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Gerichtsbescheid

S 6 AS 87/05

Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAINZ:2006:0802.S6AS87.05.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 28.01.2005 bis 23.02.2005. 2 Der Kläger hatte bis zum 27.01.2005 Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des SGB III erhalten. Auf seinen Antrag gewährte der Beklagte dem Kläger ab dem 24. 02.2005 - dem Zeitpunkt der Antragstellung - Arbeitslosengeld II. Der gegen den Beginn der Leistungsgewährung seitens des Klägers erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.05.2005 zurückgewiesen. 3 Mit seiner am 01.06.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 4 Er ist der Ansicht, 5 ihm stehe ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II bereits ab dem 28.01.2005 zu. Er sei nicht über die Notwendigkeit einer Antragstellung informiert und beraten worden. Im Fall einer fehlerhaften bzw. unzureichenden oder - wie hier - gänzlich ausgebliebenen Auskunft bestehe ein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch in Form eines sozialrechtlichen (Wieder-) Herstellungsanspruchs. Da der Beklagte durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für ihn, den Kläger, herbeigeführt habe, habe der Beklagten ihn so zu stellen, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 28.01.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hält an seinen Entscheidungen fest. 11 Mit Beschluss der 3. Kammer vom 27.07.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Eine Stellungnahme des Klägers zu den Gründen dieses Beschlusses erfolgt trotz Aufforderung durch das Gericht nicht. 12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 14 Dem Kläger steht kein Anspruch auf das begehrte Arbeitslosengeld II bereits ab dem 28.01.2005 zu. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Kläger hat die strittigen Leistungen indes erst am 24.02.2005 gestellt. Für vorausgegangene Zeiten besteht somit kein Leistungsanspruch. 15 Auch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergibt sich nichts anderes. Nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat der Leistungsberechtigte in Fällen objektiv rechtswidrigen Verwaltungshandelns Anspruch auf Herstellung des Zustands der eingetreten wäre, wenn sich die Verwaltung nicht rechtswidrig verhalten hätte. Wurde infolge einer fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Beratung ein Antrag nicht oder erst später gestellt, so kann der Berechtigte so zu behandeln sein, als hätte er den Antrag (früher) gestellt ( Radüge in: jurisPK-SGB II, § 37 , Rn. 20). Die Beratungs- und Auskunftspflichten ergeben sich aus §§ 14, 15 SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch (§ 14 Satz 1 SGB I), bzw. auf Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I). Die im vorliegenden Fall ausschließlich in Betracht kommende Beratungspflicht gemäß § 14 Satz 1 SGB I setzt einen konkreten Anlass zur Beratung voraus (vgl. Reinhardt in LPK-SGB I, § 14, RN. 10 m. w. N.). Eine konkreter Anlass liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Versicherter ein konkretes Beratungs- oder Auskunftsersuchen an eine Sozialbehörde richtet. Auch die sog. Spontanberatung - d. h. ohne entsprechendes Beratungs- oder Auskunftsersuchen des Betroffenen - setzt einen konkreten Anlass voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Betroffenen spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 8 RKn 1/97 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 2). Ob für den Bereich der steuerfinanzierten Sozialleistungen, die die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen voraussetzen, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch überhaupt in Betracht kommt, ist demgegenüber zweifelhaft, da dieser auf die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen für die Vergangenheit abzielt, die bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen hingegen auf die Behebung einer aktuellen Notlage abzielen (vgl. zum Meinungsstand Reinhardt in LPK-SGB I, § 14, RN. 14). 16 Letzteres kann indes im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen eine sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach denn dargelegten Grundsätzen hier nicht erfüllt sind. Weder der Beklagte noch eine andere Sozialbehörde haben keine Beratungspflichten verletzt, da kein konkreter Anlass zur Beratung bestand. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, sich seiner Angelegenheiten in eigener Verantwortung anzunehmen. Über das Ende der ihm seitens der Bundesagentur für Arbeit bewilligten Leistungen war er durch den Bewilligungsbescheid vom 25.06.2004 hinreichend informiert. Sollte beim Kläger Hilfebedürftigkeit vorgelegen haben, so konnte von ihm verlangt werden, sich diesbezüglich an die ihm bekannten Sozialbehörden zu wenden. Nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes, das eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung darstellt, stellt das Arbeitslosengeld II eine andere Sozialleistung dar, die nicht zum Bereich der Sozialversicherung gehört, sondern aus Steuermitteln finanziert wird und die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen voraussetzt. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, so ist es zunächst Sache des Betroffenen, sich an die ihm bekannten Sozialbehörden zu wenden - wie etwa die Bundesagentur für Arbeit -, die ihn dann an den zuständigen Leistungsträger verweisen kann. Es ist hingegen nicht Sache des Leistungsträgers des Arbeitslosengeldes, von sich aus eine Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, um dann entsprechend beratend tätig zu werden. Zu Nachforschungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Bezieher von Arbeitslosengeld ist in die Bundesagentur für Arbeit ohne konkreten Antrag auch gar nicht berechtigt. Hat die Bundesagentur für Arbeit aber keine Kenntnis davon, ob der frühere Bezieher von Arbeitslosengeld hilfebedürftig ist, so haben sich ihm auch keine im Rahmen des geführten Verwaltungsverfahrens klar zu Tage getretenen Gestaltungsmöglichkeiten aufgedrängt, die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde. 17 Auch aus der - nach Vortrag es Klägers - nicht erfolgten Übersendung von allgemeinen Informationsmaterialien lässt sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht ableiten, da dieser - wie oben dargelegt - an einer konkret in einem Verwaltungsverfahren zu Tage getretenen Gestaltungsmöglichkeit ansetzt. Das Unterlassenen allgemeiner Aufklärung gemäß § 13 SGB I hat hingegen keine haftungsrechtlichen Konsequenzen für die auskunftspflichtigen Stellen (Reinhardt in LPK-SGB I, § 13, Rn. 11 m. w. N.). Das BSG hat - abweichend hiervon - nur in engen Grenzen Ausnahmen zugelassenen, die im vorliegenden Fall indes nicht einschlägig sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 9 V 9/00 R - SozR 3-1200 § 14 Nr. 31, in dem aus der Ungleichbehandlung eines bestimmten Personenkreises im Rahmen einer Allgemeininformation aus Art. 3 GG ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch abgeleitet wurde; oder BSG, Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 27/88 - SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, in dem aus der unrichtigen oder missverständlichen Information der Bevölkerung über ein befristetes Recht zur Beitragsnachentrichtung ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch abgeleitet wurde). 18 Es kann daher im vorliegenden Fall letztlich dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2006 nebst den üblicherweise beigefügten Informationsmaterialien zugegangen ist, oder - wie er vorträgt - nicht. Ebenfalls kann - mangels konkretem Beratungsanlass - für den vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch für den Bereich des Arbeitslosengeldes II überhaupt Anwendung findet, wogegen indes spricht, dass hierdurch das Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 SGB II ausgehebelt würde: Wäre die Sozialverwaltung verpflichtet, von sich aus Bedürftigkeitsprüfungen vorzunehmen und die Betroffenen auf die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II hinzuweisen, würde das für diese Leistungen geltende Antragserfordernis ausgehöhlt, das der Gesetzgeber nunmehr - in Abkehr von den früheren Regelungen zur Sozialhilfe - eingeführt hat. 19 Nach alledem steht dem Kläger kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den strittigen Zeitraum zu. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.