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Urteil

S 15 AL 14/20

SG Mainz 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2023:0227.S15AL14.20.00
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Leitsätze
1. Der Zugang der "fachkundigen Stellungnahme" nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit führt nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung des Anspruchs auf Gründungszuschuss. (Rn.36) 2. Für die Prognoseentscheidung der Beklagten müssen die in § 93 Abs 2 SGB III genannten Voraussetzungen erfüllt sein. (Rn.36)
Tenor
1. Der Bescheid vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Gründungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zugang der "fachkundigen Stellungnahme" nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit führt nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung des Anspruchs auf Gründungszuschuss. (Rn.36) 2. Für die Prognoseentscheidung der Beklagten müssen die in § 93 Abs 2 SGB III genannten Voraussetzungen erfüllt sein. (Rn.36) 1. Der Bescheid vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Gründungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Streitgegenständlich war, nach konkludenter Rücknahme des Antrags auf Aufhebung des Bescheids vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2020, im Rahmen der stattgehabten mündlichen Verhandlung lediglich noch der Bescheid vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2019. Die Rücknahme der Klage ist als Prozesserklärung unwiderruflich und nicht anfechtbar. Sie muss nicht ausdrücklich erklärt werden, die Erklärung kann auch konkludent durch eine Antragsbeschränkung abgegeben werden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 102 Rdnr. 7 b, c, m. w. N. sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2009 – L 8 U 5884/08 –, Rn. 33 ff., juris). Der anwaltlich vertretene Kläger hat vorliegend einen eindeutig formulierten Sachantrag gestellt, aus dem sich die Grenze des prozessual verfolgten Anspruchs ergibt und über den das Gericht ohne Missachtung der dem Kläger zustehenden Dispositionsmaxime auch nicht hinausgehen darf. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthafte Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2019 ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses zu Unrecht verneint und insofern die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung verkannt, weswegen diese nachzuholen ist. Der angefochtene Bescheid vom 12.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2019 weist einen Ermessensfehler auf, der die Aufhebung dieser Bescheide sowie eine Verurteilung zur erneuten Verbescheidung nach sich ziehen muss; denn auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat der Kläger einen subjektiv-rechtlichen Anspruch (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - SGB I). Einschlägige Rechtsgrundlagen für den begehrten Gründungszuschuss sind §§ 93 und 94 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). § 93 SGB III lautet wie folgt: „(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten. (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. (5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.“ § 94 SGB III lässt sich entnehmen, dass der Gründungszuschuss in zwei Phasen bewilligt wird. Nach § 94 Abs. 1 SGB III wird für die Dauer von sechs Monaten als Gründungszuschuss der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro; diese Bestimmung betrifft die so genannte erste Phase der Existenzgründung. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich die Leistungsgewährung für die erste Phase der Existenzgründung. Ein eventueller (Folge-)Anspruch für die zweite Phase - auch wenn diese aus heutiger Sicht auch schon längst in der Vergangenheit liegt - ist dagegen nicht umfasst. Dazu müsste erst die Leistungsgewährung für die erste Phase feststehen sowie ein Folgeantrag vorliegen. Die in § 93 SGB III genannten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch dem Grunde nach sind zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Es handelt es sich bei der streitgegenständlichen Arbeit als Webdesigner um eine selbständige und hauptberufliche Tätigkeit. Diese sollte bei Ex-ante-Betrachtung die Arbeitslosigkeit beenden und hatte es zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich auch getan. Auch die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB III liegen vor. Der Kläger hatte bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Restdauer 150 Tage überstieg, nachdem die Beklagte die Sperrzeit von 7 Tagen im Rahmen des Klageverfahrens (Az. S 13 AL 7/20) aufgehoben hatte. Der Kläger verfügte bereits damals über hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit. Er erbrachte hinreichende Nachweise für die Tragfähigkeit der Existenzgründung in Form der spätestens am 12.11.2019 bei der Beklagten eingegangenen Stellungnahme der N… mbH Steuerberater. Anders als die Beklagte sieht die Kammer in dem Eingang der Stellungnahme am Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. spätestens einen Tag nach Aufnahme keinen, den Anspruch auf Gründungszuschuss ausschließenden Zugang der fachkundigen Stellungnahme. Bei der Frage, wann die fachkundige Stellungnahme vorzulegen ist, ist zunächst auf den Wortlaut abzustellen. Hier ist festzustellen, dass § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III, anders als § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB III, keine Ausführungen zu dem Zeitpunkt enthält, wann die Stellungnahme der fachkundigen Stelle vorgelegt werden muss. Der Gesetzgeber hat die Formulierung des § 57 Abs. 2 SGB III a.F. beibehalten und im Rahmen des § 93 SGB III weiterhin auf eine Festlegung des Zeitpunkts, wann die Stellungnahme vorliegen muss, verzichtet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeitpunkt im Rahmen der Nummerierung der Voraussetzungen für einen Anspruch in einer Nummer Erwähnung findet und in der anderen nicht. Sofern der Gesetzgeber gewollt hätte, dass hier eine zeitliche Eingrenzung vorgenommen wird, hätte er die Regelung ausdrücklich anders formuliert und den Zeitpunkt vor den einzelnen Nummern quasi „vor die Klammer“ gezogen. In Zusammenschau mit dem Zweck des Gründungszuschusses überzeugt es zwar, dass der Nachweis zur Tragfähigkeit durch eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle zeitnah zur Antragstellung und regelmäßig vor der Aufnahme der hauptberuflichen, selbstständigen Tätigkeit durch die Antragsteller zu erbringen sein soll, sodass die Agenturen für Arbeit in die Lage versetzt werden, über einen entscheidungsreifen Antrag zu entscheiden (Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 93 SGB III (Stand: 26.01.2023), Rn. 55). Im vorliegenden Fall ist aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs nicht ersichtlich, weshalb eine Ausnahme von dieser Regel nicht einschlägig sein sollte. Zumal auch das beklagtenseitig zitierte LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 10.05.2016 (L 14 AL 243/12, Rn. 39, juris) lediglich feststellt, dass die Stellungnahme der fachkundigen Stelle vor der Prognoseentscheidung der Beklagten vorliegen muss, was hier unstreitig der Fall gewesen ist. Selbst wenn man hier der Gegenansicht folgen würde und einen Eingang der Stellungnahme vor Aufnahme der Tätigkeit verlangen wollen würde, wäre im vorliegenden Fall durchaus die Einreichung vor der Aufnahme der Tätigkeit möglich gewesen, wenn man dem Vortrag des Klägers folgt. Wenn die Aufnahme am Tag der Einreichung der Stellungnahme erfolgt ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit vor der Einreichung aufgenommen worden sein sollte. Weder das Gesetz noch die einschlägige Rechtsprechung machen Vorgaben dazu, wie lange vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die fachkundige Stellungnahme bei der Beklagten hat vorliegen müssen, rein tatsächlich wäre damit die Einreichung und die unmittelbare Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich, um da Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung zu bejahen. Es erscheint widersinnig, wenn die Beklagte bei Einreichung der Stellungnahme einen Tag vor der Aufnahme, eine weitergehende Anspruchsprüfung für erforderlich hält, aber diese am Tag der Aufnahme der Beschäftigung ablehnt. In beiden Fällen kann dem Zweck des Gründungszuschusses nicht mehr Genüge getan werden, da eine weitergehende Prüfung des Anspruchs durch die Beklagte keinesfalls vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen würde. Im vorliegenden Fall erscheint das Beharren auf den Zeitpunkt des Zugangs der Stellungnahme bei der Beklagten nicht sachgerecht (vgl. hierzu auch § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III analog). Sinn und Zweck der Regelungen über den Gründungszuschuss lassen nur den Schluss zu, dass der Tragfähigkeitsnachweis vor der Entscheidung der Beklagten über die Gewährung dieser Leistung vorliegen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2016 – L 14 AL 243/12 –, juris Rn. 38 f.), was vorliegend noch der Fall gewesen ist. Es obliegt dem Risiko des jeweiligen Antragstellers, wenn er die Unterlagen, die die Beklagte für ihre Entscheidung benötigt so spät einreicht, dass er keine Gewissheit darüber hat, was die Beklagte von seinem Vorhaben hält. Ausschlusstatbestände nach § 93 Abs. 3 bis 5 SGB III sind nicht einschlägig. Wie sich aus § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergibt, verkörpert die Gewährung des Gründungszuschusses auch schon für die erste Phase eine Ermessensentscheidung; es handelt sich dabei um ein Entschließungsermessen. Die Leistungsablehnung seitens der Beklagten im Bescheid 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2019 erfüllt nicht die Anforderungen an eine pflicht- und ordnungsgemäße Ermessensausübung. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I hatte die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das ist ihr nicht gelungen, da sie das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat. In der Konsequenz war zu tenorieren wie erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitgegenständlich ist die Gewährung eines Gründungszuschusses. Der am … 1984 geborene Kläger war vom Januar 2018 bis März 2019 als Erlebnispädagoge bei der k… gGmbH-pädagogische Dienstleistungen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 28.12.2018 beendet. Am 14.01.2019 sprach der Kläger erstmals persönlich bei der Beklagten vor, um eine Arbeitslosmeldung vorzunehmen. Arbeitslosengeld beantragte er zunächst nicht. Am 17.10.2019 erklärte der Kläger, dass er für die Zeit vom 01.04.2019 bis 16.10.2019 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stelle und nunmehr, da er sich selbstständig machen wolle, Arbeitslosengeld beantrage. Mit Schreiben vom 10.11.2019 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Er werde ab dem 11.11.2019 eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit als Webdesigner mit 40 Stunden pro Woche aufnehmen. Er legte die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung der Steuerberatungsgesellschaft N… vom 11.11.2019, einen Businessplan, einen Lebenslauf, eine Begründung und die Gewerbeanmeldung vom 08.11.2019 vor. Mit Bescheid vom 19.11.2019 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 17.10.2019 bis zum 10.11.2019 gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 19.11.2019 verhängte die Beklagte eine Sperrzeit von einer Woche verbunden mit der Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um sieben Tage wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung durch die erstmals am 14.01.2019 erfolgte persönliche Meldung. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2019 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 12.12.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab dem 11.11.2019 ab, da dieser nicht über den notwendigen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von mindestens 150 Tagen verfüge. Mit E-Mail vom 22.12.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Durch die falsche Beratung der Sachbearbeiterin würden sieben Tage auf den Anspruch zur Förderung seiner selbstständigen Tätigkeit fehlen. Ursprünglich habe er seine Tätigkeit zum 04.11.2019 aufnehmen wollen. Seine Beraterin habe ihm geraten zum 11.11.2019 zu starten. Er wolle den Start seines Anspruchs auf den 22.10.2019 korrigieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 11.11.2019 habe lediglich eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld i.H.v. 148 Tagen bestanden. Um feststellen zu können, ob die angestrebte selbständige Tätigkeit tatsächlich tragfähig sei, müssten alle Antragsunterlagen, insbesondere die fachkundige Stellungnahme, vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vorgelegt werden. Erst hierdurch würde die Beklagte in die Lage versetzt, eine Prognoseentscheidung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit treffen zu können. Die kompletten Antragsunterlagen seien erst am 11.11.2019 und somit nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eingereicht worden. Mit E-Mail vom 12.01.2020 widersprach der Kläger dem Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vom 12.12.2019 und wies darauf hin, dass er noch keinen Widerspruch eingelegt habe und lediglich der Sperrzeit und dem Bewilligungsbescheid vom 19.01.2019 widersprochen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2020 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen, da dieser bereits mit „Widerspruchsbescheid vom 23.12.2019“ als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Der erneute Widerspruch gegen den gleichen Bescheid sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Am 20.01.2020 erhob der Kläger zunächst Klage gegen den Bescheid vom 19.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2019 (Az. S 13 AL 7/20). Mit seinen am 30.01.2020 beim Sozialgericht Mainz eingegangenen Klagen (Az. S 13 AL 14/20 und S 13 AL 16/20), die das Gericht mit Beschluss vom 27.01.2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gründungszuschuss weiter. Allein aufgrund der Beratung der Beklagten habe er die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auf den 11.11.2019 geschoben, obgleich er diese am 04.11.2019 habe beginnen wollen. Er habe die Unterlagen am 11.11.2019 sowohl persönlich abgegeben als auch elektronisch an die Beklagte versandt. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2019 zu verurteilen, seinen Antrag auf Gründungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit habe der Kläger nicht mehr über einen Arbeitslosengeldanspruch von mindestens 150 Tagen verfügt. Der Kläger habe die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung nicht vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Beklagten vorgelegt. Die vorliegende Stellungnahme sei erst am 12.11.2019 (Tag der Digitalisierung) und damit nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eingereicht worden. Soweit im angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, die kompletten Antragsunterlagen seinen am 11.11.2019 eingereicht worden, sei dies nach Aktenlage nicht belegt. Nach den aus der elektronischen Verwaltungsakte der Beklagten ersichtlichen Daten sei vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsunterlagen erst am 12.11.2019 bei der Beklagten eingegangen seien. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle datiere vom 11.11.2019, sodass sie nicht vor diesem Datum habe vorgelegt werden können. Das Klageverfahren unter dem Az. S 13 AL 7/20 ist mit Anerkenntnis der Beklagten am 17.01.2022 beendet worden. Es ist insbesondere auf eine Minderung der Anspruchsdauer um 7 Tage verzichtet worden. In den stattgehabten mündlichen Verhandlungen ist der Kläger persönlich angehört worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.