Beschluss
S 31 SO 122/22 ER
SG Magdeburg 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2022:1117.S31SO122.22ER.00
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Leitsätze
1. Zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 12 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bedarf es gemäß § 86b Abs. 2 SGG der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.(Rn.12)
2. Mangels vorheriger Antragstellung beim Leistungsträger besteht kein Rechtschutz für die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz. Der Antragsteller muss sich zunächst an den zuständigen Leistungsträger wenden. Erst nachfolgend kann gerichtlicher Rechtschutz in Anspruch genommen werden.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 12 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bedarf es gemäß § 86b Abs. 2 SGG der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.(Rn.12) 2. Mangels vorheriger Antragstellung beim Leistungsträger besteht kein Rechtschutz für die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz. Der Antragsteller muss sich zunächst an den zuständigen Leistungsträger wenden. Erst nachfolgend kann gerichtlicher Rechtschutz in Anspruch genommen werden.(Rn.15) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (darlehensweise) Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Die 1967 geborene Antragstellerin bezog bis einschließlich Juni 2019 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Sie bezieht eine Witwenrente in Höhe von 762,42 € (Stand: 1. Juli 2020) sowie Wohngeld in Höhe von 83 €. Seit Oktober 2020 bewohnt die Antragstellerin zusammen mit einer weiteren Person (Frau S.), welche Leistungen nach dem SGB II erhält, eine Wohnung unter der im Rubrum angegeben Adresse. In der Vergangenheit ersuchte die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Magdeburg wiederholt um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der darlehnsweisen Übernahme einer Mietkaution (S 29 SO 20/21 ER und erneut S 31 SO 10/22 ER) und der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich zur Sicherung der Unterkunft (S 31 SO 37/22 ER) begehrte. Die Anträge blieben allesamt ohne Erfolg. Ein zuletzt im Juni 2022 erhobener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 31 SO 68/22 ER), mit welchem die Antragstellerin bei verständiger Würdigung die vorläufige Gewährung von SGB XII-Leistungen begehrte, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 13. Juli 2022 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Mangels vorheriger Antragstellung bei einem Leistungsträger (Sozialamt oder Jobcenter) besteht kein Rechtsschutz für die Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutz. Zudem gehöre die Antragstellerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis um Leistungen nach dem SGB XII beziehen zu können. Zuständig sei allenfalls das Jobcenter. Ein Leistungsanspruch bestehe jedoch mangels (glaubhaft gemachter) Hilfebedürftigkeit nicht. Im Weiteren machte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (wiederholt) höhere Leistungen auf Wohngeld geltend. Ein hierzu beim SG gestellter Antrag wurde nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg verwiesen. Das Verfahren, sowie weitere beim VG Magdeburg gestellte Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, blieb ohne Erfolg. Zudem führte die Antragstellerin beim SG Magdeburg auch ein Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (S 6 R 512/16), welches die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zum Gegenstand hatte. Das Verfahren endete mit klageabweisendem Urteil. Das hiergegen geführte Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt blieb ebenfalls ohne Erfolg. Am 3. November 2022 hat die Antragstellerin beim SG Magdeburg erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Gewährung eines Darlehens beantragt. Nach Mitteilung, dass sich der Antrag gegen das Sozialamt richte, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 31 SO 122/22 ER registriert. Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus den vorherigen Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie müsse sich größtenteils von entsorgten Lebensmittel ernähren. Seit der Inflation werde jedoch nichts mehr entsorgt. Weiterbewilligungsanträge und ein Darlehensantrag seien nicht bearbeitet worden. Aufgrund der Verweigerung der Erbringung von Leistungen und eines Darlehens könne sie nicht die komplette Miete aufbringen. Seit Januar 2021 würden 60 € zu wenig angerechnet werden. Es sei ihr nicht verständlich, warum der Antragsgegner eine Wohnungslosigkeit verursachen wolle. Eine rechtskräftige Kündigung liege nicht vor. Sie sei weder arbeitsfähig, noch vermittelbar. Es bestehe eine besondere Härte. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Darlehens zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, die Antragstellerin gehöre nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Auch habe die Antragstellerin keinen Leistungsantrag gestellt und beziehe keine Leistungen nach dem SGB XII und, soweit bekannt, auch nicht nach dem SGB II. Soweit bekannt, habe der Vermieter die Wohnung gekündigt und habe kein Interesse an der Fortführung des Mietverhältnisses. Vor Anrufung des Gerichts habe die Antragstellerin zunächst beim zuständigen Leistungsträger vorzusprechen und hierzu eine Bestätigung des Vermieters, über die Fortführung des Mietverhältnisses, einen aktuellen Bescheid über die Witwenrente bzw. entsprechende Kontoauszüge vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie ergänzend auf die Ausführungen in den Beschlüssen des SG Magdeburg vom 21. April 2021 (S 29 SO 20/21 ER), vom 30. März 2022 (S 31 SO 10/22 ER), vom 23. Mai 2022 (S 31 SO 37/22 ER) von vom 13. Juli 2022 (S 31 SO 68/22 ER) Bezug genommen. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b RN 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt bereits das allgemeine Rechtsschutzinteresse. Grundsätzlich besteht ein Rechtsschutzinteresse für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann, wenn sich ein Antragsteller zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat und dieser die Möglichkeit offen gestanden ist, sich als Leistungsträger mit dem Begehren des Antragstellers zu befassen. Denn nur dann ist es notwendig, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az.: L 15 VK 17/16 ER, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Auf das Erfordernis der vorherigen Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger ist die Antragstellerin bereits wiederholt durch das Gericht darauf hingewiesen worden (so in den Verfahren S 29 SO 20/21 ER, S 31 SO 37/22 ER und zuletzt S 31 SO 68/22 ER) ausdrücklich hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Antragstellerin es erneut, wie es auch in den vorherigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der 31. Kammer der Fall war, unterlassen, einen Antrag auf Leistungen beim Antragsgegner oder beim Jobcenter des Landkreises Stendal zu stellen. Es ist kein Grund ersichtlich, ausnahmsweise vom Erfordernis eines vorherigen Antrages beim zuständigen Leistungsträgers abzusehen. Denn selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass eine sofortige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, ist diese Zeitnot allein aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin eingetreten (vgl. Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG, Stand: 19.03.2021, RN. 312), die bereits nach den Ausführungen in den vorherigen Beschlüssen des SG Magdeburg vom 21. April 2021, 23. Mai 2022 (S 31 SO 37/22 ER) und vom 13. Juli 2022 (S 31 SO 68/22 ER) einen Antrag auf darlehnsweise Gewährung von Leistungen beim für sie zuständigen Jobcenter hätte stellen können. Es ergeht erneut der ausdrückliche Hinweis an die Antragstellerin sich zunächst an das Jobcenter Stendal oder notfalls an den Antragsgegner zu wenden und dort Leistungen zu beantragen. Erst nachfolgend kann gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Mietkaution bzw. die Gewährung eines Darlehns zur Begleichung der Mietrückstände bereits Gegenstand gerichtlicher einstweiliger Rechtsschutzverfahren war. Auf die Entscheidungsgründe in den Verfahren S 29 SO 20/21 ER, S 31 SO 10/22 ER und S 31 SO 37/22 ER wird ausdrücklich hingewiesen. Die Anträge wurden jeweils mit rechtskräftigen Beschlüssen abgelehnt. Damit steht dem erneuten einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin, der auf die Gewährung eines Darlehens zur Abwendung einer Kündigung gerichtet ist, die Rechtskraft der Beschlüsse in den zuvor aufgeführten Verfahren entgegen. Denn Beschlüsse – auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – erwachsen, wenn – wie hier – kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft gemäß § 141 SGG (siehe zur Anwendbarkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 142 Rn. 3b m.w.N.). Ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn ein Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich wiederholt wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2016, Az.: L 9 SO 132/16 B, RN: 6; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b Rn. 45a). So lag der Fall hier. Die Antragstellerin wiederholte lediglich ihren bisherigen Vortrag. Neuer Tatsachenvortrag unter Vorlage entsprechender Belege zur Glaubhaftmachung erfolgte nicht. Die Kammer weist auch nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Antragstellerin nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehört. Leistungsberechtigt sind danach Personen, die u.a. die Altersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht haben oder wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) sind. Beides ist bei der 1967 geborenen Antragstellerin nicht der Fall. Diese hat weder die Regelaltersgrenze erreicht, noch wurde durch den zuständigen Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung festgestellt. Damit ist der Antragsgegner bereits nicht der zuständige Leistungsträger. Anträge auf Grundsicherungsleistungen hat die Antragstellerin beim zuständigen Jobcenter Stendal zu stellen. Dass sich die Antragstellerin selbst für voll erwerbsgemindert hält und daher die Zuständigkeit des Antragsgegners für gegeben ansieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn maßgeblich ist nicht die fehlerhafte Rechtsauffassung der Antragstellerin, sondern die tatsächlichen Feststellungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Insoweit ist allein das Jobcenter Stendal für mögliche Leistungsansprüche der Antragstellerin zuständig. Von einer (erneuten) Beiladung des Jobcenters Stendal hat die Kammer auch im vorliegenden Verfahren abgesehen. Zum einen ist der Antragstellerin zuzumuten, dort zunächst einen Leistungsantrag zu stellen. Zum anderen besteht nach summarischer Prüfung weder gegenüber dem Antragsgegner noch gegenüber dem Jobcenter Stendal ein Leistungsanspruch. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2022 (S 31 SO 68/22 ER) verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.