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Urteil

S 14 AL 215/21

SG Magdeburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2024:0815.S14AL215.21.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 SGB 3 ist fiktiv zu bemessen, wenn der Versicherte in den maßgeblichen zwei letzten Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld nachweisen kann. (Rn.5) 2. Bezogenes Arbeitslosengeld, das nur teilweise im erweiterten Bemessungsrahmen liegt, ist nicht als Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Der Bemessungszeitraum umfasst nur die vollständig im Bemessungsrahmen enthaltenen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Teilabrechnungszeiträume sind damit nicht zu berücksichtigen, selbst dann, wenn sie in den Bemessungsrahmen hineinragen. (Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 SGB 3 ist fiktiv zu bemessen, wenn der Versicherte in den maßgeblichen zwei letzten Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld nachweisen kann. (Rn.5) 2. Bezogenes Arbeitslosengeld, das nur teilweise im erweiterten Bemessungsrahmen liegt, ist nicht als Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Der Bemessungszeitraum umfasst nur die vollständig im Bemessungsrahmen enthaltenen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Teilabrechnungszeiträume sind damit nicht zu berücksichtigen, selbst dann, wenn sie in den Bemessungsrahmen hineinragen. (Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2021 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung des tatsächlich von ihm bezogenen Arbeitsentgeltes. Zur Begründung kann in Anwendung von § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2021 verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das im Zeitraum vom 16.07.2019 bis 31.07.2019 bezogene Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsentgelt heranzuziehen, da dieser Entgeltabrechnungszeitraum (Juli 2019) nur teilweise im erweiterten Bemessungsrahmen vom 16.07.2019 bis zum 15.07.2021 liegt. Der Bemessungszeitraum umfasst nur die vollständig im Bemessungsrahmen enthaltenen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Das Gesetz sieht Teilabrechnungszeiträume nicht vor. Teilabrechnungszeiträume sind somit nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie in den Bemessungsrahmen hineinragen (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R –, SozR 4-4300 § 130 Nr 6, Rn. 21; Leandro Valgolio in: Hauck/?Noftz SGB III, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 150 SGB 3, Rn. 66; Brackelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 150 SGB III (Stand: 15.01.2023), Rn. 13). Insoweit waren nach den zutreffenden Gründen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.09.2021 ein fiktives Arbeitsentgelt zur Bestimmung der Höhe des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes von der Beklagten. Er stand seit dem 01.07.2019 in einem Arbeitsverhältnis. Während dieser Tätigkeit war der Kläger für längere Zeiträume als Reservist bei der Bundeswehr eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 15.07.2021 gekündigt und der Kläger meldete sich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22.07.2021 Arbeitslosengeld ab dem 16.07.2021 mit einem Leistungsbetrag von 42,19 € täglich. In der Begründung hierzu wird ausgeführt, dass der Kläger in den letzten 2 Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt aufgewiesen habe. Insoweit sei ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden nach der Qualifikationsgruppe 1. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2021 Widerspruch. Nach seinen Berechnungen bestand in dem Zeitraum vom 16.07.2019 bis zum 15.07.2021 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von 160 Tagen, sodass dieses Entgelt zugrunde zu legen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2021 als unbegründet zurück. Der erweiterte Bemessungsrahmen laufe vom 16.07.2019 bis zum 15.07.2021. Der Kläger weise in den Zeiten vom 01.08.2019 bis 18.08.2019 18 Tage, vom 21.12.2019 bis 05.01.2020 15 Tage, vom 01.11.2020 bis 03.01.2021 64 Tage und vom 01.06.2021 bis 15.07.2021 45 Tage mit Arbeitsentgelten auf. Der Entgeltabrechnungszeitraum Juli 2019 sei nicht heranzuziehen, da er nicht vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liege. In den verbleibenden Zeiten sei der Kläger bei Wehrübungen als Reservist eingesetzt worden. Hierbei handele es sich zwar um Versicherungspflichtzeiten, ein Arbeitsentgelt sei dort aber nicht bezogen worden. Insoweit weise der Kläger lediglich 142 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen auf, so dass das Bemessungsentgelt fiktiv zu bestimmen war. Dagegen hat der Kläger am 04.10.2021 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.09.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 16.07.2021 ein höheres Arbeitslosengeld, nach dem tatsächlichen Entgelt, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.