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Gerichtsbescheid

S 8 U 88/19

SG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2019:1219.S8U88.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 250,-- €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 250,-- €. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den Bescheid vom 21. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2011 insoweit zurückzunehmen, als die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt worden sei, und ihm aufgrund der anerkannten BK 2301 der Anlage Verletztenrente nach einer MdE 20 v.H., hilfsweise um 10 v.H. als Stützrententatbestand zu gewähren. Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 105 Abs. 1 SGG). Im vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit bestehen zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Sachverhaltes keine diesen Gerichtsbescheid beeinflussenden Differenzen. Die rechtliche Beurteilung enthält keine Schwierigkeiten. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). An dieser Stelle ist der Kläger – wiederholt – deutlich auf den Gesetzestext des § 44 SGB X hinzuweisen. Mit dem Überprüfungsantrag können Entscheidungen eines Leistungsträgers überprüft werden. Der beklagte Unfallversicherungsträger hat am 21. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2011 über die BK 2301 und die Frage der Gewährung einer Verletztenrente entschieden. Nichts Anderes kann Gegenstand eines Überprüfungsantrages sein. Dies ist dem Kläger im Widerspruchsbescheid und in diversen gerichtlichen Entscheidungen (zuletzt Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. November 2017, S 8 U 119/17) und Hinweisen mitgeteilt worden. Der Kläger möchte indes die Anerkennung seiner Hörstörung als BK 50 der BK-Liste der ehemaligen DDR. Genau hierauf zielte der frühe Vergleichsvorschlag des Gerichts ab. Für das Gericht ist es gänzlich unverständlich, dass der Kläger den Weg, den er ausdrücklich beschreiten will und der ihm nun eröffnet wird, nicht genutzt hat. Dies wird sich auch bei der Frage der Mutwillenkosten wiederfinden. Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Liegen mehrere Versicherungsfälle mit jeweils einer MdE um mindestens 10 v.H. vor, besteht auch dann ein Anspruch auf eine Rente, wenn sie zusammen eine MdE von 20 v.H. erreichen. (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt. Bei der Bemessung der MdE werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB VII). Das Gericht stellt die Höhe der MdE, die abstrakt zu bemessen ist, gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung tatsächlich fest. Grundlage für diese Entscheidung sind dabei neben den medizinisch-wissenschaftlichen Feststellungen durch Sachverständige die Erfahrungssätze, wie sie sich in der gesetzlichen Unfallversicherung durch Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und –medizinischen Schrifttum herausgebildet haben. Diese Erfahrungssätze sind zwar nicht bindend, bilden aber die Basis für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 18. März 2003, Az. B 2 U 31/02 R, zitiert nach juris; Urteil vom 22. Juni 2004, Az: B 2 U 14/03 R, zitiert nach juris). Beim Kläger liegt eine BK 2301 der Anlage zur BKV vor. Dabei gilt der medizinisch-wissenschaftliche Grundsatz, dass eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende der Lärmexposition nicht weiter fortschreiten kann; hierauf hat das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 20. November 2013 bereits zu Recht hingewiesen und Nachweise genannt. Auch in der Verhandlung vom 7. März 2018 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, als der Kläger die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 29. November 2017 zurückgenommen hat, hat er vom zuständigen Berichterstatter den Literaturnachweis zu lesen bekommen. Nur aus der Tatsache, dass der Kläger diesen Grundsatz in Frage stellt, gewinnt sich keine neue Erkenntnis. Ebenso wenig rechtlich haltbar ist die durch nichts belegte Behauptung des Klägers, dass eine mittelbare Verschlimmerung durch Lauterstellen des Hörgerätes vorliege. Das Gegenteil ist der Fall, denn dies impliziert die Verschlechterung des Hörvermögens nach dem Ende der Lärmexposition, die nach den genannten Grundsätzen nicht als BK-Folge anerkannt werden kann. Der Tinnitus ist keine BK-Folge. Dies hat das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2016 bereits entschieden und sich auf das Gutachten von Dr. S. berufen. Insofern bringen vom Kläger behauptete medizinische Unterlagen aus den Jahren 2000 bis 2006 keine neuen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf § 44 SGB X. Das Vorliegen von Schwerbehinderung im Jahr 2013 hat keinen Einfluss auf die hier zu beurteilende Frage, da hier einzig entscheidend das Tonaudiogramm vom 25. Februar 1999 mit einem Hörverlust von 0 % ist. Hierauf haben die Gerichte in den vorangegangenen Verfahren bereits mehrfach hingewiesen. Sofern der Kläger nunmehr einen Schriftwechsel mit Dr. Sch. vorgelegt hat, so ist dies aus mehreren Gründen kein neuer Sachverhalt. Zunächst hat Dr. Sch. deutlich ausgeführt, dass er keine Veranlassung sieht, eine vom Kläger gewünschte Erklärung abzugeben. Es ist zudem bezeichnend, wenn der Kläger von diesem Arzt zu einem einzelnen Wort unter Androhung gerichtlicher Schritte eine Unterlassungserklärung verlangt, obwohl diese Erklärung in keiner Weise entscheidend ist. Entscheidend ist – und noch einmal – viel mehr, dass der Kläger 1993 seine lärmbelastende Tätigkeit aufgegeben hat, zu diesem Zeitpunkt ein Hörverlust in rentenberechtigendem Umfang nicht vorgelegen hat und eine Verschlechterung des Hörvermögens nach Beendigung der belastenden Tätigkeit nicht im Sinne der BK 2301 nicht relevant ist. Dies haben die Gerichte mehrfach entschieden. Im Ergebnis ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gegen den Kläger sind, genauso wie es das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Verfahren L 6 U 39/18 WA getan hat, Mutwillenkosten zu verhängen. Hinsichtlich der Gründe für die Verhängung von Mutwillenkosten nach § 192 SGG kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 verwiesen werden. Der Kläger hat im Widerspruch- und Klageverfahren ausschließlich Ausführungen zur BK 50 der BK-Liste der ehemaligen DDR gemacht und es schlicht ignoriert, dass das Gericht ihn mehrfach darauf hingewiesen hat, dass diese BK nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ist. Sofern er dann moniert hat, der Leistungsträger habe seine Hörstörung unter allen möglichen Gesichtspunkten, also auch unter Beachtung der BK 50 der BK-Liste der ehemaligen DDR, zu überprüfen, hat das Gericht ihm sehr frühzeitig im Verfahren mit seinem Vergleichsvorschlag genau diesen Weg eröffnet. Der Kläger hat dies indes aus für das Gericht unerfindlichen Gründen abgelehnt. Sofern doch noch die Frage der Höhe der MdE aus der BK 2301 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, so rechtfertigt sich die Verhängung der Mutwillenkosten aus der Tatsache, dass der Kläger nunmehr zum fünften Mal in dieser Frage den Instanzenweg, den er regelmäßig bis zum Landessozialgericht, oft auch bis zum Bundessozialgericht beschreitet, beginnt. Sofern das Landessozialgericht dem Kläger das Wissen über die Aussichtslosigkeit des Verfahrens zugerechnet hat, so reicht es in diesem Verfahren aus, dass dem Prozessbevollmächtigten die Aussichtslosigkeit der Weiterverfolgung des Rechtsstreits bekannt ist; dies wird dem Kläger insofern zugerechnet (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Gericht hat 250,-- € für angemessen erachtet. Gemäß § 192 Abs. 1 S. 3 SGG ist die Mindestgebühr, die sich als Pauschgebühr der jeweiligen Instanz in § 184 Abs. 2 SGG ergibt. Dies wären hier 150,-- €. Der Kläger hat zum wiederholten Male entgegen ausdrücklicher Hinweise und in missbräuchlicher Art und Weise der Nutzung des Überprüfungsantrags den Klageweg beschritten. Das Gericht hält daher eine moderate Überschreitung der Mindestgebühr für angemessen. Zwischen den Beteiligten sind im Wege des Überprüfungsverfahrens Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 2301 der Anlage zur BKV (Berufskrankheiten-Verordnung, Lärmschwerhörigkeit) bzw. die Anerkennung einer BK 50 der BK-Liste der ehemaligen DDR umstritten. Für den am ... 1941 geborenen Kläger sind im Zusammenhang mit einer BK 2301 bislang mehrere Klageverfahren durchgeführt worden. Nach einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal (S 8 U 1/02) und dem sich anschließenden Verfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 6 U 154/04) wurde das Vorliegen einer BK 2301 beim Kläger anerkannt und ausgeführt, ein Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente dürfte kaum Aussicht auf Erfolg haben. Nach Anerkennung der BK durch die Beklagte und gleichzeitiger Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2011 klagte der Kläger vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 8 U 59/11) und blieb auch im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 6 U 40/12) erfolglos. Grundlage waren die Gutachten von Dr. R. und Dr. S., die auf der Basis der Tonaudiogramme vom 25. Februar 1999 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade nicht eingeschätzt haben. Das Landessozialgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung den medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungssatz, wonach sich eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende der Lärmexposition lärmbedingt nicht weiter verschlimmern könne (S. 9 des Umdrucks des Urteils des Landessozialgerichts vom 20. November 2013 mit weiteren Nachweisen). Aus dem genannten Tonaudiogramm schloss das Landessozialgericht prozentuale Hörverluste von 0 % für beide Ohren, woraus sich eine MdE um 0 vom Hundert (v.H.) ergebe. Das Landessozialgericht wies dabei darauf hin, dass die Sprachaudiogramme nicht verwertbar seien (S. 9 des Umdrucks des Urteils vom 20. November 2013). Am 23. Januar 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 21. Dezember 2010. Nach seiner Auffassung sei die Ablehnung einer Verletztenrente ausgeschlossen, wenn die BK 2301 anerkannt sei. Nach einem HNO-ärztlichen Grundsatz sei damit eine messbare MdE erreicht, wenn dem Betroffenen Hörverluste auffallen würden. Im Übrigen bezog er sich auf das Sprachaudiogramm, das Hörverluste ergeben habe. Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Sozialgericht Magdeburg (S 10 U 230/14) die gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 gerichtete Klage zurück. Das Gericht führte aus, die berufsbedingte Lärmexposition habe beim Kläger zu einer geringfügigen Hochtoninnenohrschwerhörigkeit geführt. Das Gericht folge den schlüssigen Feststellungen von Dr. Sch., Dr. R. und Dr. S. Die Sprachaudiogramme seien mangels Plausibilität nicht heranzuziehen. Auch beinhalte die Anerkennung einer BK 2301 nicht automatisch auch die Anerkennung einer MdE. Das vom Kläger vorgehaltene Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Dezember 2001 (B 2 U 35/00 R) befasse sich mit der BK 50 der BK-Liste der ehemaligen DDR und sei nicht einschlägig. Das Tonaudiogramm vom 25. Februar 1999 ergebe einen Hörverlust von 0 % und rechtfertige eine MdE um 0 v.H. Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 wies das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Berufung des Klägers zurück (L 6 U 10/16) und zitierte sein Urteil vom 20. November 2013, wonach die Werte des Sprachaudiogramms nicht verwertbar seien (S. 9 Umdrucks des Urteils). Zudem führte das Landessozialgericht aus, dass ein Tinnitus keine BK-Folge sei und bezog sich auf das Gutachten von Dr. S. Aus dem Tonaudiogramm vom 25. Februar 1999 ergebe sich ein Hörverlust von 0 % und damit keine MdE. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2017 als unzulässig. Der Kläger stellte bei der Beklagten sofort danach einen Überprüfungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2017 ablehnte. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 als unbegründet zurück und führte aus, der Kläger sei bis 1993 gegenüber Lärm exponiert gewesen, der grundsätzlich geeignet gewesen sei, eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Die Hörbefunde aus 1999 würden eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht zulassen. Da nach medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende der Lärmexposition nicht weiter fortschreiten könne, sei eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers keine BK-Folge. Die Auffassung der Beklagten werde durch die bisherigen Klageverfahren bestätigt. Die hiergegen erhobene Klage des Kläger mit der Begründung, bei ihm liege auch eine BK 50 vor, wodurch das Urteil des BSG vom 4. Dezember 2001 (B 2 U 35/00 R) auf seinen Fall anwendbar sei, wies das Sozialgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2017 (S 8 U 119/17) ab. Seine Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid nahm der Kläger in der öffentlichen Sitzung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 6 U 162/17) am 7. März 2018 zurück, nachdem dem Kläger vom dortigen Berichterstatter Mutwillenkosten im Sinne des § 192 SGG in Höhe von 225,-- € angedroht worden sind. Am 17. März 2018 nahm der Kläger seine Rücknahmeerklärung zurück. Mit Urteil vom 27. Juni 2018 wies das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 6 U 39/18 WA) die Berufung des Klägers als unbegründet zurück und legte dem Kläger die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von 225,-- € auf. Hinsichtlich der Höhe der Kosten hat der Senat die Mindestkosten noch für angemessen erachtet, auch wenn Kosten von über 1.000,-- € festgesetzt werden könnten und von anderen Landessozialgerichten auch festgesetzt würden. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht gewandt (B 2 U 165/18 B), die er am 5. Oktober 2018 wieder zurücknahm. Am 15. Februar 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen erneuten Überprüfungsantrag. Bei ihm liege eine BK 50 vor. Dieser Vortrag wurde im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. November 2017 (S 8 U 119/17) mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine BK 50 niemals Gegenstand eines Bescheides gewesen sei. Daher werde die BK 50 ausdrücklich zum Gegenstand der Überprüfung gemacht. Dem Urteil des Landessozialgerichts vom 26. August 2010 sei zu entnehmen, dass beim Kläger ein Körperschaden von 20 % vorliege. Im Übrigen sei ein Tinnitus ebenfalls eindeutig auf Lärmexpositionen zurückzuführen. Selbst wenn für die Lärmschwerhörigkeit und den Tinnitus getrennt die MdE jeweils unter 10 v.H. betragen würde, wäre von einer Kumulation auf 10 v.H. auszugehen, so dass sich gemeinsam mit dem vorliegenden Stützrententatbestand eine Gesamt-MdE um 20 v.H. ergeben würde, so dass daher die Voraussetzungen der BK 50 der BKV-DDR und für die BK 2301 der Anlage 1 erfüllt seien. Mit Bescheid vom 12. März 2019 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Der Kläger trage im Sinne des § 44 SGB X keine Tatsachen oder Erkenntnisse vor, die die Rechtmäßigkeit der damaligen Entscheidung in Zweifel ziehen würden. Es ergäben sich daher keine Anhaltspunkte, die eine Neubewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen würden. Im Übrigen werde auf § 141 SGG verwiesen, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Letzteres sei offensichtlich der Fall. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass eine bindende Entscheidung hinsichtlich der BK 50 nicht vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ergänzend hat die Beklagte ausgeführt, eine BK 50 sei nicht Gegenstand des Verfahrens, da eine Entscheidung nicht nach dem alten Recht erfolgt sei, sondern nach dem geltenden Recht des SGB VII. Mit seiner hiergegen am 31. Juli 2019 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2011 insoweit zurückzunehmen, als die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt worden sei, und ihm aufgrund der anerkannten BK 2301 der Anlage Verletztenrente nach einer MdE 20 v.H., hilfsweise um 10 v.H. als Stützrententatbestand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und hat auf die Urteile in den zuvor durchgeführten Rechtsstreiten verwiesen. Das Gericht hat sehr frühzeitig darauf hingewiesen, dass im Überprüfungsantrag nur die ursprüngliche Entscheidung des beklagten Leistungsträgers überprüft wird. In dieser ursprünglichen Entscheidung ist keine Aussage über das Vorliegen einer BK 50 der BK-Liste der ehemaligen DDR enthalten. Über das Vorliegen einer BK 2301 hätten bereits mehrere Gerichte entschieden. Sollte der Kläger daran festhalten, werde das Gericht die Verhängung von Mutwillenkosten prüfen. Das Gericht hat den Beteiligten sodann vorgeschlagen, dass der Kläger das Verfahren ohne Geltendmachung von Kosten zurücknimmt und die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 21. März 2019 als Antrag auf Anerkennung einer BK 50 wertet. Die Beklagte hat dem zugestimmt, obwohl sie dies unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts im Gerichtsbescheid vom 29. November 2017 (S 8 U 119/17) für nicht zielführend erachtet hat. Der Kläger ist dem Vergleichsvorschlag nicht beigetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Leistungsträger seine Erkrankung unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen habe. Sodann hat er umfangreichen Vortrag zur BK 50 gemacht. Sodann hat der Kläger einen Schriftwechsel mit Dr. Sch. vorgelegt. Danach werde Bezug genommen auf eine Stellungnahme dieses Arztes vom 2. Februar 2005, in dem er ausgeführt habe, „differentialdiagnostisch müsse an eine Aggravation gedacht werden“. Der Kläger hat Dr. Sch. anwaltlich und unter Androhung gerichtlicher Schritte aufgefordert, den Vorwurf der Aggravation nicht weiter aufrechtzuerhalten. Dr. Sch. hat hierauf erklärt, dass er keinerlei entsprechende Erklärung abgeben werde. Im Übrigen habe er nur erklärt, dass differentialdiagnostisch eine Aggravation einzubeziehen sei. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt. In diesem Schriftwechsel hat der Kläger eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 44 SGB X gesehen. Das Gericht hat sodann die Verhängung von Mutwillenkosten in Höhe von 250,-- € angedroht und eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt. Der Kläger hat daraufhin erklärt, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da eine Entscheidung über die BK 50 nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer.