OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

S 12 AS 2462/16

SG Mannheim 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2017:1019.S12AS2462.16.00
1Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach § 44 Abs. 4 SGB 10 werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Nach Ablauf der Vierjahresfrist ist das rechtliche Interesse des Betroffenen an der Rücknahme i.S.d. § 44 SGB 10 entfallen und es besteht kein Anspruch mehr auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides. Die Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist. Von deren Anwendung kann der Sozialleistungsträger nicht absehen.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 44 Abs. 4 SGB 10 werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Nach Ablauf der Vierjahresfrist ist das rechtliche Interesse des Betroffenen an der Rücknahme i.S.d. § 44 SGB 10 entfallen und es besteht kein Anspruch mehr auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides. Die Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist. Von deren Anwendung kann der Sozialleistungsträger nicht absehen.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz entschieden, nachdem die Sach- und Rechtslage einfach und geklärt erscheint und die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden sind. Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG kann unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Feststellungsklage begehrt werden. Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides vom 22. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 bestehen jedoch nicht. Selbst wenn der Beklagte als sachlich unzuständige Behörde das falsche Gesetz angewandt hätte, würde dies nicht bereits zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach Maßgabe des § 40 SGB X führen. Denn ohne weitere Voraussetzungen nichtig wäre lediglich ein Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde gar nicht erkennen ließe (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Im Übrigen ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Um einen besonders schwerwiegenden Fehler in diesem Sinne würde es sich hier nicht handeln. So werden z. B. in der Rechtsprechung und Literatur nur grobe („absurde“) Zuständigkeitsmängel als Nichtigkeitsgrund angesehen, z. B. die Entscheidung durch die Forstverwaltung statt durch die eigentlich zuständige Krankenkasse. Soweit das Begehren des Klägers hilfsweise dahingehend ausgelegt wird, den Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Beklagten aufzuheben und den Beigeladenen zu verpflichten, seinem Überprüfungsantrag stattgebend die Kosten der Zwangsräumung vom 27. Juli 2004 zu übernehmen, ist diese kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage jedoch gleichfalls nicht begründet. Der Beklagte hat als zuständige Behörde über den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X entschieden. Über die Rücknahme entscheidet gemäß § 44 Abs. 3 SGB X nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Im vorliegenden Fall hat den zu überprüfenden Bescheid vom 18. Januar 2008 zwar der Beigeladene erlassen, dies jedoch in seiner Eigenschaft als damals zuständiger Träger der Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Im Gebiet des … galt bis Ende 2011 in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II die sogenannte getrennte Aufgabenwahrnehmung (im Wesentlichen: Regelbedarf durch die Bundesagentur für Arbeit, Kosten der Unterkunft und Heizung durch den … - Landratsamt, Sozialamt -). Seit Gründung des Beklagten als gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und … zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II für das Gebiet des … zum Jahresbeginn 2012 ist der Beklagte zuständig für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit auch für die Überprüfung eines nach Maßgabe des SGB II ergangenen Ablehnungsbescheides. Der angefochtene Bescheid ist aber auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X werden nämlich Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nach Ablauf dieser Vierjahresfrist deshalb das rechtliche Interesse des Betroffenen an der Rücknahme im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X entfallen und es besteht kein Anspruch mehr auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides. Bei Stellung des Überprüfungsantrags vom 30. Dezember 2015 war der Zeitraum von 4 Jahren seit Bekanntgabe des Bescheides vom 18. Januar 2008 eindeutig abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Lauf dieser Frist auch nicht durch die Anhängigkeit gerichtlicher Verfahren gehemmt. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist und von deren Anwendung der Sozialleistungsträger auch nicht absehen kann. Anders als im Rahmen der Verjährung gemäß § 45 SGB I gelten hier die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung nicht. Unabhängig vom inhaltlichen Gegenstand des vom Kläger angeführten Gerichtsverfahrens kann es sich damit auf den Fristablauf im Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X nicht auswirken. Nach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung des Beklagten als formell und materiell rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch mehr - auch nicht gegen den Beigeladenen - auf Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 2008 und Übernahme von Kosten der Räumung am 27. Juli 2004. Der 1963 geborene Kläger bezieht seit langem Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Zuvor war er im Leistungsbezug nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz gestanden. Am 27. Juli 2004 waren die vom Kläger bis dato bewohnte Wohnung in … zwangsgeräumt und der Kläger in eine Wohnung in der … in … durch die Stadtverwaltung … - Ortspolizeibehörde - eingewiesen worden. Am 30. Dezember 2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt … - Sozialamt - die Übernahme der Kosten seiner Zwangsräumung vom 27. Juli 2004, hilfsweise die Übernahme des Teils der Räumungskosten, der auch bei einem Umzug entstanden wäre. Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 lehnte das Landratsamt des … - Sozialamt, Grundsicherung für Arbeitsuchende - diesen Antrag ab. Der Kläger sei die Schuldverpflichtung zur Deckung des geltend gemachten Bedarfes eingegangen, ohne die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers zur Übernahme der Kosten einzuholen. Es entspreche dem Wesen der Sozialleistungen nach dem SGB II, dass nur Bedarfssituationen in der Zukunft zu befriedigen seien. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 beantragte der Kläger beim Landratsamt … - Sozialamt - die Überprüfung der Ablehnung der Übernahme der Räumungskosten vom 27. Juli 2004 im Rahmen des § 44 SGB X. Diesen Antrag leitete das Landratsamt … - Sozialamt - an den Beklagten, das zwischenzeitlich gegründete Job-Center …, zur Entscheidung in dortiger Zuständigkeit weiter. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Februar 2016 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2016 als unzulässig, weil verfristet, zurück. Am 16. August 2016 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung trägt er zunächst vor, sein Widerspruchsschreiben sei fristwahrend am 11. April 2016 beim Landratsamt des … eingegangen. Inhaltlich macht er geltend, nicht der Beklagte, sondern das Landratsamt - Sozialamt - hätte richtigerweise über seinen Überprüfungsantrag und damit auch über den Widerspruch entscheiden müssen. Zudem seien nicht die Vorschriften des SGB II oder des SGB XII maßgebend, sondern diejenigen des Bundessozialhilfegesetzes. Die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde aufgrund eines nicht anwendbaren Gesetzes führe zur Nichtigkeit der behördlichen Entscheidung. Der Lauf der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X sei bis zur Zustellung des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2013 über die Nichtzulassungsbeschwerde Az.: B 8 SO 81/12 B unterbrochen gewesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 nichtig ist, hilfsweise den Bescheid vom 25. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 aufzuheben und den Beigeladenen zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2008 die Kosten seiner Zwangsräumung vom 27. Juli 2004, hilfsweise den Teil der Räumungskosten, der auch bei einem Umzug entstanden wäre, zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er lässt nunmehr die fristgerechte Einlegung des Widerspruchs am 11. April 2016 beim Landratsamt des … gegen sich gelten. Sowohl über den ursprünglichen Antrag als auch über den Überprüfungsantrag sei nach Maßgabe des SGB II zu entscheiden gewesen. In der Sache stehe dem Begehren des Klägers die einjährige Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegen. Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 hat das Gericht den … - Landratsamt, Sozialamt - zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich dem Vorbringen des Beklagten vollumfänglich angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie des Beigeladenen (bezüglich des Leistungsbezuges nach dem Bundessozialhilfegesetz bis Ende 2004 sowie bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2011) Bezug genommen.