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Urteil

S 13 KR 270/13

SG Magdeburg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2018:0613.S13KR270.13.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 6.707,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu zahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 6.707,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu zahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Ansprüche der Beklagten gegen ihn aus überzahlten Sozialversicherungsabgaben in Höhe des auf ihn als Arbeitnehmer entfallenden Anteil in Höhe von 14.976,17 Euro fehlt es bereits an dem nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Feststellungsinteresse. Dem Kläger steht an dieser Feststellung kein berechtigtes Interesse, welches grundsätzlich auch wirtschaftlicher Art sein kann, zur Seite, denn die Beklagte hat bereits vorgerichtlich, nämlich am 12. Oktober 2012 ausdrücklich erklärt, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger auf Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge aus der Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung erhebt. Hieraus hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 nochmals Bezug genommen. Der Kläger ist hierauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, stellte jedoch gleichwohl den Antrag. Aufgrund der Erklärung, Ansprüche gegen den Kläger aus der Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht zu erheben, ist ein wirtschaftliches, berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht zu erkennen. Es droht ganz offensichtlich eine Inanspruchnahme des Klägers nicht, eine solche ist sogar aufgrund der Erklärung der Beklagten ausgeschlossen. Soweit sich der Feststellungsantrag des Klägers auf die Rückerstattung der von der Beklagten geleisteten Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 6.707,75 Euro bezieht, so ist dieser zulässig, jedoch aus den Gründen unter 2. unbegründet. Der Beklagten steht ein Rückerstattungsanspruch zu, wodurch dem Feststellungsbegehren nicht stattgegeben werden kann. 2. Die vorliegende Widerklage ist zulässig. Insbesondere wurde sie beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich aus § 51 SGG, da es sich bei dem vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, welches sozialrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Beschluss vom 19.08.2008, Az.: 5 AZB 75/08). Die Widerklage ist auch begründet. Die Beklagte und Widerklägerin hat gegen den Kläger und Widerbeklagten einen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit von 2007 - 2010 gezahlten Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung. Rechtsgrundlage hierfür ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückgriff auf § 50 Absatz 2 SGB X, wonach Leistungen die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten sind, vorliegend nicht in Betracht kommt. § 50 Absatz 3 SGB X sieht insoweit die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt vor. Die Beklagte und Widerklägerin ist jedoch kein Träger hoheitlicher Gewalt und hat keine Verwaltungsaktbefugnis. Der Anspruch auf die Gewährung der Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze richtet sich nach der Regelungen des § 257 SGB V. Es handelt sich somit um einen öffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber (vgl. Juris-PK, § 257 SGB V Rz. 57). Dementsprechend ist auch die Kehrseite dieses Anspruchs - nämlich die hier geltend gemachte Rückerstattung geleisteter Beitragszuschüsse - dem öffentlichen Recht und nicht dem Zivilrecht zuzuordnen. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein rechtlich eigenständiges Rechtsinstitut, wonach rechtsgrundlos erfolgte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Nachdem die IKK classic rechtskräftig festgestellt hat, dass der Kläger und Widerbeklagte im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlag, bestand für ihn gegen die Beklagte und Widerklägerin kein Anspruch auf die Gewährung von Beitragszuschüssen zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Absatz 2 SGB V. Die insoweit in der irrigen Annahme, dass der Kläger und Widerbeklagte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege, geleisteten Zuschüsse erfolgten damit ohne Rechtsgrund. Diese Vermögensverschiebungen sind auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs rückgängig zu machen. Diesem Erstattungsanspruch kann der Kläger und Widerbeklagte zur Überzeugung der erkennenden Kammer insbesondere nicht entgegen halten, er sei im Hinblick auf die geleisteten Beitragszuschüsse der Beklagten und Widerklägerin „entreichert" und in der von der privaten Krankenversicherung der Universa am 4. Juli 2011 rückerstatteten Beiträge in Höhe von 10.696,09 Euro seien keine Zahlungen des Arbeitgebers enthalten. Der Kläger und Widerbeklagte hat durch die Beklagte und Widerklägerin durch Vorlage sämtlicher Verdienstnachweise für den streitrelevanten Zeitraum Beitragszuschüsse im Rahmen seiner Entgeltabrechnung erhalten. Die Beklagte und Widerklägerin leistete die Zuschüsse selbstredend an den Kläger und Widerbeklagten und nicht an die private Krankenversicherung. Der Kläger und Widerbeklagte zahlte den sich aus der vertraglichen Vereinbarung zu seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen ergebenden Beitrag selbst. Hierfür stand ihm der von der Beklagten und Widerklägerin im Rahmen seines Entgeltes gezahlten Zuschusses zu Verfügung, so dass dieser auch in der Rückerstattung enthalten ist. Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen der Betroffene diesem Erstattungsanspruch den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten kann, ist zu prüfen, ob der Betroffene auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage vertrauen durfte und ob sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage schutzwürdig ist. Die Erstattungspflicht entfällt danach erst dann, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, Az.: 7 C 48/821 VG Magdeburg, Urteil vom 27.03.2008, Az.: 6 A 187/07). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze ist im vorliegenden Fall zur Überzeugung der erkennenden Kammer dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger und Widerbeklagte die durch die Beklagte und Widerklägerin geleisteten Beitragszuschüsse zwar nicht für sich behalten, sondern an das private Krankenversicherungsunternehmen weitergeleitet hat. Er hat diese Beiträge jedoch im Wege der Rückabwicklung zurückerhalten. Der Zweck des Beitragszuschusses kann durch die Rückerstattung nicht mehr erfüllt werden. Es gibt keine Beiträge, die der Kläger damit noch finanzieren kann. Einen anderen Zweck hat der Zuschuss nicht. Damit ist klar, dass der Kläger und Widerbeklagte ihn nicht für sich behalten und für anderen Zwecke und Anschaffungen oder schlicht zum Lebensunterhalt verbrauchen kann und darf. Nach alledem kann sich der Kläger und Widerbeklagte im Hinblick auf die Erstattungsforderung der Beklagten und Widerklägerin nicht auf öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht verjährt. Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf die Gewährung von Zuschüssen zur privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es handelt sich insoweit um sozialrechtliche Ansprüche. Dies muss zur Überzeugung des Gerichts auch für die Kehrseite dieser Ansprüche, nämlich den entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gelten. Hinsichtlich der durch den Kläger und Widerbeklagten erhobenen Einrede der Verjährung ist festzuhalten, dass weder die Verjährung der Ansprüche auf die Gewährung der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V noch die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Fraglich ist, ob insoweit auf andere gesetzlich geregelte Verjährungsfristen zurückgegriffen werden kann. Insoweit findet sich in § 27 SGB IV eine Regelung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen und in § 50 Abs. 4 SGB X eine Regelung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht erbrachten Leistungen. Für den Bereich des Zivilrechts ist die Verjährung in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Hinsichtlich der Vorgängerregelung zu den Beitragszuschüssen nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI in § 405 RVO hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss sowohl sozialleistungsrechtliche als auch beitragsrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Elemente enthalte: „Den Leistungsansprüchen sind die Ansprüche auf Beitragszuschuss ähnlich, weil auch insoweit der Versicherte von einem Dritten einen finanzielle Leistung erhält, den zivilrechtlichen Ansprüchen sind sie in der Konstruktion verwandt, weil es sich um Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeber handelt, und mit den Beitragsansprüchen haben sie gemein, dass sie Teil des beitragsrechtlichen Finanzierungsgefüges sind" (BSG, Urteil vom 02.06.1982, Az.: 12 RK 66/81 Rz. 20). Infolgedessen geht das Bundessozialgericht davon aus, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss keiner der bestehenden Verjährungsregelungen eindeutig zugeordnet werden kann und hat insoweit im Rahmen einer Analogie eine kurze Verjährungsfrist für den Anspruch auf Beitragszuschuss von vier Jahren zugrunde gelegt (BSG a. a. 0.). Zur Überzeugung der erkennenden Kammer muss dies für die Kehrseite des Beitragsanspruchs, nämlich den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch, ebenso gelten. Auch hier ist somit eine kurze vierjährige Verjährungsfrist zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Frage, wann diese Verjährungsfrist zu laufen beginnt, ist festzuhalten, dass die gesetzlich geregelten sozialrechtlichen Verjährungsfristen (z. B. § 27 SGB IV und § 50 SGB X) jeweils auf den Erlass einer Behördenentscheidung - wie zum Beispiel einen Aufhebung- und Erstattungsbescheid abstellen und den Beginn der Verjährungsfrist an dessen Erlass bzw. dessen Unanfechtbarkeit knüpfen. Unter Heranziehung dieser allgemeinen Grundsätze ist im vorliegenden Fall für den Beginn der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist der Erlass des Bescheides der IKK classic vom 6. September 2010 zu Grunde zu legen. Entsprechend dem Lauf der sozialgesetzlich geregelten Verjährungsfristen beginnt die Verjährungsfrist für den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten und Widerklägerin mit dem Ablauf des Jahres, in dem dieser Betriebsprüfungsbescheid erlassen wurde. Der Beginn der Verjährungsfrist fällt somit auf den 31.12.2010; deren Ende auf den 31.12.2014. Die am 9. September 2013 erhobene Widerklage wurde damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Der Kläger und Widerbeklagte kann sich somit im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, der mit der Widerklage geltend gemachte Erstattungsanspruch sei bereits verjährt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten und Widerklägerin nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu insgesamt, SG Heilbronn vom 26. März 2012, S 12 KR 4737/10). Der Kläger und Widerbeklagte war somit zur Zahlung zu verurteilen. Wie sich aus den durch die Beklagte und Widerklägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt, belaufen sich hierbei die gezahlten Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung auf 6.707,75 Euro. Diese Forderung ist mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu verzinsen. Dies ergibt sich aus den Regelungen der §§ 291, 288 BGB, die auf sozialrechtliche Erstattungsansprüche sinngemäß anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006, Az.: B 3 KR 6/05 R / VG Magdeburg, Urteil vom 27.03.2008, Az.: 6 A 187/07). Der Kläger und Widerbeklagte ist durch die Beklagte und Widerklägerin am 12. Oktober 2012 unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert worden und befindet sich infolge der Nichtzahlung seit dem 20. Oktober 2012 in Zahlungsverzug. Damit war die Klage abzuweisen und der Widerklage vollumfänglich stattzugeben. Nur ergänzend soll ausgeführt werden, dass der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Unabhängig einer hierfür fehlenden Zuständigkeit der Sozialgerichte, haben die Beteiligten im Rahmen des am 29. Juni 2012 vor dem Arbeitsgericht Leipzig geschlossenen Vergleich vereinbart, dass mit diesem die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung desselben insgesamt erledigt sind. Hiervon waren lediglich die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung ausgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197 a, 183 SGG. Insbesondere ist der Beklagte vorliegend nicht als Leistungsempfänger im Sinne von § 183 Satz 1 SGG am Verfahren beteiligt. Unter dem Begriff der Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind lediglich Sozialleistungsempfänger zu verstehen. Dies wird dann bejaht, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger gewährt wird. Dies ist jedoch hinsichtlich der hier vorliegenden Beitragszuschüsse, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden, gerade nicht der Fall (Ross in Hauck/Noftz, § 11 SGB 1, Rz. 11 / Groß in Nomos Kommentar SGG, 3. A., § 183 Rz. 5). Streitig sind im Kern Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger war bei der Firma G. GmbH beschäftigt. Diese ging am 1. Januar 2004 auf die Beklagte über. Der Kläger war privat versichert. Er erhielt von der Beklagten einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Bei der Beklagten fand eine Prüfung der Kranken- und Pflegeversicherung statt, welche für den Kläger ergab, dass er nicht privat, sondern gesetzlich zu versichern gewesen sei. Für den Zeitraum 2007 bis 2010 seien daher an die GKV 27.976,67 Euro nachzuzahlen, aufgeteilt in 14.976,17 Euro Arbeitnehmeranteil sowie 13.000,50 Euro Arbeitgeberanteil. Die Beklagte unterrichtete den Kläger am 13. Oktober 2011 über die Rückforderungsansprüche und teilte mit, dass der Kläger den Arbeitsnehmeranteil sowie die gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 6.707,75 Euro zu zahlen habe, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 21.683,92 Euro. Mit Schreiben vom 22. November 2011 wies der Kläger die Ansprüche zurück. Diese könnten nur gefordert werden, wenn die Berechnung der Einkommensbemessungsgrenze auf falschen Angaben des Arbeitsnehmers beruhe, was nicht der Fall sei. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorlägen, obläge dem Arbeitgeber. Dieser habe gegenüber der IKK classic bestätigt, dass das Entgelt auch für 2007 überschritten werden würde. Die IKK classic habe dann mit Bescheid vom 6. September 2010 festgestellt, dass er in den Jahren 2007 – 2008 nicht versicherungsfrei und die Grenze erst 2009 überschritten worden sei. Ein Verschulden seinerseits liege jedenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf Rückforderung der privaten Arbeitgeberzuschüsse könne sich allenfalls aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Er sei jedoch keineswegs bereichert, da die Zuschüsse durch die monatlichen Beitragszahlungen verbraucht seien. Die Beklagte erwidert hierauf, sie habe den Arbeitsnehmeranteil nachentrichtet. Diesen habe der Kläger zu erstatten. Sollte zudem eine Rückabwicklung der privaten Krankenversicherung erfolgen, sei der Kläger sehr wohl um die gezahlten Zuschüsse bereichert. Verbleibende Vorteile stünden dem Arbeitgeber zu. Ferner müsse eine Entreicherung belegt sein. Außergerichtliche Einigungsversuche hierzu schlugen fehl. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete bei der Beklagten am 31. August 2012. Im Zusammenhang mit einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit hierzu schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Leipzig am 29. Juni 2012 einen Vergleich folgenden Inhalts (auszugsweise): […] 2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der vom Kläger im Monat Januar 2012 erzielten regelmäßigen Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. August 2012 noch ab und zahlt an den Kläger unter Berücksichtigung etwa übergegangener Vergütungsansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit den sich hieraus ergebenden Nettovergütungsbetrag an den Kläger aus. Die Parteien stellen darüber hinaus außer Streit, dass für den Fall, der Kläger erzielt im Laufe der Kündigungsfrist bis zu deren Ablauf am 31. August 2012 anderweitigen Verdienst, dieser auf die geschuldete Vergütungszahlung durch die Beklagte angerechnet wird. […] 6. Mit dem vorstehenden Vergleich sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung desselben insgesamt erledigt; insbesondere sind Ansprüche, soweit sie die Abgeltung der Überstunden betreffen und soweit sie zwischen den Parteien vorliegend streitgegenständlich waren, insgesamt erledigt. Hiervon ausgenommen bleibt ausdrücklich ein etwaiger Anspruch der beklagten Partei auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen des Klägers gegenüber der Beklagten, die sich daraus ergeben, dass dieser seit dem Kalenderjahr 2007 unzutreffend privat versichert war und mithin etwaige Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückerstattung der Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Versicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger betreffen. Am 18. Oktober 2012 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Leipzig Klage auf Feststellung dahingehend ein, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Rückforderung der Sozialversicherungsabgaben und der PKV-Zuschüsse habe. Das Arbeitsgericht Leipzig erklärte sich mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig, welches sich mit Beschluss vom 5. Juni 2013 für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Sozialgericht Magdeburg erwies. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus vermeintlich überzahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.683,92 Euro gemäß des Schreibens der Beklagten vom 13. Oktober 2011 nicht bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 6.707,75 Euro nebst Zinsend in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu zahlen. Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Am 9. September 2013 hat die Beklagte Widerklage erhoben. Sie trägt vor, der Kläger habe durch die von ihr geleisteten Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 6.707,75 Euro zu erstatten. Nach Rückabwicklung des privaten Krankenversicherungsverhältnisses sei der Kläger um diesen Betrag bereichert. Auch den von der Beklagten an die GKV nachentrichteten Arbeitnehmeranteil in Höhe von 14.976,17 Euro habe der Kläger zu leisten. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten habe seinerzeit die gesetzliche Regelung des § 28g SGB IV nicht gekannt. Die Beklagte hat die von ihr geleisteten Arbeitgeberzuschüsse monatsgenau aufgelistet und Nachweise hierzu eingereicht, Hierauf wird ergänzend verwiesen. Der Kläger hat hierauf erwidert, dass die vermeintlichen Ansprüche der Beklagten nicht existent seien und verwies auf die Vorschrift des § 28g SGB IV. Diese Vorschrift regele genau, unter welchen Voraussetzungen zurückgefordert werden dürfe. Mit Hinweis vom 3. Dezember 2014 hat das Gericht mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass nur noch die Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung streitig seien, die die Beklagte eingeräumt habe, dass der zuständigen Mitarbeiterin die gesetzliche Vorschrift nicht bekannt gewesen sei, so dass das zudem das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an seiner begehrten Feststellung in Frage gestellt werde. Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, dass eine Rückabwicklung der privaten Krankenversicherung Universa erfolgt sei. Er habe die bezahlten Beiträge in Höhe von 10.697,09 Euro zurückerhalten. Hierin seien keine Zahlungen des Arbeitgebers enthalten. Außerdem sei der Anspruch verjährt. Die Widerklage sei am 9. September 2013 erhoben worden, betroffen sei jedoch ein Zeitraum von 2007 bis 2010. Außerdem sei der Kläger auf den Arztrechnungen für diesen Zeitraum sitzen geblieben. Hier sei keine Erstattung erfolgt, so dass ein ungedeckter Kostenbetrag in Höhe von 25.000,00 Euro bestünde. Die dann zuständige GKV habe die Arztrechnungen nicht oder nur teilweise anerkannt. Insofern stünde ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese die Versicherungspflicht falsch beurteilt habe. Die Beklagte hat erwidert, dass sie bereits am 12. Oktober 2012 dem Kläger mitgeteilt habe, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger in Bezug auf die Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge erheben werde. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „… namens und im Auftrag meiner Mandantin erklären wir, dass diese keine Ansprüche gegen ihren Mandanten auf Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge aus der Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse erheben wird.…“ Die Rückabwicklung der privaten Krankenversicherungsbeiträge sei im Juli 2011 erfolgt. Erst von da an sei der Kläger bereichert gewesen und der Rückforderungsanspruch der Beklagten entstanden, so dass von Verjährung keine Rede sein könne. Zudem werde bestritten, dass der Kläger die Leistungen nicht in Anspruch genommen hätte, wenn eine ordnungsgemäße Einstufung erfolgt wäre. Weitere Reaktionen durch den Kläger sind nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte ergänzend verwiesen. Diese hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.