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Beschluss

S 25 SO 84/22 ER

SG Magdeburg 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:1004.S25SO84.22ER.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB 5 setzt voraus, dass diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sog. Behandlungssicherungspflege. Die ständige Beobachtung eines Patienten, um medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, ist eine behandlungspflegerische Maßnahme.(Rn.21) 2. Bei einer epileptischen Erkrankung eines Kindes ist ausreichend, dass Anfälle mit einer hinreichend großen Wahrscheinlichkeit täglich auftreten können.(Rn.22) 3. Ist die Notwendigkeit einer Überwachung während des Aufenthalts in einer Kindertagesstätte durch eine medizinische Fachkraft nicht gegeben, so ist ein Anspruch des Kindes auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB 5 nicht gegeben. Den dortigen Angestellten ist die Gabe eines Notfallmedikaments zuzumuten.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB 5 setzt voraus, dass diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sog. Behandlungssicherungspflege. Die ständige Beobachtung eines Patienten, um medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, ist eine behandlungspflegerische Maßnahme.(Rn.21) 2. Bei einer epileptischen Erkrankung eines Kindes ist ausreichend, dass Anfälle mit einer hinreichend großen Wahrscheinlichkeit täglich auftreten können.(Rn.22) 3. Ist die Notwendigkeit einer Überwachung während des Aufenthalts in einer Kindertagesstätte durch eine medizinische Fachkraft nicht gegeben, so ist ein Anspruch des Kindes auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB 5 nicht gegeben. Den dortigen Angestellten ist die Gabe eines Notfallmedikaments zuzumuten.(Rn.24) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Streitig ist, ob die Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege für bis zu 200 Stunden im Monat durch eine medizinische Fachkraft im vertragsärztlich verordneten Umfang hat. Die am ... 2016 geborene Antragstellerin leidet seit ihrem ersten Lebensjahr an einer lokalisationsbezogenen (fokalen) partiellen idiopathischen Epilepsie und epileptischen Syndrom mit fokal beginnenden Anfällen. Daneben wurde bei ihr eine nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung sowie ein Atemnotsyndrom diagnostiziert. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen B, G, aG und H und der Pflegegrad 4 festgestellt. Sie lebt zusammen mit ihrer alleinerziehenden und allein sorgeberechtigten Mutter. Im September 2021 zog sie in den S-Kreis. Davor besuchte die Antragstellerin einen integrativen Kindergarten, wo ihr aufgrund einer ärztlichen Verordnung bis zu 200 Stunden/Monat die Übernahme der gesamten Behandlungspflege, Intensivpflege/spezielle Krankenbeobachtung in der Kita und zuhause bewilligt wurde. Dem lag ein am 06.07.2021 bei der Beigeladenen eingegangener Antrag zu Grunde, der am 16.07.2021 nach § 14 SGB IX an die Stadt M. als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet wurde. Nachdem die Stadt M. als zweitangegangener Träger nach § 14 SGB IX den Antrag bewilligte, meldete sie gegenüber der Beigeladenen einen Erstattungsanspruch an. Die Beigeladene teilte mit, dass sie eine Kostenerstattung für die Kindergartentage zu 50% anerkenne. Nach dem Umzug besucht die Antragstellerin eine integrative Kindertageseinrichtung in A. mit Betreuung durch eine medizinische Fachkraft. Der S-Kreis bewilligte zuletzt mit Bescheid vom 21.01.2022 für die Zeit bis zum 30.06.2022 vorläufig gleichfalls 200 Stunden/Monat häusliche Krankenpflege als zweitangegangener Träger auf der Grundlage des § 14 SGB IX, nachdem ihm am 07.01.2022 ein erneuter bei dem Beigeladenen gestellter Antrag auf Bereitstellung einer medizinischen Fachkraft in der Häuslichkeit sowie in der integrativen Kindertagesstätte weitergeleitet wurde. Dem zugrunde lag eine ärztliche Verordnung des Herrn Dr. K. vom 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022. Diesen Bescheid hob der S-Kreis mit Bescheid vom 21.04.2022 auf und führt aus, er habe davon Kenntnis, dass die Beigeladene durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) neue Erkenntnisse gewonnen habe. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine spezielle Krankenbeobachtung lägen nicht mehr vor. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs wurden Leistungen bis zum 30.06.2022 gewährt. Für die Zeit über den 30.06.2022 hinaus stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag bei der Beigeladenen, den dieser an den S-Kreis am 14.06.2022 weiterleitete und im Übrigen die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen für eine spezielle Krankenbeobachtung nicht mehr erfüllt seien. Mit Bescheid vom 30.06.2022 wies der S-Kreis im Namen des Beklagten den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung einer medizinischen Fachkraft in der Häuslichkeit sowie in der integrativen Kindertagesstätte ab dem 01.07.2022 ab und verwies auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt (MD) vom 28.03.2022. Darin führt der MD aus, dass eine Einzelbetreuung durch eine ausgebildete Pflegefachkraft/Kinderkrankenschwester nicht mehr erforderlich sei. Die ggf. notwendige Gabe eines Notfallmedikaments sei auch durch einen Laien nach Anleitung möglich. Für den Zeitraum vom 24.08.2021 bis 22.02.2022 lagen Krampfprotokolle vor. Danach seien insgesamt 34 Anfallsereignisse dokumentiert worden. Die Dauer der Anfälle haben zwischen 1 und 5 Minuten und einmalig 9 Minuten gelegen. Dreimal sei die Gabe eines Notfallmedikaments erforderlich gewesen. In den übrigen Fällen sei es ausreichend gewesen, die Antragstellerin mittels Ansprechen, Lagewechsel sowie Anpusten zu behandeln. Eine vitale Gefährdung sei nie zu verzeichnen gewesen. Gegen den Bescheid vom 30.06.2022 legte die Antragstellerin am 12.07.2022 Widerspruch ein und meint, dass es bei der Antragstellerin jederzeit lebensbedrohliche Situationen auftreten könnten, da die epileptischen Anfälle in einen status epilepticus übergehen könnten. Einem Laien sei es nicht zumutbar und möglich, Notfallsituationen adäquat und zeitgerecht zu erkenne. Ohne die Leistung könne sie die Kita nicht besuchen, was zu weiteren Entwicklungsstörungen führen würde. Am 15.07.2022 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter vor, dass sich an der medizinischen Notwendigkeit der Versorgung nichts geändert habe und verwies auf das erste Gutachten des MD vom 17.05.2021. Bedingung für einen Kita-Besuch sei aufgrund der Epilepsie die kontinuierliche Einzelbetreuung durch medizinisches Fachpersonal. Dies könne selbst in einer integrativen Kita mit weiteren – zum Teil beeinträchtigten – Kindern nicht gewährleistet werden. Der Beginn und Verlauf eines epileptischen Anfalls müsse zudem fachlich zutreffend eingeschätzt werden. Daher sei medizinisches Fachpersonal nötig. Durch die medikamentöse Einstellung habe sich die Häufigkeit kritischer Situationen im letzten Jahr reduziert und es sei nicht mehr zur notfallmäßigen Aufnahme auf einer Intensivstation mit Anfallsunterbrechung durch Narkose gekommen. Trotzdem sei sie nicht anfallsfrei. Der letzte prolongierte Anfall habe sich am 19.05.2022 ereignet und 10 Minuten gedauert. Das Eingreifen der Fachkraft habe Schlimmeres verhindert. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da ohne sofortige pflegerische/ärztliche Intervention jederzeit der Tod der Antragstellerin drohe. Seit dem 30.06.2022 könne die Antragstellerin die Kita nicht besuchen. Es komme zu weiteren Entwicklungsstörungen. Zudem sei die Mutter stark belastet und benötige Unterstützung. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu 200 h/Monat häusliche Krankenpflege durch eine medizinische Fachkraft entsprechend der Verordnung des Herrn Dr. K. vom 24.11.2021 zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Zwar gehöre die Antragstellerin aufgrund ihrer wesentlichen Behinderung unstrittig zum leistungsberechtigten Personenkreis auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Antragsgegner sei aufgrund des weitergeleiteten Antrages durch die Beigeladene abschließend zuständig geworden, über den Antrag zu entscheiden, aber es lägen die Voraussetzungen für eine spezielle Krankenbeobachtung durch eine ausgebildete Pflegefachkraft/Kinderkrankenschwester nicht vor. Die vom MD ausgewerteten Krampfprotokolle für den Zeitraum 24.08.2021 bis 22.02.2022 ließen nach Auffassung des MD keine Bewilligung häuslicher Krankenpflege in Form spezieller Krankenbeobachtung zu. Nach § 21 SGB X seien die vom MD getroffenen Feststellungen für das Verwaltungsverfahren als bindend anzusehen. Des Weiteren seien die ErzieherInnen nach Aufklärung und Unterweisung moralisch und rechtlich verpflichtet, etwaige Maßnahmen wie das Verabreichen des Notfallmedikaments durchzuführen und Erste-Hilfe zu leisten. Eine ständige Kontrolle der Antragstellerin durch eine Begleitperson sei mit Blick auf einen ungestörten Umgang mit anderen Kindern als auch auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit kritisch zu betrachten. Zudem liege kein Anordnungsgrund vor. Die Beigeladene stellt keinen konkreten Antrag. Sie führt aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine spezielle Krankenbeobachtung nicht vorlägen und verweist auf die Gutachten des MD vom 28.03.2022 und vom 08.07.2022. Es seien keine täglichen lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Der MD hat unter dem 08.07.2022 im Auftrag der Beigeladen ein Gutachten erstellt und mitgeteilt, dass es keine neuen Erkenntnisse gäbe. Die Kammer hat Befundberichte der behandelnden Ärzte für Neuropädiatrie, Dr. K. und Dr. B. eingeholt. Dr. B. teilte am 05.09.2022 mit, dass die Antragstellerin bis Februar 2021 wöchentlich einen Krampfanfall erlitt, der mit Diazepam kupiert werden musste, erfolgte nun im Februar 2022 eine Anpassung der Medikation in der Spezialklinik in B. Die Antragstellerin bekommt derzeit bei Krampfanfällen Diazepam bzw. Buccolam oder Chloralhydrat. Sie teilt ferner mit, dass im Krampfanfall zunächst dafür Sorge zu tragen sei, dass sich das Kind durch die unwillkürlichen Bewegungen nicht selbst verletzen könne. Wenn der Anfall nicht von selbst aufhöre, müsse ein Notfallmedikament verabreicht werden. Je nach Situation könne dies rectal oder durch die Wangenschleimhaut (buccal) erfolgen. Es bedürfe einer 1:1-Betreuung durch eine genauestens geschulte Person, um Anfälle sicher zu erkennen und zeitgerecht und fachlich korrekt zu handeln. Idealerweise solle die Betreuung durch medizinisches Fachpersonal erfolgen. Dr. K. teilte am 07.09.2022 mit, dass in den letzten Monaten – nach dem Krankenhausaufenthalt in B., bei welchem noch einmal die Medikation angepasst wurde – traten 2 -6 Anfälle pro Monat auf. Einmal war die Gabe eines Notfallmedikamentes erforderlich, zweimal sistierte der Anfall unmittelbar vor der Gabe des Notfallmedikaments nach etwas vier Minuten. Ein unvorbereiteter, ungeschulter medizinischer Laie dürfte im Falle eines beginnenden Status epilepticus überfordert sein. Auch in einer Integrativ-Kita dürfte es schwierig für eine ErzieherIn werden, die mehrere Kinder betreut, ein potentiell gefährliches Anfallsgeschehen zuverlässig zu erkennen und rechtzeitig mit voller Aufmerksamkeit zu reagieren. Vielmehr sei eine kontinuierliche Einzelbeobachtung und Kenntnisse der Notfallmaßnahmen erforderlich, was nur von medizinisch ausgebildeten Personen geleistet werden könne. Zudem hat die Kammer mit Beschluss vom 01.09.2022 den Beigeladenen notwendig beigeladen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da die Antragstellerin Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. 1. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht und er ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde. Ein solcher Antrag kann gemäß § 86 b Abs. 3 SGG auch vor Klageerhebung in der Hauptsache gestellt werden. Da im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zu gewähren ist, als in einem Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden kann, erfordert die Regelungsanordnung einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (Anordnungsanspruch) und eine besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Die Antragstellerin hat bei summarischer Überprüfung keinen Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V – weder gegen den Beigeladenen noch gegen den Antragsgegner als zweitangegangener Leistungsträger. Nach § 37 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere im betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (sogenannte Behandlungssicherungspflege). Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen). Die ständige Beobachtung eines Patienten, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, ist eine behandlungspflegerische Maßnahme. Sowohl die Kriseninterventionen, als auch die Beobachtung eines Versicherten (gegebenenfalls "rund um die Uhr") durch eine medizinische Fachkraft werden grundsätzlich von dem Anspruch auf Behandlungssicherungspflege erfasst, wenn die medizinische Fachkraft wegen der Gefahr von gegebenenfalls lebensgefährdenden Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 10.11.2015, Aktenzeichen B 3 KR 38/04R, Rn. 14 ff.). Die erkennende Kammer sieht vorliegend nach summarischer Prüfung die Notwendigkeit einer Dauerüberwachung als nicht gegeben an. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass nach wie vor Anfälle in lebensgefährlicher Häufigkeit auftreten. Rechtlich nicht erforderlich ist es, dass diese Anfälle tatsächlich täglich auftreten, ausreichend ist, dass sie mit einer hinreichend großen Wahrscheinlichkeit täglich auftreten können. Denn eine behandlungspflegerische Maßnahme ist - wie dargelegt - die Notwendigkeit der ständigen Beobachtung eines Patienten, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können. Diese Voraussetzungen liegen nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung der Kammer derzeit nicht vor. Dabei leidet die Antragstellerin unstrittig an dem West-Syndrom, einer Form der Epilepsie. Während sie bis Februar 2021 ausweislich des Befundberichtes von Dr. B. vom 05.09.2022 wöchentlich einen Krampfanfall erlitt, der mit Diazepam kupiert werden musste, erfolgte im Februar 2022 eine Anpassung der Medikation in der Spezialklinik in B. Die Antragstellerin bekommt derzeit bei Krampfanfällen Diazepam bzw. Buccolam oder Chloralhydrat. Auch Dr. K. berichtet, dass in den letzten Monaten, seit dem letzten Aufenthalt in B. mit Therapieanpassung, die Anfälle 2-6mal pro Monat auftrete und in der Zeit die Gabe eines Notfallmedikaments nur einmalig erforderlich war. Zweimal sistierte der Anfall unmittelbar vor Gabe des Notfallmedikaments nach etwa vier Minuten. Die Notwendigkeit einer lückenlosen Überwachung durch eine medizinische Fachkraft während des Schulaufenthaltes lässt sich nach alledem nicht begründen. Zwar dürfen Kitaerzieher nicht zur regelmäßigen Medikamentenabgabe verpflichtet werden können. Auch sie trifft jedoch die allgemeine Hilfepflicht in Notfällen (§ 323c StGB). Für die Erzieher der Antragstellerin gilt in dieser Hinsicht nichts Anderes als für Lehrer und Erzieher anderer Schüler, die beispielsweise an Allergien, Asthma oder Diabetes erkrankt sind. Die Hilfepflicht kann auch die Abgabe eines Notfallmedikaments umfassen, dessen Anwendung keiner medizinischen Ausbildung bedarf. Dies kann gerade in integrativen Kitas, also für Kinder mit besonderem Förderbedarf, der oft im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen steht, erwartet werden. Insofern ist den dortigen Angestellten durch Unterweisung und ggf. durch Fortbildungsmaßnahmen sowie Absprachen mit den Sorgeberechtigten die Gabe des Notfallmedikaments zuzumuten. Dem stehen auch nicht die Befundberichte von Dr. K. und Dr. B. entgegen: Beide Ärzte machen insofern deutlich, dass im Idealfall eine Begleitung und Betreuung der Antragstellerin durch medizinisches Personal zu erfolgen habe. Vor allem Dr. B. schließt jedoch nicht eine Anwendung durch geschultes nichtmedizinisches Personal aus. Das der Antragstellerin verordnete Notfallmedikament Buccolam zur Anwendung bei einem Krampfanfall wird zudem nicht perkutan angewandt, sondern ist zur Anwendung in der Mundhöhle bestimmt. Die von der Europäischen Arzneimittelagentur veröffentlichten Fachinformationen (https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/buccolam-epar-product-information_de.pdf) sehen ausdrücklich eine Anwendung durch Eltern und Betreuungspersonen vor. Es handelt sich demnach um eine Bedarfsmedikation, die von medizinischen Laien angewandt werden kann und nicht speziell ausgebildeten Fachkräften vorbehalten ist. Dies kann den Erziehern der integrativen Kita nach Absprache mit der Mutter oder der Kinderärztin der Antragstellerin zugemutet werden (vgl. auch SG Dresden, Beschluss vom 3. Juli 2019 – S 47 KR 1602/19 ER –, Rn. 32 - 33, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.