Gerichtsbescheid
S 46 U 143/16
SG Magdeburg 46. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2019:1021.S46U143.16.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass das versicherte Unfallereignis zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache für den streitigen Gesundheitsschaden bildet. (Rn.22)
2. Erforderlich ist nach der sozialrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, dass das Unfallereignis wesentlich zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens mitgewirkt hat. (Rn.23)
3. Hat der Arbeitsunfall nur eine kurze, sechs Wochen anhaltende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung verursacht, so ist insoweit die Gewährung einer Verletztenrente zu versagen. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Klägerin hat die anlässlich der Begutachtung durch P entstandenen Kosten endgültig zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass das versicherte Unfallereignis zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache für den streitigen Gesundheitsschaden bildet. (Rn.22) 2. Erforderlich ist nach der sozialrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, dass das Unfallereignis wesentlich zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens mitgewirkt hat. (Rn.23) 3. Hat der Arbeitsunfall nur eine kurze, sechs Wochen anhaltende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung verursacht, so ist insoweit die Gewährung einer Verletztenrente zu versagen. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Die Klägerin hat die anlässlich der Begutachtung durch P entstandenen Kosten endgültig zu tragen. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die Bewertung medizinischer Befunde gehört zum Normalfall des sozialgerichtlichen Verfahrens. Zudem sind die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 25. März 2015 und vom 30. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls, auf Anerkennung weiterer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und auf Zahlung von Verletztenrente. Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht nämlich nur dann, wenn das versicherte Unfallereignis zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache (Theorie von der wesentlichen Bedingung) für das Entstehen des streitigen Gesundheitsschadens bildet. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder doch allein wesentliche Ursache des Schadens ist, es genügt vielmehr, dass es eine unter mehreren mitwirkenden Teilursachen bildet, sofern die mitwirkenden unfallunabhängigen Ursachen an Bedeutung nicht eindeutig überwiegen. Bei der Beurteilung, ob das Ereignis vom 20. Juni 2014 den Gesundheitsschaden ursächlich bewirkt hat, gilt demnach die sozialrechtliche Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Hiernach gelten als Ursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonders engen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 1, 72; 1, 150; 1, 268; 3, 240; 7, 53; 11, 50; 12, 242; 38, 127; 42, 42). Die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Bedingung zum Erfolg wesentlich beigetragen hat, ist eine Wertentscheidung, die konkret anhand der Umstände des Einzelfalls durch eine vernünftige, lebensnahe Würdigung des gesamten maßgebenden Sachverhalts unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der anzuwendenden Norm aus der Erfahrung des praktischen Lebens abzuleiten ist (vgl. BSGE 1, 71; 11, 50; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 35, 42; § 550 Nr. 14, 26). Dabei kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob ein bestimmtes Unfallereignis medizinisch als generell geeignet angesehen wird, den bestehenden Gesundheitsschaden zu bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 91; SozR 3200 § 81 Nr. 3 m.w.N.), sondern entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände und ihre ursächliche Bedeutung im individuellen Einzelfall. Die Frage, ob aus ärztlicher Sicht ein angeschuldigtes Ereignis zur Verursachung des streitigen Gesundheitsschadens – etwa aus biomechanischen Gründen oder weil keine ausreichend gesicherten allgemeinen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den behaupteten Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem streitigen Gesundheitsschaden vorliegen - ungeeignet war, kann und darf sich daher nur bei der Prüfung der Frage erheben, ob dieses mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überhaupt eine conditio sine qua non für die Entstehung des Schadens gesetzt hat. Es kann daher nicht argumentiert werden, das schädigende Ereignis sei generell nicht geeignet, weil es von der Qualität her keine Schädigung herbeiführen könne, ein ursächlicher Zusammenhang sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich. Insbesondere die Frage, ob die schädigende Einwirkung wegen der ursächlichen Beteiligung anderer Faktoren – wie z. B. einer degenerativen Vorschädigung – ursächlich wesentlich ist, darf daher nicht pauschal aus dem Gesichtspunkt der generellen Eignung der schädigenden Einwirkung beurteilt werden. Vielmehr sind die mitwirkenden Kausalfaktoren einzeln und in getrennten Schritten daraufhin zu prüfen, ob sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine conditio sind qua non für den Eintritt des Schadens bilden und – für sich gesehen – ursächlich auch wesentlich sind. Diese Grundsätze gelten auch für die Anerkennung psychischer Störungen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 Az.: B 2 U 1/05 R). Nach Auswertung und Würdigung sämtlicher vorliegenden medizinischen Erkenntnisquellen ist die Kammer davon überzeugt, dass das Unfallereignis vom 20. Juni 2014 eine Zerrung (Distorsion) der Halswirbelsäule, eine Hüftprellung rechts und eine Prellung und Zerrung (Distorsion) des rechten Sprunggelenkes und des rechten Fußes bei Belastungsbeschwerden und Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes und eine kurze und bis zu sechs Wochen anhaltende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung verursacht hat. Dies ergibt sich aus den Gutachten von T, U und P. Hinsichtlich der orthopädisch/chirurgischen Gesundheitsstörungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Arbeitsunfall zu einer anhaltenden substantiellen Schädigung der Wirbelsäule geführt haben könnte. Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung konnte kein Arzt finden. Die anfänglich bestehende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung änderte im Verlaufe ihre Wesensgrundlage und kann nicht mehr auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Im Vordergrund standen vielmehr insbesondere die Konflikte mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitsunfall trat demgegenüber vollständig zurück. Eine Erläuterung des Gutachtens von P ist insofern nicht nötig, da er den Vorgutachten zugestimmt hat und die Klägerin auch keine konkreten Fragen formuliert hat, die nicht schon durch das Gutachten beantwortet und noch aufzuklären wären. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen P sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Nach § 109 Abs. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Eine andere Entscheidung des Gerichts, die den Antragsteller von der Pflicht befreit, die Kosten der Begutachtung endgültig tragen zu müssen, ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen ist (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 109 SGG, Rdnr. 16 a). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen lediglich erweitert worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverständige dem Gericht neue rechtserhebliche medizinische Erkenntnisse verschafft. Daran fehlt es, wenn durch das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten nur das bestätigt wird, was aufgrund der von Amts wegen eingeholten Gutachten zur Überzeugung des Gerichts schon feststeht. Auch eine andere, für den Antragsteller günstige Einschätzung rechtfertigt es grundsätzlich nicht, die Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen (vgl. zur Problematik: Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2002, AZ: L 10 B 8/02 SB). Das Gutachten des Sachverständigen P hat im Ergebnis keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse vermittelt. Die objektiv festgestellten Gesundheitsstörungen korrelieren mit denen, die auch B bzw. U festgestellt haben. Neue medizinische Gesichtspunkte sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Insoweit war das Gutachten daher für die Entscheidungsgewinnung objektiv nicht förderlich. Die Klägerin begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Zahlung von Verletztenrente. Die am ... 1966 geborene Klägerin wurde am 20. Juni 2014 gegen 16.00 Uhr als Betreuerin von einem Heimbewohner angegriffen und als sie auf dem Boden lag mit den Füßen getreten. Der D-Arzt S diagnostizierte am 24. Juni 2014 eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des oberen Sprunggelenkes und eine Prellung der Hüfte. In seinem Gutachten vom 11. Februar 2015 kommt T nach Auswertung der Befundunterlagen und Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Hüftprellung rechts und eine Prellung/Distorsion des rechten Sprunggelenkes und des rechten Fußes verursacht hat. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei vom 28. Juli 2014 bis 10. Februar 2015 mit 10 vom Hundert und danach mit unter 10 vom Hundert zu bewerten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischem Belastungsstörung habe er nicht gefunden. Mit Bescheid vom 25. März 2015 stellte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfall eine Zerrung (Distorsion) der Halswirbelsäule, eine Hüftprellung rechts und eine Prellung und Zerrung (Distorsion) des rechten Sprunggelenkes und des rechten Fußes bei Belastungsbeschwerden und Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes fest. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 27. Juli 2014 bestanden. Verletztenrente sei nicht zu zahlen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden. Auch sei eine Verletztenrente zu zahlen. Die Beklagte holte ein Gutachten von B vom 9. November 2015 ein. Dieser vertrat die Ansicht, dass der Arbeitsunfall zu einer leichtgradigen Anpassungsstörung geführt habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage unter 10 vom Hundert. Der Beratungsarzt der Beklagten U vertrat in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 die Ansicht, dass es allenfalls für ca. einen Monat zu einer leichtgradigen Depression gekommen sei. Der Arbeitsunfall rückte jedoch schnell in den Hintergrund und das Arbeitsverhältnis (Stundenreduzierung) an sich in den Vordergrund. Hier liege eine Verschiebung der Wesensgrundlage vor für die der Arbeitsunfall nicht ursächlich sei. Eine Behandlung sei Sache der Krankenkasse. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem sie eine kurze und bis zu sechs Wochen anhaltende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung als weitere Folge des Arbeitsunfalls anerkannte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin hat am 5. Juli 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, die Bescheide der Beklagten vom 25. März 2015 und vom 30. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen eine latente Lendenwirbelsäuleninstabilität, eine Protusion L5/S1, eine Halswirbelsäulenleiden, eine depressive Stimmungslage und ein posttraumatisches Belastungssyndrom als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen, Arbeitsunfähigkeit über den 27. Juli 2014 hinaus festzustellen und Verletztenrente zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie P mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat die Klägerin am 13. Mai 2019 untersucht und sein Gutachten am 13. Juni 2019 erstellt. Es bestehe grundsätzlich Übereinstimmung mit den bisherigen Stellungnahmen. Der Arbeitsunfall habe zu einer Anpassungsstörung mit Depressivität geführt, die in der Folge aufgrund des Konfliktes mit dem Arbeitgeber und der Beklagten zu Auslenkungen geführt habe. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend nicht mehr einzuschätzen. Mit Schreiben vom 5. August 2019 hat das Gericht mitgeteilt den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.