Beschluss
S 10 AS 920/10 ER
Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAINZ:2010:0720.S10AS920.10ER.0A
17Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zusätzlich zum zugesicherten Zuschuss für die Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einmalig weitere 164,57 € zu gewähren, um die erste Prämie bei Abschluss der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sicherzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1/4 zu erstatten. Gründe I 1 Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners dahingehend, dass dieser die vollen Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt. 2 Der 1970 geborene Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger und ging vor Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einer selbständigen Beschäftigung nach. Während dieser Zeit war er weder kranken- noch pflegeversichert. Am 23.02.2010 beantragte er beim Antragsgegner erstmalig Leistungen nach dem SGB II. 3 Mit Bescheid vom 17.03.2010 wurden dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 23.02. bis 31.08.2010 bewilligt. Ihm wurden monatlich insgesamt 701,53 € gewährt, wovon 359 € auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 342,53 € auf Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen (für Februar anteilig). In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bei der AOK Rheinland-Pfalz in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sei. 4 Wegen einer Blinddarmoperation wurde der Antragsteller vom 10.03. bis 12.03.2010 stationär behandelt, wobei Kosten i.H.v. 2.330,04 € anfielen. 5 Mit Schreiben vom 01.04.2010 informierte die AOK Rheinland-Pfalz den Antragsgegner darüber, dass keine Versicherungspflicht vorliege und die Anmeldung daher storniert wurde. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2010 mitgeteilt. In einem Gespräch am 12.04.2010 war der Antragsteller zuvor darüber informiert worden, dass er eine private Versicherung abschließen müsse, die Beiträge aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Beiträge übernommen werden könnten. 6 Am 11.05.2010 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme des Beitrags zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Er legte ein Angebot der Debeka Krankenversicherungsverein a.G. (Debeka) vom 05.05.2010 vor, wonach der Antragsteller in den Basistarifen BTNI für die Krankenversicherung (290,62 € monatlich) und PVN (25,52 € monatlich) ab dem 01.05.2010 versichert werden könne für insgesamt 316,14 € monatlich. 7 Mit Bescheid vom 20.05.2010 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Gesamtkosten für die private Krankenversicherung (PKV) und private Pflegeversicherung sowie die Übernahme der Krankenhauskosten ab. Für die private Versicherung könne nur ein Zuschuss i.H.v. 126,05 € für die Krankenversicherung und i.H.v. 18,04 € für die Pflegeversicherung gewährt werden. Für die Übernahme der Krankenhauskosten bestehe keine Rechtsgrundlage im SGB II. 8 Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, die höhenmäßige Begrenzung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m.§ 12 Abs. 1c S. 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dadurch entstehende Deckungslücke sei verfassungswidrig und gefährde das Existenzminimum. Er berief sich auf insoweit einschlägige Rechtsprechung. Von den Krankenhauskosten sei er freizustellen, da das Krankenhaus einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger habe. Hierfür verwies er auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage, könne nur ein Zuschuss i.H.v. 126,05 € monatlich zur privaten Krankenversicherung übernommen werden. Ein Ausgleich der beim Antragsteller entstehenden Deckungslücke sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Es sei zudem davon auszugehen, dass es sich bei dem Angebot der Debeka noch nicht um den halbierten Basistarif handele. Eine Übernahme der monatlichen 25,52 € für die private Pflegeversicherung könne bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugesagt werden. Für die Übernahme der Krankenhauskosten bestehe keine Rechtsgrundlage im SGB II. 10 Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2010 Klage erhoben (S 10 AS 911/10) und zugleich den vorliegenden Antrag. 11 Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren und trägt ergänzend vor, 12 laut Bescheinigung der Debeka vom 24.06.2010 sei der monatliche Betrag von 316,14 € bereits der halbierte Basistarif. Der Antragsteller benötige zudem dringend ärztliche Behandlung aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von derzeit zusammen 316,14 € monatlich zu tragen, vorläufig für einen Zeitraum vom 28.06.2010 bis 31.12.2010. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Sie beruft sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und die für sie verbindlichen fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. 18 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens verwiesen, sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners. Diese waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung. II 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war er abzulehnen. 20 Gemäß den Vorschriften des § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Demzufolge setzt die Begründetheit eines Antrags nach § 86b Abs. 2 SGG das Bestehen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt dann vor, wenn eine Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung besteht. Dies ist immer dann gegeben, wenn ohne die beantragte Regelung für den Antragsteller schwere, irreparable Nachteile drohen würden. Der Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich nach einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen würde. Bei der Beeinträchtigung besonders hochrangiger Rechtsgüter hat jedoch eine intensive Prüfung stattzufinden (Binder, in: HK-SGG, 3. Aufl. 2009, § 86b Rn 42). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt dies (Binder, a.a.O., Rn 46). 21 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gleichberechtigte Voraussetzungen, haben aber auch Auswirkungen aufeinander. Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache, desto geringer können die Anforderungen an den Anordnungsgrund sein, ohne dass jedoch auf diesen gänzlich verzichtet werden könnte (Binder, a.a.O., Rn 45). 22 Kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Prüfung nicht in der gebotenen Intensität vorgenommen werden, ist aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (Binder, a.a.O., Rn 5 u. 42). 23 An diesen Voraussetzungen gemessen, war es geboten im Rahmen einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung den Antragsgegner zu verpflichten dem Antragsteller die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er benötigt um zumindest die erste Prämie des PKV zu bezahlen. 24 Der Antragsteller ist z.Z.t weder kranken- noch pflegeversichert. Bis zum 31.12.2008 waren Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Davon ausgenommen waren allein diejenigen Bezieher von Alg II, die auf ihren Antrag hin von der Versicherungspflicht befreit waren. Diese erhielten nach § 26 Abs. 2 S. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 21.03.2005 (BGBl. I, S. 818) eine Zuschuss, der auf die Höhe des Beitrags begrenzt war, der in der gesetzlichen Krankenversicherung galt. Eine dabei etwaig entstehende Deckungslücke wurde deswegen als gerechtfertigt angesehen, weil die Betroffenen freiwillig aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden waren. 25 Seit dem 01.01.2009 sind gemäß § 5 Abs. 5a S. 1 SGB V Bezieher von Alg II nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug von Alg II privat krankenversichert waren oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder in § 6 Abs. 1 und 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007, BGBl. I, S. 378 ff.). Nach § 5 Abs. 5a S. 2 SGB V gilt dies nicht für Personen, die bereits am 31.12.2008 aufgrund des Alg II-Bezuges pflichtversichert waren. 26 Der Kläger ist demnach nicht pflichtversichert, da erst zum 23.02.2010 Bezieher von Alg II wurde und davor als Selbständiger nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht pflichtversichert war. Anhaltspunkte für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V sind nicht ersichtlich. 27 Seit dem GKV-WSG sind die privaten Krankenversicherer ab dem 01.01.2009 verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, dessen Leistungen vergleichbar sein müssen mit den Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB V (§ 12 Abs. 1 a VAG). Der Beitrag darf nach § 12 Abs. 1c S. 1 VAG den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Nach § 12 Abs. 1c S. 4 VAG vermindert sich dieser Beitrag um die Hälfte, wenn allein aufgrund der Zahlung dieses Beitrages Hilfebedürftigkeit i.S.d. des SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entsteht. 28 Nunmehr gilt für privat krankenversicherte Alg II-Bezieher nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II n.F. § 12 Abs. 1c S. 5 und 6 VAG. Diese Vorschrift lautet: 29 "Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist." 30 Im vorliegenden Verfahren beträgt der bereits halbierte Basistarif bei der Debeka 290,62 € für die Krankenversicherung. Der nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II mögliche Zuschuss ist aber der Höhe nach aufgrund des § 12 Abs. 1c S. 6 VAG begrenzt auf die - vom Antragsgegner auch zugesicherten - 126,05 €. 31 Es entsteht folglich eine Deckungslücke. Diese ist unerheblich, wenn der Alg II-Empfänger über ausreichend Einkommen verfügt, um diese Deckungslücke über die Absetzung nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a SGB II zu schließen. Alg II-Empfänger, die - wie der Antragsteller - über kein solches Einkommen verfügen, sehen sich in der Lage, einen nicht unerheblichen Teil ihrer Regelleistung für die Krankenversicherung aufwenden zu müssen. 32 Wie mit dieser Situation umzugehen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Es wird einerseits vertreten, dass die Regelungen nicht zu beanstanden sind (Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 27.11.2009, S 37 AS 31127/09, zitiert nach juris). Andererseits wird vertreten, dass diese Deckungslücke im Wege einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II - wonach bei freiwillig gesetzlich Versicherten der Beitrag voll übernommen wird - geschlossen werden müsse (Urt. des SG Stuttgart v. 14.01.2010, S 9 AS 5449/09; Urt. des SG Chemnitz v. 16.06.2010, S 3 AS 450/10; Urt. des SG Düsseldorf v. 12.04.2010, S 29 AS 547/10, alle zitiert nach juris) oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 26 Abs. 2 SGB II insgesamt (Urt. des Landessozialgerichts (LSG) für das Saarland v. 13.04.2010, L 9 AS 15/09, zitiert nach juris). 33 Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird von einer Vielzahl von Gerichten das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint (vgl. SG Hildesheim, Beschluss v. 23.07.2009, S 43 AS 730/09 ER; Beschl. des SG Dresden v. 18.09.2009, S 29 AS 4051/09 ER; Beschl. des LSG Berlin-Brandenburg v. 02.06.2010, L 10 AS 817/10 B ER; Beschl. des LSG Baden-Württemberg v. 22.03.2010, L 13 AS 919/10 ER-B; Beschl. des LSG Sachsen-Anhalt v. 14.04.2010, L 2 AS 16/10 B ER; Beschl. des LSG Hamburg v. 22.02.2010, L 5 AS 34/10 B ER; Beschl. des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen v. 12.10.2009, L 7 B 197/09 AS; alle zitiert nach juris). Dies folge u.a. daraus, dass eine Kündigung gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei solchen Versicherungen i.S.d. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG ausgeschlossen sei und daraus, dass auch bei Nichtabführung der geschuldeten Beiträge der Krankenversicherungsschutz gewährleistet sei gemäß § 193 Abs. 6 und 7 VVG. 34 Dies soll grundsätzlich auch gelten, wenn der Alg II-Empfänger noch gar keinen Vertrag abgeschlossen hat (Beschl. des LSG Berlin-Brandenburg v. 02.06.2010, a.a.O.), denn es besteht gemäß § 193 Abs. 5 VVG und § 12 Abs. 1b VAG sowie § 110 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ein Kontrahierungszwang. 35 Andere Gerichte haben die Eilbedürftigkeit angenommen (Beschl. des LSG Niedersachsen-Bremen v. 03.12.2009, L 15 AS 1048/09 B ER; Beschl. des Hessischen LSG v. 15.12.2009, L 6 AS 368/09 B ER; Beschl. des LSG Berlin-Brandenburg v. 18.01.2010, L 34 AS 2001/09 B ER). 36 Ob ein Anordnungsanspruch besteht, kann in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entschieden werden (vgl. auch Beschl. des LSG Hamburg, a.a.O. Rn 11; Beschl. des LSG Berlin-Brandenburg v. 18.01.2010, a.a.O., Rn 5). 37 Es ist daher im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei ist die Vorschrift des § 37 VVG zu beachten. Danach kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn die erste Prämie nicht gezahlt wurde (Abs. 1) bzw. ist im Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn diese erste Prämie nicht gezahlt wurde (Abs. 2) (vgl. dazu Beschl. des LSG Berlin-Brandenburg v. 02.06.2010, a.a.O., Rn 15). Ist diese Erstprämie gezahlt, greifen die Schutzmechanismen des § 193 VVG und der Krankenversicherungsschutz ist nach Ansicht der Kammer ausreichend gewährleistet. Insoweit schließt sich die Kammer der zitierten Rechtsprechung, die von einem fehlenden Anordnungsgrund ausgeht, an. 38 Der Antragsteller muss daher - aber auch nur - in die Lage versetzt werden, zumindest die Erstprämie voll zu erbringen. Der Antragsgegner hat ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 zugesichert, bei Abschluss des vorgelegten Krankenversicherungsvertrages 25,52 € für die Pflegeversicherung und 126,05 € für die Krankenversicherung an Zuschuss zu gewähren. Damit bleibt eine Deckungslücke von 164,57 € (316,14 € Gesamtkosten - 151,57 € zugesicherter Zuschuss). Diese Lücke hat der Antragsgegner einmalig zusätzlich auszugleichen, um die Zahlung der Erstprämie zu gewährleisten. Eine weitere Verpflichtung war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auszusprechen und der Antrag insoweit abzulehnen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Dabei hat die Kammer auch die zu erwartenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigt.