Urteil
S 25 KR 105/15
SG Magdeburg 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2020:1208.S25KR105.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die im Laufe des Klageverfahrens zulässig gewordene Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGG ist unbegründet. Die ursprünglich mangels Vorverfahrens unzulässige Klage ist im Laufe des Verfahrens mit Erlass des Bescheides vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 zulässig geworden. Entgegen der - mittlerweile wohl aufgegebenen Ansicht des Klägers - handelt es sich bei dem Schreiben vom 21.09.2015 um einen Bescheid i.S.d. § 31 S. 1 SGB X, denn das Schreiben enthält eine ablehnende Regelung, also das Setzen einer potentiell verbindlichen Rechtsfolge für den Einzelfall. Nach dem objektivem Empfängerhorizont ist ein Regelungswille der Beklagten erkennbar, vgl. §§ 133, 157 BGB. Der Bescheid vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13.532,17 Euro sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 1076,94 Euro für den Zeitraum 01.03.1992 bis 30.06.2002 nebst Zinsen seit dem 01.02.2003. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (sog. Verfallklausel). Zweck des § 26 Abs. 2 SGB IV ist es, eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auszugleichen, die darauf beruht, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet wurden. Die Regelung ist eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem besonderen Rechtsgrundsatz abgeleitet wird, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage grundsätzlich auszugleichen ist (vgl. Bayerisches LSG vom 01.03.2018, L 4 KR 438/14). Die vom Kläger für die strittige Zeit vom 01.03.1992 bis 30.06.2002 monatlich durch Abzug vom Entgelt getragenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind, wie inzwischen feststeht, ursprünglich im Sinne von § 26 Abs. 2 HS 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet, denn aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Sozialgerichts Stendal zum Az. S 1 KR 58/06 steht für den Kläger fest, dass bei dem Kläger bereits seit dem 01.03.1992 nicht vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Somit war der Kläger ab diesem Zeitpunkt rückwirkend nicht (mehr) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bei rückwirkender Befreiung von der Versicherungspflicht entsteht ein Erstattungsanspruch rückwirkend (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017, Az. B 10 LW 1/16 R). Damit war ein Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 01.03.1992 bis 30.06.2002 gezahlten Beiträge im Zeitpunkt ihrer Entrichtung grundsätzlich entstanden. Allerdings steht einem Anspruch die Verfallklausel des § 26 Abs. 2 HS 2 SGB IV entgegen. Eine Erstattung von Beiträgen scheidet grundsätzlich in allen Fällen aus, in denen in der irrtümlichen Annahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge gezahlt und Leistungen gewährt wurden. Dabei ist die unstreitige faktische Freistellung vom Risiko der Krankheit, also die Übernahme des Risikos an sich, noch keine Leistung (vgl. BSG vom 25.04.1991, Az. 12 RU 40/90). Der Kläger bestätigte jedoch in dem Erstattungsantrag vom 14.12.2002 mit seiner Unterschrift, dass ihm und/oder seinen Familienangehörigen für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen zur Krankenversicherung beantragt, bewilligt oder gewährt wurden. Diese Erklärung muss er sich nunmehr insofern zurechnen lassen, dass er nach Ansicht der Kammer insofern beweispflichtig für dessen Gegenteil geworden ist. Nachdem die Beklagte und die Beigeladen mitgeteilt haben, dass etwaige Unterlagen für die Leistungsgewährung weder bei der Beklagten noch bei der Beigeladenen aufgrund Zeitablaufs vorliegen und der Kläger ausdrücklich gegenüber der Beklagten aber auch gegenüber dem Gericht eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die behandelnden Ärzte versagte, ist es dem Gericht nicht mehr möglich, noch weiter von Amts wegen zu ermitteln. Die Möglichkeit, die im streitigen Zeitraum behandelnden Ärzte anzuschreiben und weitere Nachforschungen von Amts wegen zu tätigen, hat der Kläger dem Gericht eindeutig und auch nach entsprechender Belehrung verwehrt. Dies führt jedoch nach Auffassung der Kammer im Zusammenhang mit der Angabe auf dem Antrag vom 14.12.2002 zu dem Umstand, dass der Kläger nunmehr für den Einwand, dass die Verfallsklausel nicht einschlägig sei, beweisbelastet ist. Die mangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhaltes geht zu seinen Lasten. Im Übrigen hält es die Kammer auch für lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger bzw. die über ihn zeitweilig mitversicherten Familienmitglieder in dem gesamten Zeitraum vom 01.03.1992 bis 30.06.2002 nicht in ärztlicher Behandlung waren. Vielmehr ergeben sich aus dem noch bestehenden Akteninhalt vermehrt Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ärztliche Leistungen in Anspruch genommen und diese bei der Beklagten abgerechnet wurden. So schrieb der Kläger unter dem 31.5.2006, dass für ihn seit dem 01.01.2000 eine Krankenversicherung bei der Beklagten bestehe. Unter dem 25.03.2008 (Bl. 246) teilte er mit, dass ihm stets die neueste Versicherungskarte seitens der Beklagten zugesandt wurden sei und er erst seit einigen Wochen keine ärztlichen Leistungen erhalte. Er befinde sich jedoch in ständiger ärztlicher Behandlung. Die oben dargestellten Überlegungen hinsichtlich der Beweislast gelten gleichfalls auch für die in Streit stehenden Leistungen der Pflegeversicherung. Auch diesbezüglich hat der Kläger mit seiner Weigerung, die Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterschreiben und nähere Angaben zu seinen behandelnden Ärzten zu machen, der Kammer die Möglichkeit genommen, weiter von Amts wegen zu ermitteln. Unklarheiten bzgl. der Sachverhaltsaufklärung gehen daher zu seinen Lasten. Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Beitragserstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Krankenversicherung gem. § 26 SGB IV in Höhe von 13.532,17 Euro sowie zur Pflegeversicherung i.H.v. 1.076,94 Euro für den Zeitraum 01.03.1992 bis 30.06.2002 nebst Zinsen seit dem 01.02.2003. Der 1949 geborene Kläger ist verwitwet und Vater dreier Kinder. Im streitigen Zeitraum waren er und bis zum Tode im Jahr 1994 seine verstorbene Ehefrau W sowie seine drei Söhne bei der Beklagten über die Familienversicherung als gesetzlich krankenversichert geführt. Der Kläger war als Liquidator bei der LGP C i.L. vom 01.03.1992 – 31.03.2002 tätig. Vom 01.05.1998 – 23.10.1998 war er zudem noch bei der LPG S als Liquidator tätig. Ursprünglich war der Kläger bei den Firmen als abhängig Beschäftigter gemeldet. Die gesetzliche Krankenversicherung knüpfte an die vermeintliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Mit Bescheid vom 26.03.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.03.2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 01.03.1992 bis 30.06.2002 kein abhängig Beschäftigter, sondern selbständig tätig war. Es wurde dem Kläger mitgeteilt, dass Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufgrund § 45 SGB X nicht geändert werden. Mit Urteil vom 25.3.2010 hat das Sozialgericht Stendal zum Az. S 1 KR 58/06 festgestellt, dass keine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in der Zeit vom 28.02.1992 – 31.03.2002 bestand. Der Kläger war als Liquidator kein abhängig Beschäftigter. Am 25. und 26.2.2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Erstattung von Beiträgen in Höhe von 32.132,02 Euro und berief sich auf einen Beitragserstattungsantrag vom 14.12.2002, wonach der Arbeitgeber um Rückzahlung des o.g. Erstattungsbetrages bat und der Arbeitnehmer (also der Kläger) gleichfalls ohne Bezifferung eines Erstattungsbetrages ankreuzte, dass er Erstattung beantrage. Auf diesem Antrag gab der Kläger zudem an, dass im Zeitraum, in dem ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde, Leistungen der Krankenversicherung beantragt, bewilligt oder gewährt wurden. Der Antrag vom 14.12.2002 war zweimalig von dem Kläger unterschrieben - einmal in seiner Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ und einmal in seiner Eigenschaft als Liquidator. Am 02.04.2015 hat der Kläger sodann Klage erhoben und meint, dass die Beklagte den Betrag in Höhe von 31.132,02 Euro von der Rentenversicherung erhalten habe, aber nicht an ihn weitergeleitet habe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte unter dem 13.08.2015 mit, dass keine Erstattung von Beiträgen erfolgt sei. Die Kammer hat dem Kläger bei Klageerhebung darauf hingewiesen, dass das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurden sei und die Klage daher zu der Zeit unzulässig sei. Der Kläger solle zuerst bei der Beklagten auf die Bescheidung des Erstattungsantrages hinwirken. Mit Schreiben vom 21.09.2015 (Bl. 376 VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht möglich sei, da diese bereits in freiwillige Beiträge umgewandelt wurden. Für die Erstattung der Arbeitnehmeranteile der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge schickte die Beklagte dem Kläger entsprechende Anträge zu. Am 25.10.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass es ihm nur um die Krankenkassenbeiträge gehe (Bl. 394 R). Am 27.10.2015 (Bl. 395) und 09.11.2015 (Bl. 397) teilte die Beklagte nochmals mit, dass eine Erstattung nicht möglich sei, da die Beiträge in freiwillige Beiträge umgewandelt wurden seien. Der Kläger sei in der Zeit freiwillig kranken- und pflegeversichert gewesen und es seien somit entsprechend Beiträge zu entrichten gewesen. Die Beklagte teilte ferner mit, dass die freiwillige Mitgliedschaft wegen Beitragsrückständen zum 15.11.2006 endete. In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem hiesigen Gericht zum Az. S 1 KR 98/08 ER und 99/08 ER wurde durch Vergleich festgestellt, dass die KVdR ab 1.4.2008 beginnt. Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 16.11.2015, (Bl. 402), in welchem der Kläger angab, dass er eine Beschwerde an das Bundesversicherungsamt fertigte, als Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es seien keine Beiträge zu der gesetzlichen Krankenversicherung und zu der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erstatten gem. § 26 Abs. 2 SGB V, da die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft tatsächlich durchgeführt habe und Leistungen durch den Kläger in Anspruch genommen wurden seien. Eine Erstattung sei auch dann ausgeschlossen, wenn Leistungen von der Krankenkasse zwar nicht gewährt, das Leistungsrisiko aber von der Krankenkasse getragen werde. Ab dem 01.03.1992 sei die Mitgliedschaft durchgeführt wurden. Ab diesem Zeitpunkt seien Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch ihn bzw. die in seinem Haushalt lebenden Familienmitglieder in Anspruch genommen wurden. Der Kläger meint, dass ihm die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 01.03.1992 bis 30.06.2002 zu erstatten seien. Die Beklagte habe angegeben, dass eine interne Verrechnung stattgefunden habe. Dies sei nicht zulässig; für eine Aufrechnung nach dem BGB seien die Forderungen längst verjährt. Die Beklagte habe die Verfallklausel des § 26 SGB IV nicht substantiiert genug begründet. Die Angaben im Erstattungsantrag vom 14.12.2002 seien nicht von ihm getätigt, sondern von einer Angestellten der Beklagten. Diese habe das Formular ausgefüllt. Er habe nur unterschrieben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 aufzuheben und die in der Zeit vom 01.03.1992 bis 30.06.2002 gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13.531,17 Euro bzw. zur Pflegeversicherung in Höhe von 1.076,94 Euro zuzüglich 4% Zinsen ab dem 01.02.2003 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass keine Auf- oder Verrechnung erfolgt sei. Vielmehr werden die für die Zeit vom 01.03.1992 – 30.04.1998 und vom 01.05.1998 – 30.06.2002 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 45 Abs. 3 SGB X nicht geändert. Es verbleibe im Rahmen einer sogenannten "Fehlversicherung" bei dem bisherigen Versicherungsverhältnis, so dass keine Beiträge zu erstatten seien. Zwar lägen keine Unterlagen über die Leistungsinanspruchnahme im o.g. Zeitraum mehr vor; die Beklagte verwies jedoch auf den Antrag vom 14.12.2002, wo der Kläger angab, dass er im Zeitraum, in dem ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde, Leistungen beantragt, bewilligt oder gewährt wurden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beigeladene teilte gleichfalls mit, dass es aufgrund abgelaufener Aufbewahrungsfristen nicht mehr möglich sei mitzuteilen, ob Leistungen der Beigeladenen in Anspruch genommen wurden seien. Am 11.12.2018 fand in der Sache ein Erörterungstermin statt. Im Erörterungstermin stellte der Kläger klar, dass er auch die Pflegeversicherungsbeiträge erstattet begehrt. Daher hat die Kammer im Nachgang die Pflegekasse mit Beschluss vom 26.03.2019 beigeladen. Zudem hat die Kammer die Beklagte um Mitteilung gebeten, wann Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Die Beklagte bat den Kläger um eine Einverständniserklärung, damit bei den behandelnden Ärzten Auskunft eingeholt werden könne. Dies versagte der Kläger gegenüber der Beklagten und ausdrücklich auch gegenüber dem Gericht (Schreiben vom 04.03.2019, Bl. 173). Mit Schreiben vom 25.07.2019 hat die Kammer den Kläger ausdrücklich um die Angabe der behandelnden Ärzte sowie der Übersendung einer ausgefüllten Schweigepflichtentbindungserklärung unter Hinweis auf § 103 S. 1 2. HS SGG gebeten, damit die Kammer von Amts wegen weiter ermitteln kann. Dies hat der Kläger erneut ausdrücklich untersagt. Die Gerichtsakte sowie die Akte S 1 KR 90058/06 sowie S 24 SF 17/19 AB und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.