Urteil
S 9 SB 309/20
SG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2024:0923.S9SB309.20.00
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Leitsätze
1. Einem geistig behindertem Kind können die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (erforderliche Begleitperson) zuerkannt werden, wenn eine räumliche Orientierung in unbekannter Umgebung nicht vorhanden und das Kind kognitiv nicht in der Lage ist, sich in unbekannter Umgebung selbst Orientierungshilfen zu organisieren oder zu erfragen. (Rn.33)
2. Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) bei einem geistig behinderten Kind nach Teil A Nr 4 und Nr 5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). (Rn.35)
Tenor
Der Bescheid vom 29.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2020 und der Bescheid vom 24.11.2021 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, beim Kläger ab Oktober 2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem geistig behindertem Kind können die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (erforderliche Begleitperson) zuerkannt werden, wenn eine räumliche Orientierung in unbekannter Umgebung nicht vorhanden und das Kind kognitiv nicht in der Lage ist, sich in unbekannter Umgebung selbst Orientierungshilfen zu organisieren oder zu erfragen. (Rn.33) 2. Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) bei einem geistig behinderten Kind nach Teil A Nr 4 und Nr 5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). (Rn.35) Der Bescheid vom 29.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2020 und der Bescheid vom 24.11.2021 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, beim Kläger ab Oktober 2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) steht dem Kläger nicht zu. Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen / Nachteilsausgleichen ist § 152 SGB IX (bis Ende 2017: § 69). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 152 Absatz 4 SGB IX treffen die zuständigen Behörden auch die erforderlichen Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 (früher 17) BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Diese Maßstäbe sind in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG) (= Anlage 1 zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) niedergelegt. Dem Kläger stehen die Merkzeichen G und B aufgrund von Orientierungsstörungen zu. Das Merkzeichen G wird dann vergeben, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Das ist der Fall (vgl. § 229 Abs. 1 SGB IX und Teil D Nr. 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze), wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens - auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit - nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (ca. 2 km in ca. einer halben Stunde). Nach Teil D Nr. 1 f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, bei geistig behinderten Menschen vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Das Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) wird vergeben, wenn schwerbehinderte Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G oder H oder Gl [Gehörlosigkeit] vorliegen) infolge ihrer Behinderung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere - regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (vgl. § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und Teil D Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Dies ist der Fall, wenn regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- bzw. Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistige Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Der Kläger erfüllt die Voraussetzung für die Merkzeichen G und B, denn bei ihm bestehen aufgrund einer geistigen Behinderung Störungen der Orientierungsfähigkeit, die dazu führen, dass er sich im Straßenverkehr auf Wegen, die er nicht täglich benutzt, nur schwer zurechtfinden kann (vgl. Teil D Nr. 1 f der VG). Die Kammer folgt insoweit den Angaben im kinderärztlichen Befundbericht vom Oktober 2023. Eine räumliche Orientierung in unbekannter Umgebung sei nicht vorhanden. der Kläger sei kognitiv nicht in der Lage sich in unbekannter Umgebung selbst Orientierungshilfen zu organisieren oder zu erfragen. Er könne Gefahren nicht sicher einschätzen und erkennen. Es beständen Ängste und Unsicherheit in neuen/unbekannten Situationen. Auch im Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums vom Juli 2021 wird angegeben, der Kläger habe eine geringe Fähigkeit Gefahren adäquat zu erkennen bzw. sich zu orientieren. Das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger erfüllt weder die in Teil A Nr. 4 der VG enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen für das Merkzeichen H, noch die in Teil A Nr. 5 der VG normierten Voraussetzungen, unter denen Kinder und Jugendliche dieses Merkzeichen beanspruchen können. In Teil A Nr. 5 der VG gibt es für die Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen Sonderregelungen. Ihnen kann das Merkzeichen H unter erleichterten Bedingungen gewährt werden: Nach Teil A Nr. 5 d) aa) der VG kommt bei geistiger Behinderung häufig auch bei einem GdB unter 100 – und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Nach Teil A Nr. 5 d) bb) ist bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdB von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Im kinderärztlichen Befundbericht vom Oktober 2023 wird dies auf entsprechende Frage verneint. Auch, dass beim Kläger wegen Verhaltens- und emotionalen Störungen langandauernde erhebliche Einordnungsschwierigkeiten bestehen, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Der Kläger erfüllt auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen für das Merkzeichen H nach Teil A Nr. 4 der VG. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H sind danach erfüllt, wenn der Schwerbehinderte für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe (auch in Form einer Überwachung oder einer Anleitung von Verrichtungen) dauernd bedarf. Es genügt auch, wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Zu den genannten Verrichtungen gehören: - aus dem Bereich der Körperpflege: Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung, - aus dem Bereich der Ernährung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung - aus dem Bereich der Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und - Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen). Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt. Die ständige Bereitschaft ist z.B. dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Nach Teil A Nr. 4 e und f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze kann bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung im Sinne von Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. Dies gilt in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB-Grad von 100 bedingen und beim Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits, bei der immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes). Nach Teil A Nr. 4 g der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit stets erfüllt, wenn eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager führt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann. Ansonsten ist im Einzelfall zu prüfen, ob täglich fremde Hilfe für die oben genannten Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz erforderlich ist. Der Umfang der notwendigen Hilfe muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe im Straßenverkehr). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) bleiben außer Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist derjenige nicht hilflos, der nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (BSG, Urteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: B 9 V 3/01 R, veröffentlicht in: SozR 3 – 3100 § 35 Nr. 12, BSGE Band 90, Seite 185-189 und Breithaupt 2003, S. 292-296). Einen täglichen Zeitaufwand von zwei Stunden hat das Bundessozialgericht als hinreichend erheblich angesehen. Bei einem Pflegeaufwand zwischen ein und zwei Stunden täglich liegt Hilflosigkeit nur dann vor, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen – eine bezahlte Pflegekraft kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen beschäftigt werden -) besonders hoch ist. Von Hilflosigkeit ist das Bundessozialgericht dann ausgegangen, wenn der Pflegeaufwand so groß war, dass hierfür die Pflegestufe II zu vergeben war (Rechtslage bis 2016). Der Pflegestufe II entspricht seit 2017 der Pflegegrad 3 (wenn keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt) oder 4 (bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz). Dem Kläger wurde lediglich der Pflegegrad 2 zuerkannt. Auch unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht vor. Beim Kläger ist nicht wegen akuter Lebensgefahr Hilfe häufig und plötzlich erforderlich, so dass von der Notwendigkeit ständiger Bereitschaft zur Hilfeleistung auszugehen wäre. Ein notwendiger Hilfebedarf von 2 Stunden täglich bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages lässt sich nach Ansicht der Kammer aus den vorliegenden Unterlagen nicht plausibel ableiten. Der Klage war daher teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten nunmehr noch um die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und H (Hilflosigkeit). Bei dem im Dezember 2009 geborenen Kläger war ein Grad der Behinderung (GdB) um 60 anerkannt (Bescheid vom 19.11.2015), als er (vertreten durch seinen Vater) im Oktober und Dezember 2019 Neufeststellungsanträge stellte. Neben einem höheren GdB wurden die Merkzeichen G, B und H geltend gemacht. Nach Auswertung medizinischer Unterlagen stellte der Beklagte beim Kläger ab Oktober 2019 einen GdB um 70 ohne Merkzeichen fest (Bescheid vom 29.1.2020, Widerspruchsbescheid vom 1.9.2020). Am 21.9.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit der neben den begehrten Merkzeichen zunächst auch ein höherer GdB begehrt worden war. Im August 2021 stellte der Kläger einen weiteren Neufeststellungsantrag, mit dem zusätzlich zum bisherigen Begehren auch noch weitere Merkzeichen geltend gemacht wurden. Nach medizinischen Ermittlungen lehnte der Beklagte diesen Antrag ab (Bescheid vom 24.11.2021). Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und zwei Pflege-Gutachten aus 2023 beigezogen, in denen beim Kläger der Pflegegrad 2 festgestellt wurde. Der Kläger-Bevollmächtigte beantragt, den Bescheid vom 29.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2020 und den Bescheid vom 24.11.2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger ab Oktober 2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und H (Hilflosigkeit) festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.