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Gerichtsbescheid

S 46 BA 16/21

SG Magdeburg 46. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0523.S46BA16.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 1 Nr. 1 SGB 6 sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte. Die persönliche Abhängigkeit setzt Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers und Weisungsgebundenheit diesem gegenüber voraus. Bei der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers sind die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gegenüber denen einer selbständigen Tätigkeit abzuwägen.(Rn.29) 2. Ein gewichtiges Indiz für die Eingliederung stellt die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vergütung dar.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 13.492,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Nr. 1 SGB 6 sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte. Die persönliche Abhängigkeit setzt Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers und Weisungsgebundenheit diesem gegenüber voraus. Bei der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers sind die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gegenüber denen einer selbständigen Tätigkeit abzuwägen.(Rn.29) 2. Ein gewichtiges Indiz für die Eingliederung stellt die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vergütung dar.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 13.492,72 € festgesetzt. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und auch insoweit in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Zudem sind die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Herrn C, Herrn D1, Herrn D2 und Herrn G sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer der Klägerin. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung gemäß § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und damit die Unterordnung unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist. Die besondere Bedeutung der Weisungsunterworfenheit und die Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation ergeben sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Diese Vorschrift ist zwar erst mit Gesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, S. 2) eingefügt worden. Sie hat jedoch keine Rechtsänderung bewirkt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bereits die früher bestehende Rechtsprechung aufgegriffen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4). Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sind gegeneinander abzuwägen. Jedes Kriterium hat lediglich indizielle Wirkung. Dabei kommt es für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, vorrangig auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an, die vertraglich vereinbarte Rechtslage ist demgegenüber nachrangig (BSG a.a.O.). In der vorzunehmenden Gesamtabwägung sprechen hier mehr Gesichtspunkte für als gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen bei dem Kläger. Die durch die Beklagte vorgenommene Abwägung ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung nicht zu beanstanden. Auf sie verweist die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Übrigen ist folgendes auszuführen: Zusätzliches ganz gewichtiges Indiz für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ist die vereinbarte Vergütung von 7,00 bis 9,00 € pro Stunde. Hierbei handelt es sich ganz offenkundig um einen Stundensatz, der es einem Selbständigen praktisch nicht ermöglicht, hiervon die Lasten seiner sozialen Sicherung selbst zu tragen. Der Stundensatz bewegt sich im Bereich von unter 30 Prozent des Nettostundensatzes eines qualifizierten selbständig tätigen Handwerkers oder Dienstleisters und entspricht damit weder der Qualifikation der Arbeitnehmer noch den von ihnen verrichteten Tätigkeiten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz iVm. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert bestimmt sich nach der aus dem Antrag des Klägers sich ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Gehören in einem sozialgerichtlichen Verfahren - wie hier - weder die Klägerin noch die Beklagte zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen, hat das Gericht den Streitwert durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 197a Abs. 1 SGG. Die Prozessbeteiligten streiten um die Feststellung, ob die Rumänen C, D1, D2 und G im Zeitraum 01.02.2015 bis 31.03.2016 abhängig beschäftigt und deshalb in der Sozialversicherung versicherungspflichtig waren. Die Klägerin betreibt eine Firma im Baugewerbe. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB l\/) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für die Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.02.2015 bis 31.03.2016 durch. lm Zuge der Ermittlungen des Hauptzollamtes M, Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Standort M wurde festgestellt, dass die rumänischen Arbeitnehmer C, D1, D2 und_G in der Firma ohne Beitragsabführung abhängig beschäftigt waren. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 17.12.2019 gebeten, Unterlagen, die sich in ihrem Besitz befinden und nicht vom Hauptzollamt beschlagnahmt wurden, zur Durchführung der Betriebsprüfung zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde die Klägerin bezüglich der Feststellungen und den beabsichtigten Beitragsnachforderungen gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört und auf die beanstandeten Sachverhalte hingewiesen. Mit Schreiben vom 21.02.2020 wurde der beauftragten Rechtsanwältin Akteneinsicht gewährt. Nach mehrmaliger Fristverlängerung reichte diese mit FAX vom 25.06.2020 die eidesstattlichen Erklärungen der vier betreffenden Rumänen zu den ausgeübten Tätigkeiten ein und bat unter Berücksichtigung dieser Erklärungen die Prüfung des Sachverhaltes erneut vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Rückäußerung wurde mit Bescheid vom 18.08.2020 festgestellt, dass die Klägerin Herrn C, Herrn D1, Herrn D2 und Herrn G im Prüfzeitraum in der Firma abhängig beschäftigt habe. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt, so dass diese im Rahmen der Betriebsprüfung nachzuberechnen waren. Die Nachforderung betrage insgesamt 13.492,72 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 11.09.2020 (Faxeingang) zunächst fristwahrend Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG. Die Widerspruchsbegründung werde gesondert eingereicht. lm FAX vom 27.10.2020 teilte die Bevollmächtigte dann sinngemäß mit, dass die betreffenden Personen im Strafverfahren erneut ausgesagt hätten. Diesbezüglich sei ergänzende Akteneinsicht beantragt worden. Das Strafverfahren sei zwischenzeitlich eingestellt worden. Die Bevollmächtigte regte an, diese Aussagen beizuziehen und den angegriffenen Bescheid nochmals zu prüfen. lm weiteren Verlauf des Verfahrens wurde beim Amtsgericht Stendal Akteneinsicht beantragt, welche, der Beklagte auch gewährt worden ist. Mit FAX vom 24.11.2020 begründete die Bevollmächtigte den Widerspruch im Wesentlichen mit den eingereichten eidesstattlichen Erklärungen der betreffenden Personen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Amtsgericht Stendal. Ausweislich der vorliegenden Aufträge und Abrechnungen seien diese Personen in den fraglichen Zeiträumen selbständig tätig gewesen. Sie hätten ein Gewerbe angemeldet, seien Mitglied der IHK und der Berufsgenossenschaft und hätten einen eigenen Krankenversicherungsschutz. Darüber hinaus seien sie weder weisungsgebunden noch in die vom Angeschuldigten geführten Unternehmen eingebunden gewesen. Zudem seien sie für mehrere Auftraggeber tätig gewesen, hätten über eine eigene Betriebsorganisation und eigene Geschäftsräume verfügt und Umsatzsteuer abgeführt. Die Leistungen seien in ihrem eigenen Namen erbracht und in Rechnung gestellt worden. Damit hätten sie ein Unternehmerrisiko getragen, so dass sie nicht abhängig beschäftigt gewesen seien. Höchst vorsorglich beanstandete die Bevollmächtigte zudem die Berechnung der Beiträge. Unklar sei, welche Aufträge Gegenstand des Verfahrens seien. Nach den vorliegenden Unterlagen könnten lediglich vier Rechnungen über eine Gesamtsumme in Höhe von 19.790,00 € zugeordnet werden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86a SGG wurde mit Schreiben vom 07.12.2020 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2021 zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 12.03.2021 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und trägt im Wesentlichen die bisherigen Argumente erneut vor. Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Mit Schreiben vom 04.04.2022 hat das Gericht mitgeteilt, dass es beabsichtigt den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 13.04.2022 hat das Gericht die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.