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Gerichtsbescheid

S 11 KR 736/19

SG Mannheim 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2019:0618.S11KR736.19.00
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Leitsätze
1. Von der Krankenkasse ist bei der geltend gemachten Versorgung mit einem Hörgerät als Ausgleich einer bestehenden Hörminderung das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen nach § 33 SGB 5 geschuldet. Im Gegensatz dazu ist die Rentenversicherung zuständig, wenn es sich ausschließlich um berufliche oder arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile handelt.(Rn.21) 2. Bei der Versorgung mit einem Hörgerät durch den Rentenversicherungsträger nach §§ 9 Abs. 1 S. 1, 16 SGB 6 ist auf die konkret ausgeübte Beschäftigung und nicht auf die generelle Erwerbsfähigkeit i. S. von § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 abzustellen.(Rn.22) 3. Ist die Erwerbsfähigkeit eines Projektleiters für zu errichtende Gebäude wegen bestehender Schwerhörigkeit gemindert oder gefährdet, so hat er Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät über den Festbetrag hinaus durch den Rentenversicherungsträger nach § 10 Abs. 1 SGB 6, wenn die zur Verfügung stehenden eigenanteilsfreien Hörgeräte zum Ausgleich der Hörminderung nicht geeignet sind.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 17.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2019 verurteilt, dem Kläger das Hörgerät Sivantos Pure 13 7Nx S als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Krankenkasse ist bei der geltend gemachten Versorgung mit einem Hörgerät als Ausgleich einer bestehenden Hörminderung das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen nach § 33 SGB 5 geschuldet. Im Gegensatz dazu ist die Rentenversicherung zuständig, wenn es sich ausschließlich um berufliche oder arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile handelt.(Rn.21) 2. Bei der Versorgung mit einem Hörgerät durch den Rentenversicherungsträger nach §§ 9 Abs. 1 S. 1, 16 SGB 6 ist auf die konkret ausgeübte Beschäftigung und nicht auf die generelle Erwerbsfähigkeit i. S. von § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 abzustellen.(Rn.22) 3. Ist die Erwerbsfähigkeit eines Projektleiters für zu errichtende Gebäude wegen bestehender Schwerhörigkeit gemindert oder gefährdet, so hat er Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät über den Festbetrag hinaus durch den Rentenversicherungsträger nach § 10 Abs. 1 SGB 6, wenn die zur Verfügung stehenden eigenanteilsfreien Hörgeräte zum Ausgleich der Hörminderung nicht geeignet sind.(Rn.23) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 17.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2019 verurteilt, dem Kläger das Hörgerät Sivantos Pure 13 7Nx S als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.2.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte dem Kläger lediglich ein zuzahlungsfreies Gerät zur Verfügung stellen, bzw. lediglich den Festbetrag erstatten wollte. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, das Sivantos Pure 13 7Nx S (im Folgenden Hörgerät Sivantos) als Sachleistung zur Verfügung zu stellen bzw. die Mehrkosten für das begehrte Hörgerät zu übernehmen. Die Beklagte hat die Leistung zwar zu Unrecht abgelehnt; sie ist aber nicht als Krankenkasse zur Leistung verpflichtet, sondern hat die Leistung als zweitangegangener Leistungsträger (§ 14 SGB IX) nach den für die Beigeladene geltenden Vorschriften zu erbringen. Das Hörgerät Sivantos ist keine Leistung, die die Beklagte im Rahmen des SGB V zur Verfügung stellen müsste. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu lindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Dazu bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Das Hörgerät dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und hat damit das Ziel, einen vollständigen funktionellen Ausgleich zu schaffen. Von der Krankenkasse wird als Ausgleich daher das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen geschuldet. Im Gegensatz dazu ist die Rentenversicherung zuständig, wenn es sich ausschließlich um berufliche oder arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile handelt. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Übernahme der streitigen Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX. Da die Beigeladene den Antrag innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an die Beklagte weitergeleitet hat, ist die Beklagte gemäß § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger zuständig (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris, Rdnr. 15). Insoweit war die Beklagte - und nicht die Beigeladene - zur Leistung zu verurteilen. Die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen nach §§ 10 f. SGB VI liegen vor. Der Kläger fällt in den persönlichen Anwendungsbereich (§ 10 SGB VI), weil er hörbehindert ist und deshalb typische Anforderungen seiner Berufstätigkeit ohne die notwendige Hörgeräteversorgung nicht (mehr) erfüllen kann (hierzu ausführlich unten). Dabei ist auf die konkret ausgeübte Beschäftigung und nicht auf die generelle Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI abzustellen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, Leitsatz, Rdnr. 48). Für den Fall der Versorgung mit einem den Anforderungen ihrer Beschäftigung an die Hörfähigkeit entsprechenden Hörgerätesystem bestand eine positive Rehabilitationsprognose. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) liegen vor. Die Leistungspflicht ist nicht gemäß § 12 SGB VI ausgeschlossen. Der Kläger erfüllt zudem die besonderen Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI kann die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe nach § 16 SGB VI, für die in Abs. 1 Satz 1 jener Vorschrift auf die rehabilitationsrechtlichen Bestimmungen der §§ 49 f IX verwiesen wird. Nach § 49 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Zu diesen Leistungen gehören nach § 49 Abs. 8a SGB IX auch Hilfsmittel, deren Erbringung wiederum in § 47 SGB IX näher geregelt ist. Hierzu zählen nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX unter anderem Hilfsmittel, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Diese Leistungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hörgerät ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, Rdnr. 15). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI. Seine Erwerbfähigkeit ist wegen körperlicher Behinderung (Schwerhörigkeit) gemindert oder jedenfalls erheblich gefährdet. Diese Gefährdung kann durch das streitige Hörgerätesystem als Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgewendet werden. Unter Berücksichtigung der konkret ausgeübten Beschäftigung ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet bzw. gemindert. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass mit den Hörgeräten für den Kläger ausschließlich ein arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteil verbunden ist und dass dieser Vorteil für die weitere Berufsausübung notwendig ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Angaben des Arbeitgebers und des Klägers selbst zu den Anforderungen an das Hören während seiner Berufsausübung sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Kläger ist als technischer Betriebswirt bei der … als rechte Hand des Geschäftsführers tätig. Er ist als Projektleiter für einzelne Projekte von der Baubetreuung bis zur Fertigstellung der entsprechenden Bürogebäude zuständig. Bei dieser Tätigkeit muss er im Büro sowie bei Außenterminen auf einer Baustelle mit mehreren Menschen im Rahmen von Baubesprechungen und Bausitzungen kommunizieren. Die Besprechungen auf den Baustellen finden selten in Baucontainern oder Besprechungszimmern, oft hingegen in anderen Situationen wie z.B. direkt auf der Baustelle statt, je nach Bereitstellung durch den jeweiligen Bauträger. Die Anzahl der Teilnehme an den Besprechungen schwankt in der Personenzahl. Bei diesen Besprechungen kommt es in besonderem Maße auf ein uneingeschränkt exaktes Höheverständnis von Zahlen und Gesprächsinhalten seitens des Klägers an. Er muss - wie sich aus dem Schreiben des Geschäftsführers und seiner Zeugenaussage ergibt - den Gesprächen problemlos folgen können, damit er die dabei gefällten Anweisungen und Entscheidungen an die ausführenden Architekten lückenlos und fehlerfrei weitergeben kann. Zudem muss der Kläger auch Messungen vor Ort im Team vornehmen. Fehlverhalten und Fehlinterpretationen aufgrund einer verminderten Hörfähigkeit des Klägers hätten Gefahren für die korrekte Fertigstellung der Projekte bedeutet und damit einen erheblichen finanziellen Verlust der Firma. Insbesondere bei diesen Besprechungen auf den Baustellen ist der Kläger im Rahmen seiner o.g. Tätigkeit wechselnden Geräuschkulissen ausgesetzt. Selbst wenn bestimmte geräuschintensiven Geräte auf entsprechende Anfrage zeitweise ausgeschaltet werden, herrscht auf (Groß-)Baustellen stets ein gewisser Grundpegel an Lärm, wie der Zeuge ... und der Kläger im Termin zur Beweisaufnahme anschaulich dargelegt haben. Darüber hinaus finden die Besprechungen insbesondere bei Bauabnahmen in verschiedenen Räumen mit unterschiedlichen Geräuschkulissen statt. Der Arbeitsplatz des Klägers stellt daher aufgrund der inhomogenen und durch technische Maßnahmen kaum zu beeinflussenden Geräuschkulissen hohe Anforderungen an sein Hörvermögen. Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit deshalb im Hinblick auf den Erhalt seiner Erwerbsfähigkeit auf eine entsprechend hochwertige Hörgeräteversorgung dringend angewiesen. Die vom Kläger getesteten eigenanteilsfreien Hörgeräte waren hierfür nicht geeignet. Mit dem eigenanteilsfreien Hörgerät wäre wohl eine ausreichende Versorgung des Klägers möglich gewesen, solange die Besprechungen in Büroräumen erfolgen, die Gesprächspartner ihre räumliche Position zum Kläger nicht wechseln und Störschall stets von der gleichen Richtung kommt. Hierfür sprechen die von der Beklagten veranlasste audiologische Auswertung durch den Hörgeräteakustiker … sowie der Anpassungsbericht desselben. Danach hat der Nachweis mittels Freiburger Sprachtest zum Hörgewinn bei der Hörgeräteversorgung fast das gleiche Sprachverstehen mit und ohne Störschall (100 % bzw. 75 %) bei dem getesteten Hörgerätesystem Sivantos (streitiges Hörgerätesystem) und 95 % bzw. 70% bei dem aufzahlungsfreien Phonak Baseo ergeben. Allerdings spricht einiges dafür, dass der prozentuale Grad der Verbesserung des Sprachverständnisses in schwierigen Hörsituationen mit dem streitigen Hörgerätesystem tatsächlich erheblich höher sein kann als im Freiburger Sprachtest, da dieser weder lebendige Sprache noch realistische Störgeräusche beinhaltet (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 23. August 2011, L 5 R 766/10, juris, Rdnr. 27 unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten). So kommt nach den Angaben des Zeugen … bei der Hörgeräteanpassung unter Störschall dieser z.B. immer aus derselben Richtung und wird als gleichmäßiges Rauschen zugeführt. Der Kläger ist nach seinen Angaben bei seiner o.g. beruflichen Tätigkeit aber vielfachen Störgeräuschen auch unterschiedlicher Ausprägung ausgesetzt. Auf Baustellen gibt es diverse Geräusche, die in verschiedener Lautstärke und von unterschiedlichen und auch aus schnell wechselnden Richtungen kommen, auch sogenannte Spontanimpulse (plötzlicher kurz auftretender Lärm- wie bspw. Türknallen). Auch die räumliche Position der Gesprächsteilnehmer zueinander ändert sich insbesondere bei Baubesprechungen auf Großbaustellen häufig. Insoweit ist der Kläger Geräuschkulissen ausgesetzt, die mit einem Tischgespräch in einem Büroraum nicht zu vergleichen sind. Auch ist es dem Kläger in den meisten Besprechungssituationen nicht möglich, zunächst seine Hörgeräte einzeln manuell einzustellen, um dem Gespräch mit der für seine berufliche Tätigkeit erforderlichen Exaktheit folgen und sich adäquat auf die jeweilige Geräuschkulisse einstellen zu können. Das streitige Hörgerätesystem hingegen passt sich - wie der Hörgeräteakustiker … ausgeführt hat - bei veränderter Geräuschkulisse automatisch an, ohne dass der Kläger manuell Einstellungen an den Hörgeräten vornehmen muss. Das Hörgerätesystem kann sich in Besprechungen in großen Gruppen wie auch bei Hintergrundstörgeräuschen automatisch anpassen. Zudem hat es eine stärkere Störgeräuschunterdrückung sowie einen Impulsstopp. Die besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gehen auch deutlich über die elementaren Grundbedürfnisse hinaus. Der Einwand der Beigeladenen, dass entsprechende Anforderungen an das Hörverständnis auch im Alltagsleben auftreten und daher keinen berufsbedingten Mehrbedarf auslösen, ist nicht überzeugend. Anders als im beruflichen Alltag können die Betroffenen im Privatleben die Situationen, in denen es auf ein gutes Hörverstehen ankommt, in der Regel beeinflussen und damit behinderungsentsprechend gestalten. Bei der o.g. Tätigkeit des Klägers, häufig auf Baustellen, mit der Regelung gerade auch akustischer Problemfelder bei der Einrichtung von Büroräumen ist dies hingegen regelmäßig nicht möglich. Diese Situationen sind für den Kläger zumeist vorgegeben und die entsprechenden Geräuschkulissen sind durch ihn kaum zu beeinflussen (so auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. September 2018 – L 1 KR 229/17). Der Kläger hat aufgrund dessen einen Anspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hörgerät Sivantos Pure 13 7Nx S nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 8 SGB IX gegenüber der Beigeladenen. Diesen Anspruch hat die Beklagte als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Entscheidung zuständiger Leistungsträger gegenüber dem Kläger zu erfüllen. Die Bescheide der Beklagten waren dementsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Rahmen des Sachleistungsanspruchs das Hörgerät Sivantos Pure 13 7Nx S, dessen Kosten oberhalb des Festbetrags liegen, zur Verfügung zu stellen ist. Der … geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger ist gelernter Schreinermeister und Betriebswirt und als technischer Betriebswirt bei der ... in Vollzeit tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst die Beratung und den Verkauf von Büromöbeln sowie die Betreuung von Bauobjekten ab Rohbau bis zur Schlüsselübergabe. Ein besonderer Schwerpunkt in seinem Aufgabengebiet ist die Beratung der Kunden zu wirksamen akustischen Maßnahmen vor Ort. Unter dem 15.3.2018 stellte er unter Vorlage einer ohrenärztlichen Verordnung von Hörhilfen mit der Diagnose Innenohrschwerhörigkeit beidseits bei der Beigeladenen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation). Mit Schreiben vom 21.3.2018 leitete die Beigeladene den Antrag nach § 14 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) an die Beklagte weiter. Nach Auffassung der Beigeladenen handle es sich bei den in Betracht kommenden Leistungen nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Höhe Anforderungen für die Berufsausübung als Verkäufer/Objektbetreuung würde keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung beinhalten. "Persönliche oder telefonische Kommunikation im Zweier- oder Gruppengespräch - auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen bzw. störenden Umgebungsgeräuschen am Arbeitsplatz - stellt eine Anforderung an das Hörvermögen dar, die bei nahezu jeder Berufsausübung besteht und daher keine spezifisch berufsbedingte Bedarfslage begründen kann." Mit Bescheid vom 17.4.2018 bewilligte die Beklagte den Festbetrag für die Hörgeräteversorgung in Höhe von 1.514,- € als Beteiligung an dem begehrten Gerät Sivantos Pure 13 7Nx S. Dagegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass aus beruflichen Gründen ein Hörgerät zur Grundversorgung nicht ausreiche. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit immer wieder verschiedenen akustischen Situationen ausgesetzt, die es für ihn zwingend erforderlich machen würden, geeignete Hörgeräte zu tragen, die dieses breite Spektrum abdecken könnten. Daher beantrage er gegenüber der Beklagten die Übernahme der Mehrkosten für das begehrte Hörgerät. Nach nochmaliger Prüfung des Anpassungsberichts des Hörgeräteakustikers, wonach der Kläger mit dem zuzahlungsfreien Hörgerät Phonak Baseo Q 15-M ein 95 %iges Sprachverstehen im Freifeld und ein 70%iges Sprachverstehen im Störschall erreichen konnte, gegenüber einem 100%igem Sprachverstehen im Freifeld und einem 75%igem Sprachverstehen im Störschall bei dem begehrten Gerät Sivantos Pure 13 7 Nx S, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Krankenkassen gemäß § 33 Absatz ein S. 1 SGB V nicht dazu verpflichtet seien, jede gewünschte, von den Versicherten für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen seien danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionellen ebenfalls geeignet sei. In diesem Fall hätten Versicherte die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Hinsichtlich der beruflichen Komponente habe die Beigeladene, die für die Sicherstellung der beruflichen Rehabilitation zuständig sei, geprüft und entschieden, dass bei ihnen die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund sei die Weiterleitung an die Beklagte erfolgt. Aus den maßgeblichen Messwerten würde sich ergeben, dass mit der eigenanteilsfreien Technik ein bestmögliches Sprachversionen im Alltag bzw. im Störgeräusch und bei Gesprächen in Gruppen habe erreicht werden können. Es wäre auf die mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker und weiteren Hörgeräteakustiker geschlossenen Verträge über die Versorgung mit Hörhilfen und die darin festgelegten Versorgungspauschalen verwiesen. Bei dem eigenanteilsfreien Hörgerät, welches der Kläger getestet habe, handele es sich um ein hochwertiges Versorgungsangebot, was von den Funktionen her technisch geeignet sei, den Hörverlust objektiv auszugleichen. Dies werde auch durch die Messung des Akustikers belegt. Hiergegen erhob der Kläger am 7.3.2019 Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er trägt vor, dass er aus beruflichen Gründen eine Hörgeräteversorgung mit weitergehender Leistung und weitergehenden Funktionen benötige, um seine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Die zur Verfügung stehenden zuzahlungsfreien Geräte würden diese technischen Voraussetzungen nicht bieten. Es würden gerade bei der Kundenberatung vor Ort an sein Hörvermögen hohe Anforderungen gestellt werden. Um die auszuführenden akustischen Maßnahmen planen zu können, sei es sehr wichtig, dass er explizit hören könne, wie die akustische Beschaffenheit eines Raumes sei. Zusätzlich sei seine Aufgabe die Beratung und Betreuung von Kunden sowie der Lieferanten. Hierdurch sei er immer wieder verschiedenen akustischen Situationen ausgesetzt. Baubesprechungen mit wechselnden akustischen Begleitgeräuschen, wie Hall auf Rohbauten oder Hintergrundgeräuschen durch andere Gesprächsteilnehmer, Verkehrs- und Baulärm sowie die wirksame Lösung akustischer Probleme vor Ort würden ebenso zu seinen Aufgaben gehören. In Absprache mit seinem Hörgeräteakustiker und der Testung von zuzahlungsfreien Hörgeräten in den verschiedenen Situationen habe er leider feststellen müssen, dass diese Geräte seinen beruflichen Anforderungen nicht genügen würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Bescheids vom 17.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2019 die Beklagte zu verurteilen, ihm das Hörgerät Sivantos Pure 13 7Nx S als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Mit Beschluss vom 2.5.2019 hat das Gericht die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren beigeladen. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht den Arbeitgeber des Klägers sowie den mit dem Sachverhalt betrauten Hörgeräteakustiker als Zeugen vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte sowie der Niederschrift vom 13.6.2019 verwiesen.