt lediglich ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. In diesem Sinne hat das BSG ausgeführt, dass die Regelungen des Leistungserbringungsrechts lediglich das Verhältnis zwischen Krankenkasse und (zugelassenem) Leistungserbringer betreffen und ihnen keine übergeordnete Wirkung in Bezug auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Rechtslage zukommt, welche zwingend zur Annahme einer Beschäftigung führen (vgl. BSG vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 - juris Rn. 27). Kein Argument für eine abhängige Beschäftigung des Klägers ist weiterhin das von der Beklagten angenommene Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Denn auch betriebsmittelarme Tätigkeiten können selbständig ausgeführt werden, weil eine Beschränkung selbständiger Tätigkeiten auf gewerbliche Tätigkeiten unter Einsatz erheblicher und kostenintensiver Betriebsmittel der Intention des § 7 Abs. 1 SGB IV widersprechen und die reale wirtschaftliche Vielfalt nicht hinreichend abbilden würde (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 14.10.2015 - L 4 R 3874/14 - juris, Rn. 62). Schließlich spricht es nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, dass der Kläger nach durchgeführten Behandlungen stets einen Vergütungsanspruch gegen die Klägerin erwarb. Denn jeder niedergelassene Arzt hat für Behandlungen, die er an gesetzlich krankenversicherten Patienten durchführt, einen Honoraranspruch gegen die Krankenkassen. Dasselbe gilt für niedergelassene Physiotherapeuten. Im Gegenteil muss entscheidend sein, dass der Kläger nur dann einen Vergütungsanspruch erwarb, wenn er tatsächlich Behandlungen durchführte. Denn die Arbeitsrealität eines Selbständigen wird dadurch geprägt, dass er nur für durchgeführte Aufträge vergütet wird und weder im Krankheitsfall noch während des Urlaubs eine Lohnfortzahlung von seinen Auftraggebern erhält. Demgegenüber wird jemand nicht allein dadurch zum Selbständigen, dass vertraglich eine Lohnfortzahlung, Urlaub und eine Bezahlung bei fehlenden Aufträgen ausgeschlossen werden und damit das Unternehmerrisiko verlagert wird. Ein solcher Fall liegt hier hingegen nicht vor. Vielmehr entsprach es den Interessen des Klägers, seine Arbeitskraft flexibel zwischen seiner eigenen Praxis und seinen Tätigkeiten als freier Mitarbeiter verteilen zu können. Dass der Kläger die Abrechnung gegenüber den Patienten auf die Klägerin übertragen hat, worauf die Beklagte abstellt, ändert an der Beurteilung nichts. Es ist bereits unter praktischen Gesichtspunkten ohne Weiteres plausibel, dass der Kläger und die Klägerin zwischen der Abrechnung mit gesetzlichen Krankenversicherten, welche sie mangels Zulassung des Klägers zwingend übernehmen musste, und mit Privatpatienten nicht unterschieden haben. Auch der Umstand, dass Absprachen im Hinblick auf die Nutzung der Räumlichkeiten getroffen werden mussten, ergibt sich aus der Natur der Sache und spricht weder für noch gegen eine selbständige Tätigkeit/Beschäftigung. Zusammengefasst hat das BSG in der Entscheidung vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 eine nicht zugelassene Physiotherapeutin als abhängig beschäftigt angesehen, die in die Praxisorganisation eingebunden war, die ausschließlich Patienten behandelte, die ihr angetragen worden sind, bei der der Erstkontakt der Patienten ausschließlich über die Praxis erfolgte, die nicht über eine eigene Patientenkartei verfügte, bei der neben der bloßen Abrechnung weitergehende organisatorische Aspekte von der Praxis übernommen wurden, die nicht nach außen am Markt in Erscheinung trat, die nicht von den festangestellten Mitarbeitern unterscheidbar war und deren Tätigkeit mit der Übernahme von Hausbesuchen weitgehend nur auf einen Teilaspekt ihrer Tätigkeit beschränkt war. Das BSG hat zudem ausgeführt, dass keine Abgrenzung abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder erfolgt, sondern eine Einzelfallprüfung. Weil der Kläger hier über eine eigene Patientenkartei verfügte, er über die ausliegenden Visitenkarten nach außen am Markt auftrat und dementsprechend bei Folgebehandlungen nicht mehr auf die Herstellung des Kontaktes über die Klägerin angewiesen war, er Umfang und Lage seiner Arbeit selbst bestimmen konnte, sich eine Einbindung in die Organisation mit der Abrechnung auf einen organisatorisch sinnvollen Bereich beschränkte und er die Arbeitsleistung nicht persönlich erbringen musste fällt die Gesamtbetrachtung hier zugunsten einer selbständigen Tätigkeit aus. Die Kostenentscheidung beruht für das Verfahren des Klägers auf den §§ 183 und 193 SGG und berücksichtigt sein Obsiegen. Für das Verfahren der Klägerin beruht die Kostenentscheidung auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kostenentscheidung musste für beide Verfahren, die zwar verbunden worden sind, aber dennoch selbständige Verfahren darstellen, separat ergehen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der Klägerin beruht auf den § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich entsprechend der Erörterung in der mündlichen Verhandlung daraus, dass der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag im strittigen Zeitraum ein Honorar in Höhe von 46.071,25 € erhalten hat und demzufolge eine Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (≈ 18,6 %) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (3,0 %) mithin 9.951,39 € drohen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Klägerin in der Zeit vom 16.5.2017 bis zum 30.6.2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Der Kläger ist ausgebildeter Physiotherapeut und nicht zur Erbringung von Leistungen der physikalischen Therapie nach § 124 Abs. 1 SGB V zugelassen. Die Klägerin ist Trägerin einer Praxis für Krankengymnastik und zur Erbringung von Leistungen der physikalischen Therapie nach § 124 Abs. 1 SGB V zugelassen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum als Physiotherapeut in der Praxis der Klägerin tätig. Parallel dazu betrieb er eine Privatpraxis für Physiotherapie in ... und war für eine weitere Praxis tätig. Die Klägerin und der Kläger schlossen am 8.5.2017 auf der Grundlage eines Mustervertrags des Bundesverbandes selbständiger Physiotherapeuten (IFK e.V.) einen „Vertrag über freie Mitarbeit“. Der Vertrag enthält unter anderem die folgenden Regelungen: „§ 1 Herr ... nimmt ab 16.5.2017 eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik … und … auf. § 2 Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Arbeitszeit in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis selbst. Eine Eingliederung in den Praxisbetrieb findet nicht statt. Mit den Praxisinhabern erfolgt lediglich eine Abstimmung im Rahmen der Terminvereinbarung im Hinblick auf die Belegungsmöglichkeiten der Therapieräume. Die Einteilung des Urlaubs sowie anderweitiger Fehlzeiten erfolgt durch den freien Mitarbeiter. Über Fehlzeiten (krankheitsbedingt oder sonstige Fehlzeiten) sollen Patienten und Praxisinhaber benachrichtigt werden. Der freie Mitarbeiter ist nicht weisungsgebunden, sondern handelt in jeglicher Art und Weise selbstverantwortlich. Insbesondere ist er berechtigt, eigenes Personal zu beschäftigen bzw. für andere Auftraggeber tätig zu werden. § 3 Der freie Mitarbeiter führt für die Praxisinhaber physiotherapeutische Behandlungen an den Patienten der Praxis durch. Der freie Mitarbeiter ist nicht zur Behandlungsübernahme verpflichtet; er kann ohne Angabe von Gründen eine Behandlungsübernahme im Einzelnen ablehnen. Erforderliche Termine vereinbart der freie Mitarbeiter im Rahmen der unter § 2 getroffenen Regelung zur Belegung der Praxisräume selbständig mit den Patienten. Die Praxisinhaber sind nicht berechtigt für den freien Mitarbeiter Termine zu vereinbaren. Erforderliche Arbeitsmittel, die nicht in der Praxis vorhanden sind, hat der freie Mitarbeiter auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie verbleiben im Eigentum des freien Mitarbeiters. § 4 Die Praxisinhaber zahlen dem freien Mitarbeiter für die unter § 3 beschriebenen Leistungen ein Entgelt pro erbrachte Behandlungsleistung in Höhe von 70 % der abgerechneten Vergütungen mit den gesetzlichen Kostenträgern oder Privatpatienten. Sollten die Praxisinhaber im Einzelfall von den gesetzlichen Kostenträgern oder Privatpatienten keine Vergütung erhalten, entfällt auch der Vergütungsanspruch des freien Mitarbeiters. Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Gehalt oder die Übernahme von Versicherungspflichten seine Person betreffend durch die Praxisinhaber. Anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen werden von den Praxisinhabern nicht gezahlt. Eine Entgeltzahlung im Krankheitsfall und Zahlungen nach dem Mutterschutz- bzw. Erziehungsgeldgesetz werden ebenfalls nicht durch die Praxisinhaber gewährt. [...] Am 15.6.2017 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Klägers. Im Verwaltungsverfahren forderte die Beklagte die vertragliche Vereinbarung an und übersandte den Klägern Fragebögen, welche diese ausgefüllt vorlegten. Zum Inhalt wird auf Bl. 15-17 und 18-20 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Kläger führten im Wesentlichen übereinstimmend mit jeweils gesonderten Schreiben aus, dass der Kläger nicht in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden sei. Er vereinbare seine Behandlungstermine selbst. Zwischen den Krankenkassen und ihm bestehe nur deshalb keine vertragliche Beziehung, weil er nicht zur Leistungserbringung zugelassen sei. Daher rechne er auch ausschließlich mit der Klägerin ab. Nach den Rahmenverträgen der Krankenkassen bestehe aber ausdrücklich die Möglichkeit, dass auch freie Mitarbeiter für Praxisinhaber mit Kassenzulassung tätig würden. Zudem trage der Kläger auch ein unternehmerisches Risiko, da er seine laufenden Kosten auch dann decken müsse, wenn er keine Aufträge erhalte. Einen Anspruch auf Beschäftigung habe er ausdrücklich nicht. Die Kontaktaufnahme zwischen den Patienten und ihm erfolge zwar teilweise über die Klägerin. Dies gelte aber nur dann, wenn sich Patienten bei der Klägerin meldeten und diese die Anfragen an den Kläger weiterleite. Spätestens ab diesem Zeitpunkt entscheide der Kläger allein, ob er einen Behandlungstermin anbieten wolle oder nicht. Er führe ein eigenes Terminbuch und verteile Visitenkarten mit seinen Kontaktdaten an die Patienten. Daher würden sich auch regelmäßig Patienten direkt an ihn wenden, die von ihm bereits behandelt worden seien. Eine Zusammenarbeit zwischen ihm und Mitarbeitern der Klägerin erfolge nicht. Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 27.11.2017 fest, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Klägerin seit dem 16.5.2017 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit. Zur Begründung führte sie aus, dass die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwögen. So übe der Kläger seine Tätigkeit in der Praxis der Klägerin und damit in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation aus. Zwischen ihm und den Patienten bzw. den Krankenkassen bestünden auch keine vertraglichen Beziehungen. Zudem verfüge er über keine eigene Betriebsstätte, trage kein unternehmerisches Risiko, lasse sich die Patienten in der Regel über die Klägerin vermitteln und arbeite auch mit deren anderen Mitarbeitern in der Praxis zusammen. Ein unternehmerisches Risiko sei deshalb abzulehnen, weil er kein eigenes Kapital in erheblichem Umfang einsetze und wie alle Arbeitnehmer nur das Risiko trage, für ihre Arbeit kein Entgelt zu erhalten oder nicht weiter beschäftigt zu werden. Zudem arbeite er nicht auf eigenen Namen und eigene Rechnung, er rechne vielmehr mit der Klägerin zu 1) ab und trete nach außen nicht als Selbständiger auf. Bei dieser Sachlage könne es nicht zu einer anderen Entscheidung führen, dass der Kläger seine Arbeitszeit selbst gestalte, keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit erhalte und für mehrere Aufraggeber tätig werde. Denn für Physiotherapeuten sei es typisch, dass sie die Auswahl der Therapiemittel in eigener Verantwortung bestimmten und keine Weisungen erhielten. Auch eine freie Wahl des Arbeitsortes käme ihm nicht zu, da er entweder in den Praxisräumen der Klägerin oder im Rahmen von Hausbesuchen in den Wohnungen der Patienten tätig werden müsse. Die Beklagte stützte ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 - juris). Die Kläger erhoben Widersprüche, welche die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 9.4.2018 zurückwies. Die Klägerin hat am 26.4.2018 und der Kläger am 9.5.2018 Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Das Verfahren des Klägers trug zunächst das Aktenzeichen S 15 BA 1291/18. Mit Beschluss vom 29.6.2018 hat die Kammer die Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger sind der Auffassung, dass nach der vertraglichen Vereinbarung und der mit dieser identischen Praxis eindeutig die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 9.4.2018 zu ändern und festzustellen, dass der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut für die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 16.5.2017 bis zum 30.6.2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass insbesondere das Leistungserbringungsrecht nach dem SGB V maßgeblich für die Statusbeurteilung sei. Der Klägerin sei danach die Verantwortung und Letztentscheidung für alle in ihrer Praxis erbrachten physiotherapeutischen Leistungen zugewiesen. Ihr käme damit eine entscheidende Weisungs- und Entscheidungsgewalt zu. Der Kläger sei zudem auf die betriebliche Organisation der Klägerin angewiesen, um die von ihm erbrachten Leistungen im Innenverhältnis abrechnen zu können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Verfahrensakte verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.