Urteil
S 46 U 90024/10
SG Magdeburg 46. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2012:0913.S46U90024.10.00
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Leitsätze
1. Hat der Unfallversicherungsträger in einem bindend gewordenen Widerspruchsbescheid Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls anerkannt und festgestellt, so ist er solange hieran gebunden, als er diesen nicht durch ein förmliches Verfahren aufgehoben hat.(Rn.26)
2. Ein dementsprechend anders ergangener Bescheid, in dem wesentlich leichtere Unfallfolgen benannt werden, ist aufzuheben.(Rn.27)
3. Soweit vom Unfallversicherungsträger eine Besserung der anerkannten Unfallfolgen geltend gemacht wird, hat er das Verfahren nach § 45 bzw. § 48 SGB 10 durchzuführen.(Rn.28)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Unfallversicherungsträger in einem bindend gewordenen Widerspruchsbescheid Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls anerkannt und festgestellt, so ist er solange hieran gebunden, als er diesen nicht durch ein förmliches Verfahren aufgehoben hat.(Rn.26) 2. Ein dementsprechend anders ergangener Bescheid, in dem wesentlich leichtere Unfallfolgen benannt werden, ist aufzuheben.(Rn.27) 3. Soweit vom Unfallversicherungsträger eine Besserung der anerkannten Unfallfolgen geltend gemacht wird, hat er das Verfahren nach § 45 bzw. § 48 SGB 10 durchzuführen.(Rn.28) Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt hatten, konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Die Klage hat vollen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... in der Form des Teilabhilfebescheides vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Diesen Bescheiden steht der Widerspruchsbescheid vom ... entgegen, der bislang von der Beklagten nicht durch ein förmliches Verfahren aufgehoben worden ist. Mit dem Widerspruchsbescheid vom ... hat die Beklagte eine inkomplette Tetraparese mit erheblichen koordinativen Störungen, das Schmerzsyndrom und die Blasenstörung seien Folge des Arbeitsunfalls vom ... anerkannt. Dieser Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig geworden. Der Bescheid der Beklagten vom ... ändert diesen jedoch ab, indem er nunmehr andere, wesentlich leichtere, Unfallfolgen benennt. Dieses Verfahren ist nicht zulässig, auch nicht unter dem Deckmantel einer weiteren Regelung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Sollte die Beklagte die Meinung vertreten, dass die anerkannten Unfallfolgen im Widerspruchsbescheid vom ... fälschlich anerkannt worden sind, oder dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gebessert habe, so ist das Verfahren nach § 45 bzw. § 48 SGB X durchzuführen. Da dies die Beklagte nicht getan hat, war der abändernde Bescheid insoweit aufzuheben. Insoweit wird die Beklagte eine neue Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit zu treffen haben. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines erneuten Feststellungsbescheides. Am ... gegen ... stolperte der an Spastik leidende Kläger auf dem Betriebsgelände über eine am Boden stehende Tasche und prallte mit dem Gesicht und der rechten Schulter auf den Boden auf. Der D-Arzt Dr ... diagnostizierte eine Schulterprellung rechts sowie eine Nasenprellung. Am 3. Juni 2008 suchte der Kläger erneut Dr ... auf und klagte über brennende Schmerzen im Bereich des rechten Beines. Mit Bescheid vom ... lehnte die Beklagte die Gewährungen von Leistungen wegen der Beschwerden im Bereich des rechten Beines und des Rückens/Lendenwirbelsäule ab. Ein Ursachenzusammenhang sei nicht gegeben. Hiergegen legte der Kläger am ... Widerspruch ein. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers bei dem Direktor des Zentrums für Rückenmarkverletzte und Klinik für Orthopädie Dr ... vom 2. März 2009. Dieser diagnostizierte eine inkomplette Tetraparese mit erheblichen koordinativen Störungen, Schmerzsyndrom und Blasenstörung. Dies sei auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Zwar habe der Kläger schon vor dem Arbeitsunfall an einer Einengung des Rückenmarkkanals an der Halswirbelsäule gelitten, diese habe jedoch keine Einschränkungen verursacht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 80 vom Hundert. Mit Widerspruchsbescheid vom ... erkannte die Beklagte die Beschwerden im Bereich des rechten Beines bzw. der Lendenwirbelsäule als Folge des Arbeitsunfalls vom ... an. Die inkomplette Tetraparese mit erheblichen koordinativen Störungen, das Schmerzsyndrom und die Blasenstörung seien Folge des Arbeitsunfalles. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 80 vom Hundert. Am ... bemerkte die Beklagte, dass dem Gutachter Dr ... nicht alle Vorbefunde vorgelegen hätten. Eine neue Begutachtung sei zu veranlassen. Während des stationären Aufenthaltes des Klägers teilte die Beklagte Dr ... mit, dass eine Ausstattung des Klägers mit Hilfsmitteln nicht in Betracht komme, da die Beklagte nicht der zuständige Kostenträger sei. Mit Bescheid vom ... stellte die Beklagte fest, dass die ab dem ... geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Beines, der Halswirbelsäule, des Rückens und der Lendenwirbelsäule nicht Folge des Arbeitsunfalls vom ... seien. Leistungen seien nicht zu erbringen. Hiergegen legte der Kläger am ... Widerspruch ein. Nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr ... vom ... stellte die Beklagte mit Teilabhilfebescheid die Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum ... fest. Als Unfallfolge wurden anerkannt: Die untergeordnet anteilige rechtsbetonte und beinbetonte Störung der Gefühlsempfindung. Die untergeordnet anteilige rechtsbetonte und beinbetonte Erhöhung der Muskelspannung. Die resultierend untergeordnet anteilige Störung der Gangkoordination. Die untergeordnet anteiligen subjektiven Beschwerden. Der weitergehende Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückgewiesen. Der Kläger hat am ... Klage vor dem (ehemaligen) Sozialgericht Stendal erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte, ohne ein Verfahren nach den §§ 43 ff. SGB X durchzuführen, einen neuen Bescheid über Unfallfolgen nicht erteilen durfte. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom ... in der Form des Teilabhilfebescheides vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.