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Beschluss

S 34 AS 828/22 ER

SG Magdeburg 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0926.S34AS828.22ER.00
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Leitsätze
1. Der SGB II-Leistungsträger kann seine Leistungsablehnungsentscheidung für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum nur dann auf § 7 Abs 4a SGB II stützen, wenn feststeht, dass der sonst im Leistungsbezug Stehende, sich ohne Zustimmung tatsächlich zusammenhängend länger als sechs Monate nicht im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten wird. Eine Vermutung oder Prognose für zukünftige Leistungszeiträume, die sich auf die Aussage eine Nachbarin stützt, genügt jedenfalls nicht. (Rn.32) 2. Die Anforderungen an das Wissen und Kennenmüssen der Erreichbarkeit im zeit- und ortsnahen Bereich als eine Art Residenzpflicht dürften, da der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch von seiner Verordnungsermächtigung gemacht, nicht übermäßig hoch anzusetzen sein. (Rn.34) 3. Der Folgenbeseitigungsanspruch nach § 86b Abs 1 S 2 SGG erfordert eine gegenwärtige Notlage, die bei in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen regelmäßig nicht anzunehmen ist. (Rn.38)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der SGB II-Leistungsträger kann seine Leistungsablehnungsentscheidung für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum nur dann auf § 7 Abs 4a SGB II stützen, wenn feststeht, dass der sonst im Leistungsbezug Stehende, sich ohne Zustimmung tatsächlich zusammenhängend länger als sechs Monate nicht im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten wird. Eine Vermutung oder Prognose für zukünftige Leistungszeiträume, die sich auf die Aussage eine Nachbarin stützt, genügt jedenfalls nicht. (Rn.32) 2. Die Anforderungen an das Wissen und Kennenmüssen der Erreichbarkeit im zeit- und ortsnahen Bereich als eine Art Residenzpflicht dürften, da der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch von seiner Verordnungsermächtigung gemacht, nicht übermäßig hoch anzusetzen sein. (Rn.34) 3. Der Folgenbeseitigungsanspruch nach § 86b Abs 1 S 2 SGG erfordert eine gegenwärtige Notlage, die bei in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen regelmäßig nicht anzunehmen ist. (Rn.38) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Die 1968 geborene Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung in der P-Straße in Stendal. Die monatlichen Aufwendungen betragen insgesamt 312,54 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 205,67 Euro, den Betriebskosten in Höhe von 76,00 Euro sowie dem Heizkostenabschlag in Höhe von 30,87 Euro. Einkommen erzielt die Antragstellerin anhand des beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht. Sie bezog fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsgegner bewilligte ihr Leistungen zuletzt mit Bescheid vom 8. Juni 2021. Aufgrund einer Änderung in den Kosten für Unterkunft und Heizung änderte der Antragsgegner seine Leistungsentscheidung ab und gewährte der Antragstellerin mit Bescheid vom 5. November 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von monatlich 749,67 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2021 passte der Antragsgegner seine Entscheidung an die Erhöhung der Regelbedarfe an und gewährte der Antragstellerin Leistungen in Höhe von monatlich 752,67 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022. Im Mai 2022 erhielt der Antragsgegner eine anonyme Anzeige. Danach solle sich die Antragstellerin nur gelegentlich in ihrer Wohnung in Stendal aufhalten. Der Antragsgegner beauftragte am 3. Mai 2022 seinen Prüfdienst und bat um die Durchführung eines Hausbesuches. Die Mitarbeiter des Außendienstes des Antragsgegners führten am 17. und am 18. Mai 2022 bei der Wohnung der Antragstellerin einen Hausbesuch durch. Sie trafen die Antragstellerin an beiden Tagen nicht an. Im Prüfprotokoll vom 19. Mai 2022 hielten die Außendienstmitarbeit fest: „… Die Anschrift […] wurde am 17.05.22 + 18.05.22 angefahren. Die Klingel und der Briefkasten waren beschriftet, der Briefkasten augenscheinlich leer. Da [die Antragstellerin] an beiden Tagen nicht angetroffen werden konnte, erfolgte eine Befragung der Nachbarin […] aus dem EG rechts. Diese gibt schriftlich zu Protokoll, dass sich [die Antragstellerin] in Bayern – Amberg aufhält und nur ca. alle 6 Monate vor Ort sei. Auf Nachfrage wer den Briefkasten leert gibt sie an, dass dies eine weitere Nachbarin für [die Antragstellerin] erledigt…“. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt an. Nach Kenntnissen des Antragsgegners lebe die Antragstellerin bei ihrem Partner in Amberg. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 stellte der Antragsgegner die Leistungen vorläufig ein und hob mit Bescheid vom 22. Juni 2022 seine Leistungsentscheidung für den Monat Juni 2022 vollständig auf. Gegen die Zahlungseinstellung wendete sich die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 2022. Nach Auffassung der Antragstellerin sei es „unfaßbar“, dass der Antragsgegner die Miete kurzfristig aufgrund von „boshaften“ Behauptungen einstelle. Sie habe in Amberg keinen Partner. Sie lebe in Stendal zurückgezogen und sparsam. In Stendal nehme sie Arzt- und Physiotherapietermine war und gehe dort auch einkaufen. Der Antragsgegner entschied über den Widerspruch sowohl hinsichtlich der Zahlungseinstellung als auch hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2022 (W 692/22). Die Antragstellerin erfülle die Leistungsvoraussetzungen nicht, da sie sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalte. Hiergegen führt die Antragstellerin ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 34 AS 838/22. Den zwischenzeitlich gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Juni 2022 ohne zeitliche Begrenzung ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin keinen Widerspruch. Die Antragstellerin hat am 25. August 2022 vor dem Sozialgericht Magdeburg, bei der Rechtsantragsstelle in Stendal, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie begehrt die Weiterzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den Monat Mai 2022 hinaus. Sie habe keine eigenen finanziellen Mittel und sei mittellos. Sie lebe in der von ihr angegebenen Wohnung in Stendal und nehme Termine bei Ärzten und Physiotherapeuten in Stendal wahr. Ihre Sparsamkeit könne nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Sie halte sich hin und wieder bei ihrer pflegebedürftigen Mutter oder bei Freunden innerhalb Stendals auf. Es bestehe ihrer Auffassung nach für Leistungsempfänger keinerlei Verpflichtung, sich nur in der Wohnung aufzuhalten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2022 (W 692/22) anzuordnen – hilfsweise festzustellen - und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Juni 2022 zu verpflichten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz könne keinen Erfolg haben, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestünden. Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die Ausführungen des in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheides vom 19. August 2022. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die vorgelegten Kontoauszüge an seiner Auffassung, die Leistungsgewährung abzulehnen, nichts änderten. Die Antragstellerin hat Kontoauszüge für ihr Girokonto für die Monate März bis Juni 2022 vorgelegt. Daraus gehen regelmäßige Einkäufe bei Lebensmittelgeschäften in Stendal und Umgebung hervor. Die Antragstellerin hat ebenfalls Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre vorgelegt, aus denen sich Verbrauchskosten ergeben. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 16. September 2022 mitgeteilt, dass die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid keinen Widerspruch erhoben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird ausdrücklich Bezug auf die Gerichtsakte und den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang in digitaler Form, die Grundlage der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. 1. Streitgegenständlich sind sowohl der Aufhebungsbescheid vom 22. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2022 (W 692/22) als auch – im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes – der Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2022. Nach Auslegung und Gesamtschau des Vortrages der Antragstellerin sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Antragstellerin fortlaufend ab Juni 2022, gegenwärtig und zukünftig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. 2. Soweit die Antragstellerin Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung) ab dem 1. Juli 2022 begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig (a)). Für den Monat Juni 2022 hinsichtlich der Leistungsaufhebung mit Bescheid vom 22. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2022 (Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Folgenbeseitigung) ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis unbegründet (b)). a) Für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits unzulässig. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind dann glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 16b). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf der Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). Hier steht einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 27. Juni 2022 (Ablehnungsbescheid) entgegen. Die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG dient der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zur Bestandskraft einer behördlichen oder auch gerichtlichen Entscheidung. Ist oder wird ein Bescheid bestandskräftig, kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den durch ihn geregelten Sachverhalt nicht mehr getroffen werden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 7, 26d; Thüringer Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 30. Oktober 2008 – L 9 AS 626/08 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2017 – L 11 KR 1417/17 ER B; vgl. auch zur fehlenden Durchbrechung der Bestandskraft bei einem Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X]: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 2011 – L 5 AS 226/11 B ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 15. März 2018 – L 7 AS 1252/17 B ER). Es fehlt schließlich an einem regelungsbedürftigen, streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG. Die behördliche Entscheidung vom 27. Juni 2022 ist im Sinne des § 77 SGG bindend geworden. Der Antragstellerin steht frei, ihr Leistungsbegehren im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X fortzusetzen oder einen neuen Leistungsantrag zu stellen. b) Für den Monat Juni 2022 ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls unbegründet. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Feststellung der Aufschiebenden Wirkung (aa)) und eines Folgenbeseitigungsanspruchs (cc)) nach § 86b Abs. 1 SGG nicht vor. aa) Die Zahlungseinstellung bzw. die sodann erfolgte Leistungsaufhebungsentscheidung vom 22. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2022 (W 692/22) ist nach § 86b Abs. 1 SGG, da dieser die Anfechtungswidersprüche oder Anfechtungsklagen betrifft. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Die Prüfung des Gerichts erfolgt dabei nicht nach den unter a) genannten Voraussetzungen, sondern im Wege einer Interessensabwägung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 12e). Je größer die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Bei der Abwägung sind die Vorgaben des Gesetzgebers über das Regel-Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2016 – L 11 KA 76/15 B ER). Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2014 – L 11 KA 99/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2017 – L 14 AS 1469/17 B ER; anders bei der Folgenbeseitigung, siehe sogleich unter cc)). Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. bb) Nach der gebotenen summarischen Prüfung kommt das Gericht zu der Einschätzung, dass der Aufhebungsbescheid vom 22. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2022 (W 692/22) offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsgegner trägt in den Fällen der §§ 45, 48 SGB X die Beweislast dafür, dass die Leistungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben (§ 45 SGB X) oder später weggefallen sind (§ 48 SGB X). Der Antragsgegner stützte seine Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt ab der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn die oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil sie oder er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Offenbleiben kann hier, ob nicht bereits § 45 SGB X (ein von Anfang an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt) einschlägig ist. Jedenfalls ist nach den bisher bekannten Tatsachen und der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a SGB II vorliegen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, § 7 Abs. 4a SGB II. Der SGB II-Leistungsträger kann seine Leistungsablehnungsentscheidung für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum nur dann auf § 7 Abs. 4a SGB II stützen, wenn feststeht, dass der sonst im Leistungsbezug Stehende, sich ohne Zustimmung tatsächlich zusammenhängend länger als sechs nicht im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2022 – L 12 AS 783/18 B ER). Auf die bloße Auskunft einer Nachbarin der Antragstellerin kann der Antragsgegner nicht annehmen, dass die Antragstellerin sich nicht mehr innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Hier hätte es weiterer Ermittlungen bedurft. Insbesondere fehlt es an einer Einschätzung, dass die Antragstellerin dauerhaft abwesend sei und auch für den Monat Juni 2022 anzunehmen ist, dass die Antragstellerin nicht erreichbar sein wird. Schließlich hat der Antragsgegner die Zahlung für die Zukunft aufgrund einer Prognose, wiederum gestützt auf die Aussage einer Nachbarin, eingestellt. Die vollständige Aufhebung der Leistungen kommt nur für den Zeitraum der Abwesenheit in Betracht (G. Becker, in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, Rn. 181). Weder am 1. Juni 2022 (Leistungseinstellung) noch am 22. Juni 2022 (Aufhebungsentscheidung) hat der Antragsgegner die Abwesenheitszeiten für den vollen Monat Juni tatsächlich feststellen können. Zudem hat der Antragsgegner nicht geprüft, ob die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Mitteilung wesentliche, für sie nachteiliger Veränderungen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (subjektives Element). Gerade weil das SGB II bislang auf eine eigene Verordnung zur Erreichbarkeit verzichtet, dürfte der Maßstab an das Wissen einer Art Residenzpflicht wenig abverlangt werden können (vgl. G. Becker, in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, Rn. 181). Aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass der Antragstellerin bewusst sein musste, z. B. aus früheren Leistungseinstellungen wegen Ortsabwesenheit, sich eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit einholen zu müssen. Unklar ist, ob die Antragstellerin tatsächlich im Juni 2022 ortsabwesend gewesen war. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) hält sich im zeit- und ortsnahen Bereich auf, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Leistungsträgers persönlich zur Kenntnis zu nehmen, den Leistungsträger aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Hierzu hat nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EAO der Leistungsberechtigte sicherzustellen, dass der Leistungsträger ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Die Antragstellerin scheint sich zumindest anhand der vorgelegten Kontoauszüge regelmäßig in Stendal und Umgebung aufzuhalten. Zu einer Beweiserhebung durch Vernehmung der Nachbarin der Antragstellerin hat sich das Gericht aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht veranlasst gesehen. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der Klage beachtet. Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung nicht beachtet, liegen nicht vor. Einer ausdrücklichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht bedarf es nicht. cc) Die der Aufhebungsentscheidung vom 22. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2022 (W 692/22) vorausgegangene Zahlungseinstellung vom 1. Juni 2022 bewirkt schließlich, dass die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2022 nicht erhalten hat. Für diesen Fall sieht § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG einen sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch vor (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 10a; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. September 2016 – L 7 AS 484/16 B ER). Da die Folgenbeseitigung im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG der Regelungsanordnung wie in § 86b Abs. 2 SGG entspricht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 10a), bedarf es für eine Anordnung der Folgenbeseitigung - hier die Auszahlung der Leistungen für den Monat Juni 2022 - eines Anordnungsgrundes. Für die Annahme eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) ist eine aktuelle existentielle Notlage erforderlich, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauern muss und die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Für Geldleistungen für die Vergangenheit im Eilverfahren besteht grundsätzlich kein Anordnungsgrund Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 29a). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen (herrschende Meinung; vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 22. Juni 2011 – L 7 AS 700/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – L 16 AS 322/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2017 – L 21 AS 229/17 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2021 – L 4 AS 11/21 B ER). Hier hat die Antragstellerin ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 25. August 2022 bei dem Sozialgericht gestellt. Für den davor, in der Vergangenheit liegenden Monat Juni 2022 ist eine aktuelle existentielle Notlage nicht anzunehmen. Aus den oben dargestellten Gründen bleibt der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.