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Urteil

S 14 AS 790/14

SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2015:0609.S14AS790.14.0A
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Leitsätze
Es ist nicht sozialwidrig iS des § 34 SGB II, wenn jemand seine Stelle kündigt, weil er ein deutlich besser bezahltes Stellenangebot in einem 580 km entfernten Ort in Aussicht hat, für eine Wohnungssuche und den Umzug zwischen beiden Orten einen Monat Arbeitslosigkeit einplant und hierfür ALG II beantragt. (Rn.22)
Tenor
1. Der Bescheid vom 30. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht sozialwidrig iS des § 34 SGB II, wenn jemand seine Stelle kündigt, weil er ein deutlich besser bezahltes Stellenangebot in einem 580 km entfernten Ort in Aussicht hat, für eine Wohnungssuche und den Umzug zwischen beiden Orten einen Monat Arbeitslosigkeit einplant und hierfür ALG II beantragt. (Rn.22) 1. Der Bescheid vom 30. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da es in der an den Kläger zugestellten Ladung zum Termin darauf hingewiesen hatte, dass auch im Falle seines Ausbleibens die Kammer verhandeln, Beweis erheben und entscheiden kann. Die Beklagte beantragte in der mündlichen Sitzung Verhandlung. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig. Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids lässt die Zahlungspflicht entfallen. Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 34 Abs. 1 SGB II. § 34 Abs. 1 SGB II lautet: „Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.“ Es kann dahinstehen, ob die Kündigung ohne Grund erfolgte. Hiergegen spricht zumindest nicht, dass der Arbeitgeber bei bestehender Bewerberkonkurrentenlage eine eventuelle mündliche Zusage, auf die der rechtlich unerfahrene Kläger vertraute, nicht schriftlich dokumentieren wollte. Dies ist aus personalrechtlichen Gründen nicht vom Arbeitgeber und daher auch nicht vom Kläger zu verlangen. Das Verhalten des Klägers war jedenfalls nicht sozialwidrig. Es handelt sich bei § 34 Abs. 1 SGB II um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand vom Grundsatz einer "verschuldensfreien" Deckung des Existenzminimums (so auch Bundessozialgericht, Urteil vom 2. November 2012 (B 4 AS 39/12 R, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. März 2014 – L 29 AS 814/11, juris). § 34 Abs. 1 SGB II setzt nicht nur ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus, sondern wie in der amtlichen Überschrift genannt zusätzlich ein „sozialwidriges Verhalten“. Ob das vorgeworfene Verhalten nach den Wertungen des SGB II sozialwidrig ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei muss ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg bestehen, um das Verhalten selbst als "sozialwidrig" bewerten zu können (so auch Bundessozialgericht, Urteil vom 2. November 2012 (B 4 AS 39/12 R, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. März 2014 – L 29 AS 814/11, juris). Nach dem Verständnis der erkennenden Kammer kommt es für die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darauf an, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Vorsatz beendet wird, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu erhalten. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Die Sozialwidrigkeit wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon dadurch indiziert, dass ein Sperrbescheid der Agentur für Arbeit eine Sanktion nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB II erlassen wurde. Dieser führt nämlich nach § 31a SGB II schon zu einer Minderung des Regelbedarfs und gerade nicht zu einem Entfallen des Arbeitslosengeld II-Anspruchs. Nach diesem Maßstab war die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum 31. Januar 2014 statt zum 28. Februar 2014 nicht sozialwidrig. Die erkennende Kammer kann nachvollziehen, dass der Kläger überhaupt gekündigt hat. Der Kläger wollte geplant eine andere Stelle antreten, bei der er deutlich mehr verdient und weiterführende berufliche Perspektiven hat. Es ist für die erkennende Kammer auch nachvollziehbar, dass der Kläger nicht zum 28. Februar 2014 gekündigt hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger von Anfang an einen Monat ohne Beschäftigung einplante. Auf die Verzögerung des Arbeitsantritts durch einen weiteren Bewerber von 14 Tagen kommt es insoweit für dieses Verfahren nicht an. Dies ist vorliegend nicht sozialwidrig, da aus P. heraus die Wohnungssuche im W. und der Umzug zu organisieren war. Der Kläger konnte zu diesem Zweck nicht vom Beklagten auf reguläre Urlaubstage verwiesen werden. Urlaubstage dienen nach § 1 Bundesurlaubsgesetz der Erholung und nicht dem Umzug. Außerdem wäre der Kläger gemäß seinem damaligen Arbeitsvertrag auf die Berliner Schulferien, d.h. im Februar 2014 auf die erste Woche beschränkt gewesen. Dem Gericht ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass die mit einem Arbeitsantritt an einem entfernten Ort verbundenen Aufgaben nicht in einer Woche zu bewältigen sind. Der streitgegenständliche Bescheid war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt dem Ausgang des Verfahrens. Das Urteil ist gemäß § 144 SGG unanfechtbar, da die Klage die Rückerstattung einer Geldleistung von weniger als 750 Euro betrifft und die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über einen Ersatzanspruchsbescheid für Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 400,16 Euro. Der Kläger arbeitete seit dem 1. März 2012 unbefristet bei einer Sozialpädagogischen Praxis in Berlin. Der Arbeitsvertrag sah die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB vor, d.h. im Fall des Klägers einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Der Urlaub war laut Arbeitsvertrag zwingend in den Berliner Schulferien zu nehmen. Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenausschreibung des Berufsbildungswerks W. hin und wurde im Dezember 2013 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Er kündigte am 30. Dezember 2013 den Vertrag zum 31. Januar 2013. Nach einer Hospitation im B. W. am 3. Februar 2014 erhielt er am 20. Februar 2014 eine Einstellungszusage zum 15. März 2014. Durch die neue Stelle verbesserte sich der Kläger finanziell um netto 800 Euro. Der Kläger beantragte zur Finanzierung der zeitlichen Lücke zwischen Auslaufen des alten und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses Leistungen bei der Agentur für Arbeit. Die zuständige Arbeitsagentur erließ am 25. Februar 2014 einen Sperrbescheid. Der Kläger und seine Lebensgefährtin, die Studentin S. K., beantragten daraufhin bei dem Beklagten am 1. März 2014 rückwirkend Leistungen. Diese bewilligte der Beklagte zunächst nicht. Nach Widerspruch der Frau K. bewilligte der Beklagte mit an Frau K. gerichtetem Bescheid vom 29. April 2014 dem Kläger für den Monat Februar 2014 Leistungen in Höhe des Regelsatzes (durch Verhängung einer Sanktion auf 0 Euro gemindert) und der Kosten der Unterkunft in Höhe von 237,50 Euro. Eine Zweitschrift des Schreibens wurde dem Kläger laut Aktenvermerk mit Postzustellurkunde zur Kenntnis übersandt. Am gleichen Tag hörte der Beklagte den Kläger zu einem Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens an. Zu erstatten seien neben der KdU der Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 142,14 Euro und der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 20,52 Euro. Der Kläger teilte auf die Anhörung hin mit, er habe bereits bei dem Vorstellungsgespräch im Dezember im BW eine mündliche Zusage erhalten. Da sich später eine weitere Person mit Behinderung auf die Stelle beworben habe, der gleiche Chancen einzuräumen gewesen wären, habe sich die Einstellung um zwei Wochen verschoben. Er habe seine bisherige Stelle gekündigt, da er unterfordert gewesen sei, sich ihm bessere Gehaltsaussichten und durch günstigere Immobilien auch bessere Chancen für eine Familiengründung geboten hätten. Daraufhin bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2014 um Einreichung einer schriftlichen Bestätigung des Berufsbildungswerkes zu seinen Angaben. Der Kläger übersandte eine Bestätigung mit Schreiben vom 24. Mai 2015. Aus der Bestätigung des D. vom 28. Mai 2014 geht hervor, dass der Kläger sich im Dezember 2013 auf eine Stelle beworben hat, am 3. Februar 2014 eine Hospitation stattgefunden habe, die positiv verlaufen sei. Daraufhin sei die Einstellung als Sozialpädagoge im T J zum 15. März 2014 erfolgt. Der Kläger führte ergänzend aus, durch die Entfernung P. W. sei es ihm nicht möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis nahtlos zu wechseln. Daraufhin erließ der Beklagte am 30. Mai 2014 einen Bescheid über die Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs für Leistungen im Monat Februar 2014 in Höhe von 400,16 Euro. Den Widerspruch des Klägers vom 26. Juni 2014 gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2014 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 25. August 2014. Der Kläger vertieft seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Der in der Verhandlung nicht anwesende Kläger beantragte schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 30. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Inhalt seiner Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.