Urteil
S 45 AS 91131/10 WA
SG Magdeburg 45. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antrag der Kläger wird abgelehnt.
2. Es wird festgestellt, dass die am 4. Juni 2008 vor dem Sozialgericht Stendal unter dem Aktenzeichen S 5 AS 420/08 erhobene Klage als zurückgenommen gilt.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Kläger wird abgelehnt. 2. Es wird festgestellt, dass die am 4. Juni 2008 vor dem Sozialgericht Stendal unter dem Aktenzeichen S 5 AS 420/08 erhobene Klage als zurückgenommen gilt. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Kläger entscheiden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung derselben gebunden zu sein. Da die Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, hatte die Kammer das Klagebegehren auszulegen. Dabei ging sie im wohlverstandenen Interesse der Kläger davon aus, dass diese im Ergebnis eine Sachentscheidung über ihre am 4. Juni 2008 erhobene Klage, S 5 AS 420/08, begehrten. Hierzu ist es jedoch sachdienlich, zunächst durch ein Zwischenurteil die Frage zu klären, ob die Klage als zurückgenommen gilt oder der Rechtsstreit fortzusetzen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 1963, Aktenzeichen 9 RV 962/61, zitiert nach juris sowie Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 10. Auflage zu § 102, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Insoweit ist der Feststellungsantrag der Kläger sachdienlich. Sofern die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage als zurückgenommen gilt, hat sie dies jedoch durch Endurteil festzustellen (vgl. hierzu Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1985, Aktenzeichen 2 TE 3386/86, Rn. 5, zitiert nach juris; Urteil des VG München vom 19. Mai 2009; Aktenzeichen M 4 K 08.1948, Rn. 28, zitiert nach juris beide zur inhaltlich identischen Regelung des § 92 VwGO sowie Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 10. Auflage zu § 102, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), so dass für den dem klägerischen Antrag entgegengesetzten Feststellungsantrag des Beklagten ein Feststellungsinteresse besteht. Dabei handelte es sich bei dem in der Sitzungsniederschrift protokollierten Antrag des Beklagten um eine offensichtliche Verwechslung des ursprünglichen Klageverfahrens mit dem folgenden, so dass die Kammer diesen entsprechend dem wirklichen Willen des Beklagten auslegte und entscheiden konnte. Diese Auslegung bestätigte die Beklagtenvertreterin in der sich anschließenden mündlichen Verhandlung im Verfahren S 45 AS 91132/10 WA. Die so ausgelegte Klage ist unbegründet. Die Klage gilt als wirksam zurückgenommen und die Rechtshängigkeit ist damit beendet, so dass über einen Sachanspruch nicht mehr zu entscheiden war. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, wobei als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorliegen müssen (vergleiche hierzu Bundesratsdrucksache 820/07, Seite 24 sowie Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010, Aktenzeichen B 13 R 58/09 R, Rn. 46 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998, Aktenzeichen 2 BvR 2662/95, Rn. 17,18 sowie Urteil des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 30. August 2012, Aktenzeichen L 2 AS 132/12 Rn. 16, alle zitiert nach juris). Auf diese Rechtsfolge ist der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG hinzuweisen. Soweit die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG vorliegen, erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache, § 102 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer erfüllt. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde die Fiktion einer Klagerücknahme für Fälle eingeführt, in denen der Kläger bzw. die Klägerin ungeachtet einer Aufforderung des Gerichts nicht fristgemäß die von diesem als geboten angesehene Mitwirkungshandlung erbringt oder hinreichend substantiiert darlegt, warum er oder sie die geforderte Handlung nicht vornehmen kann [vergleiche Bundesratsdrucksache 820/07, Seite 23, zu Nummer 17 (§ 102)]. Dabei kann eine Verletzung von Mitwirkungshandlungen Anhaltspunkte dafür liefern, dass das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Hiervon ist auszugehen, falls das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat und der Kläger bzw. die Klägerin diese Auflagen nicht erfüllt oder nicht hinreichend substantiiert darlegt, warum er oder sie die Mitwirkungshandlung nicht vornehmen kann [vergleiche hierzu Bundestagsdrucksache 820/07, Seite 24 zu Nummer 17 (§ 102); ähnlich Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. August 2012, Aktenzeichen L 2 AS 132/12 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris)]. So liegt der Fall hier. Die Kläger sind ihren aus § 103 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 Nummer 1 SGG resultierenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Gemäß § 106 Abs. 2 SGG ist der Vorsitzende verpflichtet, bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Bei dieser Amtsermittlung sind die Beteiligten gemäß § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG heranzuziehen, so dass auch die Vorlage von Urkunden von den Klägern verlangt werden konnte (ähnlich Leitherer, in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, 10. Auflage, zu § 103 Rn. 14). Auf Grund dessen hat der Vorsitzende die Kläger mit Verfügung vom 9. Juni 2009 aufgefordert, weitere Nachweise der Kosten der Unterkunft und Heizung vorzulegen. Nach den vorgelegten Schriftstücken ("Mietvertrag" und "Betriebskostenabrechnung") musste er davon ausgehen, dass die Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum nicht nur zu Zahlungen an Frau G., sondern auch an Dritte verpflichtet sein konnten. Dies betraf insbesondere die Kosten für Müll, Wasser und Abwasser sowie Heizung. Ähnliches gilt für die Grundsteuer, weil die Steuerpflicht aus der Eigentümerposition folgt. Eigentümerin war laut Grundbuchakte jedoch die Klägerin. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Klägerin dies auch bewusst war. Schließlich verkaufte sie kurz nach der Eintragung einen Teil des Grundbesitzes weiter. Darüber hinaus ist eine Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen der Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch nicht einmal (mehr) erforderlich gewesen. Vielmehr genügt es auch, wenn sich aufgrund der prozessualen Situation dem Kläger aufdrängen muss, dass von ihm eine Stellungnahme erwartet wird (ähnlich Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2012, Aktenzeichen 1 BvR 2254/11 sowie Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010, Aktenzeichen B 13 R 58/09 R Rn. 47 für eine fehlende Klagebegründung). Hier hätte eine Stellungnahme von den Klägern schon deshalb erwartet werden können, weil sich das LSG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 10. November 2009 im Verfahren L 5 B 445/07 AS ER trotz intensiver zweijähriger Prüfung nicht in der Lage sah, von einem rechtswirksamen Vertrag zwischen den Klägern und Frau G. auszugehen und es die Kläger im Vorfeld aufgrund der Vertragsgestaltung sogar zur Vorlage anderer Unterkunftsnachweise ausdrücklich aufforderte. Die Betreibensauforderungen an die Kläger vom 19. Februar 2010 erfüllen auch die durch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2010, Aktenzeichen B 13 R 58/09 R, 49, aufgestellten formalen Voraussetzungen, wie dies das LSG Sachsen-Anhalt bereits in seinem Beschluss vom 1. Februar 2012; Aktenzeichen: L 5 SF 94/11 AB festgestellt hat. Sowohl die in der Akte befindliche Verfügung als auch die tatsächlich an die Kläger abgesandten Schreiben wurden durch den Vorsitzenden handschriftlich mit vollem Namen unterschrieben und den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunden vom 22. Februar 2010 ordnungsgemäß zugestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten zunächst über die Frage, ob der Rechtsstreit durch eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wirksam beendet worden ist, nachdem zwischen ihnen zuvor die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 streitig war. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Arbeitsgemeinschaft SGB II im Landkreis Stendal (künftig Arge), bewilligte seit Januar 2005 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung, weil die Kläger bei erstmaliger Antragstellung am 28. Oktober 2004 angegeben hatten, in einer Mietwohnung zu wohnen, welche sie von Frau ... G. der Großmutter des Klägers, angemietet hätten. In diesem Zusammenhang reichten sie ein als "Mietvertrag" deklariertes Schreiben vom 20. Mai 2004 zur Akte. Danach waren sie verpflichtet, neben der "Miete" an Frau G. die Kosten für Restmüll, Wasser, Abwasser, Schornsteinfeger und die Heizung selbst zu zahlen. Später reichten die Kläger eine nur von der "Vermieterin" unterschriebene "Betriebskostenabrechnung" vom 14. März 2005 bei der Arge ein. Nunmehr sollten sie monatlich auch Schornsteinfegergebühren sowie eine Heizkostenvorauszahlung zahlen. Im Frühjahr 2007 erhielt die Arge Kenntnis davon, dass nicht Frau G., sondern die Klägerin Eigentümerin des von den Klägern und ihren Kindern bewohnten Hauses ist. Diese hatte den im Grundbuch von ..., Blatt 194, eingetragenen und u.a. mit einem Wohnhaus, Stallungen und einer Scheune bebauten Grundbesitz auf Grund eines notariellen Kaufvertrages vom 29. November 2004 erworben. Ausweislich der Grundbuchakte wurde sie am 24. Januar 2006 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Auf den Fortzahlungsantrag vom 19. September 2007 bewilligte die Arge mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 den Klägern nur die Regelleistung. Hiergegen erhoben diese fristgemäß Widerspruch, weil sie die Gewährung der "Miete" in Höhe von 425,76 € begehrten. Daraufhin gewährte ihnen die Arge lediglich Heizkosten in Höhe von 29,00 € pro Person, insgesamt 116,00 €. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2008 als unbegründet zurück, da ein weitergehender Anspruch nicht bestehe. Hiergegen haben die Kläger am 4. Juni 2008 fristgemäß Klage zum Sozialgericht Stendal erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 5 AS 420/08 geführt worden ist. Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin erst mit dem Tode der Frau G. Eigentümerin des Grundstücks werde bzw. nunmehr geworden sei. Der Vorsitzende hat die Kläger mit Verfügung vom 9. Juni 2009 aufgefordert, alle Nachweise für Kosten der Unterkunft und Heizung vorzulegen, welche den streitigen Zeitraum betreffen und von ihnen geltend gemacht würden. Dieser Aufforderung sind die Kläger ebenso wenig nachgekommen wie den Erinnerungen vom 22. September und 7. Dezember 2009. Daraufhin hat der Vorsitzende mit Datum vom 19. Februar 2010 an jeden der Kläger die Versendung von Betreibensaufforderungen nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 SGG veranlasst, welche diesen ausweislich der Postzustellungsurkunden am 22. Februar 2010 zugestellt worden sind. Wegen des genauen Inhalts der Aufforderungen wird auf Blatt 26 und 27 der Gerichtsakte Bezug genommen. Eine Reaktion der Kläger hierauf ist nicht erfolgt, so dass die Kammer die Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2010 darüber informiert hat, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Die Kläger haben mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2010 zum Ausdruck gebracht, dass sie hiermit nicht einverstanden sind. Daraufhin ist das Verfahren mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Juni 2010 unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 7. September 2011 haben die Kläger den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2012, Aktenzeichen L 5 SF 94/11 AB hat das LSG Sachsen-Anhalt die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass die formalen Voraussetzungen der Betreibensaufforderungen beachtet seien. Die Kläger beantragen nach ihrem Vorbringen sinngemäß, festzustellen, dass das ursprüngliche Klageverfahren S 5 AS 420/08, welches beim früheren Sozialgericht Stendal anhängig gemacht wurde, fortzuführen ist. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen und festzustellen, dass die am 4. Juni 2008 vor dem Sozialgericht Stendal unter dem Aktenzeichen S 5 AS 420/08 erhobene Klage als zurückgenommen gilt. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage durch die Betreibensaufforderungen als zurückgenommen gilt. Die 3. Kammer des Sozialgerichts Stendal hat im Verfahren S 3 AS 555/07 ER, betreffend den vorangegangenen Bewilligungszeitraum, am 19. November 2007 entschieden, dass der Mietvertrag der Kläger nicht anzuerkennen sei, weil es sich dabei um ein Scheingeschäft handele. Auf die Beschwerde der Kläger hat das LSG Sachsen-Anhalt am 10. November 2009 im Verfahren L 5 B 445/07 AS ER - allerdings im Rahmen der Folgenabwägung - entschieden, dass den Klägern vorläufig die vertraglich geschuldeten 425,76 € zu gewähren seien. Der Charakter des "Mietvertrages" sei zu klären, es könne sich um einen Darlehens- oder einen Leibrentenvertrag handeln. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen.