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Urteil

S 14 AS 1329/12

SG Mainz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2015:0609.S14AS1329.12.0A
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Leitsätze
1. Kommen zur Laktoseintoleranz gegenläufig noch weitere Ernährungsnotwendigkeiten hinzu, können zusätzliche, teilweise gegenläufige ärztlich verordnete Ernährungsnotwendigkeiten einen Kostenmehraufwand auslösen. (Rn.27) 2. Ergibt sich bei bestehender Laktoseintoleranz aus einem Vitamin-D-Mangel die Notwendigkeit, Kuhmilchprodukte zu konsumieren, hat die Beklagte den Mehraufwand für Laktasetabletten als Mehraufwand zu bewilligen. Laktasetabletten sind Lebensmittel und keine Medikamente. Ein Verweis auf das Krankenversicherungssystem scheidet aus. (Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommen zur Laktoseintoleranz gegenläufig noch weitere Ernährungsnotwendigkeiten hinzu, können zusätzliche, teilweise gegenläufige ärztlich verordnete Ernährungsnotwendigkeiten einen Kostenmehraufwand auslösen. (Rn.27) 2. Ergibt sich bei bestehender Laktoseintoleranz aus einem Vitamin-D-Mangel die Notwendigkeit, Kuhmilchprodukte zu konsumieren, hat die Beklagte den Mehraufwand für Laktasetabletten als Mehraufwand zu bewilligen. Laktasetabletten sind Lebensmittel und keine Medikamente. Ein Verweis auf das Krankenversicherungssystem scheidet aus. (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da es in der an den Kläger zugestellten Ladung zum Termin darauf hingewiesen hatte, dass auch im Falle ihres Ausbleibens die Kammer verhandeln, Beweis erheben und entscheiden kann. Die Beklagte beantragte in der mündlichen Sitzung Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid, in dem das Gericht eine Entscheidung des Beklagten zur Nichtänderung der für die Gewährung eines Mehrbedarfs allein maßgeblichen Bewilligungsbescheide im streitgegenständlichen Zeitraum sieht, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte musste bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II berücksichtigen. Zu Recht hat der Beklagte den Antrag der Klägerin als Antrag nach § 44 SGB X ausgelegt, da die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht in zulässiger Weise zum isolierten Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 9). Der Beklagte hat dessen Notwendigkeit von Amtswegen bei jeder Bewilligung zu prüfen. Der ablehnende Bescheid war für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig. Nach § 21 Abs 5 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher ("aufwändiger") sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (vgl. BSG Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R; BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R). Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere "Krankenkost" muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 12). Diesem Maßstab, wie ihn das Bundessozialgericht entwickelt hat, schließt sich die erkennende Kammer in eigener Auslegung des § 21 Abs. 5 SGB II an. Nach diesem Maßstab stellt die bei der Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum festgestellte Laktoseintoleranz eine Krankheit (ICD-10-GM E73) dar, die im Sinne des § 21 Abs 5 SGB II aus medizinischen Gründen eine bestimmte Ernährung notwendig macht. Es ist für diese Qualifizierung - anders als vom Beklagten vertreten - unerheblich, wie viele Menschen diese Erkrankung haben. Es ist auch unerheblich, ob der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge die Laktoseintoleranz in seine Empfehlungen aufgenommen hat; diese können lediglich eine Orientierungshilfe ohne Normcharakter sein (ebenso: BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R) Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten für eine besondere Ernährung, die auf der Laktoseintoleranz beruht, hatte als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist. Es bedarf hierfür im Einzelfall einer fundierten ärztlichen Feststellung, die dem aktuellen Stand der Medizin entspricht (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 17). Eine solche liegt für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Die Klägerin litt im streitgegenständlichen Zeitraum neben der Laktoseintoleranz unter Darmverstopfungsneigung, Unverträglichkeit auf Paprika, Peperoni und Gewürze. Sie muss wegen der Darmverstopfungsneigung laut Sachverständiger eine ballaststoffreiche Kost einhalten, also Vollkornprodukte, Backobst, Hülsenfrüchte und bestimmte Gemüse sowie bestimmte Pilze zu sich nehmen. Das Gericht kann nicht erkennen, warum bei einer solchen Ernährung laktosehaltige Produkte nicht vermieden werden kann. Es ist Richtern in der erkennenden Kammer aus eigener Erfahrung bekannt, dass dies möglich ist. Das Gericht hat nicht Leistungsbescheide seit dem 1. Januar 2013 zu korrigieren. Eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines bestimmten Bedarfs kann wegen der in § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für zukünftige Bewilligungsabschnitte entfalten (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 9). Das erkennende Gericht kann jedoch solche Zeiträume nicht von sich aus überprüfen – es ist an den streitgegenständlichen Zeitraum gebunden. Hieran ändert auch die Ansicht des BSG nichts, dass vom Sozialgericht auch ohne vorheriges Verwaltungsverfahren zu überprüfen sei, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfs bereits bestandskräftig gewordene Bescheide unter dem Blickwinkel der §§ 44, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu ändern sind (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 10). Diese Ansicht bezieht sich auf vor Rechtshängigkeit der Sache bestandskräftig gewordene Bescheide und nicht auf solche, die dies nach Rechtshängigkeit wurden. Die Beklagte wird von Amtswegen gemäß § 44 SGB X die bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheide für Bewilligungen nach dem 1. Januar 2013 zu überprüfen und in den Grenzen des § 40 Abs. 1 SGB II ggf. ernährungsbedingten Mehraufwand nachzubewilligen haben. Das Sachverständigengutachten hat ergeben hat, dass ein ernährungsbedingter Mehraufwand seit Januar 2013 wegen des Vitamin-D3-Mangels und hohen Kalziumsbedarfs vorliegen dürfte. Seit diesem Zeitpunkt sind zusätzliche, ja widersprüchliche Notwendigkeiten bei der Ernährung der Klägerin im Vollbeweis nachgewiesen. Dem Vitamin D 3-Mangel muss die Klägerin mit einer auf drei Säulen basierenden Therapie begegnen: Bewegung im Sonnenlicht, Substitution durch künstliche Vitaminzufuhr zu Lasten der Krankenversicherung und milchreicher Ernährung. Diese medizinisch bedingte milchreiche Ernährung lässt die Vermeidung von Kuhmilch als Ernährungsalternative in der durch das Arbeitslosengeld II ermöglichte ausgewogene Vollkost nicht mehr zu. Die Klägerin kann entweder höhere Mengen der teuren Soja-, Ziegen- oder Schafsmilch zu sich nehmen oder im Vergleich zu herkömmlicher Kuhmilch teure laktosefreie Kuhmilch oder mit Lactasetabletten arbeiten. Die Klägerin nimmt Lactasetabletten ein. Die Sachverständige hat auch nachvollziehbare Angaben zu den Kosten gemacht. Laktase-Tabletten sind nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer Lebensmittel und keine Medikamente (SG Mainz, Urteil vom 10. Februar 2015 – S 14 KR 549/13 –, juris). Insofern kann der Beklagte auch nicht auf das Krankenkassensystem verweisen. Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Das Urteil ist gemäß § 144 SGG unanfechtbar, da die Klage die Rückerstattung einer Geldleistung von weniger als 750 Euro betrifft und die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das Gericht geht davon aus, dass streitgegenständlich ein Mehrbedarf von 15 Euro pro Monat, mithin Mehrleistungen in Höhe von 90 Euro ist. Die Beteiligten streiten über die Erhöhung des Arbeitslosengeldes II durch einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Recht der Grundsicherung im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012. Die Klägerin bezieht seit 22. April 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Sie bildet mit ihrem Partner eine Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 26. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 machte die Klägerin einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend. Die Beklagte legte den Antrag als Überprüfungsantrag für den Bescheid vom 26. März 2012 aus. Sie lehnte mit Bescheid am 13. September 2012 die Gewährung eines Mehrbedarfs ab, da dieser nicht vom Indikationskatalog des § 21 Abs. 5 SGB II umfasst sei, ab. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 19. September 2012. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2011 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge habe die Krankheiten festgestellt, bei denen ein Mehrbedarf notwendig sei. Hierunter falle Laktoseintoleranz nicht. Die Aufzählung sei zwar nicht abschließend. Laktoseunverträglichkeit sei eine weit verbreitete Erkrankung. Die Mehrkosten seien nicht konkretisiert. Die Vermeidung von Produkten ohne Laktose sei möglich. Die Gewährung eines Mehrbedarfs sei erst angezeigt, wenn ohne teurere Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohten oder keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stehe. Die Klägerin erhob am 11. Dezember 2012 Klage. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 13. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 einen Mehrbedarf für Ernährung zu bewilligen und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befunden bei der behandelnden Ärztin Dr. J. Frau J. teilt mit, die Klägerin leide u.a. an Laktoseunverträglichkeit und an im unteren Normbereich liegenden Werten für Vitamin B 12 und Ferritin. Sie sei wegen chronischer Magenschmerzen auf Schonkost mit zusätzlicher wöchentlicher Einnahme von Decristol 2000, Vitamin B12 und Eisen angewiesen. Das Gericht hat ein Gutachten eingeholt bei der Sachverständigen Dr. S. Die Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 24. März 2014 eine ausgeprägte Neigung zu Darmverstopfungen, Laktoseintoleranz, manifesten Vitamin D3-Mangel. Die beiden erstgenannten Diagnosen sind auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gesichert. Der Vitamin D-Mangel wurde im Januar 2013 diagnostiziert. Parallel zur Substitutionstherapie sei lebenslang eine Vitamin-D- und kalziumreiche Kost mit Fisch, Pilzen, Eigelb, Leber, Butter, Milch und Milchprodukte, Frischwasser und Mineralwasser notwendig. Außerdem sei viel Bewegung im Freien zu praktizieren. Milch sei sowohl für die Aufnahme des Vitamins als auch von Kalzium notwendig. Die Klägerin benötige täglich pro 10g Laktose eine Tablette Lakto-Control. Da die Klägerin wegen des Vitamin D-Mangels reichlich Milch und Milchprodukte verzehren müsse, sollte sie pro Tag 5 Laktasetabletten zur Verfügung haben. Bei Verwendung von Lacto control verursache dies täglich Zusatzkosten in Höhe von 0,50 Euro. Das Vitamin-D-Präparat werde von der Krankenkasse getragen. Der Beklagte entgegnete, Vitamin D könne in der Sonne gebildet werden. Lactase sei von ihm nicht zu bezahlen, da es sich um ein Medikament handele. Dem entgegnete die Sachverständige in einer ergänzend eingeholten Stellungnahme, Vitamin D sei für viele molekulare Prozesse des menschlichen Körpers wichtig, insbesondere für den Knochenaufbau. Es werde unter der Einwirkung von UV-Licht in der Haut aus Cholesterin gebildet. Das so gebildete Vitamin D sei nicht ausreichend als Cholecalciferol aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs über fette Fische, Eigelb, Margarine, Pfifferlinge, Champions und Rinderleber zugeführt werden. Anschließend werde es in der Leber zu Calcitrol umgewandelt. Calcitrol ermögliche im Darm die Kalziumaufnahme sowie den Einbau in den Knochen. Die Klägerin müsse reichlich Kuhmilch und Kuhmilchprodukte verzehren, denn diese enthielten viel Kalzium. Zusätzlich könnten Soja-, Ziegen- und Schafsmilch verzehrt werden, deren Kalziumgehalt aber geringer sei. Laktosefreien Milchprodukten solle der Vorzug gegeben werden. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung vorgelegen haben.