Urteil
S 10 RS 6/15
SG Magdeburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2020:0625.S10RS6.15.00
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Leitsätze
1. Rechtmäßig an Arbeitnehmer in der früheren DDR ausgezahlte Jahresendprämien sind bei der Überleitung von Rentenansprüchen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und damit auch bei der Ermittlung der Höhe des Rentenanspruchs einzubeziehen. Eine Berücksichtigung kann allerdings nur erfolgen, wenn der tatsächliche Zufluss einer solchen Prämienzahlung für das jeweilige Beitragsjahr nachgewiesen ist.(Rn.40)
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags zur SED kann nur dann als Nachweis für den Erhalt einer Jahresendprämie herangezogen werden, wenn für die Prämie ein gesonderter Mitgliedsbeitrag berechnet und im Mitgliedsbuch ausgewiesen wurde. Dagegen stellt ein Mitgliedsbeitrag, der auf das gesamte monatliche Einkommen berechnet ist, keinen geeigneten Nachweis des Zuflusses einer Jahresendprämie an den betroffenen Arbeitnehmer dar.(Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtmäßig an Arbeitnehmer in der früheren DDR ausgezahlte Jahresendprämien sind bei der Überleitung von Rentenansprüchen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und damit auch bei der Ermittlung der Höhe des Rentenanspruchs einzubeziehen. Eine Berücksichtigung kann allerdings nur erfolgen, wenn der tatsächliche Zufluss einer solchen Prämienzahlung für das jeweilige Beitragsjahr nachgewiesen ist.(Rn.40) 2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags zur SED kann nur dann als Nachweis für den Erhalt einer Jahresendprämie herangezogen werden, wenn für die Prämie ein gesonderter Mitgliedsbeitrag berechnet und im Mitgliedsbuch ausgewiesen wurde. Dagegen stellt ein Mitgliedsbeitrag, der auf das gesamte monatliche Einkommen berechnet ist, keinen geeigneten Nachweis des Zuflusses einer Jahresendprämie an den betroffenen Arbeitnehmer dar.(Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten. Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig. Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Beklagte hat als zuständiger Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung des Klägers erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. „Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind auch in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, die einmalige Leistungen im Sinne des Gesetzes sind. Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war deshalb auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie (Arbeitsrecht-Lehrbuch, a.a.O. Seite 194). Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätigen angehörte, im BKV vereinbart war, - der Werktätigen und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und - der Werktätigen während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.“ - die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämie gezahlt wurden, hängt davon ab, „dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast. „(Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2007, Az. B 4 RS 4/06R). Die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämie wurden entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR im Betriebskollektivvertrag (BKV) vereinbart. Die Jahresendprämie für die einzelnen Werktätigen wurde vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt. Die Feststellung bedurfte der Zustimmung der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL). (§ 118 Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetzbuch der DDR - AGB - DDR). Vorausgesetzt, der Kläger hat, was heute nicht mehr nachvollziehbar ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie in den Jahren 1978 - 1989 erfüllt, ist damit ein Zufluss der Jahresendprämie in der vom Kläger behaupteten Höhe noch nicht als erwiesen anzusehen. Mangels anderer Beweismittel verweist der Kläger hierfür auf seine Mitgliedsbeiträge zur SED. Nach Auffassung der Kammer sind die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED jedoch nicht geeignet, den Zufluss einer Jahresendprämie der Höhe nach hinreichend zu bestimmen. Ausweislich der „Richtlinie für die Beitragskassierung der SED“ gültig ab 01.07.1976 sowie gültig ab 01.07.1986 war der monatliche Mitgliedsbeitrag der Mitglieder prozentual vom monatlichen Bruttoeinkommen zu entrichten. Bei Mitgliedern, die neben ihrem Lohn oder Gehalt weitere Einkommensanteile, wie Jahresendprämie bezogen, war der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen zu berechnen. Diese getrennte Beitragserhebung wurde ausweislich der Feststellungen des Sächsischen Landessozialgerichts im Urteil vom 21. August 2012, Aktenzeichen -L 5 RS 572/11 - in den Mitgliedsbüchern der SED auch gesondert ausgewiesen. Im Mitgliedsbuch des Klägers wurde ein gesonderter Beitrag nicht quittiert. Daneben ist auch die hilfsweise Berechnung der Höhe seiner Jahresendprämie nicht zielführend. Die Bestimmung der Höhe der Jahresendprämie aus der Differenz zum monatlichen Bruttoeinkommen setzt voraus, dass das Bruttoeinkommen im Zuflussmonat der Jahresendprämie genau bekannt ist. Eine entsprechende Entgeltbescheinigung liegt nicht vor und die Mitgliedsbeiträge zur SED lassen erkennen, dass das ihnen zugrundeliegende monatliche Bruttoeinkommen nicht immer gleich hoch war (vergleiche die Beitragsjahre 1978, 1980 - 1983, 1986, 1988 und 1989). Mithin kann nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das monatliche Bruttoeinkommen im Monat des Zuflusses der Jahresendprämie mit dem des Vormonats identisch war. Die Feststellung der tatsächlich erzielten Jahresendprämien des Klägers im streitigen Zeitraum ist demnach nicht möglich. So auch das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 12.04.2014 (o.g.), dessen Begründung sich die Kammer zu eigen macht. Eine andere Sicht der Dinge ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugen G. und F., da sich beide Zeugen zur konkreten Höhe der Jahresendprämie des Klägers nicht äußern konnten. Auch hat lediglich der Zeuge F. für sein Kollektiv einen Mindestbetrag von 70 - 80 % des monatlichen Bruttoeinkommens als Jahresendprämie beziffert. Kenntnisse über die Verfahrensweise im Kollektiv des Klägers hatten beide Zeugen nicht. Wobei sich der Kläger selbst auf eine Jahresendprämie in Höhe von „70 % oder 80 % des sonstigen Monatslohns“ nicht festgelegt hat. Weder das vom Kläger vorgehaltene „Ausschlussprinzip“ noch der „Anscheinsbeweis“ sind für das Klagebegehren zielführend. Nicht der Bezug einer Jahresendprämie durch den Kläger ist streitig, sondern die Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages. Und die konkrete Höhe der vom Kläger im streitigen Zeitraum bezogenen Jahresendprämie ist auch weiterhin nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen. In der Folge war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von in der DDR gezahlten Jahresendprämien als tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen im Rentenkonto. Die Beklagte stellte durch Bescheide vom 04.09.2008 und 05.03.2012 für den am ... 1943 geborenen Kläger die Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR (AVI) und die hier erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest. Dabei blieben die vom Kläger angegebenen Beträge für bezogene Jahresendprämie außer Betracht, da diese nur festgestellt werden können, wenn nachgewiesen ist, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt ist. „Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch (SED) werde der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen lassen, dass der höhere Betrag ausschließlich auf den Bezug einer Jahresendprämie beruht.“ (Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009). Mit Widerspruch vom 13.10.2008 und Klage vom 16.04.2009 (Aktenzeichen S 10 R 288/09) wandte der Kläger ein, dass sich bei Fehlen sonstiger Nachweise die konkrete Höhe der im Zeitraum 1978 - 1989 erzielten Jahresendprämie aus seinen Mitgliedsbeiträgen zur SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands) errechnen lasse. Ausgehend von dem „Grundgehalt“ des Vormonats ergebe sich im nachfolgenden Monat mit höherem Beitrag eine Differenz, die i.V.m. dem monatlichen Beitragssatz von 2,5 % bzw. 3 % die Höhe der Jahresendprämie bestimme. Mit Urteil vom 16.05.2013 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen, da der Zufluss der Jahresendprämie in der vom Kläger behaupteten Höhe nicht als erwiesen angesehen werden kann. Nach Auffassung der Kammer sind die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED nicht geeignet, den Zufluss einer Jahresendprämie der Höhe nach hinreichend zu bestimmen. Zu einer wesentlich gleichlautenden Auffassung gelangte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12.02.2014 – Az. L 1 RS 28/13. Demnach wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen, da es der erkennende Senat schon nicht für glaubhaft hielt, „dass dem Kläger die geltend gemachten Jahresendprämien für die Jahre 1978 - 1989 in der nunmehr geltend gemachten Höhe zugeflossen sind, ihm also tatsächlich gezahlt worden sind. Die klägerische Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, würden aus gezahlten Jahresendprämie resultieren, ist in der Regel nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet worden (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2012 - L 5 RS 572/11-; Juris). Hinsichtlich der Eintragungen der Beiträge im Mitgliedsbuch der SED ist dem Kläger zuzugeben, dass mit Ausnahme des Jahres 1978 im jeweiligen Monat März der streitgegenständlichen Folgejahre eine signifikante Beitragserhöhung verzeichnet ist. Es ist allerdings festzustellen, dass jeweils nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Aus dem Programm und Statut der SED vom 22.05.1976 ergibt sich unter Punkt 73, dass monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen zu entrichten sind (ausgenommen waren mit Auszeichnungen verbundene Zuwendungen, einmalige Prämien für besondere Leistungen sowie Prämien bzw. Vergütungen für Erfindungen, Rationalisierungs- und Neuerervorschläge und persönliche Konten). Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bzw. Renten bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle separat entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED errechnet. Nach Punkt 1.3. dieser Richtlinie ist der Beitrag für Einkommen, das ein- oder zweimal jährlich gezahlt wird, getrennt zu berechnen. Hierzu gehörte insbesondere die Jahresendprämie. Nach Punkt 3.7. waren für diese Einkommen getrennte Beitragsquittungslisten zu führen und entsprechend z.B. als Jahresendprämie zu kennzeichnen. Die Mitgliedsbeiträge für Jahresendprämie waren im jeweiligen Monat auf der Beitragsquittungsliste aufzuführen und zu kennzeichnen. Nach Punkt 3.8. der Richtlinie mussten schließlich die monatlichen Eintragungen in den Beitragsquittungslisten mit denen im Parteidokument übereinstimmen. Eine solche getrennte Berechnung ist in den streitgegenständlichen Jahren aus dem Parteibuch des Klägers gerade nicht ersichtlich und es liegen auch die entsprechenden Beitragsquittungslisten nicht vor. Dass eine getrennte Dokumentation in diesem Zusammenhang tatsächlich auch stattgefunden hat, wird vom Kläger eingeräumt und ist hier aus anderen Verfahren bekannt. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils im März Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es erscheint möglich, dass hierbei Parteibeträge auch für Einkommensteile (etwa Treueprämien oder zusätzliche Belohnung) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2012, a. a. O.). Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte Jahresendprämien erscheint auch nach einem Vergleich des monatlichen Grundgehalts mit dem von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der AVI-Tech nicht plausibel. Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen und den entsprechenden Nachträgen hatte der Kläger 1978 ein Grundgehalt von 11.820 Mark (12 x 985), dagegen hat die Beklagte für dieses Jahr bereits ein Arbeitsentgelt von 13.548 Mark berücksichtigt. Gleiches gilt für die Folgejahre 1979 und 1980, in denen bei noch gleichbleibendem Grundgehalt ein Arbeitsentgelt von 13609,90 Mark bzw. 13548 Mark berücksichtigt worden ist. Auch bei dem Jahresgehalt von 1983 und 1984 von jeweils 14.700 Mark berücksichtigte die Beklagte höhere Summen von 15.195 bzw. 15.360 Mark. Die Beklagte hat damit zum Teil wesentlich höhere Entgelte beim Kläger anerkannt als sich aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme nach den Arbeitsverträgen ergibt. Insoweit erscheint es möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die Jahresendprämie zumindest teilweise enthalten sind. Eine Glaubhaftmachung scheitert an der Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf Jahresendprämie. Erst recht ist der Vollbeweis insoweit nicht erbracht.“ Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht durch Beschluss vom 31.07.2014 (Az. B 5 RS 9/14 B) als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 20.11.2014 formulierte der anwaltlich vertretene Kläger einen „Überprüfungsantrag des Antrages meines Mandanten und des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2009 …, weil die tatsächlich in den streitgegenständlichen Jahren geleisteten Jahreszuwendungen als Lohnbestandteil und somit rentenerhöhend nachgewiesen sind.“ Die Beklagte lehnte den Antrag „höhere Entgelte für die Zeit 01.01.1978 bis 30.06.1990 festzustellen“ mit Bescheid vom 08.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 09.03.2015 ab, da die Jahresendprämie als zusätzliche Geldleistung bzw. als erzieltes Arbeitsentgelt nur festgestellt werden könne, wenn nachgewiesen ist, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007, Az. B 4 RS 4/06 R). Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden. Insoweit nahm die Beklagte Bezug auf das Urteil des Landessozialgerichts vom 12.02.2014 (o.g.). Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 12.01.2015 und Klage vom 09.04.2015, da das Mitgliedsbuch der SED ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sei (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - 22.03.2012 - L 31 R 1225/09). Eine Überprüfung der bisherigen Entscheidungen sei geboten, „weil der Kläger nunmehr auch Zeugenbeweis dafür angeboten hat, dass er die streitgegenständlichen Jahreszuwendungen auch tatsächlich erhalten hat.“ Im Erörterungstermin vom 12.03.2020 hörte die Kammer Herrn G. und Herrn F. als Zeugen an. Beide Zeugen sind mit dem Kläger durch die Arbeit im SKL-M. bekannt, waren jedoch nicht in derselben Abteilung tätig. Beide Zeugen waren Mitglied der SED, verfügen allerdings nicht mehr über den Mitgliedsausweis. Zu den vom Kläger im Zeitraum 1978 - 1989 bezogenen Jahresendprämie konnten die Zeugen keine Angaben machen. Auch konnten sie keine Unterlagen über den eigenen Bezug von Jahresendprämie vorlegen. Beide Zeugen bestätigten aus der Erinnerung heraus, dass jedem Kollektiv durch den Betrieb ein Geldbetrag zugewiesen wurden, der als Jahresendprämie an die jeweiligen Mitarbeiter zu verteilen war. Der Verteilung lagen grundsätzlich Leistungskriterien zugrunde. Wobei der Zeuge F. ausführte, dass in seinem Bereich ein Betrag von 70 % oder 80 % des monatlichen Bruttoeinkommens bei der Festlegung der Jahresendprämie nicht unterschritten wurde. Grundsätzlich war es möglich, dass ein Mitarbeiter von der Zahlung der Jahresendprämie wegen Pflichtverletzungen ausgenommen war. Beiden Zeugen waren hierfür allerdings keine Beispiele bekannt. Nach Auffassung der Zeugen führten Zuschläge für Nachtschichten, Feiertage und Überstunden zu keiner Erhöhung der Beiträge zur SED. Der Kläger führte im Erörterungstermin aus, dass nach seiner Erinnerung die Eintragungen der Jahresendprämie in den SED-Ausweis je nach Parteigruppe unterschiedlich gehandhabt wurde. Zum einen erfolgte die Einbeziehung in die 12 Monate, zum anderen die Eintragung eines 13. Monatsbetrages. Mit Schreiben vom 15.04.2020 führte der Kläger aus: „Mit den Zeugenaussagen der beiden Zeugen G. und F. hat der Kläger nunmehr den Vollbeweis dafür erbracht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED wie stets um den Anteil des Mitgliedsbeitrags aus dem 13. Monatsgehalt/Jahressonderzahlung gehandelt hat, die somit rentenerhöhend zu berücksichtigen ist. Der Vollbeweis … wurde durch das sogenannte Ausschlussprinzip erbracht. Zudem haben die Zeugen ausgesagt, dass jeder Mitarbeiter im SKL im streitgegenständlichen Zeitraum eine Jahresendprämie erhielt, welche etwa 70 % oder 80 % des sonstigen Monatslohns ausmachte, und dann erst im Monat März des Folgejahres ausgezahlt und dann hieraus der Mitgliedsbeitrag der SED berechnet und mit dem aus dem normalen Lohn zusammenaddiert oder gesondert im Mitgliedsbuch eingetragen wurde.“ „Nach dem Ausschlussprinzip handelte es sich bei den streitgegenständlichen erhöhten Mitgliedsbeiträgen in den Monaten März eines jeden Monats somit nicht um irgendwelche Zuschläge für Überstunden, Feiertags- oder Nachtarbeit und auch nicht um irgendwelche gesonderten Prämienzahlungen oder sonstige Sonderzahlungen, die im SKL nicht gezahlt wurden, sondern besondere Leistungen bei der Höhe der Jahreszuwendung Berücksichtigung fanden.“ „Somit konnte und musste es sich bei den hier streitgegenständlichen Beträgen somit um die jährliche Jahressonderzahlung gehandelt haben. Ansonsten aber ergäbe sich dieses aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, welcher auch im Sozialrecht anzuwenden ist, da die streitgegenständlichen Zahlungen exakt in den Monaten erfolgten und im Parteibuch der SED eingetragen worden waren, als auch die jährlichen Jahressonderzahlungen an sämtliche Mitglieder des SKL ausgezahlt worden sind. Auch stimmt die Höhe mit etwa 80 % des sonstigen Monatslohns mit den Jahresendprämien überein, wie dieses von den Zeugen auch bestätigt wurde.“ „Die Klage ist somit vollumfänglich begründet. Auf eine weitere mündliche Verhandlung wird verzichtet, sodass eine Entscheidung ohne diese erfolgen kann.“ Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2015 und unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2009 sowie des Bescheides vom 05.03.2012 zu verurteilen, für die Jahre 1978 - 1989 an den Kläger gezahlte Jahresendprämien in nachfolgender Höhe als zusätzliches Arbeitsentgelt festzustellen: 1978 560 Mark 1979 1100 Mark 1980 1070 Mark 1981- 1983 jeweils 1100 Mark 1984- 1986 jeweils 1350 Mark 1987 1000 Mark 1988 1120 Mark 1989 1300 Mark. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 48 050143 S 006) sowie die Gerichtsakte (Aktenzeichen S 10 R 288/09) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.