Urteil
S 13 KA 109/09
SG Magdeburg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2013:0717.S13KA109.09.0A
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Leitsätze
1. Die seit dem 1.1.2004 geltende Differenzierung der Degressionsregelungen des § 85 Abs 4b SGB 5 zwischen Vertragszahnärzten und Kieferorthopäden ist rechtmäßig und mit Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG vereinbar (vgl BSG vom 16.12.2009 - B 6 KA 10/09 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 48).(Rn.17)
2. Aus der allein für Kieferorthopäden geltenden Absenkung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge bzw der Degressionsstufen zum 1.1.2004 resultiert kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG, da es bereits an einer aus der Änderung des § 85 Abs 4b S 1 SGB 5 resultierenden Ungleichbehandlung fehlt.(Rn.22)
3. Dass der Gesetzgeber bei der Degressionsregelung nicht den Umsatz bzw das Honorar zum Maßstab gemacht, sondern auf die Leistungsmenge abgestellt hat, hält sich innerhalb des diesem zustehenden Gestaltungsspielraums und ist auch sachgerecht, da die mit der Einführung der Degressionsregelungen verbundenen Ziele diesen Ansatz bedingen.(Rn.22)
4. Das vom Bewertungsausschuss erarbeitete System autonomer Leistungsbewertung kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn Eingriffe von außen grundsätzlich unterbleiben. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, eine im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen - BEMA-Z (juris: EBM-Z) vorgenommene Bewertung als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie den eigenen, abweichenden Vorstellungen von der Wertigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Vergütung nicht entspricht. Das gilt auch dann, wenn sich diese Vorstellungen auf betriebswirtschaftliche Gutachten gründen, in denen eine günstigere Bewertung gefordert wird.(Rn.25)
5. Die Herangehensweise des Bewertungsausschusses bei der Neubewertung der Leistungen im Rahmen des BEMA-Z aus den eingeholten Studien einen Mittelwert zu bilden, ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht.(Rn.29)
6. Aus der Bestimmung des § 72 Abs 2 SGB 5 kann ein subjektives Recht des einzelnen Vertrags(zahn)arztes auf höheres Honorar für zahnärztliche Tätigkeiten erst dann hergeleitet werden, wenn durch eine zu niedrige Vergütung seiner Leistungen das vertragszahnärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe - hier Kieferorthopäden - und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragszahnärzte gefährdet wird (vgl ua BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - und BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R = BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2).(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die seit dem 1.1.2004 geltende Differenzierung der Degressionsregelungen des § 85 Abs 4b SGB 5 zwischen Vertragszahnärzten und Kieferorthopäden ist rechtmäßig und mit Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG vereinbar (vgl BSG vom 16.12.2009 - B 6 KA 10/09 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 48).(Rn.17) 2. Aus der allein für Kieferorthopäden geltenden Absenkung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge bzw der Degressionsstufen zum 1.1.2004 resultiert kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG, da es bereits an einer aus der Änderung des § 85 Abs 4b S 1 SGB 5 resultierenden Ungleichbehandlung fehlt.(Rn.22) 3. Dass der Gesetzgeber bei der Degressionsregelung nicht den Umsatz bzw das Honorar zum Maßstab gemacht, sondern auf die Leistungsmenge abgestellt hat, hält sich innerhalb des diesem zustehenden Gestaltungsspielraums und ist auch sachgerecht, da die mit der Einführung der Degressionsregelungen verbundenen Ziele diesen Ansatz bedingen.(Rn.22) 4. Das vom Bewertungsausschuss erarbeitete System autonomer Leistungsbewertung kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn Eingriffe von außen grundsätzlich unterbleiben. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, eine im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen - BEMA-Z (juris: EBM-Z) vorgenommene Bewertung als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie den eigenen, abweichenden Vorstellungen von der Wertigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Vergütung nicht entspricht. Das gilt auch dann, wenn sich diese Vorstellungen auf betriebswirtschaftliche Gutachten gründen, in denen eine günstigere Bewertung gefordert wird.(Rn.25) 5. Die Herangehensweise des Bewertungsausschusses bei der Neubewertung der Leistungen im Rahmen des BEMA-Z aus den eingeholten Studien einen Mittelwert zu bilden, ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht.(Rn.29) 6. Aus der Bestimmung des § 72 Abs 2 SGB 5 kann ein subjektives Recht des einzelnen Vertrags(zahn)arztes auf höheres Honorar für zahnärztliche Tätigkeiten erst dann hergeleitet werden, wenn durch eine zu niedrige Vergütung seiner Leistungen das vertragszahnärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe - hier Kieferorthopäden - und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragszahnärzte gefährdet wird (vgl ua BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - und BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R = BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2).(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Honorarbescheide für die Quartale I/2004 vom 6. Juli 2004, II/2004 vom 7. Oktober 2004, III/2004 vom 3. Januar 2005, IV/2004 vom 6. April 2005, I/2005 vom 6. Juli 2005, II/2005 vom 10. Oktober 2005, IV/2005 vom 5. April 2006, I/2006 vom 6. Juli 2006, I/2007 vom 4. Juli 2007, II/2007 vom 8. Oktober 2007 sowie III/2007 vom 7. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Honorars für die vorgenannten Quartale. Insbesondere steht ihm kein höheres Honorar zu. Die Bestimmung des klägerischen Honorars unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2004 geltenden BEMA-Z durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2009, Aktenzeichen B 6 KA 10/09 R, der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, die seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung des BEMA-Z zunächst hinsichtlich der Differenzierung der Differenzierung der Degressionsregelungen des § 85 Absatz 4b SGB V zwischen Vertragszahnärzten und Kieferorthopäden für rechtmäßig und mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar befunden. In der für die Kammer überzeugenden Begründung führt das Bundessozialgericht eindrucksvoll zu den Hintergründen der notwendig gewordenen Absenkung der Gesamtpunktmenge bei den Kieferorthopäden gegenüber den sonstigen Vertragszahnärzten zum 1. Januar 2004 und damit der vorliegenden Neurelationierung kieferorthopädischer Leistungen aus. Danach ist auch die heute geltende Fassung des § 85 Absatz 4b Satz 1 SGB V, die dieser durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003, BGBl I, 2190) erhalten hat, verfassungsgemäß, wie das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 29. November 2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr. 13, 14, 25) festgestellt hat. Mit der Neuregelung durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hat der Gesetzgeber bei der - bis dahin für alle Vertragszahnärzte einheitlichen - degressionsfreien Gesamtpunktmenge und den Degressionsstufen erstmals Differenzierungen eingeführt, nämlich zwischen Vertragszahnärzten und Kieferorthopäden unterschieden. Für Vertragszahnärzte blieben die degressionsfreie Gesamtpunktmenge und die Degressionsstufen noch bis Ende 2004 bei 350.000/450.000/550.000 Punkten je Kalenderjahr; für Kieferorthopäden wurden sie indessen ab Beginn des Jahres 2004 auf 280.000/360.000/440.000 Punkte abgesenkt (so der angefügte zweite Halbsatz des § 85 Absatz 4b Satz 1 SGB V) . Die Absenkung der degressionsfreien Punktmenge zum 1. Januar 2004 für die Kieferorthopäden war abgestimmt auf die gleichzeitige Umstrukturierung des BEMA-Z, durch die die Punktzahlen für Zahnersatz- und kieferorthopädische Leistungen herabgesetzt und diejenigen für konservierend-chirurgische Leistungen angehoben wurden (Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S 102 "Zu Buchstabe j", vgl. dazu § 87 Abs 2d - jetzt 2h - SGB V).Der Gesetzgeber hat im GMG weiterhin zum 1.1.2005 eine Senkung auch für die "sonstigen" Vertragszahnärzte (die nicht als Kieferorthopäden zugelassen sind) festgelegt, und zwar von 350.000/450.000/550.000 auf 262.500/337.500/412.500 Punkte je Kalenderjahr. Dadurch lagen zunächst im Jahr 2004 die degressionsfreie Gesamtpunktmenge und die Degressionsstufen für Vertragszahnärzte höher als für Kieferorthopäden, ab dem Jahr 2005 dagegen für Vertragszahnärzte niedriger als für Kieferorthopäden. Die zum 1. Januar 2004 eingeführte Differenzierung der für die Degressionsregelung maßgeblichen Werte in solche für Kieferorthopäden und solche für die übrigen Zahnärzte verstößt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2009 (aaO) nicht gegen Artikel 12 Absatz 1 GG. Bei den Regelungen des § 85 Abs 4b ff SGB V handelt es sich nämlich um verfassungsgemäße Beschränkungen der Berufsausübung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG. Dies ergibt sich für die bis zum 31. Dezember 2003 geltende Fassung des § 85 Absatz 4b SGB V bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 80, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22; Bundesverfassungsgericht, NVwZ-RR 2002, 802, BSG SozR 4 – 2500 § 85 Nr. 27 Rdnr. 11). Aber auch die hier angegriffene Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 mit der Sonderregelung für die Kieferorthopäden hält sich im Rahmen verfassungsgemäßer Beschränkungen der Berufsausübung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG (vgl. auch hier BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr. 25) . Die Absenkung der für Kieferorthopäden geltenden Degressionsstufen stellt eine (naheliegende) Konsequenz aus der zeitgleichen Herabsetzung der punktzahlmäßigen Bewertung kieferorthopädischer Leistungen im BEMA-Z durch den Bewertungsausschuss dar. Der Bewertungsausschuss hatte vom Gesetzgeber durch § 87 Absatz 2d - jetzt Absatz 2h - Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 (GKV-GRG 2000) den Auftrag erhalten, die im BEMA-Z enthaltenen Leistungen neu zu bewerten. Grund hierfür war, dass der zahnärztliche Bewertungsmaßstab in wesentlichen Teilen nach wie vor auf der Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner aus dem Jahre 1962 basierte, so dass eine Anpassung an neue wissenschaftliche Gegebenheiten und an den allgemeinen zahnmedizinischen Fortschritt, insbesondere eine stärkere Orientierung hin zu präventiven und zahnerhaltenden Maßnahmen, notwendig erschien (Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum GKV-GRG 2000, BT-Drucks 14/1245 S 73 zu § 87 Abs 2d SGB V). Möglichkeiten zur Neubewertung sah der Gesetzgeber insbesondere darin, Füllungsleistungen aufzuwerten und neue präventive Maßnahmen einzuführen, sowie den BEMA-Z zu Lasten von prothetischen Leistungspositionen, für die das Indikationsspektrum begrenzt werden sollte, sowie zu Lasten des nach bisherigen Zeitmessstudien deutlich überbewerteten kieferorthopädischen Bereichs umzustrukturieren (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf zum GKV-GRG 2000, BT-Drucks 14/1245 S 73 zu § 87 Abs 2d SGB V; zur Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen schon BSGE 78, 185, 187 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 86 mwN). Bei der Neubewertung der Leistungen hatte der Bewertungsausschuss insbesondere die erforderliche Arbeitszeit als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen, da der Zeitfaktor aufgrund der bisherigen Erfahrungen als das mit Abstand wichtigste Kriterium für die Beurteilung der Bewertungsrelationen anzusehen ist (Gesetzesbegründung aaO). Dabei war auch zu berücksichtigen, ob die Leistungen durch den Vertragszahnarzt selbst oder ganz bzw. überwiegend durch ausgebildetes Praxispersonal erbracht werden, da Letzteres eine geringere Bewertung der Leistung rechtfertigt. Darüber hinaus hatte die Neubewertung entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung und zudem - sowohl innerhalb der jeweiligen Leistungsbereiche (Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie) als auch in Relation zu den anderen Leistungsbereichen - gleichgewichtig zu erfolgen. Der dann nach Anrufung des erweiterten Bewertungsausschusses durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung von jenem am 3./4. Juni 2003 und 5. November 2003 beschlossene und am 1. Januar 2004 in Kraft getretene (s Nr. 6 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen zum BEMA-Z nF) neue BEMA-Z beinhaltet unter anderem eine Punktzahlreduzierung für kieferorthopädische Leistungen in Höhe von 20 %. Dieser Punktzahlreduzierung entspricht die Absenkung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge bzw. der Degressionsstufen für Kieferorthopäden in § 85 Abs 4b Satz 1 SGB V (Begründung zum Gesetzentwurf zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S 102 "Zu Buchst j"). Da diese im selben Ausmaß abgesenkt wurden wie die Leistungsbewertungen, ergeben sich für Kieferorthopäden aus der Änderung des § 85 Absatz 4b Satz 1 SGB V keine über die Punktzahlreduzierung an sich hinausgehenden Nachteile. Denn sie können weiterhin die gleiche Anzahl an Leistungen degressionsfrei erbringen wie vor der Neuregelung. Dass die Degression schon bei einem - im Vergleich zum Jahre 2003 - geringeren Umsatz aus kieferorthopädischer Tätigkeit eingreift, ist daher letztlich allein Folge der Absenkung der Leistungsbewertungen. Die Kammer vermochte auch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 Absatz 1 GG nicht erkennen. Dieses fordert, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, während wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerfGE 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr. 83). Eine Ungleichbehandlung ist mit Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar, wenn Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie diese Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. z.B. BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr. 38; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR aaO). Der Normgeber darf auswählen und gewichten, nach welchen Kriterien er Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich ansieht, muss dabei aber sachgerecht verfahren (BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, jeweils RdNr. 28). Er ist auch befugt, zu pauschalieren, zu typisieren, zu generalisieren und zu schematisieren (vgl. z.B. BVerfGE 111, 115, 137 = SozR aaO RdNr. 39; BVerfGE 116, 164, 182 f) Der Normgeber hat daher grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, ob bzw. inwieweit er für verschiedene Fachgruppen unterschiedliche Regelungen trifft oder sie gleich behandelt. Dies hat das Bundessozialgericht bereits für den Satzungsgeber bei der Honorarverteilung ausgeführt (Bundessozialgericht, SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr. 21 ff, insbesondere auch RdNr. 24 mwN), und das gilt gleichermaßen auf der hier betroffenen Ebene förmlicher Gesetze (vgl. BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, jeweils RdNr. 20, mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr. 16). Fehlt für die gleiche oder ungleiche Behandlung ein vernünftiger, einleuchtender Grund, so ist Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerfGE 115, 381, 389 mwN; vgl. auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, jeweils RdNr. 28). Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2009 (aaO) für die Kammer überzeugend aus, dass aus der allein für Kieferorthopäden geltenden Absenkung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge bzw. der Degressionsstufen zum 1. Januar 2004 kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG resultiert, da es bereits an einer aus der Änderung des § 85 Absatz 4b Satz 1 SGB V resultierenden Ungleichbehandlung fehlt. Ausgehend von der Feststellung, dass die Absenkung allein die verringerte Bewertung kieferorthopädischer Leistungen nachvollzieht, werden die Kieferorthopäden hierdurch im Vergleich zu den übrigen Zahnärzten nicht ungleich behandelt, denn sie können die gleiche Zahl an Leistungen wie zuvor degressionsfrei abrechnen. Dass es nicht zeitgleich zu einer Absenkung der für die übrigen Zahnärzte - namentlich Allgemeinzahnärzte - geltenden Degressionsgrenzen gekommen ist, hat der Gesetzgeber (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S 102 "Zu Buchstabe j") damit gerechtfertigt, dass der Absenkung der Leistungsbewertungen bei Zahnersatz und bei kieferorthopädischen Leistungen eine entsprechende Punktzahlerhöhung im Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen gegenübersteht. Diese Erwägungen, die ebenfalls die Neubewertung der im BEMA-Z aufgeführten vertragszahnärztlichen Leistungen nachvollziehen, enthalten - vom Maßstab der erbringbaren Leistungsmenge her - keine Benachteiligung der Kieferorthopäden. Letztlich hat sich die Anzahl der von den Allgemeinzahnärzten bzw. den Kieferorthopäden jeweils degressionsfrei erbringbaren Leistungen - und damit insoweit auch die Relation zwischen diesen Gruppen - nicht verändert. Die von den Kieferorthopäden empfundene Ungleichbehandlung resultiert allein daraus, dass sie wirtschaftlich betrachtet eine geringere Honorarsumme degressionsfrei erhalten können als Zahnärzte. Dies ist aber eine zwingende Folge des Umstandes, dass die von ihnen in der Vergangenheit typischerweise erreichbare Punktzahlmenge infolge der Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen überhöht war. Dass der Gesetzgeber bei der Degressionsregelung nicht den Umsatz bzw. das Honorar zum Maßstab gemacht, sondern auf die Leistungsmenge abgestellt hat, hält sich innerhalb des diesem zustehenden Gestaltungsspielraums und ist auch sachgerecht, da die mit der Einführung der Degressionsregelungen verbundenen Ziele diesen Ansatz bedingen. Angesichts des vom Gesetzgeber zulässigerweise gewählten Maßstabes kann eine Gleichbehandlung nicht allein unter Honoraraspekten eingefordert werden. Dass ein Bestreben der Kieferorthopäden, die Absenkung der Leistungsbewertung durch eine Ausweitung der Leistungsmenge degressionsfrei zu kompensieren, schützenswert sein könnte, ist nicht erkennbar; vielmehr liefe dies den mit der Einführung der Degressionsstufen verbundenen Zielen zuwider. Der vom Gesetzgeber gewählte Maßstab - ein Anknüpfen an die Leistungsmenge statt an den Aufwand - ist in Anbetracht der mit der Degressionsregelung verbundenen Zielsetzung weiterhin als der sachgerechtere anzusehen. Auch unter Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bedürfte es insoweit keiner Modifikation dieses Maßstabes, da sich die Auswirkungen der Absenkung der Degressionsgrenzwerte auf die Kieferorthopäden in Grenzen halten. Gegenteiliges hat der Kläger nicht konkret dargetan. Auch wenn in dem benannten Verfahren des Bundessozialgerichts zur Differenzierung der Degressionsregelung des § 85 Absatz 4b SGB V die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung der punktzahlmäßigen Bewertung kieferorthopädischer Leistungen im BEMA-Z durch den Bewertungsausschuss von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden war, vermochte zur Überzeugung der Kammer auch das Vorbringen des Klägers die Rechtmäßigkeit des BEMA-Z nicht erschüttern. An die Ausführungen des Bundessozialgerichts anknüpfend zu den Hintergründen der gesetzlichen Neuregelung ist eine offensichtliche, den Kläger ungerechtfertigt beeinträchtigende Neubewertung zum 1. Januar 2004 nicht erkennbar. Als Vergütungsgrundlagen unterliegen die normativen Bestimmungen des BEMA-Z ebenso wie der EBM im vertragsärztlichen Bereich im Abrechnungsstreit der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht. Allerdings ist es in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Gerichten nur ausnahmsweise und nur in engen Grenzen gestattet ist, in das Bewertungsgefüge der kassen- und vertrags(zahn)ärztlichen Gebührenordnungen einzugreifen (vgl. u.a. Urteil vom 6. Mai 1975 - 6 RKa 24/74 - (SozR 5530 Allg Nr. 1); Urteil vom 26. April 1978 - 6 RKa 11/77 - (BSGE 46, 140, 143 f = SozR 5533 Nr. 45 Nr. 1; Urteil vom 24. August 1994 - 6 RKa 8/93 - (SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 7 f)). Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, einen einheitlichen Bewertungsmaßstab als ein für alle Kassenarten verbindliches Leistungsverzeichnis zu erstellen, dem paritätisch aus Vertretern der Kassenärzte und der Krankenkassen zusammengesetzten Bewertungsausschuss übertragen. Diesem obliegt es nach § 87 Absatz 2 SGB V, den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander festzulegen und den Bewertungsmaßstab in bestimmten Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen. Durch die personelle Zusammensetzung des Bewertungsausschusses und den vertraglichen Charakter des BEMA-Z soll gewährleistet werden, dass die unterschiedlichen Interessen der an der kassen- und vertragszahnärztlichen Versorgung beteiligten Gruppen zum Ausgleich kommen und auf diese Weise eine sachgerechte Abgrenzung und Bewertung der ärztlichen Leistungen erreicht wird (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. August 1992 - 6 RKa 18/91 - (SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 22 f)). Das vom Bewertungsausschuss erarbeitete System autonomer Leistungsbewertung kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn Eingriffe von außen grundsätzlich unterbleiben. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, eine im BEMA-Z vorgenommene Bewertung als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie den eigenen, abweichenden Vorstellungen von der Wertigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Vergütung nicht entspricht. Das gilt auch dann, wenn sich diese Vorstellungen auf betriebswirtschaftliche Gutachten gründen, in denen eine günstigere Bewertung gefordert wird. Der im Bewertungsausschuss herbeizuführende Ausgleich zwischen den Interessen der Zahnärzte und der Krankenkassen erfordert die Berücksichtigung zahlreicher, nicht nur betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte. Es kann deshalb, wie das Bundessozialgericht wiederholt bekräftigt hat, nicht Aufgabe der Gerichte sein, mit punktuellen Entscheidungen in ein umfassendes, als ausgewogen zu unterstellendes Tarifgefüge einzugreifen und dadurch dessen Funktionsfähigkeit in Frage zu stellen. Etwas anderes kann nur in den seltenen Ausnahmefällen gelten, in denen sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Bewertungsausschuss seinen Regelungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgeübt hat, indem er etwa eine ärztliche Minderheitsgruppe bei der Honorierung bewusst benachteiligt oder sich sonst erkennbar von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Von solchen oder ähnlichen Fällen abgesehen, in denen die Überschreitung der Grenzen normativen Ermessens rechtlich fassbar wird, haben auch die Gerichte die Regelungen des BEMA-Z als für sie maßgebend hinzunehmen (vgl. überzeugend: Bundessozialgericht Urteil vom 7. Februar 1996 – 6 RKa 6/95 –, juris). Gemessen hieran kann ein Ausnahmefall nicht angenommen werden. Für die Kammer ist weder ein Überschreiten des Regelungsspielraums noch eine missbräuchliche Ausübung der Bewertungskompetenz ersichtlich. Vielmehr hat der Bewertungsausschuss mit der Neubewertung der Leistung ebenfalls dem dem Gesetzgeber offenbaren Umstand der bisherigen Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen in der Vergangenheit Rechnung getragen, um damit eine sachgerechtere und gerade nicht sachfremde Bewertung zu schaffen. Der Kläger kann mit seinem Vorbringen, dass es bisher keine oder keine deutliche Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen gegeben habe, nicht mit Erfolg gehört werden. Hierzu verweist die Kammer lediglich auf die die Überbewertung der kieferorthopädischen Leistungen ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, unter anderem schon BSGE 78, 185, 187 und auch Urteil vom 16. Dezember 2009, aaO. Die mit dem ab 1. Januar 2004 geltende Neubewertung im Rahmen des BEMA-Z rechtfertigt sich aus denselben Gründen wie die eingeführte Differenzierung im Rahmen der Degressionsregelungen des § 85 Absatz 4b SGB V (vgl. oben). Wie bereits dargelegt, hatte der Bewertungsausschuss bei der Neubewertung der Leistungen insbesondere die erforderliche Arbeitszeit als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen, da der Zeitfaktor aufgrund der bisherigen Erfahrungen als mit Abstand wichtigstes Kriterium für die Beurteilung der Bewertungsrelation anzusehen ist. Darüber hinaus hatte die Neubewertung entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung und zudem - sowohl innerhalb der jeweiligen Leistungsbereiche (Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie) als auch in Relation zu den anderen Leistungsbereichen - gleichgewichtig zu erfolgen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2009, aaO). Der Kläger beanstandet in diesen Zusammenhang insbesondere die Herangehensweise des Bewertungsausschusses bei der Ermittlung der Leistungen aufgrund der eingeholten Studie und wendet sich gegen den für ihn nicht nachvollziehbar gebildeten Mittelwert. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie erachtet, die Methode, aus den eingeholten Studien einen Mittelwert zu bilden nicht für willkürlich, sondern gerade sachgerecht. Das Ergebnis der einzelnen Studien ins Verhältnis zu setzen und hieraus allgemeinverbindliche Schlüsse zu ziehen erscheint der Kammer am ehesten geeignet, den gesetzgeberischen Willen – nämlich auch unter Berücksichtigung der bisherigen Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen eine gleichgewichtige Leistungsbewertung zu schaffen – zu realisieren. Zwangsläufig unterscheiden sich die eingeholten Studien. Dies liegt bereits in den herangezogenen Praxisstrukturen begründet. Gleichwohl sie basieren alle auf ein- und demselben Beweggrund, nämlich der Ermittlung von Zeitwerten bei der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in den einzelnen Leistungsbereichen. Eine Studie ist sowohl in einer allgemeinzahnärztlichen Praxis als auch in einer kieferorthopädischen Praxis durchgeführt worden, eine weitere ausschließlich in Allgemeinzahnarztpraxen und schließlich eine ergänzende kieferorthopädische Studie. Bereits diese Auswahl zeigt alles andere als willkürliches Vorgehen, da zum einen jeweils eine „fachgruppen“spezifische Einzelstudie (Allgemeinzahnärzte/Kieferorthopäden) und zum anderen eine von den Ausgangspunkte gleichgelagerte Studie sowohl bei den Allgemeinzahnärzten als auch den Kieferorthopäden durchgeführt wurde. Die Gegenüberstellung und Vermischung der Ergebnisse zu einem Gesamtmittelwert erscheint der Kammer nachvollziehbar und überaus sachgerecht, ohne dass es hierbei eines Eingehens auf die einzelnen Studienbestandteile bedürfe. Entgegen der Auffassung des Klägers, sind die Studien nach Auffassung der Kammer aus den Gründen einer gleichgewichtigen Leistungsbewertung kieferorthopädischer und zahnärztlicher Leistungen durch das fachkundig besetzte Beschlussgremium keineswegs unkompatibel. Letztlich genügt es aufgrund des dem Bewertungsausschuss eingeräumten umfassenden Beurteilungs- und Ermessenspielraumes, dass sich unter anderem die Abwertung kieferorthopädischer Leistungen auf sachliche Erwägungen stützen lässt. Dies ist vorliegend aufgrund obiger Ausführungen der Fall. Auch das von den Partnern der Gesamtverträge nach § 72 Absatz SGB V zu beachtende gesetzliche Gebot, ärztliche Leistungen angemessen zu vergüten, vermag den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, höheres Honorar zu erhalten, nicht begründen. Diese Regelung enthält nur ein objektives Gebot, das im Allgemeinen keine subjektiven Rechte der Vertrags(zahn)ärzte begründet. Nach § 72 Absatz 2 SGB V ist die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse durch schriftliche Verträge der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass (auch) die (zahn)ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Aus dieser Bestimmung kann indes ein subjektives Recht des einzelnen Vertrags(zahn)arztes auf höheres Honorar für zahnärztliche Tätigkeiten erst dann hergeleitet werden, wenn durch eine zu niedrige Vergütung seiner Leistungen das vertragszahnärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe – hier Kieferorthopäden – und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragszahnärzte gefährdet wird (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. März 2009 - B 6 KA 31/08 B - und Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2012 - L 11 KA 90/11 B ER sowie Urteile vom 17. November 2010 - L 11 KA 53/07 -, vom 9. Dezember 2009 - L 11 (10) KA 39/07 -, vom 9. April 2008 - L 11 KA 108/06. Hierfür hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch Angaben zu den konkret erlittenen Honorareinbußen gemacht. Zudem bestehen für die Kammer nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass die berufliche Existenz des Klägers sowie der generell an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Kieferorthopäden durch die Schaffung des neuen BEMA-Z gefährdet wurde bzw. wird. Der Gesetzgeber ist zudem - ohne dass es hierzu näherer Ausführungen bedarf - nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen so zu gestalten, dass sie Kieferorthopäden möglichst hohe Umsätze ermöglichen oder diesen den bis 2003 erreichten Umsatz auf Dauer garantieren. Erst Recht ist er nicht gehalten, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Kieferorthopäden Punktzahlreduzierungen bei überbewerteten Leistungen durch eine - in ihrer Bedarfsnotwendigkeit zweifelhafte - degressionsfreie Ausweitung der Leistungsmenge honorarmäßig kompensieren können (so überzeugend: Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2009, aaO). Zu den Hintergründen der Neurelationierung verweist die Kammer auf das oben aufgeführte. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Sprungrevision war im gegebenen Fall zuzulassen, da sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht kann gemäß § 161 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag die Sprungrevision gegen das Urteil durch Beschluss zulassen. Nach § 161 Absatz 2 Satz 1 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Zwar hat das Bundessozialgericht zu einigen hier streitigen Fragen, unter anderem der Rechtmäßigkeit der Differenzierung der Degressionsregelungen nach § 85 Absatz 4b SGB V entschieden, jedoch misst das Gericht der vorliegenden Rechtssache darüber hinaus die nach § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG vorausgesetzte grundsätzliche Bedeutung im dem Punkt der Herangehensweise des Bewertungsausschusses bei der Bewertung der Leistungen und dem Rückgriff auf verschiedene Studien sowie der Bildung eines Mischwertes bei. Diese hier streitige Rechtsfrage weist nicht nur für die hier Beteiligten eine erhebliche Klärungsbedürftigkeit auf, sondern steht aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsklarheit für zukünftige Entscheidungen im allgemeinen Interesse, so dass dem Antrag des Klägers stattzugeben war. Der Kläger begehrt eine über die bisherige Honorarfestsetzung hinausgehende Bescheidung seines Honorars zu seinen Gunsten. Der Kläger nimmt als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Sachsen Anhalt teil und ist in H. niedergelassen. Zwischen den Beteiligten sind die Honorarbescheide für die Quartale 1-4/2004, 1,2 sowie 4/2005, 1/2006 sowie 1-3/2007 streitig, gegen welche der Kläger sämtlichst jeweils fristgemäß – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Widerspruch einlegte. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2008 (ausgefertigt am 5. Mai 2009) zurück. In der Begründung führte sie aus, dass der zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Bewertungsmaßstab (BEMA) den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander, bestimme. Der BEMA diene daher als Grundlage für die kassenzahnärztliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen erfolge dann nach dem jeweils geltenden Honorarverteilungsmaßstab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liege die Bewertung der vertragszahnärztlichen Leistung daher per Gesetz auf der ersten Stufe im Aufgabenbereich des Bewertungsausschusses. Der Charakter des einheitlichen Bewertungsmaßstabes im zahnärztlichen Bereich als vertragliche Regelung sei mit normativer Wirkung geprägt und entfalte Verbindlichkeit auch gegenüber am Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligten Dritten. Der Regelungsspielraum des Bewertungsausschusses sei hier nicht überschritten. Dies sei nämlich nur dann der Fall, wenn das Zusammenwirken einzelner Gebührenpositionen oder der BEMA in seiner Gesamtheit entweder dem Zahnarzt kein ausreichendes Einkommen mehr belässt oder durch die Art der Bewertung der Einzelleistungen derart in die Therapiefreiheit eingreife, dass er eine ihm geboten erscheinende und auch objektiv wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlung nicht mehr ohne unzumutbare Honorareinbußen durchführen könne. Dies sei dann der Fall, wenn das Vergütungsniveau so niedrig sei, dass ein funktionierendes Versorgungssystem nicht mehr bestehe, weil es für die Zahnärzte keine hinreichenden Anreizen gäbe, sich für die Zulassung zur kassenzahnärztlichen Tätigkeit zu entscheiden bzw. wenn durch eine zu geringe Vergütung die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragszahnärzte gefährdet sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welches Honorar ihm zustehen würde, wenn der ab dem 1. Januar 2004 gültige BEMA rechtswidrig wäre und die Abrechnung nach dem alten BEMA erfolgen würde (Vergleichsrechnung). Darüber hinaus müsste diese sich ergebende Differenz geeignet sein, die Teilnahme des Klägers an der vertragszahnärztlichen Versorgung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Ferner fehle es am Vortrag, dass gerade im Ergebnis der Bewertungsausschuss seinen Regelungsspielraum überschritten habe. Daneben besitze die Beklagte keine Verwerfungskompetenz in Bezug auf die Vorschriften des BEMA. Die Honorarbescheide seien auch nicht wegen § 85 Absatz 2b SGB V rechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat bereits die Rechtmäßigkeit dieser Norm bestätigt und ausgeführt, dass die Absenkung der Punktwerte um 10 % für die Dauer eines Jahres strukturelle Verwerfungen im Bewertungsgefüge zwischen konservierend-chirurgischen Leistungen einerseits und prothetischen sowie kieferorthopädischen Leistungen andererseits zumindest zum Teil korrigieren solle. Etwas anderes gelte auch nicht ab dem 1. Januar 2004. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Bewertungsausschuss in Kenntnis der gewachsenen Vergütungsverhältnisse eine Umbewertung vorgenommen habe, die somit das in Punkten ausgedrückte Verhältnis der Leistungen widerspiegele. Gerade weil die Normen durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz nicht geändert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass bei gleichzeitigem Auftrag des Gesetzgebers an den Bewertungsausschuss, den BEMA-Z neu zu relationieren, die gewachsenen Strukturen manifestiert werden sollten. Mit seiner am 8. Juni 2009 beim Sozialgericht M. erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, eine höhere Vergütung zu erhalten, weiter. Er trägt vor, der ab dem 1. Januar 2004 geschaffene neue BEMA-Z sei das untaugliche Ergebnis des Versuchs des Bewertungsausschusses, drei voneinander abweichende Studien, die die Ermittlung von Zeitwerten zum Gegenstand hatten, derart in Einklang zu bringen, dass aus den verschiedenen Ergebnissen ein gewichteter Mittelwert festgelegt worden sei. Doch nicht nur, dass diese drei Studien bereits in ihrer Herangehensweise erheblich voneinander abweichen, so sei auch zu berücksichtigen, dass die Festlegung des gewichteten Mittelwerts durch den Bewertungsausschuss in keiner Weise nachvollziehbar sei. So sei die IFH- Studie sowohl in allgemeinzahnärztlichen Praxen als auch kieferorthopädischen Praxen durchgeführt worden, die Zeitmessung sei in vollen Minuten erfolgt. Materialkosten seien nicht berücksichtigt worden. Die BAZ-II-Studie sei lediglich in Zahnarztpraxen erfolgt, wobei Leistungen aus dem Bereich der Kieferorthopädie nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei die Zeitmessung auf Sekundenbasis erfolgt. Materialeinsatz sei auch hier unberücksichtigt geblieben. Bei der Basys-Studie handele es sich um eine kieferorthopädische Ergänzungsstudie, die in Auftrag gegeben worden sei, um durch empirische Erhebungen die Bewertungsrelation der einzelnen kieferorthopädischen Leistung zu ermitteln und um die beiden vorerwähnten Studien um den Bereich der Kieferorthopädie zu ergänzen. Die Zeiterfassung sei in Sekunden erfolgt. Die Studie sei zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Bewertungsfindung kieferorthopädische Leistungen die betriebswirtschaftlichen Grundlagen einer kieferorthopädischen Praxisführung berücksichtigt werden müssten. Dies umso mehr, wenn man sich vor Augen halte, dass die Kieferorthopädie mit einem weiterführenden Materialeinsatz arbeite als die übrigen Bereiche der Zahnmedizin. Der Vergleich der Studien zeige eindrucksvoll, dass die gemessenen Minutenwerte erheblich voneinander abweichen würden. Alle kieferorthopädischen Leistungen, die durch Mittelwerte aus den ersten beiden Studien gebildet worden sein, wiesen aufgrund der Kopplung „Minute=BEMA-Z“ einen zu niedrigen Wert an Punkten aus. Im Gegensatz dazu werde den Zahnärzten durch eine Mittelwertbildung aus diesen Studien für dieselbe Leistung ein zu hoher Punktwert zugewiesen. Letztlich habe dies zu einer Abwertung kieferorthopädischer Leistungen in einem Umfang von 20 Prozent geführt. Demgegenüber seien die zahnärztlichen Leistungen in erheblichem Umfang aufgewertet worden. Der vom Bewertungsausschuss gebildete Mittelwert, der in keiner Weise mit sachgerechten Gründen erklärt werden könne, zeige den erfolgten Missbrauch der Bewertungskompetenz. Statt sich auf die drei inkompatiblen Studien zu stützen, hätte es dem Bewertungsausschuss vielmehr oblegen, entweder eine weitere einheitliche Studie in Auftrag zu geben oder aber auf die Einbeziehung der Studien vollständig zu verzichten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in der Abwertung kieferorthopädischer Leistungen gerade bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie zugleich eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vorliege. Hier sei insbesondere zu beachten, dass es den Fachzahnärzten für Kieferorthopädie gerade nicht möglich sei, auf zum Beispiel durch den BEMA-Z aufgewertete allgemeinzahnärztliche Leistungen umzusteigen, umso beispielsweise Einkommenseinbußen auch nur ansatzweise zu neutralisieren. Da den Fachzahnärzten für Kieferorthopädie ein Ausgleich der Einkommenseinbußen nicht möglich sei, verursacht durch die Abwertung der kieferorthopädischen Leistungen, sei es unter Berücksichtigung gerade von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz notwendig, ein sektorales Budget für Leistungen des kieferorthopädischen Bereichs zu schaffen. Nur mit einem derartigen Budget werde der auch höchstrichterlich anerkannten Sondergruppe der Kieferorthopäden Rechnung getragen, die gerade von der Gesamtgruppe der Vertragszahnärzten auszunehmen sei, da nur die Kieferorthopäden als gesamte Gruppe typischerweise keine Zahnersatzleistung brächten. Kieferorthopäden seien mit der Gruppe der Allgemeinzahnärzte ohnehin nicht vergleichbar da sich zum Beispiel die Patientenstruktur zu 90 % aus Überweisungen speise, eine Leistungsmengensteuerung wegen der Bindung an vorgegebene Behandlungspläne und genehmigungspflichtige Behandlungen nicht möglich sei und die Kostenstruktur einer kieferorthopädischen Praxis in erheblichen Umfang über einer allgemeinzahnärztlichen Praxis liege, was wesentlich durch das notwendige Personal und Material bedingt sein. Werde trotz der gravierenden Unterschiede von Kieferorthopädie und Allgemeinzahnärzten ein einheitlicher Honorartopf gebildet, was vorliegend der Fall sei, laufe dies dem Grundsatz der so genannten Verteilungsgerechtigkeit zuwider. Nur bei Einrichtung eines sektoralen Budgets bzw. der Lösung von einem einheitlichen Honorartopf mit den Allgemeinzahnärzten werde der Umstand berücksichtigt, dass die Kieferorthopäden ein eigenes Berufsbild seien und sie gerade auch gegenüber den Allgemeinzahnärzten unter Berücksichtigung von Art. 12 Grundgesetz einen entsprechenden Schutz genießen würden. Die Rechtswidrigkeit der Honorarabrechnung wegen eines zu niedrigen Punktwertes sei im Übrigen auch wegen der Degressionsregelung des § 85 Absatz 4b SGB V rechtswidrig, weil hier erneut zwischen den Vertragszahnärzten und die Kieferorthopäden zum Nachteil der Kieferorthopäden differenziert worden sei. Der Kläger beantragt, die Honorarbescheide für die Quartale I/2004 vom 6. Juli 2004, II/2004 vom 7. Oktober 2004, III/2004 vom 3. Januar 2005, IV/2004 vom 6. April 2005, I/2005 vom 6. Juli 2005, II/2005 vom 10. Oktober 2005, IV/2005 vom 5. April 2006, I/2006 vom 6. Juli 2006, I/2007 vom 4. Juli 2007, II/2007 vom 8. Oktober 2007 sowie III/2007 vom 7. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 aufzuheben und sein Honorar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die vorgenannten Quartale neu zu bescheiden. Des Weiteren beantragt der Kläger, die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte erklärt, sie stimmt dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zu und beantragt in der Sache, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend wiederholt zunächst Ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass für sie nicht ersichtlich sei, dass der Bewertungsausschuss sachfremd oder willkürlich im Rahmen seiner Autonomie die Bewertung vorgenommen habe. Der im Bewertungsausschuss herbeizuführende Ausgleich zwischen den Interessen der Zahnärzte und der Krankenkassen erfordere die Berücksichtigung zahlreicher, nicht nur betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte. Insoweit sei es den Gerichten verwehrt, die Bewertung der Leistung als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie den eigenen, abweichenden Vorstellungen von der Wertigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Vergütung nicht entspreche. Das vermeintliche Problem der honorarmäßigen Ungleichbehandlung zwischen Kieferorthopäden und Allgemeinzahnärzten sei bereits Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen gewesen, wonach auch ein sektorales Budget für kieferorthopädische Leistung vom Bundessozialgericht nicht für notwendig erachtet worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mehrfach entschieden, dass gesetzliche Vergütungsbestimmungen Regelungen der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz darstellen würden, die der Gesetzgeber treffen dürfe, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt seien, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich seien und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar sei. Die Absenkung der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen nach § 85 Absatz 2b Satz 1 SGB V diene der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung. Die auf ein Jahr begrenzte Punktwertabsenkung sei geeignet, die Ausgaben der Krankenkassen für kieferorthopädische Leistung zu reduzieren und diese Eignung bestünde unabhängig davon, ob das auf diese Weise erzielte Einsparvolumen auch durch geeignete Maßnahmen in anderen Leistungsbereichen hätte erreicht werden können. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit lasse sich gegen die unmittelbar durch Gesetz erfolgte Punktwertabsenkung nichts einwenden. Der Gesetzgeber hätte sich mit einem Regelungsauftrag an die Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung von Zahnärzten und Krankenkassen begnügen können und müssen. Die Absenkung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Insbesondere bewirke sie für die betroffenen Kieferorthopäden keine unzumutbare wirtschaftliche Einbuße. Bei der Prüfung gesetzlicher Vergütungsregelung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung sei stets zu beachten, dass solche Regelung nicht Preise für Güter oder Leistungen festsetzten, die Gegenstand freien Aushandelns im Rahmen eines freien Marktes seien. Vielmehr betreffe die Regelung der Vergütung vertragszahnärztlicher Leistung die Teilnahme von Zahnärzten in einem von anderen finanzierten Leistungssystem, welche wegen der sozialstaatlichen Verantwortung für ein funktionsfähiges Krankenversorgungssystem dem staatlichen Zugriff leichter zugänglich sei. Die Vertragszahnärzte unterlägen im Rahmen ihrer Einbeziehung in das öffentlich-rechtliche Vertragsystem des Vertragszahnarztrechtes in erhöhtem Maße den Einwirkungen sozialstaatlicher Gesetzgebung. Dass die zeitlich begrenzte Absenkung der Punktwerte für kieferorthopädische Leistung von 10 % im Jahre 1993 für die Praxis des Klägers existenzbedrohende Wirkung haben könnte, sei weder geltend gemacht noch sei dies für die Beklagte ersichtlich. Daneben werde die gesetzgeberische Einschätzung und Gestaltungsfreiheit, soweit lediglich Regelung der Berufsausübung getroffen werden, allenfalls dann überschritten, wenn Grundrechtseingriffe auf offenkundige Fehleinschätzung gestützt würden oder wenn der Gesetzgeber weitgehend unbestrittene Feststellungen fachkundiger Gremien oder Personen bewusst ignoriere. Wenn der Gesetzgeber jedoch aufgrund vorhandener Studien zu der Auffassung gelange, im Verhältnis zu konservierend-chirurgischen Leistungen seien die vertragszahnärztlichen Leistungen im Rahmen der Prothetik und Kieferorthopädie überbewertet, sei im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht nur berechtigt, sondern möglicherweise sogar verpflichtet, steuernd einzugreifen. Es müsse vorliegend daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der bestehenden Punktwertabsenkungen und der daraus resultierenden gewachsenen Vergütungsstrukturen zu dieser Auffassung gelangt sei und gleichermaßen an den bestehenden Vergütungsstrukturen habe festhalten wollen. Dafür spreche auch, dass er zwar eine Frist gesetzt habe, bis zu welchem Zeitpunkt die Neubewertung vorzunehmen sei, jedoch nicht ausformuliert habe, dass sodann Punktwertabsenkungen gemäß § 85 Absatz 2b SGB V wegfallen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.