Beschluss
S 10 AS 178/12 ER
SG Mainz 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2012:0320.S10AS178.12ER.0A
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Leitsätze
1. Monatliche Leibrentenzahlungen können im Rahmen des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskosten zu übernehmen sein, wenn der Eigentumsübergang an dem Grundstück bereits erfolgt ist und eine Vermögensbildung bei den Hilfebedürftigen nicht eintritt (entgegen LSG Essen vom 20.2.2008 - L 12 AS 20/07). (Rn.31)
2. Kosten für eine Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger uä sind bei Eigentümern eines Grundstücks im Rahmen der KdU in voller Höhe in den Monaten als Bedarf anzusetzen, in denen sie anfallen und nicht auf das Jahr gesehen mit einem monatlichen Teilbetrag anzusetzen (vgl BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 44). (Rn.34)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft ab dem 01.03.2012 bis zum 31.07.2012, längstens jedoch bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft in der Hauptsache, zu gewähren und zwar im März und April ausgehend von einem monatlichen Bedarf für die Kosten der Unterkunft i.H.v. jeweils 440 €, im Mai von 555,15 €, im Juni von 440 € und im Juli von 620,93 €, jeweils abzüglich bereits erbrachter Leistungen.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
3. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin A , W , gewährt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Monatliche Leibrentenzahlungen können im Rahmen des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskosten zu übernehmen sein, wenn der Eigentumsübergang an dem Grundstück bereits erfolgt ist und eine Vermögensbildung bei den Hilfebedürftigen nicht eintritt (entgegen LSG Essen vom 20.2.2008 - L 12 AS 20/07). (Rn.31) 2. Kosten für eine Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger uä sind bei Eigentümern eines Grundstücks im Rahmen der KdU in voller Höhe in den Monaten als Bedarf anzusetzen, in denen sie anfallen und nicht auf das Jahr gesehen mit einem monatlichen Teilbetrag anzusetzen (vgl BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 44). (Rn.34) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft ab dem 01.03.2012 bis zum 31.07.2012, längstens jedoch bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft in der Hauptsache, zu gewähren und zwar im März und April ausgehend von einem monatlichen Bedarf für die Kosten der Unterkunft i.H.v. jeweils 440 €, im Mai von 555,15 €, im Juni von 440 € und im Juli von 620,93 €, jeweils abzüglich bereits erbrachter Leistungen. 2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten. 3. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin A , W , gewährt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet. I. Gegenstand dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU). Der 1955 geborene Antragsteller zu 1) und die 1969 geborene Antragstellerin zu 2) beziehen seit 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) vom Antragsgegner. Sie sind (je zu ½) Eigentümer eines 310 m² großen Grundstücks in W , welches mit einem Haus mit einer Wohnfläche von 85 m² bebaut ist. Dieses Grundstück wurde den Antragstellern aufgrund eines notariellen "Übergabevertrag mit Auflassung" vom 16.06.2003 (Nachtrag vom 20.02.2004) übertragen. Die damalige Eigentümerin (Übergeberin) hatte nach II. des Vertrages sich verpflichtet das Eigentum an dem Grundstück an die Antragsteller zu übertragen. Der Wert wurde zu Kostenzwecken mit 80.000 € angegeben. Nach III. 1. des Vertrages (mit "Gegenleistungen" überschrieben), verpflichteten sich die Antragsteller an die Übergeberin und ihren Ehemann als Gesamtberechtigte eine monatliche Rente i.H.v. 440 € zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Die Rentenhöhe soll unter gewissen, näher beschriebenen Umständen, dem Verbraucherindexpreis angepasst werden. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung wurde eine Reallast für die Übergeberin und ihren Ehemann eingetragen. Nach III. 2. des Vertrages ist die Übernehmerin bzw. nach deren Tod ihr Ehemann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls die Antragsteller mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten sollten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder an die Übergeberin bzw. ihren Ehemann zurück zu übertragen. Zur Sicherung wurde eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Eine Rückzahlung der bereits erbrachten Rentenzahlungen soll nicht stattfinden. Die Antragsteller sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Heizmaterial beschaffen sich die Antragsteller selbst. Soweit ersichtlich, hat der Antragsgegner in der Vergangenheit die 440 € monatliche Rente im Rahmen der KdU stets anerkannt. Am 27.12.2011 stellten die Antragsteller einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab Februar 2012. Einkommen werde keines erzielt. Sie teilten auch mit, der Abgabenbescheid 2012 liege noch nicht vor. Weiter wurden vorgelegt eine Beitragsrechnung der A wonach am 01.07.2011 ein Betrag von 180,93 € fällig wurde, sowie eine Schornsteinfegerrechnung vom 12.08.2011 über 58,30 €. Mit Bescheid vom 10.01.2012 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Alg II i.H.v. 1.184 € (674 € Regelbedarf, 510 € KdU) monatlich für den Zeitraum Februar bis Juli 2012. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Nebenkosten vorläufig auf monatlich 75 € reduziert würden. Diese seien vollständig nachzuweisen, sobald die Abrechnungen aller Versorger vorliegen. Außerdem solle die aktuelle monatliche Schuldzinsbelastung nachgewiesen werden. Am 23.01.2012 legten die Antragsteller den Abgabenbescheid der Verbandsgemeinde W vor. Danach haben die Antragsteller am 15.02.2012 einen Betrag von 190,35 €, am 15.05.2012 einen Betrag von 115,15 €, am 15.08.2012 einen Betrag von 220,15 € und am 15.11.2012 einen Betrag von 115,21 € zu zahlen (Grundsteuer, Schmutzwasser, wiederkehrender Beitrag, Wasser, Müll). Am 06.02.2012 legten die Antragsteller schließlich einen Kontoauszug vor, aus dem hervorgeht, dass am 01.02.2012 ein Betrag von 440 € an die Übergeberin gezahlt wurde (Dauerauftrag). Mit Änderungsbescheid vom 07.02.2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für März bis Juli 2012 noch einen Betrag i:H.v. 727,41 € monatlich (674 € Regelbedarf und 53,41 € KdU). Der Bescheid führt aus, die Nebenkosten seien an den Abgabenbescheid angepasst worden. Der Betrag von 440 € als Leibrente für das Haus könne als Unterkunftskosten nicht mehr anerkannt werden aufgrund der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2008 (L 12 AS 20/07), da die Leibrentenzahlungen Tilgungsleistungen für ein Darlehen bei einem Eigenheim gleichgestellt seien. Gegen den Bescheid vom 10.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.02.2012 legten die Antragsteller am 13.02.2012 Widerspruch ein. Die Frage der Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen sei höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe diese Frage offen gelassen und angedeutet, dass beim tatsächlichen Bestehen der Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente die Berücksichtigung angezeigt gewesen wäre. Denn im Unterschied zu den Tilgungszahlungen stellten die Leibrentenzahlungen keine Vermögensbildung dar. Vielmehr stellten diese wirtschaftlich eher Mietzahlungen dar. Würde die Leibrente nicht gezahlt, könne der Rentenberechtigte vom Vertrag zurücktreten, das Grundstück sei zurück zu übertragen und die bisher geleisteten Leibrentenzahlungen wären nicht zurückzuerstatten. Eine Vermögensbildung liege nicht vor. Die Nebenkosten beliefen sich auf durchschnittlich monatlich 73,34 €. Zumindest eine vorläufige Weiterberücksichtigung der Leibrente werde angeregt, aufgrund der gravierenden Folgen der Entscheidung. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Am 16.02.2012 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie wiederholen und vertiefen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 20.08.2009 (B 14 AS 34/08 R), als es über die Revision gegen die vom Antragsgegner angegebene LSG-Entscheidung entschieden habe, eher angedeutet, dass Leibrentenzahlungen zu berücksichtigen seien, dies sei jedenfalls der offiziellen Pressemitteilung zu entnehmen. In der Sache damals sei nur deshalb keine Verurteilung erfolgt, weil die Zahlung der Leibrente nicht nachgewiesen war. Eine Vermögensbildung liege nicht vor, da bei einem Rücktritt sämtliche bereits geleisteten Rentenzahlungen verloren seien, während bei Tilgungszahlungen sich jedenfalls die Restschuld beim Darlehensnehmer verringert habe. Bei dem notariellen Übergabevertrag handele es sich auch nicht um einen Kaufvertrag, insbesondere sei nicht der Wert des Grundstücks als Kaufpreis zu erbringen gewesen. Denn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei unsicher gewesen, wie lange die Rentenberechtigte noch leben würde. Auch die Folgen eines Rücktritts seien nicht die gleichen wie nach den gesetzlichen Regelungen. Selbst wenn die Leibrentenzahlungen als Vermögensbildung anzusehen wären, dann wären sie nach den Grundsätzen des BSG zur Übernahme von Tilgungsleistungen bei darlehensfinanzierten Eigenheimen zu berücksichtigen. Die Rentenberechtigte würde im Fall der Nichtzahlung der Leibrente von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so dass Wohnungslosigkeit drohe. Die Antragsteller würden nicht nur die bereits gezahlten 45.760 € verlieren, sondern auch die seit dem Jahr 2003 geleisteten Aufwendungen für durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Jedenfalls aber seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, so dass im Rahmen einer Folgenabwägung die Leistungen vorläufig zu gewähren seien. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls gegeben, eine Widerspruchsentscheidung stehe noch aus und erst ab dem 13.05.2012 könne der Antragsgegner gezwungen werden, eine Widerspruchsentscheidung zu treffen. Erfahrungsgemäß dauere ein sozialgerichtliches Verfahren mehrere Jahre. Am 01.06.2012 drohe aber schon die Ausübung des Rücktrittsrechts. Die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung sei vor dem richtungsweisenden Urteil des BSG zur Übernahme von Tilgungsleistungen ergangen und daher nicht anwendbar. Die Antragsteller haben eine Erklärung der Übergeberin vorgelegt, dass sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen werde, sollten die Rentenzahlungen nicht erfolgen. Außerdem wurden eidesstattliche Versicherungen zu ihrem Unvermögen die Leibrentenzahlungen zu erbringen vorgelegt. Der Antragsteller beantragen schriftsätzlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der monatlichen Leibrentenzahlungen in Höhe von 440,00 € sowie der monatlichen Nebenkosten in Höhe von 73,34 € ab dem 01.03.2012 zu gewähren, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II nach den gesetzlichen Bestimmungen darlehensweise zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor, der Rechtsprechung des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen sei zu folgen. Die Leibrente sei nur eine Zahlungsmodalität für den Kaufpreis, der Übergabevertrag sei ein, ggf. atypischer, Kaufvertrag. Das vertragliche Rücktrittsrecht entspreche den gesetzlichen Regelungen und für die vergangene Zeit könne die Übergeberin ohnehin eine Nutzungsentschädigung in Form von Schadensersatz verlangen. In der Entscheidung des BSG B 14 AS 34/08 R sei nichts gesagt worden zur Übernahme einer Leibrente im Rahmen der KdU. Auch das Verwaltungsgericht (VG) Münster (5 K 3084/04) habe entschieden, dass eine Leibrente nicht zu übernehmen seien. Die Rechtsprechung des BSG zur Übernahme von Tilgungsleistungen sei restriktiv, die Anforderungen nicht erfüllt, da von einer bloßen Abtragung einer Restschuld aufgrund der noch unbestimmten Dauer der Rentenzahlungen keine Rede sein könne. Jedenfalls bestehe aber kein Anordnungsgrund, weil die Übergeberin frühestens im Juni 2012 von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen könne. In W seien Schuldzinsen bis maximal 468 € angemessen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Diese waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. II. Der Antrag hat Erfolg. Gemäß den Vorschriften des § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Demzufolge setzt die Begründetheit eines Antrags nach § 86b Abs. 2 SGG das Bestehen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt dann vor, wenn eine Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung besteht. Dies ist immer dann gegeben, wenn ohne die beantragte Regelung für den Antragsteller schwere, irreparable Nachteile drohen würden. Der Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich nach einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen würde. Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition darf hierbei umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09). Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008, L 9 B 192/08 KR ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder, in: Hk-SGG, 3. Auflage 2009, § 86b Rn. 42). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichend glaubhaft gemacht. Nach gebotener summarischer Prüfung haben die Antragsteller Anspruch auf Übernahme der monatlichen Leibrentenzahlungen im Rahmen der KdU. Dabei lässt die Kammer offen, ob sich dieser Anspruch schon daraus ergibt, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war die mit Bescheid vom 10.01.2012 noch gewährte Übernahme der Rentenzahlungen mit Bescheid vom 07.02.2012 ab März 2012 aufzuheben, ohne dabei die Voraussetzungen des § 45 bzw. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu berücksichtigen. Zwar wurden mit Bescheid vom 10.01.2012 die Leistungen für Februar bis Juli 2012 nur vorläufig nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch(SGB III) gewährt, doch war Grund für die Vorläufigkeit erkennbar nur der Umstand, dass die Nebenkosten für das Jahr 2012 (Abgabenbescheid usw.) noch nicht bekannt waren. Die 440 € Leibrente waren nicht unsicher. In solchen Fällen wird vertreten, dass ein vorläufiger Bewilligungsbescheid insoweit teilweise Bindungswirkung erlangt, als nicht der Vorläufigkeitsgrund betroffen ist (vgl. zur Übersicht des Meinungsstandes Schmidt-De Caluwe in: NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 328 Rn 43 ff.; Düe in: Niesel, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 328 Rn 7 ff., aber auch Beschluss des Bayerischen LSG vom 01.09.2011, L 9 AL 204/10 B PKH, Rn 16, zitiert nach juris). Dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X bzw. § 48 SGB X gegeben wären, ist nicht ersichtlich. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil schon ein Anordnungsanspruch aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II glaubhaft gemacht ist. Unstreitig erfüllen die Antragsteller im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II für den Bezug von Alg II nach § 19 SGB II, welches Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beinhaltet. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. In den Fällen von selbstgenutzten Eigenheimen gehören zu den Unterkunftskosten jedenfalls in der Regel alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, auf § 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist entsprechend zurückzugreifen. Demnach sind berücksichtigungsfähig zur Finanzierung des Eigenheims geleistete Schuldzinsen und Nebenkosten, wie. z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren, sonstige öffentliche Abgaben und sonstige ähnliche Aufwendungen (vgl. Urteil des BSG v. 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, Rn 38; Urt. v. 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rn 31, Urt. v. 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R, Rn 15; jeweils zitiert nach juris; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 26). Auf § 7 VO zu § 82 SGB XII ist für die Feststellung, welche Nebenkosten für Eigentümer als berücksichtigungsfähige Kosten anzusehen sind, allerdings nur entsprechend zurückzugreifen, d.h. die dort genannten Kosten sind nur Anhaltspunkt dafür, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 SGB II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu (Urteil des BSG v. 24.02.2011, B 14 AS 61/10 R, Rn 16, zitiert nach juris). Tilgungsraten sind nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen - insbesondere dem ansonsten drohenden Verlust der Wohnung - zu übernehmen, da die Leistungen nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung beim Leistungsempfänger dienen sollen (vgl. Urt. des BSG v. 18.02.2010, B 14 AS 74/08 R, Rn 17; Urt. v. 18.06.2008, a.a.O., Rn 25 ff., sowie Urt. v. 07.07.2011, B 14 AS 79/10 R, Rn 18, jeweils zitiert nach juris). Leistungen für ein Eigenheim sind nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen (Urt. des BSG v. 18.02.2010, a.a.O., Rn 14 m.w.N.; Urt. des BSG v. 15.04.2008, a.a.O., Rn 35 f.). Nach Ansicht der Kammer ist die Frage, inwieweit es gerechtfertigt ist, auch Tilgungsleistungen durch Steuermittel im Rahmen der KdU zu übernehmen und dadurch einen Vermögensaufbau bei den Leistungsberechtigten zu bewirken, hier nicht anzuwenden. Denn durch die Übernahme der monatlichen Leibrente durch steuerfinanzierte Mittel, wird das Vermögen der Antragsteller nicht vermehrt. Das Eigentum an dem Grundstück ist bereits vor Leistungsbezug der Antragsteller auf diese übergegangen. Die Eigentumsposition ist auch nicht - wie der Antragsgegner selbst vorträgt - in irgendeiner Weise bedingt, sondern - abgesehen von der Reallast und Rückauflassungsvormerkung - unbeschwert. Durch die Rentenzahlungen wird keine Vermögensbildung betrieben, die Zahlungen sind allenfalls dazu da, die bereits erworbene volle Eigentumsposition weiter zu sichern. Dieses Eigentum stellt aber gleichzeitig die Sicherstellung des auch im SGB II geschützten Grundbedürfnisses "Wohnen" dar und die Zahlung dieses Rentenbetrages ist damit insoweit tatsächlich eher mit einer Mietzahlung vergleichbar. Die Verpflichtung zur Rentenzahlung stellt auch nicht eine bloße Verbindlichkeit dar, deren Nichtbedienung durch die Antragsteller aufgrund des Leistungsbezuges hinzunehmen ist (so wohl das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 20.02.2008, L 12 AS 20/07, Rn 35, zitiert nach juris). Aufgrund des vertraglichen Rücktrittsrechts ist ein Zusammenhang mit der Sicherung des Unterkunftsbedürfnisses der Antragsteller gegeben und damit eine Übernahme im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auch gerechtfertigt, zumal sich keine Hinweise dafür finden, dass diese Zahlungsmodalität im kollusiven Zusammenwirken zwischen den Antragstellern und der Übergeberin gewählt wurde, um eine Übernahme durch öffentliche Mittel sicherzustellen. Eine Umgehung des grundsätzlichen Ausschlusses der Übernahme von Tilgungsleistungen vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. Die Ansicht des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) und die übrigen angeführten, verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, überzeugen die Kammer nicht. Zum einen ist die Entscheidung noch vor der Entscheidung des BSG zur ausnahmsweisen Möglichkeit der Übernahme von Tilgungsleistungen ergangen, zum anderen betont das LSG gerade in dieser Entscheidung, dass auf die tatsächlichen Umstände abzustellen ist und nicht auf irgendwelche Alternativbetrachtungen. Tatsache ist aber, dass das Eigentum an dem Grundstück schon lange an die Antragsteller übergangen ist. Werden die Leibrentenzahlungen bis zum Erlöschen der Verbindlichkeit vom Antragsgegner übernommen, so stehen die Antragsteller am Ende nicht besser da als sie es jetzt schon tun. Dass die Höhe der Kosten unangemessen wäre ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht angenommen. Schließlich haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch bzgl. der Übernahme höherer Nebenkosten glaubhaft gemacht. Dies hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung erkannt; die Antragsteller haben unproblematisch grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der ihnen gegenüber geltend gemachten Abgaben, der Gebäudeversicherung und der Schornsteinfegerkosten. Allerdings sind diese Kosten nicht auf das Jahr gesehen zusammenzurechnen und dann auf einen monatlichen Betrag umzurechnen, so wie es der Antragsgegner tut und das Sozialgericht - jedenfalls die erkennende Kammer - es bislang auch akzeptiert hat. Sondern ausgehend von der monatlichen Bedarfsdeckung des SGB II, sind die Kosten dann zu übernehmen, wenn sie tatsächlich anfallen. So hat das BSG in seinem Urteil vom 24.02.2011 ausgeführt (B 14 AS 61/10 R, Rn 14, zitiert nach juris): "Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen." (Hervorhebung durch die Kammer). Bzgl. der Angemessenheitsgrenze ist aber weiter auf das Kalenderjahr abzustellen (BSG a.a.O., Rn 20). Da der gestellte Eilantrag den Zeitraum ab März 2012 erfassen soll, aber grundsätzlich das Ende des Bewilligungsabschnitts im Juli 2012 auch das Ende der vorläufigen Regelung der einstweiligen Anordnung vorschreibt, ist der KdU-Bedarf der Antragsteller wie folgt anzusetzen: März 2012: 440 € Rentenleistung April 2012: 440 € Rentenleistung Mai 2012: 555,15 € (440 € Rentenleistung + 115,15 € Abgaben am 15.05.2012) Juni 2012: 440 € Rentenleistung Juli 2012: 620,93 € (440 € Rentenleistung + 180,93 € Gebäudeversicherung) am 01.07.2012). Da für die Gebäudeversicherung und die Schonsteinfegerkosten bislang nur die Nachweise aus dem vergangenen Jahr hat, hat es die entsprechenden Daten und Kosten angesetzt (die Rechnung des Schornsteinfegers ist vom 12.08.2011 und ist damit im streitigen Bewilligungsabschnitt nicht zu berücksichtigen). Fallen die Kosten in anderer Höhe bzw. zu einem anderen Zeitpunkt an, ist der monatliche Bedarf natürlich entsprechend anzupassen, ggf. über einen Abänderungsantrag. Den gestellten Antrag kann die Kammer gemäß § 123 SGG gemäß auch dahingehend auslegen, dass die Übernahme der tatsächlichen Nebenkosten begehrt wird und nicht zwingend deren durchschnittliche monatliche Gewährung. Der gestellte Antrag ist vor dem Hintergrund der langjährigen Praxis des Antragsgegners, die bislang vom Sozialgericht akzeptiert wurde, zu verstehen. Einen Bedarf für Heizkosten im streitigen Zeitraum haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Rücktritt durch die Übergeberin erst dann möglich ist, wenn die Antragsteller mit mehr als drei Monatsraten in Verzug sind. Allerdings hat die Übergeberin bereits konkret angekündigt dieses Rücktrittsrecht dann auch auszuüben. Tatsächlich ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch bis dahin nicht vorliegen wird. Damit ist eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache gegeben, da die Antragsteller riskieren ihr Eigentum in absehbarer Zeit zu verlieren. Die Übergeberin könnte dann auch, im Falle eines Obsiegens der Antragsteller in der Hauptsache, nicht gezwungen werden den Antragstellern wieder das Grundstück zurück zu übertragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.