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Urteil

S 28 AS 2361/14

SG Magdeburg 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0607.S28AS2361.14.00
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Leitsätze
1. Das vom Beklagten angewandte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte des § 22 Abs 1 S 1 SGB II genügt in der Fassung des Berichts Juli 2019 den Anforderungen an Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung. (Rn.76) 2. Aus dem Institut der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle folgt keine unzulässige Beweislastumkehr zulasten leistungsberechtigter Personen. (Rn.71) 3. Eine Datenerhebung für die Ermittlung einer Referenzmiete zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II kann auch dann hinreichend repräsentativ sein, wenn sie nicht die auf dem Wohnungsmarkt vorhandene Vermieterstruktur von "privaten" und "institutionellen" Vermietern proportional abbildet. (Rn.152) 4. Zu den Anforderungen an das Kostensenkungsverfahren. (Rn.179) 5. Wirtschaftlichkeitserwägungen führen ohne eine Selbstbindung der Verwaltung jedenfalls dann nicht zur Unzumutbarkeit des Umzugs, wenn nicht allein die Heizkosten, sondern auch die Unterkunftskosten die Angemessenheitswerte übersteigen. (Rn.190) 6. Aus § 22 Abs 1 S, 4 SGB II folgen keine subjektiv-öffentlichen Rechte leistungsberechtigter Personen. (Rn.209)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte erstattet 60 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das vom Beklagten angewandte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte des § 22 Abs 1 S 1 SGB II genügt in der Fassung des Berichts Juli 2019 den Anforderungen an Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung. (Rn.76) 2. Aus dem Institut der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle folgt keine unzulässige Beweislastumkehr zulasten leistungsberechtigter Personen. (Rn.71) 3. Eine Datenerhebung für die Ermittlung einer Referenzmiete zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II kann auch dann hinreichend repräsentativ sein, wenn sie nicht die auf dem Wohnungsmarkt vorhandene Vermieterstruktur von "privaten" und "institutionellen" Vermietern proportional abbildet. (Rn.152) 4. Zu den Anforderungen an das Kostensenkungsverfahren. (Rn.179) 5. Wirtschaftlichkeitserwägungen führen ohne eine Selbstbindung der Verwaltung jedenfalls dann nicht zur Unzumutbarkeit des Umzugs, wenn nicht allein die Heizkosten, sondern auch die Unterkunftskosten die Angemessenheitswerte übersteigen. (Rn.190) 6. Aus § 22 Abs 1 S, 4 SGB II folgen keine subjektiv-öffentlichen Rechte leistungsberechtigter Personen. (Rn.209) Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte erstattet 60 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Streitgegenständlich sind die Änderungsbescheide vom 19. und 21.09.2013 in der Fassung Änderungsbescheide vom 24.10.2013, 27.10.2013, 31.10.2013, 14.11.2013, 23.11.2013, 19.12.2013, 21.12.2013, 25.01.2014, 30.01.2014 und 20.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.11.2019. B. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes: BSG, Urt. v. 04.06.2014, B 14 AS 32/13 R – juris, Rn. 10 ff. m. w. N.; Urt. v. 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R – juris). C. Die Klage ist aber nach dem angenommenen Teilanerkenntnis nicht begründet. Die Änderungsbescheide vom 19. und 21.09.2013 in der Fassung Änderungsbescheide vom 24.10.2013, 27.10.2013, 31.10.2013, 14.11.2013, 23.11.2013, 19.12.2013, 21.12.2013, 25.01.2014, 30.01.2014 und 20.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.11.2019 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 2954; zum Geltungszeitraumprinzip: BSG, Urt. v. 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R – juris m. w. N.). Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zwar erfüllt die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum als erwerbsfähige hilfebedürftige Person die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11 ff SGB II. Die ihr kopfteilig entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind für die Monate September 2013 bis Februar 2014 aber dennoch nicht in tatsächlicher Höhe vom Beklagten zu übernehmen. I. Der anzuerkennende Bedarf für die Unterkunft ist grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung (hierzu unter II.) zu ermitteln (hierzu: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 14). Dafür ist ausweislich des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II von den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen. Das Merkmal der „Angemessenheit" ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (BSG, a. a. O., Rn. 17 f.). Die „Angemessenheit“ in diesem Sinn ist zunächst in zwei größeren Schritten zu ermitteln, die sodann nochmals in Teilschritte zu unterteilen sind: Zuerst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln (hierzu unter 1.). Sodann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich zu den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen. Bei Letzterem sind Aspekte der Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen – einschließlich eines Umzugs – von Bedeutung (hierzu unter 2.; zum Prüfungsaufbau insgesamt: st. Rspr., s. nur BSG, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). 1. Die abstrakt angemessenen Aufwendungen sind unter Anwendung der sog. Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) wiederum mehrstufig wie folgt zu ermitteln: Zunächst ist die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) zu bestimmen (hierzu unter a). Sodann sind der angemessene Wohnungsstandard (hierzu unter b) und die für eine nach Größe und Standard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum aufzuwendende Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter c) zu ermitteln und sodann die angemessenen kalten Betriebskosten zu addieren (hierzu unter d); zu all dem s. nur: BSG, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der von dem Beklagten im Klageverfahren als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete vorgebrachte Betrag in Höhe von monatlich 373,10 EUR (bestehend aus dem Quadratmeterpreis in Höhe von 4,33 EUR für die Nettokaltmiete und dem Quadratmeterpreis in Höhe von 1,- EUR für kalte Betriebskosten multipliziert mit einer angemessenen Wohnungsgröße von 70 qm) für einen im Vergleichsraum Staßfurt gelegenen Drei-Personen-Haushalt nicht zu beanstanden. Dieser Angemessenheitswert beruht auf den Ermittlungen des Beklagten, die als Bericht August 2012 „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis“ in der Fassung des Berichts aus Juli 2019 „Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 sowie 2014 (Fortschreibung)“ der A & K GmbH (im Folgenden: Konzept 2012/2014) der Entscheidung zugrunde liegen. a) Der Beklagte hat die abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 70 qm rechtsfehlerfrei ermittelt und zugrunde gelegt. Sie bemisst sich nach den in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [im Folgenden: MRS] vom 23.02.1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und den dazu erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MRS vom 23.02.1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr [MWV] vom 10.03. 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133; zur Anwendung dieser Bestimmungen: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 42; BSG, Urt. v. 14.02.2013 – B 14 AS 61/12 R – juris, Rn. 21). Hiernach beträgt die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin als Drei-Personen-Haushalt 70 qm. Diese Größe berücksichtigte der Beklagte. Die Klägerseite hat sie im Klageverfahren nicht in Frage gestellt und keine Besonderheiten des Einzelfalls vorgetragen, die die tatsächlich größere Wohnfläche von 85 qm rechtfertigen würden. b) Der Beklagte hat auch den angemessenen Wohnungsstandard rechtsfehlerfrei ermittelt und seinen Bescheiden zugrunde gelegt. Nach gefestigter Rechtsprechung (s. hierzu und zum Folgenden nur: BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris, Rn. 18 ff.) müssen die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Dabei gehören Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, nicht zu demjenigen Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Hierfür müssen Wohnwertmerkmale jedoch nicht in einem vorgeschalteten Schritt definiert werden. Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben („Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind. Diesen Anforderungen hat der Beklagte genügt, indem er seinen Ermittlungen einen Datenbestand ohne unzumutbaren Wohnraum zugrunde gelegt hat. Es wurde hinreichend gewährleistet, dass Wohnungen des unteren Segments mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard nicht in die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen eingeflossen sind. Zum einen wurden Wohnungen mit einer Größe von weniger als 30 qm aus der Erhebung ausgenommen (s. S. 9 des Berichts August 2012). Zum anderen wurden lediglich Wohnungen einbezogen, die über die Merkmale „Bad“ und „Sammelheizung“ verfügten (S. 9 des Berichts August 2012). Substandardwohnungen wurden so ausgeschlossen. Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, bei anderen Konzepten seien Wohnungen von weniger als 30 qm nicht ausgeschlossen worden, führt dies nicht zur Unschlüssigkeit des hier allein zu beurteilenden, streitgegenständlichen Konzepts. c) Der Beklagte hat die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine der Größe und dem Standard nach angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (hierzu unter (2)) nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter (3)) ermittelt. (1) Maßgeblicher Vergleichsraum ist derjenige Raum, für den ein einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist. Innerhalb dieses Raumes ist einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar. Ein nicht erforderlicher Umzug würde demgegenüber den Leistungsträger gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II berechtigen, die neuen Aufwendungen für die Unterkunft auf die bisherigen zu deckeln. Der Vergleichsraum ist ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person ein bestimmter, ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II kann das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters den Ausgangspunkt für einen Vergleichsraum bilden. Dieser kann dann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Solche örtlichen Gegebenheiten orientieren sich weniger an unterschiedlichen Landschaften, sondern eher räumlich. So sind beispielsweise Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau zu berücksichtigen (zu all dem s. nur BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 22 f.). Das schlüssige Konzept soll gewährleisten, dass dem Angemessenheitswert die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts in dem maßgeblichen Vergleichsraum zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht abgebildet wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt des Leistungsträgers insbesondere: (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) die Repräsentativität, (e) die Validität der Datenerhebung und (f) die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von „Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird. Darüber hinaus muss (g) die Datengrundlage ausreichend sein. (zu all dem grundlegend: BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – Rn. 18 ff.; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze: BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II: BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – Rn. 17 f. mit Blick auf BVerfG, Urt. v. 6.10.2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 – Rn. 17; BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – Rn. 24 m. w. N. – jeweils zitiert nach juris) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen und die Vergleichsräume zu bilden. Weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II folgt, welches Verfahren der Beklagte anzuwenden hat (BSG, Urt. v. 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 25). Der Leistungsträger ist lediglich gehalten, die genannten Mindestanforderungen zu erfüllen. Im Übrigen steht es ihm frei, welche Methode er wählt, um dieses Ziel zu erreichen. Der so gefasste Prüfungsumfang des Gerichts muss im Prüfungsmaßstab daher das Spannungsverhältnis zwischen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ einerseits und der Methodenfreiheit und -vielfalt des Leistungsträgers andererseits verwirklichen und ausgleichen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die gerichtliche Kontrolle auf eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle beschränkt ist (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 26 unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 BvR 857/07 – juris, Rn. 70 und Urt. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; s. auch BSG, Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R – juris, Rn. 22). Dies bedeutet, dass das Gericht im Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch auf die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen hat. Bei dem behördlichen Konzept handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann – ggf. nach weiterer Erläuterung durch den Ersteller des Konzepts – auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen auszuräumen – ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – juris, Rn. 24). Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen. Andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10% (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 25 ff.; Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R – juris, Rn. 22). Es ist also dem Gericht nicht gestattet, einen eigenen Angemessenheitswert zu ermitteln, den es möglicherweise für besser oder sachgerechter hält. Auch die klägerische Seite ist, wenn sich die Vergleichsraumbildung des Beklagten und das Konzept insgesamt im Rahmen der Schlüssigkeit bewegen, daran gebunden. Hält sie eine andere Methode für sachgerechter, kann dies allein – selbst wenn es zuträfe – der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nur so bleibt trotz voller gerichtlicher Überprüfung des Angemessenheitsbegriffs und des Verfahrens zu seiner Ermittlung die in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommende Eigenverantwortung der Verwaltung erhalten. Dem steht nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes entgegen. Dieses schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (s. hierzu nur BVerfG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 BvR 857/07 – juris, Rn. 60 m. zahlreichen w. N.). Denn eine gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung derjenigen Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Die gerichtliche Kontrolle endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Spielraum belässt (BVerfG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 BvR 857/07 – juris, Rn. 60 m. zahlreichen w. N.). Aus diesen Gründen verfängt auch das von der Klägerseite angebrachte Argument einer ungerechtfertigten Beweislastumkehr zu ihren Lasten nicht. Die Methodenfreiheit des Beklagten mag faktisch eine derartige Wirkung in einzelnen Sachverhalten entfalten können. Dies ist jedoch Ausfluss der Methodenfreiheit des Beklagten und des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts und keine Frage der Beweislastverteilung. Im Gegenteil folgt aus der das Institut der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle entwickelnden Rechtsprechung, dass diese gerade darauf abzielt, Spannungsverhältnisse wie die vorliegenden aufzulösen, wenn die Beteiligten an Erkenntnisgrenzen stoßen. Damit haben die Leistungsberechtigten faktisch das Risiko eines Erkenntnisausfalls zwar jedenfalls dann zu tragen, wenn die statistische Erhebung und Auswertung der Daten fehlerfrei ist. Dies beinhaltet jedoch keine unzulässige Beweislastumkehr, sondern ist allein Folge des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs und der Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Klägerseite verkennt insoweit Ausmaß und Bedeutung der zitierten Rechtsprechung, die vor allem im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht entwickelt wurde und dort seit Jahren praktiziert wird. Die Zulässigkeit der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt und ist im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannt und üblich. Wollte man nunmehr mit einer Beweislastverteilung argumentieren, bedeutete dies, das Institut der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle abzulehnen. Dies ist die Kammer indes nicht gewillt zu tun. Stattdessen folgt sie nach eigener kritischer Würdigung aus den genannten Gründen der Auffassung der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. Danach folgt in denjenigen Fällen, in denen das Gericht bei der Kontrolle außerrechtlicher Entscheidungen an die objektiven Grenzen der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaft und Praxis stößt, ein eingeschränkter Kontrollmaßstab. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich BVerfG, Urt. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 – Rn. 23, 28). So ist zu berücksichtigen, dass jedes statistische Vorgehen Schwächen aufweist. Die Wissenschaft der Statistik ist keine exakte Mathematik in demjenigen Sinn, dass – bildlich gesprochen – 1 + 1 stets 2 ergibt. Insoweit gibt es nicht nur „den einen, statistisch korrekten“ Ansatz. Vielmehr liegen jeder Statistik – gerade weil sie dazu dient, verallgemeinerungsfähige Aussagen zu treffen – auch Schwächen zugrunde. Welche dies sind, hängt von der konkret gewählten Methode ab. Dies ist nicht nur anhand einschlägiger statistischer Fachliteratur erkennbar (s. z. B. Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, AStA 2020, Heft 14, S. 145-162, abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs11943-020-00272-x, zuletzt abgerufen am 10.06.2022), sondern folgt gerade auch aus der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion um die Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende „Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen“, abrufbar unter https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf, – im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS – sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht; ausführlich dazu: SG Magdeburg, Urt. v. 09.04.2021 – S 27 AS 2762/13 – juris, Rn. 68 ff.). Gibt der Gesetzgeber dem Beklagten aber nun keine konkrete statistische Methode vor, sondern gewährt ihm im Gegenteil die freie Methodenwahl und gerät jede statistische Methode an Erkenntnisgrenzen, so kann im Umkehrschluss die Methode sich nur daran messen lassen, ob sie statistische und rechtliche Grundanforderungen erfüllt und eventuelle Schwächen der Methodenwahl angemessen ausgleicht. Nichts Anderes kommt in der Rechtsprechung des BSG zum Ausdruck, die die bereits genannten Mindestanforderungen aufgestellt hat. Denn ähnlich wie im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ist die Frage der „Angemessenheit“ von Unterkunftskosten letztlich eine tatsächliche. Der Beklagte hat die Möglichkeit, sie anhand fachlicher – hier: statistisch anerkannter – Kriterien zu ermitteln. Wo fachliche Erkenntnismöglichkeiten enden, kann auch von dem Beklagten, wenn statistische Methoden beachtet worden sind, nichts tatsächlich Unmögliches verlangt werden. Der Beklagte ist ebenso wie die Klägerseite an die Grenzen statistischer Methodik gebunden. Wer in diesem letzten Schritt das Risiko verbleibender Zweifel bzw. eines Erkenntnisausfalls zu tragen hat, hat die Rechtsprechung anhand der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle verfassungsrechtlich überprüft festgelegt. Für den streitgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass das Gericht das Konzept des Beklagten anhand der Vorgaben des BSG im Wege der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle zu prüfen hat. Danach genügt es, die von dem Leistungsträger gewählte Methode unter Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen zu verifizieren. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so ausdrücklich: BSG, Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R – juris, Rn. 24). Insoweit war das streitgegenständliche Konzept auf den Vortrag der Klägerseite hin zu prüfen und zu verifizieren. An derjenigen Stelle jedoch, an der die statistische Methodik überprüft und eingehalten wurde, kann allein die Kritik an der gewählten Methode als solcher das Konzept nicht unschlüssig machen (SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Nach diesen Maßgaben beruhen die Ermittlungen des Beklagten auf einem im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum erstellten schlüssigen Konzept. Das Konzept erscheint dem erkennenden Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme sowohl hinsichtlich der Vergleichsraumbildung (dazu unter (2)) als auch hinsichtlich der Ermittlung der Angemessenheitswerte (dazu unter (3)) überzeugend. Im Einzelnen: (2) Vergleichsraumbildung Die Entscheidung des Beklagten, seinen Zuständigkeitsbereich (Salzlandkreis) in die Vergleichsräume Schönebeck, Bernburg, Aschersleben und Staßfurt zu unterteilen, ist nicht zu beanstanden. Im zu entscheidenden Fall ist der Vergleichsraum Staßfurt maßgeblich, bestehend aus den Städten Hecklingen und Staßfurt sowie der Verbandsgemeinde Egelner Mulde und ihren dazugehörigen Orten (s. S. 13 des korrigierten Konzepts). Dass der Beklagte diesen Vergleichsraum zugrunde gelegt hat, beruht auf nachvollziehenden, durch entsprechende Ermittlungen gestützten Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 47 ff. und Urt. v. 19.05.2022 – zur Veröffentlichung vorgesehen, Urteilsgründe liegen noch nicht vor.). Hierbei hat das erkennende Gericht seiner Entscheidung den Bericht Stand Juli 2019 der A & K GmbH zugrunde gelegt, also das korrigierte Konzept. (a) Bericht August 2012 Die zunächst auf dem Bericht August 2012 beruhenden Ermittlungen des Beklagten begegneten hinsichtlich der Vergleichsraumbildung und damit auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte rechtlichen Bedenken, soweit die Festlegungen des Beklagten aufgrund einer sog. „Clusteranalyse“ zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums führten (hierzu: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 34 ff.). Entsprechend der Vorgaben des BSG war dem Beklagten daher Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen auszuräumen. Dies ist dem Beklagten mit der Vorlage der korrigierten Ermittlungen im Sinne des Berichts Juli 2019 gelungen. (b) Bericht Juli 2019 Die Bildung des Vergleichsraumes Staßfurt nach dem korrigierten Konzept erfüllt nunmehr die Vorgaben des BSG. Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte im Ausgangspunkt den Vergleichsraum zunächst anhand seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs als Grundsicherungsträger bestimmt, mithin den Salzlandkreis zugrunde gelegt. Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend hat er sodann geprüft, ob und welche Städte und Gemeinden im Landkreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Vergleichsräumen zusammenzufassen sind, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden und innerhalb derer ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Dabei ist der Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Staßfurt mit 28.054 Einwohnern (abrufbar als .xlsx-Tabelle unter https://www.zensus2011.de/DE/Home/Aktuelles/DemografischeGrunddaten.html;jsessionid=AC4F31F126EFDAB0B37E2363DE6B1483.live422?nn=559100, zuletzt abgerufen am 08.06.2022) zu klein ist, um mit 8.514 zu Wohnzwecken (allerdings auch mietfrei) vermieteten Wohnungen (abrufbar als .xlsx-Tabelle unter https://www.zensus2011.de/DE/Home/Aktuelles/DemografischeGrunddaten.html;jsessionid=AC4F31F126EFDAB0B37E2363DE6B1483.live422?nn=559100, zuletzt abgerufen am 08.06.2022) einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (dazu, dass keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürfen: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 33). Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte anschließend in seinem Flächenlandkreis mit 1.426,83 qkm (S. 5 des korrigierten Konzepts) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel zum Teil nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen: BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris, Rn. 16 f.; s. auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. So orientiert sich das korrigierte Konzept beanstandungsfrei an der Sozialraumanalyse 2019 der politischen Gremien des Salzlandkreises. Hierbei wurden hinreichend nachvollziehbar die Indikatoren demographische Daten, Arbeit, Lebens- und Wohnraum, familiäre Situation sowie Erziehung und Bildung berücksichtigt (für Einzelheiten s. S. 5 f. des korrigierten Konzepts). Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite sind insoweit nicht allein politische Strukturen für die Vergleichsraumbildung maßgeblich gewesen. Stattdessen entspricht die Vergleichsraumbildung mit ihrer Einteilung in Mittelbereiche dem Vorgehen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im Folgenden: BBSR), das ebenfalls Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe gebildet hat. Die BBSR-Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund ab, in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Hierbei werden – woran sich das streitgegenständliche Konzept beanstandungsfrei ebenfalls orientiert hat – diejenigen Gebiete zusammengefasst, innerhalb derer durch die Nähe zu Ballungsräumen und durch die infrastrukturelle, insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit eine ausreichende Daseinsvorsorge für die Einwohner sichergestellt ist. Für Sachsen-Anhalt konnte das BBSR nicht auf landesplanerische Festlegungen zu Mittelbereichen zurückgreifen und hat Mittelbereiche durch analoge Raumeinheiten entsprechend der maßgeblichen Kriterien gebildet (abrufbar unter: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html, zuletzt abgerufen am 10.06.2022). Die insoweit ausschlaggebenden Mittelzentren wurden zuletzt im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt im Zusammenhang des raumordnerischen Instruments des Zentrale-Orte-Systems (Untergliederung einer Region in Ober-, Mittel- und Grundzentren) bestimmt (im Folgenden LEP 2010, GVBl. LSA 2011, 160, abrufbar unter: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEPST2010rahmen, zuletzt abgerufen am 10.06.2022). Auch dieses System soll – wie für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich elementar – die Leistungserbringung der Daseinsvorsorge räumlich organisieren. Es dient u. a. der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft in allen Teilen des Landes (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Typische Versorgungseinrichtungen sind Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halte, BAB- oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Basisversorgung (Punkt 2.1. Z 35 LEP 2010). Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und – nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen – verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010; s. hierzu auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Insoweit berücksichtigt das streitgegenständliche Konzept entgegen der Auffassung der Klägerseite ausreichend die verkehrstechnische Verbundenheit im streitgegenständlichen Vergleichsraum. Es ist nicht zu beanstanden, sondern im Rahmen der Verfahrenskontrolle nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Ziele der Vergleichsraumbildung verwirklicht wurden. So empfiehlt auch der vom BMAS veröffentlichte Forschungsbericht 478 „Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ die Mittelbereiche der Regionalplanung als Operationalisierung für die höchstrichterliche Vergleichsraumdefinition, da diese im Regelfall jeweils ein Mittelzentrum und sein ländliches Umland umfassten und als Verflechtungsbereiche für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs (und bspw. Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser oder weiterführende Schulen) definiert seien (S. 158; https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1; im Folgenden: Forschungsbericht BMAS). Auf Grundlage dieser beiden Analysen ergibt sich aus dem korrigierten Konzept auch hinreichend nachvollziehbar und konkret für den Vergleichsraum Staßfurt die Beachtung der Indikatoren für einen homogenen Lebens- und Wohnraum. So wurde neben der Funktion der Mittelzentren als Ausgangspunkt auch die verkehrstechnische Verbundenheit anhand dezidierter Fahrtzeiten berücksichtigt, Buslinien werden dargestellt und die Verbindung durch Bundesstraßen nachvollziehbar erläutert (S. 7 ff. des korrigierten Konzepts). Die Erhebungen der A & K GmbH ergaben, dass von jeder der vom Mittelbereich umfassten Städte und Gemeinden das Mittelzentrum Staßfurt in höchstens 50 Minuten sowohl mittels PKW als auch mit dem ÖPNV zu erreichen ist. Die Gemeinden des Vergleichsraums sind nicht nur gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz angebunden. Ausgehend von der analysierten verkehrstechnischen Erschließung zieht die A & K GmbH aus den erhobenen Fahrzeiten nachvollziehbar den Schluss, dass der Mittelbereich den Tagespendelbereich für Berufstätige abbildet. So ist der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Mittelzentrums von allen Gemeinden des Mittelbereichs her ausgerichtet. Dabei ergeben sich von den am äußeren Rand des Mittelbereichs liegenden Gemeinden aus in das Mittelzentrum lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. hierzu § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III: Pendelzeiten von insgesamt zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger; so bereits für die Stadtteile von Berlin: BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – juris, Rn. 18 zur damals geltenden Vorschrift des § 121 Abs. 4 S. 2 SGB III). Es besteht dadurch entsprechend dem Ziel von Mittelzentren eine zusammenhängende Infrastruktur, um den im Vergleichsraum lebenden Leistungsberechtigten Personen ausreichende Angebote der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Beanstandungsfrei wurde auch die übrige Versorgungslage berücksichtigt, indem ein Mittelzentrum als Ausgangspunkt gewählt wurde. Es bildet den Kern der Versorgung der um es herum gelegenen Verflechtungsbereiche. Der Vergleichsraum ist mit insgesamt 205.458 Einwohnern in den ihm zugeordneten Städten und Gemeinden und einem Bestand an insgesamt 58.620 zu Wohnzwecken (auch mietfrei) vermieteten Wohnungen einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung. Gleichzeitig bietet er für jede der ihm zugehörigen Gemeinden die erforderliche Nähe zu einem Ballungsraum (vgl. zu der Einstufung der Stadt Staßfurt als eines der Mittelzentren in Sachsen-Anhalt: Punkt 2.1. Z 37 LEP ST 2010). Dem steht auch nicht die Argumentation der Klägerseite entgegen, Schulkinder aus der Gemeinde Giersleben gingen in Aschersleben zur Schule. Dies macht die Vergleichsraumbildung für sich genommen nicht unschlüssig. So haben für die Vergleichsraumbildung, wie erwähnt, eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle gespielt. Außerdem ist es in Flächenlandkreisen nicht ungewöhnlich, dass in Randgebieten unter Umständen andere Landkreise näher liegen als das eigene Mittelzentrum. Das Jobcenter hat insoweit indes das Recht, auf seinen Zuständigkeitsbereich zu verweisen und auch im Übrigen weitere Faktoren zu gewichten und einzubeziehen. Dies ist beanstandungsfrei geschehen. Emotionale Verbindungen, die unter Umständen trotz der Kreisgebietsreform seit Jahren fortbestehen, ändern nichts daran, dass die Homogenität im Lebens- und Wohnbereich auch innerhalb des von der A & K GmbH definierten Vergleichsraums gewährleistet ist (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 526/16 – juris, Rn. 54 ff.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ermittlungsergebnisse ist schließlich auch die Einschätzung des Beklagten nachvollziehbar, dass innerhalb dieses Mittelbereichs einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Den im Einzelfall auftretenden Härten ist im Rahmen der Prüfung, ob dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung unzumutbar ist (hier unter 2.), zu begegnen. (3) Schlüssigkeit des korrigierten Konzepts Das Konzept 2012/2014 in der Fassung des Berichts Juli 2019 erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und fortentwickelten methodischen Mindestvoraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Der Beklagte konnte sich auf das Konzept der A & K GmbH im Rahmen seiner Methodenfreiheit berufen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, dass das streitgegenständliche Konzept den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt nachvollziehbar, plausibel, sach- sowie realitätsgerecht darstellt (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 54 ff., LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.05.2022 – zur Veröffentlichung vorgesehen, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; zum Konzept für den Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Die A & K GmbH hat eine statistisch anerkannte und planmäßige Methode der Datenerhebung und -auswertung angewandt, mit der die Angemessenheitswerte zur Überzeugung der Kammer systematisch und realitätsgerecht erhoben und bewertet wurden, indem Angebot und Nachfrage ermittelt und der Angemessenheitswert sodann rechnerisch im Wege des iterativen Verfahrens dort gesiedelt wurde, wo ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den methodischen Ansatz, die Angemessenheitswerte im Salzlandkreis auf Basis erhobener Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten sowie des Verhältnisses zwischen angemessenen verfügbaren Wohnungen (Angebotsseite) einerseits und versorgungsbedürftigen Nachfragegruppen (Nachfrageseite) andererseits zu ermitteln (BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris, Rn. 22). Es handelt sich insoweit um einen fachlich vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Angemessenheitswerte, den auch die Autoren des Forschungsberichts des BMAS für den zielführenden der möglichen Ansätze halten (S. 233 des Forschungsberichts des BMAS). Ebenso wenig bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des sog. iterativen Verfahrens. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass durch ein Annäherungsverfahren Prozentränge – sog. Perzentile – abgeleitet werden, die eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum sicherstellen sollen. Im Einzelnen folgt die Überzeugung der Kammer aus folgenden Erwägungen hinsichtlich der Anforderungen des BSG: (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH nachvollziehbar definiert (i. E. wie hier: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 63, 68 ff.; zu diesem Erfordernis: BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – juris, Rn. 21). Die Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand bezog sich ausweislich des Berichts 2012 auf die Mieten des gesamten Wohnungsmarktes des Salzlandkreises. Der sachverständige Zeuge F. S. bestätigte dies glaubhaft. Er gab an, es seien keine Gebiete bewusst aus der Untersuchung herausgenommen worden. Zu Recht wurden – wie bereits erläutert – auch sog. Substandardwohnungen und solche mit einer Wohnfläche von weniger als 30 qm ausgenommen und damit gewährleistet, dass derjenige Wohnraum nicht berücksichtigt wird, dessen Miete keinen zuverlässigen Rückschluss über die örtlichen Gegebenheiten zulässt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris, Rn. 30). Darüber hinaus sind Wohnungen in Pflege- und Wohnheimen, (teil-)gewerblich genutzte Wohnungen, mitpreisreduzierte Wohnungen und solche mit Freundschaftsmieten ausgenommen worden (Bl. 9 des Berichtes 2012). Für die Kammer wurde damit nachvollziehbar ein Wohnungsbestand gewählt, der tatsächlich allen Leistungsberechtigten und nicht nur partiellen Bevölkerungsgruppen zugänglich ist. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass Sozialwohnungen – im Unterschied zur Datenerhebung bei Mietspiegeln – nicht von der Datenerhebung ausgenommen wurden (hierzu: BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 14 AS 18/09 R – juris, Rn. 22), möblierte Wohnungen aufgrund ihres Spezialcharakters demgegenüber schon. Soweit die Klägerseite also vorträgt, dem Konzept sei nicht zu entnehmen, welche Mietwerte erhoben wurden, weshalb es an einer nachprüfbaren Datengrundlage fehle, führt dies ebenso wenig zum Erfolg der Klage wie das Argument, da keine Straßennamen oder Ortsteile, sondern nur Gemeinden benannt worden seien, sei zu befürchten, dass nur einzelne Wohngebiete erfasst worden seien, was einer Ghettobildung Vorschub leiste. Insofern handelt es sich um pauschale Behauptungen ins Blaue hinein. Ein konkreter Hinweis auf eine Segregation ist weder vorgetragen noch erkennbar (ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 526/16 – juris, Rn. 106). So bestätigte auch der vernommene Zeuge, dass kein Ortsteil bewusst ausgenommen wurde. Hinsichtlich der Angebotsmieten kommt hinzu, dass diese im Wege einer Vollerhebung ermittelt wurden. Zweifel an den Angaben des Zeugen, der sachlich und detailliert im Erörterungstermin berichtete, bestehen insoweit nicht. Stattdessen wird seine Aussage durch die vorgelegte Karte (Bl. 309 Bd. II der Gerichtsakte) gestützt. Daraus ist ersichtlich, dass auch die Bestandsmieten verteilt über die Gebiete der jeweiligen Vergleichsräume ermittelt wurden. Es sind zahlreiche „Erhebungsstellen“ erkennbar, die sich teilweise zwar etwas konzentrieren, aber keinesfalls das Ausmaß einer Ghettobildung erreichen. Stattdessen wird eine ausreichend großflächige Datenerhebung erkennbar. Auch an dieser Stelle ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die nicht auf der Karte abgebildeten Angebotsmieten vollständig erhoben wurden. Vor diesem Hintergrund ist eine relevante Segregation auszuschließen. Des Weiteren dürfte die Anzeige von Adressdaten schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig sein. So sind selbst die Angaben des Zensus anonymisiert, weshalb die Klägerseite mit der Argumentation, die Datengrundlage sei mangels Adressdaten nicht nachprüfbar, von vornherein nicht durchdringen kann. Soweit die Klägerseite weiter einwendet, es seien keine Mietwerte von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern erhoben worden, verfängt dies ebenfalls nicht. Insofern ist an dieser Stelle (zu diesem Punkt s. aber erneut unten im Rahmen der Repräsentativität) lediglich relevant, dass derartige Wohnungen nicht durch spezielle Fragen oder andere Filter aus der Datenerhebung ausgenommen wurden. Für die Frage der Nachvollziehbarkeit des Gegenstands der Beobachtung ist den Anforderungen damit genügt. Darauf, welche Auswirkungen es ggfs. auf die Repräsentativität der erhobenen Daten haben könnte, falls insoweit kein Rücklauf der Fragebögen zu verzeichnen gewesen sein sollte, wird noch eingegangen. Darüber hinaus wurden neben institutionellen Vermietern auch Verwalter und kleinere Vermieter angeschrieben, um ebenso in die Datenerhebung einfließen zu können wie ein kleiner Bestand an Daten des beklagten Jobcenters. Auch dies genügt zur hinreichend nachvollziehbaren Definition der untersuchten Wohnungen (näher zu diesem Aspekt unter dem Blickwinkel der Repräsentativität s. u.). (b) Die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (wie hier: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 65 ff.). Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A & K GmbH zunächst eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt, indem sie einheitlich auf die Bruttokaltmiete abgestellt hat. Auf diese Weise ist hinreichend sichergestellt, dass der Leistungsberechtigte innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen kann (dazu BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris, Rn. 31). Überdies wurden im Hinblick auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II sowohl Bestands-, Angebots- als auch Neuvertragsmieten erhoben (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II: BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – juris, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 06.10.2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 – juris, Rn. 17). Zudem wurden die Neuvertragsmieten mit den Angebotsmieten verglichen. Neuvertragsmieten sind solche Bestandsmieten, bei denen der Mietvertrag innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag geschlossen wurde. Dabei hat die A & K GmbH die Erhebungen der Bestandsmieten nachvollziehbar in einem mehrstufigen Verfahren durchgeführt, das geeignet ist, eine umfassende Abbildung der regional in Betracht kommenden Mieten zu ergeben: Auf der ersten Stufe hat sie für die Erhebung der Bestandsmieten mittels Fragebögen eine Befragung der örtlichen Großvermieter und Verwalter durchgeführt. Auf der zweiten Stufe hat sie zusätzlich eine Kleinvermieterbefragung (ca. 2.000 Anschreiben im Wege einer Zufallsstichprobe) ebenfalls mittels Fragebögen auf Basis vergleichbarer Daten zur ersten Stufe durchgeführt. Ergänzt wurden die Daten durch einen Datensatz des Jobcenters, wobei sichergestellt wurde, dass keiner dieser Mietwerte doppelt berücksichtigt wurde. Für die Erhebung der Angebotsmieten wurden als geeignete Erkenntnisquellen drei große Internet-Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Salzlandkreis ausgewertet und die so gewonnenen Daten nach Erstellung einer einheitlichen und damit vergleichbaren Datenbasis zur Datengrundlage genommen. Insgesamt wurden auf diese Weise 1.065 Angebotsmieten erhoben, von denen nach Extremwertkappung 1.504 Mietwerte verblieben. Die Erhebung der Angebotsmieten war darüber hinaus als Vollerhebung ausgestaltet, da sämtliche zur dieser Zeit erkennbaren Mietangebote erhoben worden. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar, plausibel und nicht zu beanstanden. Insbesondere die Auswahl einer Zufallsstichprobe entspricht statistischem Standard. Soweit die Klägerseite moniert, es seien ausschließlich Bestandsmieten erhoben worden, ist dies mithin nicht korrekt. Stattdessen sind auch Angebots- und Neuvertragsmieten erhoben worden. Dass diese Werte erst auf einer 2. Stufe, nämlich derjenigen des iterativen Verfahrens relevant werden, ist gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine anerkannte statistische Methode, die beanstandungsfrei umgesetzt wurde. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Datenerhebung als Vermieterbefragung ausgestaltet wurde und nicht zugleich Mieter befragt wurden. Hierbei handelt es sich um eine von mehreren statistisch üblichen und damit anwendbaren Methoden. Weder der Beklagte noch die A & K GmbH waren gezwungen, eine Mieter- oder Mischbefragung durchzuführen. Die statistische Literatur geht sogar davon aus, dass die Fehleranfälligkeit bei einer reinen Vermieterbefragung am geringsten ist (Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, AStA 2020, Heft 14, S. 150 f., abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs11943-020-00272-x, zuletzt abgerufen am 10.06.2022). Schließlich erschließt sich der Einwand der Klägerseite schon dem Grunde nach nicht, es sei zu befürchten, nur Wohnwerte von Wohnungen unteren Standards seien erhoben worden, da nicht nach dem Standard der Wohnung differenziert worden sei. Insoweit ist die Ermittlung der Angemessenheitswerte vor dem Hintergrund des Zwecks der Grundsicherung gerade darauf ausgelegt, die Mietwerte im unteren Marktsegment zu erfassen. Substandard- sowie Luxuswohnungen wurden ausgenommen. Eine weitere Differenzierung nach dem Wohnungsstandard ist nicht erforderlich und deren Fehlen damit unschädlich. Dass Substands ausgeschlossen wurden, wurde bereits dargelegt. (c) Der Zeitraum, auf den sich die vorstehend dargestellte Datenerhebung bezieht, wurde im Konzept dargestellt. Danach fand die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten von März bis Juni 2012 zum Stichtag 01.02.2012 statt (S. 12 des ursprünglichen Konzepts); hinsichtlich der Angebotsmieten von November 2011 bis Mai 2012 (S. 21 des ursprünglichen Konzepts). Soweit die Klägerseite vorträgt, dies sei unzulässig, da kein Zeitraum betrachtet worden sei, sondern ein Stichtag, verfängt das Argument nicht. So muss die Befragung zwangsläufig einen Stichtag angeben, um eine gleichförmige Datenerhebung zu gewährleisten. Es wäre im Gegenteil methodisch angreifbar, eine Miete über einen Zeitraum hinweg abzufragen. Das Risiko falscher oder missverständlicher Rückmeldungen ist offensichtlich. Auch die Befragungen des Zensus beziehen sich dementsprechend zwangsläufig auf einen bestimmten Stichtag. (d) Die Datenerhebung der A & K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ (wie hier: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021, L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 75 ff.). Dies stellt den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Beteiligten dar. Daher erlaubt sich die Kammer zunächst ein paar allgemeine Ausführungen im Sinne einer Maßstabsbildung. Im Ausgangspunkt ist der Begriff der Repräsentativität zu definieren. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite bedeutet Repräsentativität nämlich lediglich, dass eine Stichprobe geeignet sein muss, Aussagen über eine größere Datenmenge zu treffen, die sog. Grundgesamtheit (Kladobra/Lippe, Repräsentativität von Stichproben, Marketing ZFP 24, 2002, S. 3). Im engeren Sinne ist eine Stichprobe dann repräsentativ, wenn alle Merkmalsträger der Grundgesamtheit die gleiche Chance besessen haben, Teil dieser Stichprobe zu werden (Berekoven/Eckert/Ellenrieder, Marktforschung: Methodische Grundlagen und praktische Anwendung, 8. Aufl., 1999, S. 50; https://de.statista.com/statistik/lexikon/definition/116/repraesentativitaet/, zuletzt abgerufen am 11.06.2022). Für den vorliegenden Sachverhalt muss die Kammer also nachvollziehen können, dass die gewählte Stichprobe eine realistische Aussage über den Wohnungsmarkt im Salzlandkreis insgesamt treffen kann. Dafür muss jede Wohnung als Merkmalsträger die dieselbe Chance gehabt haben, in die Stichprobe zu gelangen. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – juris, Rn. 25). Merkmalsträger ist danach aber allein die Wohnung selbst mit ihren mietpreisbestimmenden Faktoren. Demgegenüber verlangt die Argumentationsstruktur der Klägerseite nach einer proportionalen Stichprobe, die jedoch nicht identisch mit einer repräsentativen Stichprobe ist. Eine nicht proportionale Stichprobe kann durchaus repräsentativ im fachlichen Sinne sein – wenn vielleicht auch nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs. Ob die Repräsentativität der Stichprobe gegeben ist, wird wesentlich durch deren Umfang bemessen. Je größer der Stichprobenumfang, desto bessere Rückschlüsse sind möglich (https://de.statista.com/statistik/lexikon/definition/116/repraesentativitaet/, zuletzt abgerufen am 10.06.2022). Damit definiert die Klägerseite den Begriff der Repräsentativität nicht korrekt, wenn sie verlangt, die Stichprobe müsse ein vollständiges und vor allem identisches Abbild des gesamten Mietmarktes im Vergleichsraum liefern. Dies mag der allgemeine Sprachgebrauch oft so verlangen. Unter Umständen mag dies auch vorteilhaft sein. Erreichen lassen dürfte sich dies demgegenüber nur mit einer Vollerhebung der Mietwerte wirklich jeden Vermieters im Salzlandkreis. Damit werden aber Anforderungen an eine Stichrobe gestellt, die faktisch im Allgemeinen kaum und konkret für den Beklagten überhaupt nicht erfüllbar sind. So ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte gesetzlich dazu verpflichtet wird, ein Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte zu erstellen, ohne dass auf der anderen Seite die Befragten verpflichtet wären, daran mitzuwirken – wie dies beispielsweise bei den Erhebungen des Zensus zur Gebäude- und Wohnungszählung der Fall ist. aa) Nach diesem Maßstab ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass in der streitgegenständlichen Erhebung jede Wohnung die gleiche Chance hatte, Teil der Zufallsstichprobe zu werden. Entscheidend ist die Frage, ob die tatsächlich erhobene Stichprobe die Grundgesamtheit ausreichend realitätsgerecht abbildet. Dies ist nur dann der Fall, wenn mietpreisrelevante Faktoren hinreichend Berücksichtigung in der letztlich verwendeten Stichprobe gefunden haben. Auf die realitätsgerechte Abbildung nicht mietpreisrelevanter Faktoren kommt es demgegenüber nicht an. An diese Stelle wird das Argument der Klägerseite relevant, dies sei gerade wegen der mangelnden Erhebung von Mietwerten privater Vermieter nicht der Fall. In diesen Zusammenhang gehört auch die Argumentation, es seien keine Mietwerte von Ein- oder Zweifamilienhäusern erhoben worden, da bei diesen davon auszugehen ist, dass sie von privaten Vermietern vermietet werden. Soweit institutionelle Vermieter Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern vermieten, scheitert der Einwand schon daran, dass der Zeuge glaubhaft berichtete, hinsichtlich der institutionellen Vermieter seien die Bestandsmieten nahezu als Vollerhebung erhoben worden. Lediglich ein Wohnungsunternehmen habe keine Daten zurückgemeldet. Von institutionellen Vermietern vermiete Ein- und Zweifamilienhäuser sind damit bewiesenermaßen Teil der Stichprobe. Dass auch dieser Vermietertyp Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern vermietet, zeigt schon eine einfache Internetrecherche auf bekannten Wohnungsmarktportalen. Überdies handelt es sich bei der Art des Vermieters (privater oder institutioneller Vermieter) nicht um einen mietpreisrelevanten Faktor – jedenfalls nicht im relevanten Zeitraum für den streitgegenständlichen Vergleichsraum (im Ergebnis wie hier, allerdings für das Konzept des Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Davon ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen überzeugt: Den Ausgangspunkt bildet § 558 BGB. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat der Gesetzgeber für Mieterhöhungsverlangen im Zivilrecht als mietpreisbestimmende Faktoren für die örtliche Vergleichsmiete allein auf Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit abgestellt. Der Vermietertyp ist vom Gesetzgeber in der abschließenden Aufzählung nicht erwähnt. Diese Erwägungen sind auf § 22 Abs. 1 SGB II übertragbar. Zwar verfolgen § 558 BGB, der der Erstellung von Mietspiegeln zugrunde liegt, und der hier relevante § 22 SGB II, dem Angemessenheitswerte zugrunde liegen, unterschiedliche Zwecke. So dient die Erstellung von Mietspiegeln dazu, Vermietern zu ermöglichen, Mieterhöhungsverlangen zu begründen, s. §§ 558, 558c, 558d BGB. Es werden daher Werte ermittelt, bis zu deren Grenze maximal eine Mieterhöhung möglich sein soll. Demgegenüber soll das schlüssige Konzept im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den Mietwohnungsmarkt insgesamt abbilden und nicht nur „Höchstgrenzen“ (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.04.2021 – L 5 AS 526/16 – juris, Rn. 96 ff.). Dementsprechend sollen die Angemessenheitsrichtwerte im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auch nicht nur den Markt für Neuvertragsmieten abdecken. Insoweit verfängt das Argument der Klägerseite, der Markt für Neuvertragsmieten, werde durch das Konzept nicht korrekt abgebildet, von vornherein nicht. Denn dies ist im von der Klägerseite geforderten Umfang auch nicht erforderlich, da § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dies jedenfalls nicht bezweckt. Der Unterschied wird deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass z. B. Sozialwohnungen bei der Erstellung von Mietspiegeln außer Betracht bleiben; bei der Datenerhebung und -auswertung für Zwecke des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II aber gerade einzubeziehen sind. Der pauschale Verweis auf andere Mietwerte in Mietspiegeln kann daher nicht zur Unschlüssigkeit des Angemessenheitskonzepts führen, da beide Datenerhebungen insoweit nicht vergleichbar sind (ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.04.2021 – L 5 AS 526/16 – juris, Rn. 96 ff.). Aber auch wenn sich Mietspiegel und Angemessenheitskonzept an unterschiedlichen Zielen orientieren und sich an unterschiedliche Adressaten richten, sind sie doch hinsichtlich der Vorgaben zur statistischen Methodik der Datenerhebung vergleichbar. Denn insoweit sind die Grundstrukturen identisch. Unterschiede im erhobenen Datenumfang aufgrund verschiedener Zielsetzungen wirken sich nicht auf die grundsätzlich zulässige Methodenwahl aus. So wird vor dem Hintergrund des § 558 BGB deutlich, welche Faktoren der Gesetzgeber grundsätzlich als mietpreisrelevant erachtet. Dies gilt gerade mit Blick auf die (im Ergebnis nicht zutreffende) klägerischen Argumentation, an die Erstellung von Mietspiegeln dürften keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als an die Erstellung von Angemessenheitsrichtwerten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II. Soweit die Klägerseite also argumentiert, an die Angemessenheitsrichtwerte dürften keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Werte der Mietspiegel, so ist dies nicht der Fall. Was die Frage der mietpreisbestimmenden Wohnmerkmale betrifft, sind die Anforderungen gerade gleichförmig. § 558 BGB bildet daher für die entscheidende Kammer den maßgeblichen juristischen Anknüpfungspunkt. Die Kammer ist nicht der Auffassung, berechtigt zu sein, eigene Vermutungen über die Mietpreisrelevanz der Vermieterstruktur im Salzlandkreis im Streitzeitraum an die Stelle der Erwägungen des Gesetzgebers setzen zu können. Dies gilt umso mehr, als der Referentenentwurf der neuen Mietspiegelverordnung (im Folgenden: RefE MsV; abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Verordnung_Mietspiegel.pdf?__blob=publicationFile&v=2#:~:text=Die%20Verordnung%20soll%20es%20Erstellern,Qualit%C3%A4t%20von%20Mietspiegeln%20zu%20erh%C3%B6hen.&text=Insbesondere%20f%C3%BCr%20kleinere%20Ge%2D%20meinden,weiterhin%20eine%20kosteng%C3%BCnstige%20Alternative%20bleiben, zuletzt abgerufen am 07.06.2022) die mietpreisbestimmenden Faktoren nochmals aufzählt. So ist aus § 2 Abs. 1 RefE MsV zu entnehmen, dass auch danach die Art des Vermietertyps kein sog. wohnwertrelevantes gesetzliches Merkmal darstellt. Der Gesetzgeber der neuen MsV hat die Problematik um den Vermietertyp mithin erkannt und eine klare Entscheidung getroffen. Danach könnte es sich aber um ein außergesetzliches Merkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 RefE MsV handeln. Derartige Merkmale können nach dem RefE MsV zwar für die Mietpreisbildung relevant sein. Selbst dann dienen sie jedoch gem. § 9 Abs. 3 S. 1 RefE MsV lediglich dazu, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen – und selbst dies nur dann, wenn gesicherte Daten zu diesen Faktoren vorliegen. Der systematische Vergleich mit dem RefE MsV zeigt auch erneut, dass die Klägerseite fehl geht in der Annahme, die Repräsentativität einer Datenerhebung und -auswertung sei nur bei deren Proportionalität gewährleistet. So gilt nach § 8 Abs. 1 S. 4 RefE MsV eine Stichprobe als repräsentativ, wenn sie über eine ausreichende Datenmenge im Sinne des § 11 MsV verfügt und auf einer Zufallsauswahl beruht, bei der im Wesentlichen jede Wohnung der Auswertungsgrundgesamtheit (= Gesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen, § 2 Abs. 3 RefE MsV) eine positive und bekannte Wahrscheinlichkeit hat, in die Erhebung einbezogen zu werden. Dabei kann die Bruttostichprobe nach § 9 Abs. 2 S. 1 RefE MsV auch disproportional geschichtet werden. In diesen Fällen kann eine entsprechende Rückgewichtung vorzunehmen sein, § 9 Abs. 2 S. 4 RefE MsV – allerdings nur dann, wenn eine Verzerrung der Ergebnisse zu erwarten ist und dazu gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Dann greift die sog. Plausibilitätskontrolle ein. Nun übersieht die Kammer nicht, dass der SGB II-Gesetzgeber die Erwägungen des BGB-Gesetzgebers zu § 558 BGB und dem RefE MsV nicht ausdrücklich auf das SGB II übertragen hat. Dennoch sind die vorhandenen gesetzlichen Anknüpfungspunkte auf § 22 Abs. 1 SGB II übertragbar. Nach Auffassung der Kammer können die zu den Mietpreisspiegeln geltenden gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Methode der Datenerhebung und Datenauswertung auf die Fälle der Ermittlung der Angemessenheitswerte übertragen werden. Denn nur insoweit wirken sich die unterschiedlichen Ziele der verschiedenen Erhebungen nicht aus. Sobald sich jedoch die unterschiedlichen Ziele zwischen Datenerhebungen für Mietpreisspiegel und Datenerhebungen für Angemessenheitsrichtwerte im Rahmen des SGB II auswirken, können die unterschiedlichen Werte beider Datenerhebungen nicht zur Unschlüssigkeit des streitgegenständlichen Datenkonzepts führen. Die Übertragbarkeit der gesetzgeberischen Gedanken zur MsV ist auch darauf zu stützen, dass der hier angesprochene Referentenentwurf Rechtsklarheit schaffen sollte. So war in Zivilrechtsstreiten gleichermaßen wie in sozialrechtlichen Verfahren immer wieder um die Auslegung des § 558 BGB gestritten worden, der bisher nur normiert, dass qualifizierte Mietpreisspiegel anhand anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze zu erstellen seien. Wann solche Grundsätze indes eingehalten wurden und wann nicht, normierte das Gesetz nicht. Derartige Rechtsstreitigkeiten soll die neue MsV vermeiden bzw. lösen (s. Referentenentwurf unter Punkt A., S. 1). Die Parallelität zu den hier streitgegenständlichen Fragen ist deutlich. Überdies besteht keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass andere Faktoren und Einflüsse, die bei der Erstellung von Mietspiegeln außer Betracht bleiben (s. auch https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, S. 16, zuletzt abgerufen am 25.05.2022), vom Grundsicherungsträger trotz der zu berücksichtigenden Methodenfreiheit zwingend im Verhältnis des realen Gesamtbildes ermittelt werden müssten. Die gewählte Einbeziehung einer Datenerhebung auch von privaten Vermietern ist im Sinne einer größtmöglichen Erfassung der regionalen Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch entscheidend (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – Rn. 20; so auch: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris), ohne dass jedoch die erzielte repräsentative Datenbasis von über 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes ihre Aussagekraft verlieren könnte, wenn das Datenverhältnis eines nicht mietpreisbestimmenden Faktors nicht dem realen Verhältnis entspricht. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer sachdienlicher, von den rechtlich normierten Faktoren auszugehen, anstatt eigene Vermutungen über die Mietpreisrelevanz bestimmter Faktoren anzustellen, die sich letztlich – wie die Zeugenvernehmung gezeigt hat – aus statistisch-methodisch Sicht nicht halten lassen. Insoweit tritt ergänzend folgendes Problem hinzu, würde eine exakte Abbildung des Verhältnisses privater und institutioneller Vermieter verlangt: Da erfahrungsgemäß die institutionellen Vermieter erheblich mehr Daten zurückmelden, müssten die Anzahl der von ihnen zurückgemeldeten Mietwerte vor der Einbeziehung in den Bestandsdatensatz reduziert werden, um die Stichprobengröße dem realen Verhältnis der Grundgesamtheit nachträglich anzupassen. In der Folge kann hierunter die Repräsentativität der Datenerhebung leiden. Denn je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Werte das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau – und damit repräsentativ – abbilden (zur Erinnerung: Die Repräsentativität bemisst sich wesentlich durch den Umfang der Datenerhebung; https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 25 Stichprobengröße; wie hier: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Dasselbe Problem stellt sich, wenn umgekehrt die Mietwerte der privaten Vermieter nachträglich höher gewichtet würden. Des Weiteren müssten überhaupt erstmal die Begriffe „privater“ und „institutioneller Vermieter“ definiert werden, um deren reales Verhältnis am Markt ermitteln zu können. Dies ist indes nicht einmal über die Zensusdatenbank möglich, da diese Daten dort nicht exakt für die regionale Vermieterstruktur abgefragt werden können – jedenfalls aus den Daten des letzten Zensus 2011. Eine allgemeinverbindliche Definition zur Eingrenzung der Vermietereigenschaft existiert nicht. Die Bestimmung der Grundgesamtheit im Vergleichsraum erfordert vielmehr einen Vergleich der Inhalte verschiedener Abfragen der Zensusdatenbank, die zunächst in ihren Untergliederungen inhaltlich bewertet und sodann zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, um eine – lediglich annäherungsweise – Aussage über die Grundgesamtheit treffen zu können (https://ergebnisse.zensus2011.de; Gebäude: Eigentumsform; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung; so auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 - juris). Dies birgt nach Auffassung der Kammer ein weit höheres Risiko eines nicht realitätsgerechten Ergebnisses als die von der A & K GmbH gewählte Methodik. Nach diesem Maßstab ist das streitgegenständliche Konzept auch vor dem Hintergrund der Datenerhebung und -auswertung zu den Vermietertypen repräsentativ und schlüssig. Der Vermietertyp ist grundsätzlich kein kraft Gesetzes mietpreisbestimmender Faktor. Soweit sich die Klägerseite auf die Entscheidungen des BSG in den Urteilen vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – (juris, Rn. 29 ff.) und vom 05.08.2020 – B 4 AS 82/20 R – (Rn. 39 f.) beruft, wonach des BSG festgestellt hat, die Auffassung des jeweiligen LSG sei nicht zu beanstanden, dass eine repräsentative Datenerhebung das Verhältnis privater und institutioneller Vermieter abbilden müsse, steht dies den obigen Ausführungen nicht entgegen. Zum einen ist die Kammer bereits der Auffassung, dass die Repräsentativität kein exaktes Abbild der Vermieterstruktur verlangt. Insoweit ist hinsichtlich der zitierten Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass das Bundesgericht als Revisionsinstanz lediglich überprüft, ob die Auffassung der Vorinstanz gegen Denk- oder Naturgesetze verstößt. Allein daran ist die Aussage in den zitierten BSG-Entscheidungen zu messen. Mithin folgt aus dieser Rechtsprechung nur, dass die Annahme, der Vermietertyp sei im jeweils entschiedenen Sachverhalt mietpreisrelevant nicht gegen Denkgesetze verstößt. Dass diese Annahme indes zwingend für sämtliche Konzepte ist, sagt das BSG nicht. Zum anderen hat das BSG diese Entscheidung für andere örtliche Vergleichsreichsräume getroffen. Regionale Besonderheiten einzelner Vergleichsräume können aber nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. Beim streitbefangenen Zuständigkeitsbereich des Beklagten handelt es sich indes um einen strukturschwachen Flächenlandkreis schrumpfenden Entwicklungstyps. Dass private Vermieter bei derartigen Besonderheiten der Region die üblichen Mieten von institutionellen Vermietern erheblich überschreiten, ist weder zu vermuten noch allgemeinkundig (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – Rn. 79, juris; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Letztlich wurde, wie soeben dargestellt, das Gegenteil nachgewiesen. Gleichwohl am Markt vereinzelt vorhandene, von Kleinvermietern angebotene Luxuswohnungen spielen in Anbetracht der vom Grundsicherungsträger durchgeführten Extremwertkappung keine tragende Rolle (ebenso: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Selbst wenn man dem nicht folgen würde, wurde für den streitgegenständlichen Vergleichsraum und Sachverhalt ergänzend im Wege einer Art Plausibilitätsprüfung jedenfalls nachgewiesen, dass Mietdifferenzen tatsächlich nicht bestehen. So verdeutlichen die im Klageverfahren von dem Beklagten nachgereichten Daten, dass in den hier maßgeblichen regionalen Strukturen die Vermietereigenschaft den Mietpreis nicht statistisch relevant beeinflusst. Die Strukturverläufe von Mieten der privaten und institutionellen Vermieter liegen im gesamten Salzlandkreis in allen Größenklassen auf dem gleichen Niveau und zeigen lediglich geringfügige und gerade keine erheblichen Unterschiede (s. Stellungnahme A & K GmbH vom 03.12.2021, Tabelle 3, Bl. 251 der Gerichtsakte). Danach liegt die Mietdifferenz in der hier maßgeblichen Größenklasse im Vergleichsraum Staßfurt gerade einmal bei 0,01 EUR. Das Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass die Angebotsmieten als Vollerhebung jeden Vermietertyps ausgestaltet war. Insofern führt eine Plausibilitätsprüfung als außergesetzliches Merkmal zu dem Ergebnis, dass keine Mietdifferenzen bestehen. Dem Einwand der Klägerseite, eine solche Aussage könne wegen der geringen Datenbasis im Verhältnis zu den Daten institutioneller Vermieter (s. Stellungnahme der A & K GmbH vom 01.12.2021, Tabelle 1, Bl. 250 der Gerichtsakte) nicht belastbar getroffen werden, ging die Kammer nach. Zur Überzeugung der Kammer genügt die vorhandene Datenbasis jedoch den statistischen Anforderungen. Dies hat der Zeuge glaubhaft dargelegt und erläutert. So gab er an, die A & K GmbH habe Daten von privaten Vermietern erhoben. In seiner Zeugenvernehmung sowie der anschließenden schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2022 führt die A & K GmbH ergänzend aus, es könne für die Betrachtung, inwieweit private Vermieter repräsentativ abgebildet wurden, auf übliche statistische Methoden der Berechnung von Stichprobengrößen zurückgegriffen werden. Eine solche Berechnung hat die A & K GmbH sodann vorgenommen (s. Stellungnahme vom 07.03.2022, Bl. 4 ff. der Gerichtsakte). Die Berechnungen hätten ergeben, dass der „empfohlene“ Stichprobenumfang zwischen 378 und 68 liegen sollte. Alle Berechnungen bezögen sich auf den „Worst Case“, also den schlimmsten Fall. Die 291 tatsächlich erhobenen Datensätze seien nach Auffassung der A & K GmbH demzufolge ausreichend. Dieser schlüssigen und nach der erneuten schriftlichen Erläuterung nachvollziehbaren Darlegung und Berechnung schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Die A & K GmbH hat insoweit statistisch anerkannte Methoden angewandt. Der Zeuge hat dies nachvollziehbar und sachlich erläutert. Die Kammer sah keinen Grund, die Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Er berichtete nachvollziehbar und sachlich von seinen Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Konzept. Er legte Tatsachen und Verfahrensweisen klar und verständlich offen und räumte Wissens- oder Erkenntnislücken ein. So untermauerte der Zeuge seine Aussage plastisch mit einem Beispiel: Das Zahlenverhältnis wirke auf den ersten unkundigen Blick unter Umständen möglicherweise unzureichend. Aus statistisch-methodischer Sicht sei das Datenmaterial aber absolut ausreichend. Dies sei mit Befragungen vor einer Bundestagswahl zu vergleichen, die 1.000 Menschen erfasse und dennoch ein realitätsgerechtes Stimmungsbild von Millionen von Wählern abbilde. bb) kein Verklumpungs- und Verzerrungseffekt auf bestimmte Wohnungstypen Scheidet vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen aus, dass der Vermietertyp als mietpreisbestimmender Faktor anzusehen ist, ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der nachvollziehenden Verfahrenskontrolle indes Folgendes zu berücksichtigen: Die von der A & K GmbH gewählte Methode der Datenerhebung und -auswertung als Vermieterbefragung könnte bei ungleich höheren Rückmeldungen der typischen städtischen Wohnungsgesellschaften (also institutionellen Vermietern) zu einem statistischen Verklumpungseffekt auf bestimmte Wohnungen führen – nämlich solche in Mehrfamilienhäusern der sog. DDR-Blockbauten. Dies könnte wiederum zu einem Verzerrungseffekt führen (zu den Schwächen der Methode der Vermieterbefragung allgemein: Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, a. a. O., S. 150 f.). Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund der eingeschränkten Rückmeldung privater Vermieter lediglich Daten von solchen institutionellen Vermietern erhoben werden und wenn zusätzlich dazu diese institutionellen Vermieter in verklumpender Weise Wohnungen dieses bestimmten Typs vermieten. Insoweit erschien der Kammer nach Recherche der statistischen Literatur ein Verklumpungs- und ggfs. Verzerrungseffekt im Rahmen der Datenauswertung, wie er bei der gewählten Methode diskutiert wird, jedenfalls möglich. Damit löst sich der Einwand der Klägerseite von dem nicht mietpreisrelevanten Faktor des Vermietertyps auf der Ebene der Datenerhebung zu dem allein relevanten Faktor des Wohnungstyps auf der Ebene der Datenauswertung auf. Im Rahmen der Beweiserhebung konnte sich die Kammer indes die Überzeugung bilden, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, dass derartigen Effekten im streitgegenständlichen Konzept jedenfalls anhand anerkannter statistischer Methoden hinreichend entgegengewirkt wurde. So gab der im Erörterungstermin vom 18.01.2021 vernommene Zeuge an, zum einen sei schon nicht mit einem Verklumpungseffekt zu rechnen. Dies könne er zwar nicht ausschließen. Aufgrund des erheblichen Umfangs der erhobenen Daten sei jedoch unwahrscheinlich, dass lediglich ein Wohnungstyp erfasst worden sei. Der Zeuge räumte insoweit indes ein, keine zweifelsfreien Aussagen treffen zu können, da diese Daten nicht erhoben worden seien. Jedenfalls aber bestehe keine Verzerrung, da insoweit ebenfalls auf die Tabelle zu den Mietpreisunterschieden privater und institutioneller Vermieter verwiesen werden könne, deren Werte anhand eines sog. T-Tests nach statistischen Standards ermittelt worden seien. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Angebotsmieten im Wege einer Vollerhebung erhoben wurden. Dies im Zusammenhang mit dem iterativen Verfahren gewährleiste die Anmietbarkeit ausreichenden Wohnraums. Im Rahmen der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2022 vertiefte die A & K GmbH ihre diesbezüglichen Ausführungen erneut: So könne mittels zwei statistischer Tests ermittelt und geprüft werden, ob eine Gewichtung wegen drohender Verklumpung und Verzerrung aus statistischer Sicht erforderlich sei. Es sei zunächst eine Quantilsregression in R durchgeführt worden, um den Einfluss von Wohnungsgrößenklasse, Vergleichsraum und Vermietertyp auf die Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter zu modellieren. Hier sei ein standardmäßig festgelegtes Signifikanzniveau von 5 % gewählt worden. Dabei sei kein signifikanter Unterschied zwischen den Netto-Kaltmieten pro Quadratmeter privater und institutioneller Vermieter gefunden worden. Dieses Ergebnis habe mittels eines zweiseitigen zweistichproben-T.Test repliziert werden können. Die Berechnungen hätten gezeigt, dass aus statistischer Sicht keine Indikatoren für eine Gewichtung der Netto-Kaltmieten pro Quadratmeter für das Konzept 2012/2014 im Salzlandkreis bestünden. Die unterschiedlichen Erhebungsgrößen seien unerheblich. Diese nachvollziehbaren und sachlichen Angaben des Zeugen sind aus den genannten Gründen glaubhaft und gereichen der Kammer zu der Überzeugung, dass jedenfalls Verzerrungseffekte nicht bestehen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinzu kommt, dass eine aktuelle Internetrecherche aufgezeigt hat, dass die institutionellen Vermieter im Vergleichsraum keinesfalls nur Wohnungen in den ehemaligen DDR-Blockbauten vermieten. Gleiches gilt aus den denselben Gründen für den Einwand der Klägerseite, dass unklar sei, ob Mietwerte von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern erhoben worden seien. Soweit diese Wohnungen von institutionellen Vermietern vermietet werden, scheidet eine Verzerrung schon wegen der nahezu als Vollerhebung ausgestalteten Erhebung der Bestandsmieten aus. Auch im Übrigen scheidet eine Verzerrung wegen der tatsächlich als Vollerhebung ausgestalteten Erhebung der Angebotsmieten aus. Soweit Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern schließlich von privaten Vermietern vermietet werden, scheidet eine Verzerrung aufgrund der dargelegten, nachgereichten Datenauswertung mittels des sog. T-Tests aus. (e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus. Die Validität ist ein Kriterium der Statistik für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn das gemessen wurde, was gemessen werden sollte und die erhobenen Daten die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (https://de.statista.com/statistik/lexikon/definition/164/validitaet/#:~:text=Die%20Validit%C3%A4t%20ist%20ein%20Kriterium,beschreiben%2C%20die%20erforscht%20werden%20sollten, zuletzt abgerufen am 10.06.2022). Die von der A & K GmbH dem Konzept zugrunde gelegten Daten stimmen mit dem Ziel überein, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarkt zu ermitteln. Dies geschah – wie bereits ausgeführt – dadurch, dass Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten ermittelt wurden. Ebenso wurde erläutert, dass und wie sog. Substandardwohnungen sowie nicht relevante Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, nicht berücksichtigt wurden. Überdies wurde auf bereits vermietete als auch auf tatsächlich auf dem Markt angebotene Wohnungen und damit auf eine aktuelle Datenbasis abgestellt. Dubletten wurden hierbei unberücksichtigt gelassen. Außerdem wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen (im Bericht teilweise als Haushaltsgrößen bezeichnet) in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert. Schließlich wurden die auf einheitlicher Datenbasis gewonnenen Mietdaten jeweils einer Extremwertkappung unterzogen. Dadurch blieben diejenigen Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich – am unteren sowie am oberen Rand – deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet sind, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes abzubilden (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.10.2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A & K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz – L 5 AS 336/16 – juris, Rn. 77; auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 – juris, Rn. 89). Auch die durchgeführte Extremwertkappung sichert valide Ergebnisse. Soweit die Klägerseite einwendet, die Extremwertkappung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt, verfängt diese Argumentation nicht (im Ergebnis ebenso: LSA Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 362/16 – juris). Wie der Zeuge glaubhaft bestätigte, wurde diese Methode korrekt angewandt. Verbleibe darüber hinaus in einem Einzelfall ein extrem geringer oder hoher Mietwert, so bildet dies den Wohnungsmarkt insoweit eben gerade ab. Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und mit Blick auf die Methode der Extremwertkappung logischen Angaben des Zeugen und im Konzept konnte die Klägerseite mit ihrer pauschalen, ins Blaue hinein getätigten Behauptung nicht durchdringen. (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, Brennpunkte durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – Rn. 81 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 – juris, Rn. 93 ff.). So hat die A & K GmbH nachvollziehbar Angebots- und Nachfrageseite ermittelt und definiert. Differenziert nach der Anzahl von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird auf Grundlage zuverlässiger Datenquellen geprüft, wie hoch der Anteil an Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragehaushalte im unteren Marktsegment sicherzustellen. Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht und des vernommenen Zeugen wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfragegruppen) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Salzlandkreis gesetzt wurde (zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 – juris, Rn. 23), wobei von einer Anmietbarkeit von mindestens 25 % des Wohnungsbestandes ausgegangen wurde. Die so errechneten prozentualen Anteile der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment überträgt die A & K GmbH sodann auf die angebotsseitige Zielgröße, indem sie in mehreren Schritten diese Anteile jeweils so anpasst, dass den Verhältnissen am lokalen Markt entsprechend geeignete Werte für das – nach der Rechtsprechung des BSG maßgebliche, aus Wohnfläche und Mieten zu bildende – Produkt festgelegt werden können (s. S. 45 der Arbeitshilfe BMVBS), zu denen ausreichend Wohnraum vorhanden ist. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar dargelegt und schlüssig begründet. Dabei wandte die A & K GmbH das sog. Perzentil- oder iterative Verfahren an. Um sicherzustellen, dass mindestens 25 % der Angebotsmieten tatsächlich anmietbar sind, wurde das errechnete Nachfragevolumen mit dem zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot verglichen. Darüber hinaus wurden die Angebotsmieten anhand der erhobenen Neuvertragsmieten plausibilisiert. Das iterative Verfahren als statistisch anerkannte Methode hat die A & K GmbH korrekt angewandt und in dem Korrekturbericht sowie durch den Zeugen plausibel erläutert. Es ist eine in der Mathematik und Statistik anerkannte Methode, mit der Näherungswerte so lange sukzessiv angewandt werden, bis eine Gleichung gelöst ist. Es ist ein Verfahren zur schrittweisen Annäherung an die Lösung einer Gleichung, bei dem mit Hilfe einer ersten Näherungslösung Ergebnisse erzielt werden, die bei weiteren Lösungsschritten in ihrer Genauigkeit verbessert werden (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/iteration/iteration.htm, zuletzt abgerufen am 10.06.2022). In diesem Sinne wurden die vorläufigen Perzentile der Bestandsmieten in einem zweiten Schritt – wieder differenziert nach Haushalts-/Wohnungsgrößen – in Beziehung zunächst zu den Angebotsmieten gesetzt. Dies geschah, um zu ermitteln, wie hoch der Anteil der Wohnungen aus dem Datensatz derjenigen Angebotsmieten ist, die zu den vorläufigen Mietwerten anmietbar, also auch tatsächlich verfügbar sind. Waren danach am Markt verfügbaren Wohnungsangebote in den jeweiligen Haushalts-/Wohnungsgrößen zu hoch oder zu niedrig, wurden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ – also zwecks Annäherung schrittweise wiederholend – geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden konnten. Mithilfe dieses Prozesses analysierte die A & K GmbH in nachvollziehbarer Weise den Anteil der tatsächlich für die Nachfrager verfügbaren Wohnungen auf dem relevanten Mietmarkt. Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen können so ausgeglichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden (hierzu ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Auf diese Weise gelangt die A & K GmbH durch einen, auch in der Arbeitshilfe des BMVBS veröffentlichten, auf statistisch-mathematischen Grundsätzen fußenden und mittels Erläuterungen, Tabellen und Histogrammen im (Korrektur-)Bericht veranschaulichten Prozess plausibel zur Einschätzung endgültiger Perzentilgrenzen, die einem angemessenen Verhältnis von Nachfrage- und Angebotsseite entsprechen und deshalb einen realitätsgerechten und damit geeigneten Grenzwert für die Angemessenheitswerte des § 22 SGB II darstellen. Die so gewonnenen Ergebnisse des beklagten Grundsicherungsträgers als maßgeblicher Prüfungsansatz des erkennenden Gerichts gewährleisten nachvollziehbar, dass entsprechend dem Zweck der Leistungsgewährung dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird (dazu: BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R – juris, Rn. 24). Gegen diese von dem Beklagten gewählte Methode bringt die Klägerseite keine stichhaltigen Einwände vor, die konzeptionelle Schwächen zu begründen und eine (nochmalige) Nachbesserung zu rechtfertigen vermögen. Der Einwand der Klägerseite, der Beklagte berücksichtige lediglich Bestands- und Neuvertragsmieten und habe Angebotsmieten ausschließlich für den Abgleich der Anmietbarkeit von Wohnungen herangezogen, obgleich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Angebotsmieten bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze zwingend einbezogen werden müssten, trägt nicht. Nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer hat der Beklagte Angebotsmieten bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze durchaus einbezogen. Soweit die Klägerseite einwendet, 28 % der Leistungsberechtigten hätten im streitgegenständlichen Zeitraum unangemessen gewohnt, weshalb das iterative Verfahren die tatsächliche Anmietbarkeit nicht ausreichend gewährleiste Anmietbarkeit, so folgt aus den obigen Ausführungen der Kammer etwas Anderes. Insoweit trifft die reine Annahme, 28 % der Leistungsberechtigten würden unangemessenen wohnen, nicht den Kern des Problems – selbst wenn sie zuträfe. Denn insoweit ist vollkommen offen, aus welchen Gründen diese Leistungsberechtigten unangemessen wohnen, ob sie zu einer Kostensenkung insbesondere durch Umzug bereit sind oder aus anderen Gründen in der unangemessenen Wohnung verbleiben. Dementsprechend kann allein aus der Tatsache der Unangemessenheit der Wohnkosten von Leistungsberechtigten nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dann müssten die vom Beklagten ermittelten angemessenen Mietwerte eben zu gering sein. Dies verdeutlicht der vorliegende Sachverhalt besonders anschaulich: Die Klägerin lebte mit ihrer Bedarfsgemeinschaft in einer deutlich zu großen Wohnung. Dass die Klägerseite unangemessen wohnte, beruhte also zu einem nicht unerheblichen Teil auf der zu großen Wohnfläche. Dass Brennpunkte nicht zu befürchten sind, zeigt schließlich die von der A & K GmbH zur Verfügung gestellte Karte. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen (s. hierzu unter C. I. 1. c) (3) (a), S. 24 f.; wie hier: LSA Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 362/16 – juris). (g) Die gewählte Datengrundlage bietet auch eine hinreichende Gewähr dafür, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Die Datenbasis beruht auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes (zu dieser, allerdings nicht zwingenden Grenze: BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris, Rn. 16). Das Konzept stützt sich auf eine – für die Ermittlung der Angemessenheitswerte im Ergebnis herangezogene – Datengrundlage von 25.245 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen des für die hier gewählte Methode relevanten und damit maßgeblichen Mietmarktes im gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers (S. 15 des korrigierten Konzepts). Nach Extremwertkappung verblieben 23.927 Wohnungen (S. 15 des korrigierten Konzepts). Der Salzlandkreis verfügt über insgesamt 58.620 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen (einschließlich aufgrund der sachangemessen im Bericht aufgrund von Filterfragen teilweise nicht relevanter Wohnungen; https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung). Ergänzend stützt sich das Konzept auf 956 bzw. nach Extremwertkappung auf 902 Angebotsmieten (S. 24 des ursprünglichen Konzepts). Dies zugrunde gelegt, bildet die Datenbasis des Konzepts mehr als 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – juris, Rn. 26, dass aus einer Datenbasis von 10 Prozent keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10 Prozent nicht an). Dies gilt auch für den Vergleichsraum Staßfurt mit Daten von 6.000 Bestands-, 441 Neuvertrags- und 238 Angebotsmieten bei insgesamt 11.347 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung), was allein bei den Bestandsmieten einen Anteil von 53 % entspricht (Tabelle 7, S. 15 des ursprünglichen Konzepts), während die Angebotsmieten als Vollerhebung erfasst wurden. Soweit die Klägerseite eine eigene Berechnung anstellt und dabei eine verwertbare Datenbasis im einstelligen Prozentbereich ermittelt, ist ihrer Berechnung nicht zu folgen. Mietwerte, bei denen Wasserkosten nicht erhoben werden konnten, sind schon deshalb nicht herauszurechnen, da die kalten Betriebskosten separat ermittelt wurden (dazu unten). Fehlen dazu Angaben, hat dies keine Auswirkungen auf den davon zu trennenden Mietwert der Kaltmiete (wie hier: LSA Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 362/16 – juris). Dies hat auch der Zeuge plausibel und sachlich derart dargelegt und ergibt sich schon aus dem Konzept selbst. Ebenso wenig sind Mietvertragsdaten ohne Vertragsdatum oder mit einem solchen vor dem 01.03.2008 herauszunehmen. Gegenstand der Erhebungen waren die aktuellen Mietwerte zum Stichtag. Auf die Frage der letzten Mietänderung kommt es dafür nicht an. Im Gegenteil könnte es zu Verzerrungen und mietpreiserhöhenden Effekten führen, würden nur bestimmte Neuvertragsmieten erfasst (ebenso: LSA Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 362/16 – juris, unter Verweis auf BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R – juris). Auch insoweit verkennt die Klägerseite den Zweck des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Markt an Mietwohnungen ist gerade dann realitätsgerecht abgebildet, wenn nicht nur Neuvertragsmieten erfasst sind. Der Gesamtwohnungsmarkt ist nicht mit dem Markt für Neuvertragsmieten identisch. Gleichermaßen verfängt der Vergleich mit den Werten des Mietspiegels nicht, da in diesem beispielsweise keine Sozialwohnungen erfasst werden. Dass dies vorliegend nicht sachgerecht ist, wurde vor dem Hintergrund, dass § 22 Abs. 1 SGB II der Grundsicherung dient, bereits dargelegt. Ebenso wenig ist der Klägerseite schließlich in ihrer Berechnung zu folgen, soweit sie vermeintlich nicht verwertbare Daten wegen fehlerhafter Rückläufe ausschließt. Die A & K GmbH hat ausschließlich die zurückgemeldeten Daten verwandt – und nach den Angaben des Zeugen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Die Klägerseite behauptet lediglich ins Blaue hinein das Gegenteil. (h) Im Ergebnis stellen die Einwände der Klägerseite eine Ablehnung der Methodik als solcher dar, bei der es sich jedoch um eine fachlich vertretbare Methode handelt. Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei gleichzeitiger Methodenvielfalt nicht im Wege aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitswerte bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen (dazu bereits oben und m. w. N. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 – juris, Rn. 75). Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt deshalb nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – juris, Rn. 34; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). d) Schließlich sind – entsprechend den Anforderungen des BSG – auch die angemessenen kalten Betriebskosten einbezogen worden (so auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 92 ff.). So hat die A & K GmbH die kalten Betriebskostenvorauszahlungen erhoben. Dies geschah zum einen durch eigene Primärerhebungen. Zum anderen erhielt die A & K GmbH insoweit einen Datensatz des beklagten Jobcenters, bereinigt um Dubletten. Daraus hat sie sodann jeweils den Median aller Betriebskostenwerte differenziert nach der Wohnungsgröße/Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft je Quadratmeter in jedem Vergleichsraum errechnet (Tabelle 11 und 12, S. 18 des korrigierten Konzepts). Um Nachteile für die Leistungsempfänger zu vermeiden, wurde nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei der höchste Mittelwert angesetzt (zur Zulässigkeit der Heranziehung von Durchschnittswerten: BSG, Urt. v. 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R – juris, Rn. 27). Daraus folgt für einen Drei-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Staßfurt ein nicht zu beanstandender Angemessenheitsrichtwert in Höhe von 1,- EUR pro qm angemessener Wohnfläche. Soweit die Klägerseite hiergegen einwendet, die Daten seien zumeist gar nicht erfragt oder zurückgemeldet worden, verfängt dies nicht. Insoweit ist zwar richtig, dass nicht alle zurückmeldenden Vermieter hierzu Angaben gemacht haben. Sowohl aus den Erläuterungen zum Konzept als auch den glaubhaften Angaben des Zeugen ist die verbleibende Datengrundlage statistisch aber dennoch ausreichend. Der Einwand, die Betriebskostennachzahlungen seien nicht erfasst worden, verfängt ebenfalls nicht. Dies ist zwar korrekt, war aber auch nicht erforderlich. Denn die Nachzahlungen sind gerade nicht Teil der monatlich von der leistungsberechtigten Person zu zahlenden Summe. Erst wenn sie sich auf die monatlichen Vorauszahlungen auswirkt, muss sie Berücksichtigung finden. Dies hat die A & K GmbH beanstandungsfrei getan. e) Die Datengrundlage für den im Vergleichsraum Staßfurt als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt zu berücksichtigenden Betrag ist für den hier streitbefangenen Zeitraum auch hinreichend aktuell. Der Grundsicherungsträger muss regelmäßig nicht schon innerhalb von zwei Jahren nach Datenerhebung, anschließender Datenauswertung und zeitnahem „Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten dieses erneut überprüfen und fortschreiben. Vielmehr kann er weiterhin auf das erhobene Datenmaterial zurückgreifen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren müssen die Daten durch den Grundsicherungsträger erneut geprüft und die angemessenen Aufwendungen ggfs. neu festgesetzt werden. Auch bei dieser Festsetzung ist der Grundsicherungsträger in der Wahl der Methode zur Fortschreibung grundsätzlich frei. (zu all dem: BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – juris, Rn. 18; s. auch § 22c Abs. 2 SGB II) Nach diesem Maßstab war der Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 noch nicht verpflichtet, die Daten zu prüfen und die angemessenen Kosten ggfs. neu festzusetzen. Die Datenerhebung der A & K GmbH fand zwischen März und Juni 2012 zum Stichtag 01.03.2012 statt. Weder bis September 2013 noch bis Februar 2014 waren mehr als zwei Jahre vergangen. f) Schließlich steht der Schlüssigkeit des Konzepts auch kein Verstoß gegen das sog. Publikationsverbot entgegen, wie von der Klägerseite vertreten. Das Konzept ist unabhängig von dessen Veröffentlichung oder festgelegtem Gültigkeitsdatum im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbar. Entscheidend ist allein, dass sich aus dem Konzept – wie vorliegend – Aussagen über die maßgeblichen Angemessenheitsrichtwerte treffen lassen. Es handelt sich lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet (wie hier: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.05.2018 – L 2 AS 442/15 – juris, Rn. 56 ff., unter Verweis auf BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/19 – juris, Rn. 26) und dementsprechend nicht veröffentlicht werden muss. 2. Der Beklagte hat zu Recht auch die konkret subjektive Angemessenheit der nach seinem Konzept ermittelten Angemessenheitswerte im Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerseite im konkreten Fall angenommen. Gründe, die Einsparungen im Allgemeinen oder einen Umzug im Konkreten unzumutbar erscheinen lassen, lagen nicht vor. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Erstattung zu hoher Aufwendungen kommt danach nur und in der Regel für diesen Zeitraum in Betracht, wenn es den Leistungsberechtigten aus den genannten Gründen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Selbst wenn eine Kostensenkung im Einzelfall unzumutbar oder unmöglich ist, folgt also aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, dass spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der angemessenen Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt ein sachlich begründungspflichtiger Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris, Rn. 26 f.). Neben der Obliegenheit zur Kostensenkung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II aber auch die Rechtsfolge, dass die Absenkung auf die angemessenen Kosten ein entsprechendes Kostensenkungsverfahren voraussetzt. Dieses muss dem Leistungsberechtigten ermöglichen, der Kostensenkungsobliegenheit auch tatsächlich nachkommen zu können (BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 35). Daran gemessen war der Klägerseite eine Kostensenkung im streitgegenständlichen Zeitraum subjektiv zumutbar (dazu unter a)) und objektiv möglich (dazu unter b)). a) Die Kostensenkung war der Klägerseite subjektiv zumutbar. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Leistungsberechtigten Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung haben (BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris, Rn. 31). Dies war im Streitfall mit Zugang des Schreibens des Beklagten vom 22.01.2013 der Fall. Durch dieses Schreiben hatte die Bedarfsgemeinschaft hinreichend Kenntnis darüber, dass ihre Aufwendungen für die Brutto-Kaltmiete nicht den Angemessenheitswerten des Beklagten entsprachen. Der Beklagte räumte der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zugleich die Regelfrist von sechs Monaten des § 22 Abs. 1 SGB II bis zum 31.07.2013 ein. Diese endete vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum. Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, die Kostensenkungsaufforderung sei unwirksam, weil zu dieser Zeit, also 2013, kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftsaufwendungen bestanden habe, folgt die Kammer dem nicht. Zum einen wird aufgrund der vorliegenden Entscheidung gerade von einem schlüssigen Konzept ausgegangen. Zum anderen folgt aus der Entscheidung des BSG im Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R – juris, Rn. 33, nichts Anderes. Zwar stellt diese Entscheidung auf eine zeitliche Abfolge ab. Ihr lag aber ein anderer Sachverhalt zugrunde. Streitzeitraum war Juli 2011. Das BSG stellte in seiner Entscheidung fest, dass zu diesem Zeitpunkt kein schlüssiges Konzept vorgelegen habe. Sodann stellte es die Überlegung an, ob die Werte des 2012 aufgestellten Konzepts rückwirkend auf Juli 2011 angewandt werden könnten. Während das BSG erkannte, dass dies rechnerisch unter Umständen möglich sei, lehnte es rechtlich diese Rückrechnung ab. Allein in diesem Zusammenhang ergänzte das BSG, dass eine Rückrechnung der Werte aus 2012 für den Streitzeitraum Juli 2011 zugleich nicht mit dem Erfordernis des Kostensenkungsverfahrens in Einklang zu bringen sei. So liegt der hier zu entscheidende Fall indes nicht. Vorliegend ist der zeitliche Ablauf ein anderer. Es geht allein um die Frage, ob eine Information über die als unangemessen erachteten Unterkunftskosten aus Januar 2013 im darauffolgenden Streitzeitraum noch Wirkung entfaltet. Das ist der Fall. So hat das BSG wiederholt klargestellt, die Kostensenkungsaufforderung diene dazu, dass der Leistungsempfänger mit dem Leistungsträger in Dialog trete; sie habe eine schlichte Warn- und Informationsfunktion (st. Rspr., s. nur Urt. v. 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R – juris, Rn. 48 m. zahlreichen w. N.). Dieser Funktion hat das Schreiben des Beklagten aus Januar 2013 genügt. Der Beklagte hat der Klägerseite die seiner Auffassung nach zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Angemessenheitswerte sowie im Vergleich dazu, die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerseite dargelegt. Es wurde erläutert, dass neben den zu hohen Wohnkosten auch die Größe der Wohnung den angemessenen Wert übersteigt. Zugleich wurde die Übergangsfrist von sechs Monaten dargelegt, erläutert und das konkrete Ablaufdatum genannt. Aus diesem Schreiben heraus war für die Klägerseite nach dem objektiven Empfängerhorizont im Sinne der §§ 133, 157 BGB analog mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass und warum ihre Kosten vom Beklagten als zu hoch erachtet wurden. Außerdem trat klar zu Tage, dass und wie lange die unangemessen hohen Kosten vom Jobcenter noch übernommen würden. Dies genügte, um der Klägerseite die erforderliche Kenntnis zu verschaffen und die Möglichkeit zu geben, mit dem Beklagten in Dialog über die Unterkunftskosten zu treten. Ob sich die vom Beklagten konkret angegebenen Werte im Ergebnis als korrekt erweisen, ist im anschließenden Klageverfahren zu klären und keine Frage der Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung (st. Rspr., s. nur jüngst: BSG, Urt. v. 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R – juris, Rn. 48). Zu prüfen war vom Gericht insoweit aber auch noch die Ausnahme, die nach der Rechtsprechung des BSG dann zu machen ist, wenn die leistungsberechtigte Person durch die Angabe der sich im Ergebnis als falsch herausstellenden Angemessenheitswerte auf einen falschen Wohnungsmarkt verwiesen und damit in ihrer Wohnungssuche in wesentlichem Umfang eingeschränkt wird (BSG, Urt. v. 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R – juris, Rn. 49 m. w. N.). Diese Ausnahme greift im Streitfall indes nicht ein. Zwar gab der Beklagte in seinem Schreiben aus Januar 2013 für den Streitzeitraum letztlich nicht maßgebliche Werte an. Der Unterschied ist indes nicht derart wesentlich, dass die Klägerseite dadurch im maßgeblichen Sechs-Monats-Zeitraum auf einen anderen, falschen Wohnungsmarkt verwiesen wurde. So erreichen die vom Beklagten angegebenen Angemessenheitswerte nicht die diejenigen Grenzwerte, die für die nächst kleinere Wohnungs- bzw. Haushaltsgröße maßgeblich sind. Insofern ist die Kammer der Überzeugung, dass die Klägerseite durch die Falschangabe des Beklagten letztlich nicht auf die Suche nach falschem, nämlich lediglich für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessenen Wohnraum verwiesen wurde. Stattdessen sind die vom Beklagten im Schreiben aus Januar 2013 angegebenen Werte noch denjenigen Angemessenheitswerten zuzuordnen, die für einen Drei-Personen-Haushalt im maßgeblichen Vergleichsraum der Klägerseite gelten. Der Beklagte hat lediglich die „Höchstgrenze“ falsch bezeichnet, was unschädlich ist. Die Kostensenkung war der Klägerseite zum anderen nicht aus anderen Gründen unzumutbar. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Wohnraumsituation gar nicht verändern darf. Vielmehr sind Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen – wie sie zum Beispiel erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (hierzu: BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris, Rn. 29 m. w. N.). Die Darlegungslast für eine Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt grundsätzlich beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei dem Leistungsträger (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW – juris, Rn. 103). Die Klägerseite hat nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, weshalb ihnen eine Kostensenkung durch Umzug innerhalb des Vergleichsraumes nicht zuzumuten gewesen sein soll. Insbesondere genügt es nicht, dass die Klägerin später aus dem Leistungsbezug ausschied. Dies war für den Beklagten nicht absehbar. Schließlich führen auch die von der Klägerseite angestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen und der Verweis auf die Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – zu keiner Unzumutbarkeit des Umzugs (zu § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II als eigener Anspruchsgrundlage siehe sogleich). Die vom BSG dort angestellten Überlegungen zur Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen Unwirtschaftlichkeit bezogen sich auf einen Sachverhalt, in dem ausschließlich die Aufwendungen für die Heizung unangemessen waren und deshalb eine Kostensenkung (beispielsweise wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels) vorrangig durch Energieeinsparungen zu realisieren ist (s. BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 36). So verhält es sich hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Sachverhalt sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen und bereits insoweit eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel möglich und zumutbar (zur Maßgeblichkeit dieser Unterscheidung auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – L 34 AS 1050/13 – juris, Rn. 56). b) Die Kostensenkung war der Klägerseite auch objektiv möglich. Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, wenn auf hinreichend große Vergleichsräume abgestellt wird (BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris, Rn. 28). Ist indes – wie hier – der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis zutreffend nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden, folgt daraus zugleich, dass in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem Preis im örtlichen Vergleichsraum existieren (BSG, Urt. v. 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R – juris, Rn. 29). Dies stellt das Konzept gerade sicher. Da die Kammer von der Schlüssigkeit des Konzepts 2012/2014 ausgeht und keine Besonderheiten des Einzelfalls erkennbar oder vorgetragen sind, die dennoch eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, war die Kostensenkung der Klägerseite objektiv möglich. Die pauschale Behauptung, es sei kein angemessener Wohnraum verfügbar gewesen, genügt nicht, um das Gegenteil zu beweisen. Darüber hinaus lässt die Klägerseite unberücksichtigt, dass der Umzug nicht nur innerhalb des Stadtgebiets Staßfurt, sondern im gesamten Vergleichsraum zumutbar ist. II. Hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs für die Heizung bilden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ebenfalls die tatsächlich angefallenen Kosten den Ausgangspunkt. Auch insoweit macht die Norm jedoch eine Einschränkung für den Fall, dass die tatsächlichen Heizkosten unangemessen hoch sind. 1. Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für die Heizkosten orientiert sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. hierzu und zum Folgenden nur BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 21 f.) allein an den Verhältnissen des Einzelfalls. Eine abstrakte Festlegung angemessener Heizkosten über den Einzelfall hinaus ist nach Auffassung des BSG, der sich die Kammer nach selbstständiger Überprüfung anschließt, nicht möglich, da Entstehung und Höhe dieser Kosten von zahlreichen Faktoren abhängen, die nicht – jedenfalls nicht sachgerecht – in einer verallgemeinerten Formel zusammengefasst werden können. So müsste ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine „einfache“ Wohnung im unteren Segment ausgehend von einem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die „typischen“ Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment „typischen“ Gebäudestandard und den technischen Stand einer als „typisch“ anzusehenden Heizungsanlage erfassen. Der Rückgriff auf weniger ausdifferenzierte Werte als eine Quadratmeterhöchstgrenze würde eine unzulässige Pauschalierung von Heizkosten bedeuten. Aufgrund dessen sind die tatsächlichen Heizkosten grundsätzlich als angemessen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen. Anhaltspunkte für unangemessen hohe Heizkosten können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Werden solche Grenzwerte überschritten, ist dies ein Indiz dafür, dass die Angemessenheit fehlt (BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 23; etwas missverständlich insoweit: BSG, Urt. v. 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R, BeckRS 2021, 22285, Rn. 20). Nur wenn die Heizkosten die Grenzwerte übersteigen sollten, besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens der Leistungsempfänger konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (BSG, Urt. v. 20.08.2009 – B 41/08 R – juris, Rn. 29 f.; grundlegend auch: BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – juris, Rn. 15 ff.). Dann obliegt es dem Hilfebedürftigen konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch angemessen sein sollen (BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – juris, Rn. 23). Das Überschreiten des Grenzwertes begründet einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsempfängers (BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 23; BSG, Urt. v. 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R – BeckRS 2021, 22285, Rn. 20). Dies ist damit zu rechtfertigen, dass – wenn die Grenzwerte überschritten werden – auch von einem Hilfebedürftigen vor dem Hintergrund des Förderns und Forderns des § 2 SGB II erwartet werden kann, die Heizkosten zu senken. Bei der Einzelfallprüfung sind sodann die individuellen Gegebenheiten, beispielsweise besondere klimatische Bedingungen des Wohnortes zu berücksichtigen (s. BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R – juris, Rn. 19). Die maßgeblichen Grenzwerte werden anhand des Bundesheizkostenspiegels ermittelt. Dies ist zwar erheblicher Kritik durch dessen Herausgeber ausgesetzt. Dennoch hält die Rechtsprechung des BSG an diesen Grenzwerten zu Recht fest. Deren Heranziehung ist aus Gründen der Praktikabilität geboten. So haben die Leistungsträger – und auch der Beklagte im streitgegenständlichen Sachverhalt – bisher nicht analog zu den Unterkunftskosten differenziert und an den Einzelfallumständen orientiert Daten erhoben und ausgewertet, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten im jeweiligen Vergleichsraum zulassen (zu all dem: BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 22). Maßstab für die Angemessenheit der Heizkosten der Klägerseite kann damit nicht das Konzept der A & K GmbH sein. Dieses genügt den Anforderungen an eine ausdifferenzierte und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende Datenerhebung insoweit nicht. Zwar hat die A&K GmbH zusätzlich zu den Mietwerten auch die Heizkosten als monatliche Vorauszahlungen erhoben. Daraus hat sie sodann Mittelwerte berechnet. Schon aus dem Konzept selbst folgt indes, dass diese Werte keinen bindenden Charakter im Sinne von Grenzwerten haben (S. 19 des ursprünglichen Konzepts). Sie könnten lediglich als Orientierungsgröße dienen. Eine individuelle Angemessenheitsprüfung auf Grundlage dieser Wert ist nicht möglich. So würden im Fall der warmen Betriebskosten anders als bei den kalten Betriebskosten wegen stärkerer Schwankungen schon die erhobenen Vorauszahlungen keine hinreichenden Rückschlüsse auf einen Angemessenheitsrichtwert zulassen. Überdies konnten das Verbrauchsverhalten der Mieter, der energetische Zustand der Wohnung und des Wohngebäudes, die Lage der Wohnung im Gebäude und die Witterungsbedingungen in der Heizperiode nicht differenziert berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund beruhen die in Tabelle 14 (S. 20 des ursprünglichen Konzepts) dargestellten Mittelwerte zwar auf einer umfassenden Datenbasis. Sie ist aber nicht geeignet, verlässliche Rückschlüsse auf die Höhe angemessener Heizkosten im Vergleichsraum zuzulassen. Da eine solche Datenbasis weder vorliegt noch deren Erhebung vom Auftrag des Beklagten an die A&K GmbH umfasst war, war dem Beklagten insoweit keine Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Weder der Vortrag des Beklagten noch sonstige Anhaltspunkte sprechen gegen die Annahme eines Erkenntnisausfalls mangels hinreichender Datengrundlage. Den Maßstab der Grenzwerte (un-)angemessener Heizkosten bildet daher – da es an einem kommunalen Heizspiegel fehlt – der zur Zeit des Bescheiderlasses veröffentlichte bundesweite Heizkostenspiegel 2013. Da der Heizkostenspiegel 2014 erst im Laufe des Jahres 2014 veröffentlicht wird, darf sich der Beklagte auf den zur Zeit des Bescheiderlasses veröffentlichen Heizkostenspiegel berufen (BSG. Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 25). Danach ist zunächst zu ermitteln, auf welche Art geheizt wird und wie groß die Fläche des Wohnhauses insgesamt ist. Sodann ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlichten maßgeblichen Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als „extrem erhöht" angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels; BSG, Urt. v. 20.08.2009 – B 41/08 R – juris, Rn. 29 f.; grundlegend auch: BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – juris, Rn. 15 ff.). 2. Nach diesem Maßstab waren die Heizkosten der Klägerseite im September 2013 bis Februar 2014 unangemessen. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung überschreiten den maßgeblichen Grenzwert. Die tatsächlichen Heizkosten betrugen 121,- EUR. Der maßgebliche Vergleichswert des Bundes-Heizkostenspiegels betrug 96,25 Euro und entspricht damit dem vom Beklagten nach dem Teilanerkenntnis gewährten Betrag. Das Haus, in dem die Wohnung der Klägerseite gelegen ist und das mittels Erdgas beheizt wird, hat eine Gesamtfläche von 560,26 qm. Der danach maßgebliche Wert von 16,50 EUR/qm und Jahr Heizkosten ist mit der angemessenen Wohnfläche von 70 qm zu multiplizieren und dieser Betrag sodann durch 12 zu teilen, um den angemessenen Grenzwert/Monat zu erhalten. Den aus dem Überschreiten des Grenzwertes folgenden Anscheinsbeweis für die Annahme unangemessener Aufwendungen hat die Klägerseite nicht entkräftet. Sie hat keine hinreichenden Gründe dafür vorgebracht, dass ihre Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (zur Darlegungslast des Leistungsempfängers: BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 23, 26). Auch wenn der nach dem Bundesheizkostenspiegel errechnete Grenzwert kein Angemessenheitshöchstwert ist (BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 23, 32), mussten die darüber hinausgehenden Aufwendungen für die Heizung nicht mehr vom Beklagten erbracht werden. Die Kammer erachtet jedenfalls nicht mehr als die vom Beklagten gewährten Bedarfe als angemessen. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert, für den die Klägerseite Vertrauensschutz genießt, orientiert sich an dem maßgeblichen Grenzwert, ohne dass Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Angemessenheitswert vorgetragen wurden oder sonst erkennbar sind. Auch ergibt sich keine Erforderlichkeit, ein Kostensenkungsverfahren von über sechs Monaten zuzubilligen. Dies ist, wie bereits erwähnt, lediglich in denjenigen Fällen angezeigt, in denen ausschließlich die Aufwendungen für die Heizung unangemessen sind und deshalb eine Kostensenkung (beispielsweise wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels) vorrangig durch Energieeinsparungen zu realisieren ist (dazu: BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris, Rn. 36). So verhält es sich hier, wie erwähnt, aber nicht. Im streitgegenständlichen Zeitraum oblag der Klägerseite damit die Obliegenheit, die unangemessen hohen Aufwendungen zu senken. An einem substantiieren Vortrag, weshalb ihr eine Kostensenkung beispielsweise durch einen Umzug unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, fehlt es. Auch insoweit trifft die Klägerseite die Darlegungslast (im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – L 34 AS 1050/13 – juris, Rn. 56). Wie schon zu den Unterkunftskosten ausgeführt, sind wegen des Ausnahmecharakters der Erbringung unangemessener Aufwendungen über den Sechsmonatszeitraum hinaus strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris, Rn. 27). Die pauschale Behauptung, es habe keinen angemessenen Wohnraum in Staßfurt gegeben, genügt auch an dieser Stelle nicht. Träfe auch in Fällen, wie dem vorliegenden, die materielle Beweislast den Leistungsträger, läge die Darlegungslast gegenüber Leistungsempfängern mit – nach einem schlüssigen Konzept – unangemessenen Unterkunftskosten, aber angemessenen Heizkosten höher als gegenüber Leistungsempfängern mit sowohl unangemessenen Unterkunftskosten als auch unangemessenen Heizkosten (SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 – 27 AS 2626/16 – juris). Im Übrigen übersieht die Klägerseite auch hier, dass ihr ein Umzug im gesamten Vergleichsraum zumutbar ist. III. Ein Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a. F. Nach dieser Norm muss der Leistungsträger eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht fordern, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Daraus folgt indes kein subjektiv-öffentliches Recht der Leistungsberechtigten. Dies stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich klar (BT-Drucks. 17/3404, S. 98, s. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.05.2018 – L 2 442/15 – juris, Rn. 107). Die Norm richtet sich ausschließlich an den Beklagten. Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist nicht im Rahmen der Prüfung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die Sozialgerichte vorzunehmen, sondern Aufgabe des Landesrechnungshofes. Soweit in der Kommentarliteratur teilweise dennoch ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung hergeleitet wird, kann dem vor dem Hintergrund des zweifelfrei geäußerten und sich auch im Wortlaut niederschlagenden gesetzgeberischen Willens nicht gefolgt werden. Überdies bestehen mangels erkennbarer Ermessenfehler keine weitergehenden Ansprüche. Die zumindest im Klageverfahren nachgeholten Ermessenswägungen des Beklagten unterliegen keinen Ermessensfehlern. Etwas Anderes folgt schließlich auch an dieser Stelle nicht aus der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – juris. Dieser liegt die bereits erläuterte Konstellation zugrunde, dass lediglich die Heizkosten als überhöht anzusehen sind, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Darüber hinaus leitet das BSG in dieser Entscheidung aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot keinesfalls eine eigene Anspruchsgrundlage her, sondern kommt im entschiedenen Einzelfall lediglich zu einer Unzumutbarkeit des Umzugs auf subjektiver Ebene. D. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt hinsichtlich des Verhältnisses des Obsiegens und Unterliegens den Ausgang des Verfahrens. Insoweit war das von dem Beklagten erklärte und von der Klägerseite angenommene Teilanerkenntnis in Höhe von 60 % zu berücksichtigen. E. Die aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstands gesetzlich ausgeschlossene Berufung (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG) war aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Kammer hat die Berufung vorliegend zugelassen, da die Voraussetzungen, welche an die Repräsentativität der Daten zu stellen sind, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung von BSG und LSG Sachsen-Anhalt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbezug im Leistungszeitraum September 2013 bis Februar 2014. Die 1972 geborene Klägerin bezog als Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn von dem Beklagten Arbeitslosengeld II. Zusammen bewohnten sie eine in Egeln bei Staßfurt in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung mit einer Wohnfläche von 85 qm. Für diese zahlten sie monatlich 300,- EUR Grundmiete, 80,- EUR Nebenkosten sowie 121,- EUR Heizkosten. Beheizt wurde die Wohnung mit Erdgas. Die Gebäudegrundfläche betrug 560,26 qm. Mit Schreiben vom 22.01.2013 teilte der Beklagte der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft mit, dass ihre Unterkunfts- und Heizkosten unangemessen seien. Stattdessen seien für den Drei-Personen-Haushalt 261,80 EUR Kaltmiete, 70,70 EUR kalte Betriebskoten und 86,10 EUR Heizkosten zzgl. Warmwasser angemessen. Auch die Wohnfläche sei unangemessen groß, da lediglich 70 qm angemessen seien. Die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin habe daher ihre Wohnkosten zu senken. Die unangemessenen Kosten würden nur noch bis zum 31.07.2013 übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 22.01.2013 verwiesen. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin im August 2013 gewährte der Beklagte ihr und ihrer Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 24.08.2014 für den Leistungszeitraum September 2013 bis Februar 2014 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, wobei die Kosten der Unterkunft und Heizung auf die genannten Angemessenheitswerte gekürzt wurden. Von den Heizkosten wurde ein Betrag in Höhe von 88,67 EUR als angemessen übernommen. Die Höhe der Angemessenheitsrichtwerte hatte der Beklagte zuvor mit Hilfe der Analyse und Konzepte immo.consult GmbH, Hamburg, (im Folgenden: A & K GmbH) ermittelt. Dieses Unternehmen hatte aus im Salzlandkreis erhobenen und ausgewerteten Daten 2012 und im Wege der Fortschreibung 2014 als Bericht August 2012 ein „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis“ „Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 sowie 2014 (Fortschreibung)“ erstellt, das dem Rechtsstreit in der Fassung des Berichts aus Juli 2019 zugrunde liegt. Sodann erließ der Beklagte am 19.09.2013 (09/13-02/14) und am 21.09.2013 (10/13-02/14) Änderungsbescheide. Danach wurden der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 261,80 EUR als angemessene Kaltmiete, 70,70 EUR als angemessene Nebenkosten sowie 88,67 EUR als angemessene Heizkosten gewährt. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Klägerin am 22.10.2013 Widerspruch, um die Kürzung der Unterkunftskosten überprüfen zu lassen. In der Folgezeit erließ der Beklagte unter dem 24.10.2013 (für 10/13), dem 27.10.2013 (für 11/13-02/14), dem 31.10.2013 (für 10/13), dem 14.11.2013 (für 11/13), dem 23.11.2013 (für 12/13-02/14), dem 19.12.2013 (für 12/13), dem 21.12.2013 (für 01-02/14), dem 25.01.2014 (für 01/14), dem 30.01.2014 (für 02/14) und dem 20.02.2014 (für 02/2014) weitere Änderungsbescheide, ohne dass damit eine Änderung der gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung verbunden war. Den Widerspruchsbescheid erließ der Beklagte am 28.07.2014. Darin wurde der Widerspruch mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die gewährten Unterkunfts- und Heizkosten seien nach dem Schlüssigkeitskonzept korrekt ermittelt worden. Hiergegen hat die Klägerin am 08.08.2014 Klage erhoben. Die Klägerseite ist der Auffassung, die vorgenommene Begrenzung der Kosten der Unterkunft und Heizung beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept des Beklagten. So seien weiterhin – auch nach der Korrektur des Konzepts aus dem Jahr 2012 und 2014 (Fortschreibung) – die Vergleichsträume nicht korrekt gebildet. Insbesondere sei die verkehrstechnische Verbundenheit nicht ausreichend berücksichtigt. Stattdessen habe man sich an politischen Grenzen orientiert. Als Beispiel hierfür führt die Klägerseite die Gemeinde Giersleben an, die eigentlich dem Mittelzentrum Aschersleben und nicht dem Mittelzentrum Bernburg zuzuordnen sei. Auch bestünde eine stärkere Verbundenheit zwischen den Einwohnern von Giersleben und Aschersleben als denjenigen von Giersleben und Bernburg. Von einem homogenen Lebensraum könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die meisten Schulkinder aus der Gemeinde Giersleben in Aschersleben zur Schule gingen. Außerdem fehle es an einer nachprüfbaren und ausreichenden Datengrundlage. Dem Konzept des Unternehmens Analyse und Konzepte sei nicht zu entnehmen, welche Mietwerte erhoben worden seien. Zwar sei erkennbar, dass Wohnungen mit einer Mindestwohngröße von 30 qm einbezogen worden seien. Bei anderen Konzepten desselben Unternehmens hätten sich jedoch andere Mindestgrößen gefunden. Der Grund der unterschiedlichen Vorgehensweise sei nicht erkennbar. Darüber hinaus seien lediglich die Gemeinden, nicht aber etwaige Ortsteile oder Straßennamen bezeichnet worden. Dies begründe die Vermutung, die Datenerhebung habe sich nicht über den gesamten Vergleichsraum erstreckt, sondern nur einzelne Wohngebiete mit unterdurchschnittlich teurem Wohnraum einbezogen. Dies werde auch dadurch gestützt, dass zahlreiche Wohnungen mit identischer Wohnfläche in der Datenerhebung dokumentiert seien, bei denen es sich um Neubauwohnungen handele. Dies leiste einer Ghettobildung Vorschub. Des Weiteren schließe die fehlende Angabe der Adressdaten jede Überprüfbarkeit aus. Im Übrigen sei zu befürchten, dass nur Daten von Großvermietern erhoben worden seien. Dies mache der Vergleich zum Mietspiegel deutlich. Da offen bleibe, wie viele Wohnungen welcher Anbietergruppe berücksichtigt worden seien, seien die Werte unbrauchbar und nicht repräsentativ. Es dürfe nicht offen bleiben, ob die Vermieterstruktur Auswirkungen auf den Mietpreis habe. Dies käme einer unzulässigen Beweislastumkehr zulasten der Leistungsberechtigten gleich. Nach dem Standard der Wohnungen sei in der Datenerhebung ebenfalls nicht differenziert worden. Es sei zu befürchten, dass auch Wohnungen des untersten Standards einbezogen worden seien, was den Vorgaben des BSG entgegenstehe. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb ausschließlich Bestandsmieten oder ob Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern berücksichtigt worden seien. Auch dies könne zu einer Ghettobildung beitragen. Da Rohdaten für Mietwerte in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht erhoben worden seien, obwohl darunter ein erheblicher Teil des Wohnungsbestandes im Vergleichsraum fiele, sei die Datengrundlage unzureichend und nicht repräsentativ. Überdies seien Daten zu einem Stichtag erhoben worden und nicht über einen Zeitraum. Des Weiteren sei die Datenerhebung mangelhaft, weil in den Fragebögen nur die gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen ohne etwaige Nachzahlungen erfasst worden seien. Dies werde weiter dadurch gestützt, dass nicht erkennbar sei, ob auch Mieter befragt worden seien. Die Extremwertkappung sei ebenfalls „nicht ordentlich ausgeführt“ worden, da Mietwerte mit einem Betrag von weniger als 2,- EUR/m2 verwertet worden seien. Zugleich mangele es an der Qualität der erhobenen Daten. Sie seien in erheblichem Umfang nicht verwertbar – nämlich immer dann, wenn der Zeitpunkt der letzten Mietänderung nicht erfasst worden sei. Die für die Stadt Seeland erhobenen Daten seien deshalb beispielsweise gänzlich unbrauchbar. Dass die Daten nicht ordnungsgemäß erhoben worden seien, zeige sich auch daran, dass in zahlreichen Fällen das Datum des Vertragsschlusses bzw. der letzten Mietänderung nicht erfasst worden sei. Es seien entgegen der Rechtsprechung des BSG auch solche Mietverträge erfasst worden, die älter als vier Jahre seien. Deshalb mangele es an verwertbaren Rohdaten. Außerdem seien in zahlreichen Fällen die Kosten der Wasserversorgung in der Miete nicht enthalten gewesen und dementsprechend nicht erhoben worden. Da die Kosten der Wasserversorgung einen erheblichen Teil der Gesamtkosten darstellten, seien die Mietwerte vollständig unbrauchbar. Zöge man die unbrauchbaren Werte von den erhobenen Mietwerten ab, verbleibe eine insgesamt unzureichende Datengrundlage. Für Aschersleben zum Beispiel seien nur 5,3 % der erhobenen Daten verwertbar. Infolgedessen erreichten die erhobenen Daten nicht den vom BSG geforderten Mindestwert von 10 % des regionalen Mietwohnungsbestandes. Auch die Datenauswertung sei fehlerhaft. So seien neue Vertragsmieten und Angebotsmieten nur unzureichend berücksichtigt worden. Insgesamt sei die Erhebung der Bestandsmieten nicht geeignet, den Markt für Neuvertragsmieten sachgerecht abzubilden. So sehe § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II für Satzungen zwingend vor, dass Neuvertragsmieten zu berücksichtigen seien. Dies sei auch deshalb maßgeblich, weil der Markt für Neuvermietungen für die Kostensenkungsmöglichkeiten entscheidend sei. Schließlich sei das Konzept des Unternehmens Analyse und Konzepte als Verwaltungsvorschrift erstmals im Amtsblatt Nr. 32 vom 15.07.2015 bekanntgegeben worden. Für davorliegende Zeiträume sei die Verwaltungsvorschrift wegen Verstoßes gegen das Publikationsgebot unwirksam. Neben den Argumenten, die gegen die Schlüssigkeit des Konzepts sprächen, beruft sich die Klägerseite außerdem darauf, dass es an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung fehle. Insbesondere sei die Mitteilung der Unangemessenheit der Kosten im Schreiben aus Januar 2013 nicht wirksam, da zu dieser Zeit kein schlüssiges Konzept vorgelegen habe. Schließlich ergebe sich der Anspruch wegen der unerheblichen Überschreitung unabhängig von der Frage der Schlüssigkeit des angewandten Konzepts jedenfalls aus § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II. Die durchschnittlich hohen Heizkosten von 121,- EUR seien im Wege der Gesamtbetrachtung jedenfalls nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II zu erstatten. Während des Klageverfahrens korrigierte der Beklagte das Konzept der Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung 2012 und 2014 (Fortschreibung). Danach betrug die angemessene Bruttokaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt im Salzlandkreis für den Vergleichsraum Staßfurt monatlich 373,10 EUR. Darüber hinaus wurden monatlich weitere 7,58 EUR und damit insgesamt 96,25 EUR Heizkosten pro Monat gewährt. In Höhe dieser Werte hat der Beklagte im Klageverfahren ein Teilanerkenntnis sowie ein 60 %iges Kostengrundanerkenntnis abgegeben und am 07.11.2019 einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen. Die Anerkenntnisse hat die Klägerseite angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Mit der Klage verfolgt sie ihr Ziel nunmehr in Höhe der verbleibenden Differenz weiter. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 19.09.2013 und 21.09.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.10.2013, 27.10.2013, 31.10.2013, 14.11.2013, 23.11.2013, 19.12.2013, 21.12.2013, 25.01.2014, 30.01.2014 und 20.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.11.2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 10,55 EUR für die Monate September 2013 bis Februar 2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, das von dem Unternehmen Analyse und Konzepte erstelle Konzept aus dem Jahr 2012 und dessen Fortschreibung 2014, mit dem der angemessene Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt wurde, sei jedenfalls in der korrigierten Fassung schlüssig und genüge den Anforderungen von Rechtsprechung und Gesetz. Die Vergleichsraumbildung sei korrekt erfolgt und anhand verschiedener Indikatoren, wie demographischer Daten, Arbeitsmarkt, verkehrstechnischer Verbundenheit etc., durchgeführt worden. Sie entspreche zudem den Mittelbereichen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (im Folgenden: BBSR). Neben den Bestands- seien auch die Angebotsmieten erhoben worden – letztere in Form einer Vollerhebung. Deshalb seien insoweit auch alle Vermietergruppen erfasst. Im Übrigen komme es für die Repräsentativität der Daten nicht auf die Vermieterstruktur an. Das veröffentlichte Angebot sei für die Frage der abstrakten Anmietbarkeit maßgeblich und ausreichend. Eine künstliche Umrechnung der Angebotsstruktur auf die Bestandsstruktur würde zu rechnerischen Angeboten führen, die real nicht existierten. Überdies unterschieden sich die Mietwerte institutioneller und kleinerer Vermieter nicht voneinander. Aus der Datenauswertung der mittleren Bestandsmieten in EUR/qm nach Vermietertyp zeige sich, dass keine relevanten Mietpreisunterschiede bestünden (s. Tabelle auf der Rückseite von Bl. 207 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der kalten Betriebskosten sei außerdem eine umfassende Datenbasis erhoben worden, sodass selbst nach Abzug derjenigen Mietwerte, die die Angaben nicht enthielten, eine ausreichende Datenbasis verbleibe. Überdies sei ermittelt worden, welcher Anteil an Hilfebedürftigen unangemessen wohne und daraus derjenige Anteil an Wohnungen ermittelt, der abstrakt anmietbar sein müsse. Auch seien Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht ausgeschlossen worden, auch wenn der genaue Anteil mangels Rohdaten nicht ermittelt werden könne. Darüber hinaus sei die Klägerseite wirksam auf die unangemessenen Unterkunftskosten aufmerksam gemacht worden. Das Gericht hat am 07.12.2021 und am 07.06.2022 eine mündliche Verhandlung sowie am 18.01.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt. Darin wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen F. S. von der A & K GmbH, Hamburg. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vom 18.01.2022, der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2022, in der die Zeugenvernehmung durch Verlesung eingeführt worden ist, und die sich anschließende Stellungnahme des Zeugen vom 07.03.2022 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsprotokolle der durchgeführten Termine sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.