Urteil
S 16 SO 114/11
Sozialgericht Magdeburg, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAGDE:2013:0319.S16SO114.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wobei zwischen ihnen vorliegend ausschließlich Streit darüber besteht, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 hat. 2 Die 1985 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Mutter sowie einem Bruder die im Rubrum bezeichnete Wohnung in der 0. Straße , M. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen B, H und G. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 29.1.2003, 220 XVII 9105, steht die Klägerin unter rechtlicher Betreuung. Als Betreuerin ist ihre Mutter, Frau M. B., eingesetzt. Die Klägerin ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt und erzielt aufgrund ihrer Tätigkeit hieraus Einkünfte in unterschiedlicher Höhe. 3 Durch Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2011, durch Bescheid vom 20.10.2011 für den Zeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2012 sowie durch Bescheid vom 07.11.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 bewilligt. 4 Auf der Bedarfsseite berücksichtigte die Beklagte in allen drei Bescheiden Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 entsprechend der Anlage zu § 28 SGB XII. Für den Zeitraum 01.06.2011 bis 31.12.2011 wurden hierbei 291,00 €, für das Jahr 2012 299,00 € sowie für das Jahr 2013 306,00 € berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigte die Beklagte jeweils einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII sowie einen Anteil von einem Drittel an den jeweiligen Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten. 5 Im Einzelnen ergaben sich danach folgende Bedarfe: Bescheid vom 20.5.2011 für 1.6.2011 bis 30.11.2011: - Regelbedarfsstufe 3€ 291,00 - Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€ 49,47 - Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35 Grundmiete € 449,27 Nebenkosten € 68,14 Bruttokaltmiete € 517,410 abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27 anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72 - Heizkosten € 68,14 / 3€ 22,72 - Gesamtbedarf € 500,91. Bescheid vom 20.10.2011 für 1.12.2011 bis 30.11.2012: - Regelbedarfsstufe 3€ 291,00 ab 1.1.2012 € 299,00 - Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€ 49,47 - Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35 Grundmiete € 449,27 Nebenkosten € 68,14 Bruttokaltmiete € 517,410 abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27 anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72 - Heizkosten € 68,14 / 3€ 22,72 - Gesamtbedarf € 500,91 bzw. ab 1.1.2012 € 508,91. Bescheid vom 7.11.2012 für 1.12.2011 bis 30.11.2012: - Regelbedarfsstufe 3€ 299,00 - Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€ 50,83 - Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35 Grundmiete € 449,27 Nebenkosten € 68,14 Bruttokaltmiete € 517,410 abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27 anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72 - Heizkosten € 68,14 / 3€ 22,72 - Gesamtbedarf € 510,27. 6 Aufgrund ihrer Tätigkeit in der WfbM erzielte die Klägerin ein monatliches Einkommen in Höhe von 94,00 €. Hinzu kamen jeweils 4,33 € anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld. Von dem so errechneten monatlichen Einkommen in Höhe von 102,66 € zog die Beklagte den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 58,03 € sowie die Arbeitsmittelpauschale nach § 82 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XII in Höhe von 5,20 € ab, so dass danach ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 39,43 € verblieb. 7 Hieraus errechnete die Beklagte folgende Grundsicherungsleistungen: - S 16 SO 114/11 Bescheid vom 20.5.2011 für 1.6.2011 bis 30.11.2011 € 491,94, - S 16 SO 38/12 Bescheid vom 20.10.2011 für 1.12.2011 bis 30.11.2012 € 461,94, - S 16 SO 34/13 Bescheid vom 7.11.2012 für 1.12.2011 bis 30.11.2012 € 481,18. 8 Gegen sämtliche vorstehenden Bescheide hat die Betreuerin der Klägerin Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Leistungen der Regelsatzstufe 1. 9 Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.05.2011 hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.10.2011 durch Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sowie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.12.2012 durch Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 einen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 habe. Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 erhielten erwachsene leistungsberechtigte Personen, welche weder einen eigenen Haushalt führen noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. 10 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 hat die Klägerin am 12.07.2011 unter dem im Rubrum bezeichneten Aktenzeichen Klage erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 hat sie am 16.03.2012 unter dem Aktenzeichen S 16 SO 38/12 Klage erhoben. Die beiden Verfahren wurden durch Beschluss vom 20.11.2012 (Blatt 56 der Gerichtsakte) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 16 SO 34/13 am 19.02.2013 Klage erhoben. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2013 (Blatt 64 der Gerichtsakte) durch Beschluss vom selben Tag mit dem Rechtsstreit S 16 SO 114/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, nachdem die Parteien des Rechtsstreits ausdrücklich auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet haben. 11 Mit den Klagen verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie vertritt die Auffassung, sie werde durch die Leistungsbewilligung nach der Regelbedarfsstufe 3 als behinderter Mensch benachteiligt. Die Ermittlung des Regelbedarfes nach SGB II und SGB XII richte sich nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz. Hiernach soll auf die Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen abgestellt werden und die Orientierung am Verbraucherverhalten solle auf statistischer Basis den physischen und sozio-kulturellen Bedarf auf der Ausgabenseite empirisch abbilden. 12 Den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht Gericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, gestellt habe, entspreche die Ermittlung des Regelbedarfes, so wie er im Regelbedarfsermittlungsgrundsatz dargestellt werde, nicht. 13 Darüber hinaus verstoße das Regelbedarfsermittlungsgesetz soweit die Regelbedarfsstufe 3 betroffen ist auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Nach dem Leistungsrecht des SGB II gebe es die Regelbedarfsstufe 3 nicht. Leistungsberechtigte nach dem SGB II, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben, hätten einen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1. Hierin sei eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zu sehen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 1. den Bescheid der Beklagten vom 20.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2011 16 2. den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2012 sowie 17 3. den Bescheid der Beklagten vom 7.11.2012 in Fassung des Änderungsbescheides vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2013 aufzuheben und der Klägerin Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für die Zeiträume 1.6.2011 bis 30.11.2013 zu bewilligen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 seien rückwirkend zum 01.01.2011 Regelbedarfsstufen gesetzlich festgesetzt worden. Hierbei sei die Regelbedarfsstufe 3 für erwachsene leistungsberechtigte Personen vorgesehen worden, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die am .. 1985 geborene Klägerin habe aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009, Aktenzeichen B 8 SO 8/08 R, Regelleistungen in Höhe des Eckregelsatzes erhalten. Durch die gesetzliche Neuregelung sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten, weshalb die Beklagte durch Bescheid vom 20.05.2011 für den Zeitraum beginnend mit dem Juni 2011 die Leistungen neu berechnet und festgesetzt habe. Soweit der Gesetzgeber die Regelbedarfe neu geregelt habe, sei die Beklagte an Recht und Gesetz gebunden. 21 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 23 Die Parteien streiten vorliegend ausschließlich um die Höhe des Regelsatzes, welchen die Beklagte bei der Berechnung des Bedarfes der Klägerin zu Grunde zu legen hat. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren von vornherein zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R). 24 Die Klägerin wird durch die Bescheide der Beklagten vom 20.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2011, vom 20.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2012 sowie vom 7.11.2012 in Fassung des Änderungsbescheides vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2013 nicht in ihren Rechten verletzt. 25 Die Klägerin ist leistungsberechtigt nach §§ 41ff SGB XII. Danach wird älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geleistet. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben. Sie ist aufgrund ihrer Behinderung vollständig erwerbsunfähig und hat danach Anspruch auf Leistungen § 42 SGB XII. 26 Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen u.a. 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels. 27 Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer die Bedarfe der Klägerin rechtmäßig sowohl dem Grund als auch der Höhe nach ermittelt und festgestellt. Der Klägerin stehen danach nur Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 zu. 28 Die begehrten Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 sind für leistungsberechtigte Personen vorgesehen, die als allein stehend oder allein erziehend einen eigenen Haushalt führen. Nach den gesetzlichen Vorgaben gilt Regelbedarfsstufe 3 für diejenigen erwachsenen Personen, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder 29 in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. 30 Die Klägerin ist von der Beklagten zutreffend in die Regelbedarfsstufe 3 eingruppiert worden. Denn sie führt, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keinen eigenen Haushalt, sondern wird entweder in der WfbM oder von ihrer Mutter betreut, mit welcher sie in einer Wohnung wohnt. 31 Nach den unstreitigen Feststellungen der Kammer ist die Klägerin schwer behindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen B, H und G. Sie steht darüber hinaus unter rechtlicher Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuerin, ihrer Mutter, ist umfassend. Ohne, dass es hierzu weitere Ermittlungen bedürfte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen, und dieses auch nicht tut. Jedenfalls hätte es nahe gelegen, derartige Tatsachen vorzutragen, wenn sie denn vorliegen würden. Für die Kammer ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, insofern Ermittlungen anstellen zu müssen. 32 Zur Überzeugung der Kammer ergeben sich aus der Tatsache, dass die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter (und ihres Bruders) lebt, Einsparungen, die sich bei der selbstständigen Führung eines Haushaltes von mehreren erwachsenen Personen nebeneinander nicht ergeben können. 33 Ebenfalls ohne dass es hierzu weitere Ermittlungen bedarf, ergeben sich logischerweise zum Beispiel Einsparungen bei der Haushaltsenergie, bei den Einkäufen größerer Mengen Lebensmittel und anderen Kosten, welche notwendigerweise je Haushalt nur einmal anfallen. 34 Der Gesetzgeber hat seit dem 1. Januar 2011 mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 8/08 R) reagiert und einerseits zwar eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) und dem SGB XII erreicht. Es erhalten ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der alleinstehend oder alleinerziehend oder dessen Partnerin oder Partner minderjährig ist, gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II einen Regelsatz in der gleichen Höhe wie eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt und nach der Anlage zu § 28 SGB XII in die Regelbedarfsstufe 1 gehört. 35 Andererseits hat der Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und damit einen vollen Regelsatz erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten nach dem 4. Kapitel des SGB XII auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres nach der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigem nur ein Regelsatz von 80% des vollen Regelsatzes zusteht. 36 Diese Unterscheidung ist vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführt und in der Gesetzesbegründung mit Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe begründet worden. Danach wendet sich einerseits die Grundsicherung für Arbeitsuchende ihrer Zielrichtung nach vornehmlich an einen dem Grunde nach erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehend der Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf. Hieraus ergeben sich im SGB II Pflichten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche insbesondere auch für im Haushalt der Eltern lebende Erwachsene ab 25 Jahren gelten, die Arbeitslosengeld II beziehen. Von diesem Personenkreis sei deshalb ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit einzufordern, woraus sich auch die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 ableitet. 37 Andererseits treffen derartige Obliegenheiten nicht erwerbsfähige erwachsene Kinder nicht. Es ergibt sich deshalb keine Grundlage für eine Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit, wenn ein eigener Haushalt nicht geführt wird. 38 Ein weiterer Systemunterschied zwischen dem SGB II und dem 4. Kapitel des SGB XII ergibt sich u.a. aus der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, dem Einsatz von Vermögen oder der Anrechnung von Erwerbseinkommen. Während nach dem SGB II nach § 9 Abs. 2 SGB II das Einkommen und Vermögen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, ist im Rahmen der Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII die Einsatzgemeinschaft und Unterhaltsverpflichtung zwischen Eltern und erwachsenem Kind weitestgehend aufgehoben. Allerdings war mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht die Absicht verbunden, diesen im Haushaltszusammenhang lebenden Personen einen Anspruch einzuräumen, wie er Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes oder Paaren in Höhe des später eingeführten Partnerregelsatzes zusteht (BT-DS 17/4095 S. 41). Dies hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Einordnung dieser Personen in die Regelbedarfsstufe 3 klargestellt. 39 Soweit aus dem Vorstehenden die unterschiedliche Leistungsbewilligung damit begründet wird, der über 25 jährige erwerbsfähige Erwachsene bedürfe wegen seiner Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, größere wirtschaftliche Mittel, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Verpflichtung, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, trifft jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)) und stellt insofern keine ausreichende Grundlage dar, dem einen oder anderen über 25 jährigen höhere Leistungen zu bewilligen. Dass sich aus dieser Pflicht die Notwendigkeit einer höheren wirtschaftlichen Eigenständigkeit ergeben soll, ist ebenso wenig erkennbar, weil der Erwerbsfähige, der sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, hierfür zusätzliche Leistungen nach dem SGB II (Bewerbungskosten, Fahrtkosten usw.) beanspruchen kann. Die insofern zu hohen Leistungen für die über 25jährigen Erwerbsfähigen können aber nicht dazu führen, nicht erwerbsfähigen Personen, die ,,nur" Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 haben, nunmehr höhere Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen. 40 Andererseits greift, soweit demgegenüber an der Entscheidung, die Regelbedarfsstufe 3 mit 80 % anzusetzen, deshalb Kritik geübt wird, weil der Aspekt der Verwaltungspraktikabilität durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gebilligt werde (Vergleiche Münder, Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen, Soziale Sicherheit Extra, Seite 82), weshalb danach eine Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 wohl insgesamt ausscheiden müsste, diese Einwendung zur Überzeugung der Kammer nicht durch. 41 Soweit Münder meint, der Betrag von 80 % für die Regelbedarfsstufe 3, der sich in Anlehnung an die Regelbedarfsstufe 2 (2 x 90 % der Regelbedarfsstufe 1) deshalb ergibt, weil der Gesetzgeber bei erwachsenen Personen, die weder einen eigenen Haushalt führen noch Ehegatte oder Partner sind, davon ausging, dass für die haushaltsführende Person (100 %) und für die in der Regelbedarfsstufe 3 genannte Person (80 %) und damit insgesamt 180 % zur Verfügung stehen, sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil zwar die Bewilligung von 180% wegen der übereinstimmenden Verbundenheit der Personen, welche Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 beziehen, gerechtfertigt sei, dieses aber für Personen, welche die Regelbedarfsstufe 3 erhielten, wegen der fehlenden übereinstimmenden Verbundenheit nicht gelte (Münder, aaO), überzeugt diese Argumentation die Kammer nicht. 42 Steht nämlich hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 im Vordergrund, dass die Leistungsberechtigten durch Ehe, Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft miteinander verbunden sind, gilt dieses für Leistungsberechtigte, für welche Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt werden, regelmäßig hinsichtlich der Verbundenheit auch mit denjenigen Personen, mit welchen sie in einem Haushalt leben. Es sind der Kammer keine Fälle bekannt, in denen die Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 3 nicht mit engen Verwandten, in der Regel die Eltern, zusammen leben würden. 43 Ebenso wenig überzeugt die Argumentation, die Bewilligung von Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für Erwerbsfähige, die über 25 Jahre alt sind und die im Haushalt ihrer Eltern leben, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (Münder aaO), weil die insofern maßgebliche Argumentation, Erwerbsfähige hätten generell die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, was in erhöhtem Maße Eigenverantwortung und wirtschaftlichen Beweglichkeit erfordere und deshalb entsprechend durch Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 realisiert werden müsse, Leistungen betreffe, die nicht regelbedarfsrelevant seien (Münder aaO). Die Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird durch eine Vielzahl Leistungen unterstützt, die jedenfalls eine höhere Regelleistung nicht rechtfertigen, sei es, dass der Leistungsberechtigte Bewerbungskosten erhält oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen geltend machen kann. 44 Es verbleibt schließlich zur Überzeugung der Kammer als wesentlicher Unterschied die verminderten Kosten desjenigen, der keinen eigenen Haushalt führt (wobei dieses für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII gleichermaßen gilt wie für Leistungsberechtigte nach dem SGB II). 45 Die Frage, ob es hier aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu Pauschalierungen kommen darf oder ob in jedem Einzelfall eine Ermittlung der individuellen tatsächlich entstehenden zu erfolgen hat, hat das Gesetz nach Ansicht der Kammer bereits dahin gehend beantwortet, als dass die gängigste Pauschalierung, nämlich die Regelung, dass zwei Erwachsene, die Partner einer Bedarfsgemeinschaft sind, jeweils nur 90% des Regelbedarfes eines Alleinstehenden erhalten (Vgl. § 20 Abs. 4 SGB II) keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit gegenüber steht. 46 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 193 SGG. 47 Die Kammer hat gemäß §§ 160 Abs. 2 Ziff. 1, 161 Abs. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 48 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Sache dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 11b AS 61/06 B). 49 Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 oder 3 zu bewilligen sind, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Diese Fallkonstellation betrifft eine Vielzahl von Leistungsberechtigten; allein in der 16. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg sind etwa dreißig Verfahren anhängig, die dieselbe Rechtsfrage betreffen. Es ist zu erwarten, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer Vereinheitlichung der Leistungsbewilligung insofern führen wird.