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Urteil

S 1 KA 87/15

SG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2018:0418.S1KA87.15.00
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Leitsätze
1. In der Bedarfsplanung zur vertragsärztlichen Versorgung dürfen die Zulassungsgremien bei ihren Erwägungen zur Prüfung eines lokalen Sonderbedarfs an schlafmedizinischen Leistungen als Planungsbereich auch den Bezirk der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, also die Versorgungsebene, die der "spezialisierten fachärztlichen Versorgung" vorbehalten ist, heranziehen, wenn diese Leistungen ist den übrigen, räumlich kleinteiligeren Versorgungsebenen nicht angeboten werden. (Rn.42) 2. In der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung kann die ärztliche Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" allein keine Grundlage für die Feststellung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs sein. (Rn.51)
Tenor
Der Beschluss des Beklagten vom 29. April 2015 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin, die Anstellung des Beigeladenen zu 8. im Wege des Sonderbedarfes als Facharzt für Innere Medizin mit vollem, hilfsweise mit halbem Versorgungsauftrag zu genehmigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 8) tragen die Klägerin zu 50% und der Beklagte sowie die Beigeladene zu 1) jeweils zu 25%. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Bedarfsplanung zur vertragsärztlichen Versorgung dürfen die Zulassungsgremien bei ihren Erwägungen zur Prüfung eines lokalen Sonderbedarfs an schlafmedizinischen Leistungen als Planungsbereich auch den Bezirk der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, also die Versorgungsebene, die der "spezialisierten fachärztlichen Versorgung" vorbehalten ist, heranziehen, wenn diese Leistungen ist den übrigen, räumlich kleinteiligeren Versorgungsebenen nicht angeboten werden. (Rn.42) 2. In der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung kann die ärztliche Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" allein keine Grundlage für die Feststellung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs sein. (Rn.51) Der Beschluss des Beklagten vom 29. April 2015 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin, die Anstellung des Beigeladenen zu 8. im Wege des Sonderbedarfes als Facharzt für Innere Medizin mit vollem, hilfsweise mit halbem Versorgungsauftrag zu genehmigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 8) tragen die Klägerin zu 50% und der Beklagte sowie die Beigeladene zu 1) jeweils zu 25%. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Die fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Klage hat zum Teil Erfolg. Der Bescheid, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin, die Sonderbedarfsanstellung des Beigeladenen zu 8. zu genehmigen, abgelehnt hat, ist rechtswidrig, soweit der Beklagte das Vorliegen eines lokalen Sonderbedarfes verneint hat, denn die hierfür angestellten Ermittlungen genügten nicht den Anforderungen an die Feststellung der Versorgungslage bzw. eines Versorgungsdefizits. Hinsichtlich der Beurteilung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs ist der Bescheid im Übrigen rechtmäßig. Gegenstand des Rechtstreits ist der Beschluss des Beklagten vom 29. April 2015, mit dem dieser den Antrag der Klägerin vom 24. September 2014 abgelehnt hat. Mit diesem Antrag verlangt die Klägerin die Genehmigung, den Beigeladenen zu 8. in ihrem MVZ in Halle als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pulmologie beschränkt auf schlafmedizinische Leistungen nach GOP 30900 (Kardiorespiratorische Polygraphie) und GOP 30901 (Kardiorespiratorische Polysomnographie) des EBM (Schlafstördiagnostik) anstellen zu dürfen, obwohl der Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen für fachärztlich tätige Internisten in den für diese Versorgungsebene maßgeblichen Raumordnungsregionen Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat. Die Klägerin hat ihren Antrag sowohl mit dem Vorliegen eines lokalen, als auch eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs an schlafmedizinischen Leistungen im Bereich des südlichen Sachsen-Anhalt begründet. Insoweit war dieser Antrag, anders als der Beklagte meint, hinsichtlich der Regionen, die die Klägerin versorgen will, hinreichend bestimmt, denn sie hat ihren Antrag auf die kreisfreie Stadt Halle/Saale sowie die Landkreise Saalekreis, Mansfeld-Südharz, Salzlandkreis, Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg, Dessau-Roßlau und Burgenlandkreis bezogen. Grundsätzlich ist die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ von den Zulassungsgremien gemäß § 95 Abs. 2 Satz 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnet sind. Für die hier maßgebliche Facharztgruppe der fachärztlich tätigen Fachinternisten einschließlich der Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie, auf die sich die von der Klägerin begehrte Anstellungsgenehmigung bezieht, war bei Antragstellung (und sind noch) Zulassungsbeschränkungen angeordnet gewesen. Der Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen des Landes Sachsen-Anhalt hat bezogen auf diese Arztgruppe, die bedarfsplanerisch zur Versorgungsebene der spezialisierten fachärztlichen Versorgung mit dem definierten Planungsbereich der ROR gehört, gemäß § 103 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 16b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und §§ 7, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1; 23 und 24 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungsrichtlinie - BedarfsplR; www.g-ba.de) nebst deren Anlage 3.3 mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beschluss vom 20. Mai 2014 zum Bedarfsplan vom 25. Juni 2013 sowie mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses (vgl. BSG, Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 24/15 R, Rn 21, www.juris.de) geltenden 7. Versorgungsstandmitteilung vom 11. November 2014 (236,4%) für alle vier sachsen-anhaltische ROR (Altmark, Magdeburg, Halle/Saale; Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg) wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Deshalb kann sich ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Genehmigung allein aus § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung (GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983) ableiten. Denn diese Vorschrift ermächtigt und verpflichtet den GBA, in Richtlinien Bestimmungen zu beschließen, in denen Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze geregelt sind, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken. Verfahrensrechtlich ist der Beschluss des Beklagten nicht bereits wegen fehlerhafter Beteiligung rechtswidrig. Gemäß § 140f Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Satz 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V haben die Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Besetzung eines Vertragsarztsitzes wegen eines lokalen oder qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen zu beteiligen. Die Patientenvertreter haben ein Mitberatungsrecht und dürfen bei der Beschlussfassung anwesend sein; ein Stimmrecht besitzen sie aber nicht. Die Kammer kann offen lassen, ob und welche Rechtsfolgen sich, auch im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum, der den Zulassungsgremien eingeräumt ist, aus einer unterbliebenen mitberatenden Beteiligung von Patientenvertreter ableiten, denn sie geht davon aus, dass Patientenvertreter bei der mündlichen Verhandlung und der Beschlussfassung des Beklagten am 29. Juli 2015 anwesend und mitberaten haben (s. hierzu Hänlein in LPK-SGB V, 5 Aufl., § 140f Rn 17). Zwar werden die Patientenvertreter entgegen §§ 42, 45 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht als Sitzungsteilnehmer in der Sitzungsniederschrift des Beklagten aufgeführt. Jedoch haben die Beteiligten die Teilnahme von Patientenvertreter nicht in Frage gestellt. Da eine fehlende Mitberatung nicht gerügt wurde, hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, anzunehmen, dass der beklagte Ausschuss nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war. Die Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit richtet sich nach den vom GBA in §§ 36, 37 und 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BedarfsplR in der seit 4. Juli 2013 geltenden Fassung (BAnz AT 3.7.2013 B5) geregelten Voraussetzungen. Danach dürfen die Zulassungsgremien unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ausnahmsweise die Anstellung eines Arztes nach § 95 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 7 in einem MVZ genehmigen, wenn ein Sonderbedarf festgestellt wird. Soll ausnahmsweise ein zusätzlicher Vertragsarztsitz im Wege der Anstellung eines Arztes besetzt werden, muss dies gemäß § 36 Abs. 1, 2, 5 und 8 BedarfsplR unerlässlich sein, um die vertragsärztliche Versorgung durch die betroffene Facharztgruppe in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und um einen dauerhaften Sonderbedarf in Form eines zusätzlichen lokalen oder eines qualifikationsgebundenen Versorgungsbedarfs zu decken. § 36 Abs. 3 BedarfsplR sieht als Mindestbedingungen für die Feststellung eines Sonderbedarfs vor, dass die Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung bzw. Anstellung aus versorgt werden soll, räumlich abgrenzbar ist und aufgrund der Bewertung der Versorgungslage festgestellt werden kann, dass diese unzureichend ist. Außerdem muss der Ort der Niederlassung für die beantragte Versorgung geeignet sein. Das heißt, dass strukturelle Mindestbedingungen, nämlich Erreichbarkeit und Stabilität, gewährleistet sind, die sich u. a. unter Beachtung bestehender Versorgungsstrukturen durch eine ausreichende Anzahl von Patienten im Einzugsbereich ausdrücken. Nach Auffassung der Kammer hatte der Beklagte bei der Prüfung des von der Klägerin behaupteten Sonderbedarfes über die Maßgaben der BedarfsplR für die Beurteilung eines Versorgungsdefizits hinaus zusätzliche Besonderheiten hinsichtlich der Grenzen der arztbezogenen und räumlichen Betrachtungsweise des Sonderbedarfs zu beachten, die sich auf die Beurteilung der Versorgungslage erheblich auswirken. In der Bedarfsplanung werden den Haus- und Facharztgruppen, die in §§ 11 bis 14 BedarfsplR aufgeführt sind, jeweils räumliche Planungsbereiche als Versorgungsebenen zugewiesen. Die "hausärztliche Versorgung" der Patienten soll wohnortnah sichergestellt werden, weshalb als Planungsbereich für die Feststellung des Versorgungsgrades das räumlich kleinste Gebiet festgelegt ist. Dies sind regelhaft die in Teilbereichen von Landkreisen zusammengefassten Gemeinden ("Mittelbereiche"), aufgeführt nach der Abgrenzung durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Der Bedarf an "allgemein fachärztlicher Versorgung" (Augen-, Frauen-, Haut-, HNO-, Kinder- und Nervenärzte, Chirurgen, Orthopäden, Psychotherapeuten und Urologen) wird in größeren räumlichen Bereichen geplant. Diese zweite Versorgungsebene geht als Planungsbereich von den kreisfreien Städten und Landkreisen aus. Als Planungsbereiche für die "spezialisierte fachärztliche Versorgung" (Anästhesisten, fachärztlich tätige Fachinternisten, Kinder- und Jugendpsychiater und Radiologen) werden noch größeren Gebiete herangezogen. Auf dieser dritten Versorgungsebene werden mehrere Landkreise und kreisfreie Städte als ROR zusammengefasst. Die vierte Versorgungsebene umfasst als Planungsbereich den Bezirk der (zuständigen) Kassenärztlichen Vereinigung, der zur Beurteilung des Bedarfes an "gesonderter fachärztlicher Versorgung" herangezogen wird (Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner sowie Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner). Diesem System folgend ist ein lokaler Sonderbedarf für eine bestimmte, örtlich begrenzte Region innerhalb des jeweiligen Planungsbereiches bezogen auf eine Arztgruppe zu prüfen. Die Klägerin möchte einen fachärztlich tätigen Internisten mit dem Schwerpunkt Pneumologie in ihrem MVZ am Ort ihrer Niederlassung in Halle (Saale) anstellen. Darum ist bei systemgetreuer Betrachtungsweise die Versorgungslage der Facharztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten im Planungsbereich der ROR Halle zu beurteilen. Diese Herangehensweise wird allerdings nicht dem deutlich weiter gesteckten Antrag gerecht, denn die Klägerin möchte durch die Anstellung des Beigeladenen zu 8. von Halle aus ausdrücklich auch Gebiete fachärztlich versorgen, die außerhalb des für sie geltenden Planungsbereiches liegen. Neben der ROR Halle will sie Patienten aus der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg sowie aus dem Salzlandkreis, der zur ROR Magdeburg gehört, erreichen, ohne dort jedoch eine Niederlassung oder Zweigpraxis einzurichten. Mit diesem Vorhaben weicht sie von der Grundüberlegung, die sich aus § 36 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 4 BedarfsplR ableiten lässt, ab. Danach betrifft ein lokaler Sonderbedarf in der Regel eine räumliche begrenzte Region innerhalb des Planungsbereichs, der durch die BedarfsplR definiert wird. Das Vorbringen der Klägerin kann demnach systematisch nur berücksichtigt werden, wenn als Planungsbereich für den beschriebenen Sonderbedarf die vierte Versorgungsebene herangezogen wird, also der Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Nur innerhalb der Landesgrenzen lassen sich die von der Klägerin als unterversorgt beschriebenen ROR Halle und Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg sowie der Salzlandkreis, also das südliche, halbe Bundesland Sachsen-Anhalt, systematisch noch als örtlich eingrenzbare Region auffassen. Nach Ansicht der Kammer ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beklagte - wie von der Klägerin intendiert - grundsätzlich den ganzen oder einen Teilbereich des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung für die Beurteilung des umschriebenen Bedarfs heranziehen darf, obwohl weder die in Bezug genommene Arztgruppe der fachärztlichen Internisten noch die in Rede stehenden schlafstördiagnostischen Leistungen nach GOP 30900 und 30901 EBM zur gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören. Die konkrete Versorgungslage und die Art dieser Leistungen sowie die Voraussetzungen der Leistungserbringung verbieten es, den Bedarf allein anhand der schematischen Vorgaben zu prüfen. Die nach Arztgruppen geordnete Systematik der Bedarfsplanung stößt bei diesen Leistungen an ihre Grenzen. Sie dürfen nur von Vertragsärzten erbracht werden, die eine entsprechende Genehmigung hierfür besitzen. Diese Genehmigung wird bei Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß §§ 4 und 6 der "Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atemstörungen" an Vertragsärzte erteilt, die fachrichtungsbezogen sowohl auf der ersten, als auch auf der zweiten sowie auf der dritten Versorgungsebene tätig sind. Nach diesen Vorschriften erhält ein Arzt die Genehmigung, wenn er berechtigt ist, die Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" zu führen. Diese können nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 16. April 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2011 sowohl Fachärzte für Allgemeinmedizin und für HNO-Heilkunde, Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, für Kinder- und Jugendmedizin, für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie erwerben. Demnach lassen sich schlafmedizinische Leistungen bedarfsplanungsrechtlich nicht arztgruppenbezogen einer bestimmten Versorgungsebene zuordnen. Aus diesem Grund eignet sich dieser Anknüpfungspunkt nicht für die Festlegung des Planungsbereichs zur Feststellung eines lokalen Sonderbedarfs, zumal die vierte Versorgungsebene verschlossen bliebe, weil Vertragsärzte, die bedarfsplanungsrechtlich zur gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören, in der Regel keine schlafmedizinischen Leistungen erbringen. Auch wegen der konkreten Versorgungslage dürfen die in der BedarfsplR vorgesehenen Planungsbereiche den Beklagten nicht starr einengen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 28/16 R, Rn 34 mit Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 27.4.2011 - 1 BvR 1282/99, www.juris.de). Dies entbindet allerdings den Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht davon, den Planungsbereich festzulegen, dessen Versorgungslage zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 19.7.2006 – B 6 KA 14/05 R, Rn 18, www.juris.de). Nach den geschilderten arztbezogenen Vorgaben geht die BedarfsplR davon aus, dass zumindest in der räumlich zweitgrößten Versorgungsebene, der ROR, ein hinreichendes Angebot an spezialisierter fachärztlicher Versorgung gewährleistet ist. Auf die hier in Frage stehende Versorgung angewandt, bedeutet dies, dass in jeder der vier ROR in Sachsen-Anhalt die vertragsärztliche Erbringung schlafmedizinischer Leistungen angeboten wird. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar gehört die Polygraphie nach der GOP 30900 EBM bei einer ausreichend großen Anzahl von Vertragsärzten in der ROR Halle (21 Ärzte) sowie in der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg (14 Ärzte) zum ambulanten Leistungsangebot, die Polysomnographie nach der GOP 30901 EBM jedoch wird, anders als in der ROR Halle (5 Ärzte) in der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg von keinem einzigen Vertragsarzt erbracht. Dort ist auch kein Arzt zur Erbringung dieser Leistung ermächtigt. Dies steht angesichts der von dem Beklagten ermittelten Arztdaten fest und wird von ihm auch nicht bestritten. Nach Auskunft der Klägerin und des insoweit ermächtigten Beigeladenen zu 8. sowie ausweislich der im Verwaltungsverfahren erfragten Stellungnahmen z. B. von Dr. B., der ein Schlaflabor in C. (ROR Halle) betreibt, müssen die Patienten, die in der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg wohnen, das entsprechende Angebot in der ROR Halle oder den anderen angrenzenden Regionen in Anspruch nehmen. An dieser Versorgungslage hat sich bislang nichts geändert, was die aktuelle Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes für Innere Medizin in der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg in Köthen belegt (PRO 4/2018 Seite 137), denn diese beschreibt ein besonderes Versorgungsbedürfnis hinsichtlich einer Qualifikation "Polysomnographie, GOP 30901". Wenn die ROR als Planungsbereich zugrunde gelegt wird, steht für die Kammer fest, dass ein lokaler Bedarf nicht in den Grenzen dieses Planungsbereiches gedeckt werden kann. Wird in Ermangelung von Versorgungsalternativen ein größerer Planungsbereich zugrunde gelegt, z. B. der Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, ist festzustellen, ob und welches Angebot den Patienten in der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg zugemutet werden kann und ob ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die von der Klägerin vorgetragene Ansicht, dass den Versicherten schlafmedizinische Leistungen, insbesondere die Polysomnographie in einem Schlaflabor, im Umkreis von 25 km erreichbar angeboten werden müssen, zumal sie mit dieser Sichtweise selbst ihr Vorhaben, die deutlich weiter von ihrer Praxis in Halle entfernt lebenden Versicherten der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg versorgen zu wollen, rechtlich konterkariert. Vielmehr ist es den Versicherten zuzumuten, für die Inanspruchnahme dieser Leistungen weitere Wege zurückzulegen. Die vom BSG im Hinblick auf die zumutbare Erreichbarkeit allgemeiner Leistungen vertretene Auffassung, zu denen sowohl MRT-Leistungen als auch psychotherapeutische Leistungen gehören (BSG, Urteile vom 19.7.2006 – B 6 KA 14/05 R, Rn 19, und vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R, Rn 23, beide www.juris.de), ist nicht auf schlafmedizinische Leistungen anwendbar. Je spezieller die an eine besondere Qualifikation anknüpfende Leistung ist, desto weitere Wege sind den Versicherten zu den Leistungserbringern zuzumuten (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R, Rn 14, mit Bezug auf Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R, Rn 35, beide www.juris.de). Die Kammer schließt nicht aus, dass von Patienten verlangt werden kann, zur Inanspruchnahme einer schlafmedizinischen Diagnostik Fahrzeiten von bis zu 2 Stunden zurückzulegen. Die Schlafmedizin ist keine allgemeine Leistung, die wohnortnah angeboten werden muss. Anders als Patienten, die z. B. regelmäßig psychotherapeutischen Sitzungen in Anspruch nehmen, also häufig zum Behandler fahren müssen (BSG, B 6 KA 22/09 R, a. a. O.), findet die schlafmedizinische Diagnostik an einem oder nur wenigen, regelmäßig zusammenhängenden Terminen im Schlaflabor statt. Die Befunderhebung wird in der Regel nicht in kurzen Abständen wiederholt, sondern der wohnortnahe Behandler knüpft therapeutisch an die erhobenen Ergebnisse an. Aus Sicht des Patienten bleibt daher die für diese Diagnostik erforderliche weitere Anreise eine Ausnahme, die ihm zugemutet werden kann. Dies scheint überdies auch die Klägerin einzuräumen, nimmt sie doch für sich in Anspruch, Patienten aus Jessen, Wittenberg und Dessau behandeln zu wollen, also aus Orten die deutlich weiter als 25 km von ihrer Praxis entfernt liegen. Indes ist in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend und für die Kammer nachvollziehbar zum Ausdruck gekommen, von welchem Konzept sich der Beklagte für die Planung hat leiten lassen, insbesondere welchen Planungsbereich er zugrunde gelegt hat. Dies ist aber zwingend erforderlich, weil nur auf dieser Grundlage auch die notwendigen Ermittlungen zur Versorgungslage vollständig durchgeführt werden können. Gemäß § 36 Abs. 4 BedarfsplR hat der Zulassungsausschuss bei der Ermittlung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen eine umfassende Ermittlungspflicht. Ein lokaler oder qualifikationsbezogener Sonderbedarf setzt voraus, dass ein Versorgungsdefizit dadurch verursacht wird, dass den Versicherten ein zumutbarer Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet wird. Zur Feststellung eines solchen Defizits hat der Zulassungsausschuss den maßgeblichen Planungsbereich unter Beachtung der unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen festzulegen. Dabei hat er u. a. Struktur, Zuschnitt Lage, Infrastruktur, geographische Besonderheiten, Verkehrsanbindung und Verteilung der niedergelassenen Vertragsärzte zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgerichts betont, dass den Zulassungsgremien bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zusteht (BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O., Rn 21 m. w. N.). Der Beurteilungsspielraum wird durch Anforderungen begrenzt, die die Zulassungsgremien zu beachten haben. Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, das heißt sich soweit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen. Die Zulassungsgremien sind verpflichtet, sich ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich zu machen und zu ermitteln, welche Leistungen in welchem Umfang zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Planungsbereich erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht angeboten werden (BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O., Rn 22 ff m. w. N.). Hierfür ist es nach ständiger Rechtsprechung des BSG regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxis zu befragen. Diese Befragung hat sich entsprechend der Zielrichtung von Sonderbedarfszulassungen grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereiches und nicht nur auf einzelne Leistungen zu erstrecken (BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O.), wobei dies nach Auffassung der Kammer zunächst allein dem Erkenntnisgewinn dient und nicht die zu treffende Entscheidung determiniert. Die Ermittlungen dürfen sich nicht in der Befragung der im Einzugsbereich tätigen Vertragsärzte erschöpfen, da die Gefahr besteht, dass die Äußerungen der befragten Ärzte in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individuellen Interessenlage beeinflusst sein können. Nur reale, nicht etwa potentielle Versorgungsangebote sind zu berücksichtigen. Die Zulassungsgremien dürfen deshalb die Antworten nicht ohne Weiteres als Entscheidungsgrundlage heranziehen, sondern haben sie vor dem Hintergrund eigener Interessen der befragten Ärzte anhand des vertragsärztlichen Datenmaterials zu objektivieren, zu verifizieren und kritisch zu würdigen (BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O., Rn 24, m. w. N.). An diesen Vorgaben hat sich der Beklagte bei seinen Ermittlungen nicht gehalten. Der Begründung seines Beschlusses ist nicht eindeutig zu entnehmen, welchen Planungsbereich er für die Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Gebiet, auf das er seine Betrachtung durch Ermittlung von Arztzahlen und Stellungnahmen von Vertragsärzten konzentriert hat, deckt sich nicht mit dem von ihm letztlich für die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten herangezogenen Bereich. Der Beklagte hat das vertragsärztliche Angebot an schlafmedizinischen Leistungen als ausreichend angesehen, ohne in der Begründung hinreichend nach Regionen zu differenzieren. In seine Überlegungen hat er die Planungsgrenzen für die gesonderte fachärztliche Versorgung (Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung) ebenso einbezogen wie die Raumordnungsregionen, ist jedoch bei seiner Entscheidung diesbezüglich letztlich im Diffusen geblieben. Seine bedarfsplanerische Betrachtung bei der Frage des Angebotes zur Gewährleistung der Versorgung hat er aber über die Grenzen der ROR auf die Nachbarregionen ausgeweitet. Auch wenn die Kammer dies angesichts des den Zulassungsgremien eingeräumten Beurteilungsspielraum im vorliegenden Fall ausnahmsweise im Ergebnis für zulässig hält, erfordert eine nachvollziehbare Entscheidung über die Versorgungslage entsprechende Ermittlungen in dem Umfang, den der Rahmen des zuvor festzulegenden Planungsbereichs vorgibt. Daran fehlt es, denn in den Ermittlungen des Beklagten ist kein systematisches, die Entscheidung vorbereitendes Vorgehen im Hinblick auf die Nachfrage und die Deckung dieser Nachfrage durch ein entsprechendes ambulantes Angebot der Vertragsärzte zu erkennen. Er hat die Hausärzte im Mittelbereich Halle (Stadt ohne Umland) sowie die Fachinternisten der kreisfreien Stadt Halle (Saale), also lediglich aus Teilbereichen der ROR Halle, und die niedergelassenen vertragsärztlichen Pneumologen in der ROR Halle schriftlich zu dem Antrag der Klägerin befragt. Die sich daraus ergebende erhebliche Nachfrage an schlafmedizinischer Diagnostik, insbesondere bezüglich der Durchführung der Polysomnographie in einem Schlaflabor, steht außer Frage, so dass zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass eine - von ihm unterlassene - Befragung der Vertragsärzte in den anderen Regionen, die vom Antrag betroffen sind, insbesondere der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg, ein ähnliches Ergebnis gezeigt hätte. Die Ermittlungen zur Bedarfsdeckung indes waren unzureichend. Angesichts seiner entscheidungserheblichen Erwägungen genügten die Antworten der Vertragsärzte, die selbst die Polysomnographie anbieten, nicht. Er hat den Bedarf an Polysomnographien als gedeckt angesehen, weil Dr. B. über noch bestehende Kapazitäten in seinem Schlaflabor in C. berichtet hat. Auf dessen ablehnende Stellungnahme allein durfte sich der Beklagte angesichts der geringen Anzahl der Schlaflabore nicht ohne Weiteres stützen, zumal die Antwort erkennbar von der Konkurrenzsituation beeinflusst war, da Dr. B. ausdrücklich vermutete, Hallenser Schlafmediziner verfolgten die Schwächung seines Standortes in C. Überdies stand die positive Prognose seiner Kapazitäten auch noch unter dem Vorbehalt einer statusrechtlichen Entscheidung, die seine Praxis betraf. Die Stellungnahmen der anderen Ärzte, die in der ROR Halle die Genehmigung zur Erbringung einer Polysomnographie besitzen, haben überhaupt keinen Eingang in die Erwägungen des Beklagten gefunden, obwohl sich dies aufdrängte. Denn Frau Dr. F. aus Halle sah zwar keinen Bedarf für eine Sonderbedarfszulassung, räumte aber unbefriedigende Wartezeiten für eine Untersuchung im Schlaflabor von mehr als einem Jahr ein. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Klägerin sowie den überwiegenden Antworten der befragten Hausärzte. Der Lösungsansatz von Dr. F., die Wartezeit könne durch Ausweitung der Bettenkapazitäten und Verbesserung der Logistik zu gesenkt werden, dürfte sich in erster Linie an die Leistungserbringer selbst richten und war angesichts der vertragsarztrechtlichen Plausibilitätsbeschränkungen zu unbestimmt. Dr. G. in Hettstedt (MSH) äußerte keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin, gab aber zu seinen eigenen Kapazitäten keine Auskunft. Diese Ermittlungsergebnisse hat der Beklagte bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt. Angaben zu den weiteren Leistungserbringern, die der Beklagte als Beleg dafür benannt hat, dass der Bedarf an schlafmedizinischen Leistungen gedeckt ist, fehlen gänzlich. Weder die Auslastung noch die Aufnahmekapazitäten der Schlaflabore der Vertragsarztpraxen in K. und in L., die in der benachbarten ROR Magdeburg liegen, hat der Beklagte aufgeklärt. In die Befragung durch den Zulassungsausschuss waren diese Praxen ebenfalls nicht eingebunden, obwohl die Klägerin über einpendelnde Patienten aus der defizitären Region Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg berichtet hatte (zur Bedarfsermittlung bei einpendelnden Patienten, BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R, www.juris.de., und Vorinstanz Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2008 - L 11 KA 47/08, www.juris.de). Zudem lag das Gewicht der Begründung, einschließlich Angaben zu Fahrzeiten und -wegen, letztlich im Wesentlichen auf der Darstellung der Bedarfsdeckung der Versicherten in der ROR Halle. Die Versorgunglage der Versicherten in der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg, um die es der Klägerin erkennbar ging, hat der Beklagte weder hinreichend aufgeklärt noch abgewogen gewürdigt. Der Beklagte wird deshalb festzulegen haben, welcher Planungsbereich für die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten durch schlafmedizinische Leistungen heranzuziehen ist. Daran werden sich seine anschließenden Ermittlungen zum tatsächlichen Angebot der bereits niedergelassenen Vertragsärzte in dem definierten Planungsbereich orientieren. Bei der zu treffenden Entscheidung wird der Beklagte auch die Besonderheit zu berücksichtigen haben, dass es im Wesentlichen um die Deckung des Bedarfs an nur einem begrenzten Teil des ärztlichen Leistungsspektrums geht. Anders als der Beklagte und die Beigeladene zu 1. hält es die Kammer für rechtlich zulässig, eine Sonderbedarfszulassung ausnahmsweise auch auf die Erbringung einer einzigen Leistung, hier der Polysomnographie, zu verengen. Die Vorschriften der BedarfsplR verbieten dies nicht, auch wenn sie konzeptionell eine derartige Sonderbedarfszulassung nicht im Auge gehabt haben mögen (vgl. BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O., Rn 33). Gleichwohl regelt § 36 Abs. 6 BedarfsplR die entsprechende Möglichkeit. Danach hat eine Sonderbedarfszulassung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass für den zugelassenen Vertragsarzt nur die ärztlichen Leistungen abrechnungsfähig sind, die im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen. Der Beklagte hat zwar hieraus die zulässige Erwägung entnommen, dass in solchen Fällen eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.3.1997 - 6 RKa 43/96, Rn 18, www.juris.de). Schuldig geblieben ist er bei seinen Überlegungen, wie zu verfahren ist, wenn - wie in der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg - kein geeigneter Arzt für eine Ermächtigung zur Verfügung steht. Hierüber gibt auch die BedarfsplR keine Auskunft; ohnehin verweist sie nur im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines zeitlich vorübergehenden Bedarfs ausdrücklich auf die Möglichkeit, von einer Ermächtigung Gebrauch zu machen (§ 36 Abs. 5 Satz 2 BedarfsplR). Von einem zeitlich vorübergehenden Sonderbedarf kann der Beklagte indes angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene zu 8. mittlerweile über zwanzig Jahre die Leistungen im Status der befristeten Ermächtigung sicherstellt, nicht mehr ausgehen. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach reichen die von ihm vergebenen Termine heute schon bis an das nächste Ermächtigungsende im Dezember 2019 heran. Den Rückgriff auf ein stationäres Angebot in einem Krankenhaus schließt § 36 Abs. 9 Satz 1 BedarfsplR überdies ausdrücklich aus. Insofern hat der Beklagte zu Recht nicht mehr die Erwägung des Zulassungsausschusses aufgegriffen, die Patienten könnten auch auf das Angebot der Universitätsklinik Halle-Wittenberg verwiesen werden. Die beschriebene aktuelle Ausschreibung des Vertragsarztsitzes belegt, dass der behauptete Bedarf, bezogen auf die ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg, nicht gedeckt zu sein scheint. Zwar gebietet das Bundesrecht nicht, einen Versorgungslücke auf jeden Fall - z. B. unter Aufgabe von Qualitätsvorgaben - zu schließen (BSG, B 6 KA 40/07 R, a. a. O., Rn 35, m. w. N.). Dies droht aber mit der beantragten Versorgung durch die Klägerin nicht. Je nachdem, wie der Beklagte den Planungsbereich festlegt, welches Ergebnis die Ermittlungen zu den Kapazitäten der übrigen Vertragsärzte zeigen und ob eine Ermächtigung erteilt werden kann (vgl. hierzu den Versorgungsradius einer Ermächtigung, BSG, B 6 KA 22/09, a. a. O., Rn 23 mit Bezug auf seine ältere Rechtspr.), kann es sich aufdrängen, dass, wenn auch keine alternative ambulante Versorgung, z. B. durch Einrichtung einer Zweigpraxis möglich ist (vgl. BSG, B 6 KA 36/09 R, a. a. O., Rn 25, www.juris.de) und keine sonstige Rechtgründe entgegenstehen, zur Vermeidung einer inakzeptablen Versorgungslücke eine Sonderbedarfszulassung als unerlässlich anzusehen ist. Eine solche ist ohnehin der Ermächtigung in dem Fall vorzuziehen, dass der beschriebene Bedarf einen Umfang ausmacht, der die wirtschaftliche Führung des Vertragsarztsitzes, beschränkt auf die Leistungen im Sonderbedarf, möglich macht (BSG, 6 RKa 43/96, a. a. O., Rn 18, und Urteil vom 5.11.2008 - B 6 KA 10/08 R, Rn 22, www.juris.de). Die Rechtsprechung leitet in dem Zusammenhang aus § 36 Abs. 5 BedarfsplR die an der Wirtschaftlichkeit orientierte Voraussetzung ab, dass sich der Sonderbedarf deshalb als dauerhaft und nicht nur vorübergehend darstellen muss, damit der zusätzliche Vertragsarztsitz wirtschaftlich tragfähig ist (BSG, B 6 KA 36/09 R, Rn 21, www.juris.de). Die Kammer teilt diese Ansicht, zumal unterdurchschnittlich abrechnende Praxen in der Honorarverteilung durch stützende Maßnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 6 KA 4/15 R, Rn 34 ff. www.juris.de). Verdichtet sich ein Versorgungsdefizit, dann kann auch der Gedanke der wirtschaftlichen Tragfähigkeit bei der Abwägung in den Hintergrund rücken, wenn diese bei realistischer Betrachtungsweise trotz eingeschränktem Leistungsspektrum der Praxis nicht gefährdet erscheint. Dies setzt entsprechende Ermittlungen zu dem prognostizierten Honorar und den Praxiskosten voraus. Auch wenn das Honorar, das der Beigeladene zu 8. bislang durch die Leistungen, die er im Rahmen der Ermächtigung erbracht hat, höher ausgefallen ist, als es die Praxis eines pneumologisch tätigen Internisten im Durchschnitt erwarten lässt, bedarf es angesichts des speziellen Leistungsinhalts der Polysomnographie und den damit verbundenen Praxiskosten für ein vertragsärztlich geführtes Schlaflabor einer näheren Prüfung durch den Beklagten. Bleibt bei konkreter Betrachtung der Versorgungslage keine andere Möglichkeit, als das erkannte Versorgungsdefizit durch Besetzung eines zusätzlichen, in der Leistungserbringung erheblich eingeschränkten Vertragsarztsitzes zu decken, dürfen die Zulassungsgremien davon ausgehen, dass eine solche Sonderbedarfszulassung für die Versorgung unerlässlich ist. Mit Blick auf das gesetzliche Ziel in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, haben sie die Sonderbedarfszulassung zu erteilen, selbst wenn die zusätzliche Belegung eines Vertragsarztsitzes mit einem eingeschränkten Leistungsspektrum in einem nach der Bedarfsplanung überversorgten Bereich konzeptionell unerwünscht sein mag. Die Zulassungsbeschränkungen spielen bei der Abwägung ohnehin keine Rolle (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BedarfsplR). Im Übrigen ist der Beschluss des Beklagten rechtmäßig. Die Kammer beanstandet nicht, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin in Bezug auf das Vorliegen eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf erfordert nach § 37 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 2 BedarfsplR zusätzlich die Prüfung und Feststellung einer besonderen Qualifikation, welche nach Abs. 2 Satz 1 der vorgenannten Regelung anzunehmen ist, wie sie durch den Inhalt eines Schwerpunktfaches, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung beschrieben ist. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift kann auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den vorgenannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Mit der Relativierung betont die Vorschrift, dass die Zusatzbezeichnung allein nicht genügt, ein qualifikationsbezogenes, sonderbedarfsfähiges vertragsärztliches Leistungsspektrum zu beschreiben (vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des GBA vom 16. Mai 2013, Nr. 2.5). Erforderlich ist, dass der Arzt eine zusätzliche Qualifikation erworben hat, die im Hinblick auf die erforderliche Weiterbildungszeit und hinsichtlich der Breite des damit verbundenen Leistungsspektrum mit einem Schwerpunktfach auf einer Stufe steht (vgl. § 37 Abs. 3 BedarfsplR). In dem Zusammenhang teilt die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin, der GBA habe durch die Neufassung des § 37 BedarfsplR bewusst das Spektrum auch auf solche sonderbedarfsfähigen Subspezialisierungen erweitern wollen, für die Zusatzbezeichnungen verwendet werden. Dies ergibt sich nicht aus den Tragenden Gründen des Beschlusses und wird durch die im zeitlichen Vorlauf hierzu korrespondierende Rechtsprechung des BSG widerlegt. Das BSG hatte im Urteil vom 2.9.2009 (B 6 KA 34/08 R, Rn 14, "Kinder-Pneumologie") darauf hingewiesen, dass die Feststellung einer besonderen Qualifikation im Sinne der damalige Fassung der BedarfsplR Schwierigkeiten bereiten könne, weil die in der BedarfsplR (alte Fassung) verwendeten Begriffe nicht durchgängig den aktuellen WBOen der Landesärztekammern entsprächen. Für eine Qualifikation, die in einem Bundesland noch als Schwerpunkt bezeichnet werde, werde in dem anderen Bundesland der Begriff "Zusatzbezeichnung" verwendet. Mangels eines sachlichen Unterschieds komme es daher in diesem Zusammenhang nicht auf Begrifflichkeiten an, sondern darauf, ob die Qualifikationen gleichwertig seien. Die - als solche bezeichnete - Zusatzweiterbildung "Kinder-Pneumologie" "stehe einem Schwerpunkt gleich", weil sie eine Weiterbildungszeit von 36 Monaten voraussetze. Das BSG sah sich veranlasst, hinzuzufügen, dass eine solche sachliche Identität die rechtliche Gleichbehandlung erfordere, "ungeachtet, dessen, dass § 24 Satz 1 Buchst b ÄBedarfsplRL möglicherweise längst den teilweise abweichenden Terminologien der WBOen hätte angepasst werden können". Es liegt auf der Hand, dass der GBA diesen direkten höchstrichterlichen Hinweis im Rahmen der Neufassung des § 37 Abs. 2 Satz 2 BedarfsplR aufgegriffen hat, denn er hat sich erkennbar der Worte des BSG bedient ("gleich steht"), um das Dilemma der unterschiedlichen Begriffe in den WBOen für sachlich identische Qualifikationen aufzulösen. Mit der Relativierung hat er abstrakt regeln wollen, dass nach dem bedarfsplanerischen Konzept eben nur gleichwertige Zusatzweiterbildungen oder Zusatzbezeichnungen einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen können. Dieses Geschehen veranlasst die Kammer, daran festzuhalten, dass eine gleichwertige Qualifikation im Sinne der Vorschrift eine Weiterbildungszeit von 36 Monaten erfordert. Annehmen kann man dies z. B. von der Zusatzbezeichnung "Handchirurgie", die im Anschluss an die Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie erst nach einer Weiterbildungszeit von 36 Monaten erworben werden kann. Gleiches gilt für die Zusatzbezeichnung "Orthopädische Rheumatologie". Der Erwerb der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" setzt dagegen lediglich eine Weiterbildungszeit von 18 Monaten voraus, von denen jedoch 6 Monate bereits bei der Facharztausbildung abgeleistet werden dürfen. Neben der deutlich geringeren Gesamtweiterbildungszeit sprechen weitere Umstände hinsichtlich der Erbringung der schlafmedizinischen Kernleistungen Polygraphie und Polysomnographie gegen eine Gleichstellung mit den o. g. Qualifikationen. Gemäß § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung wird die Genehmigung zur Erbringung der Polygraphie nach Erwerb der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" erteilt, sie hängt aber nicht zwingend davon ab, sondern sie wird auch an Vertragsärzte erteilt, die ihre fachliche Befähigung dadurch nachweisen können, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnungen Facharzt für HNO-Heilkunde, Kinder- und Jugendmedizin bzw. Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere und Allgemeinmedizin oder die Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung Innere Medizin und Pneumologie zu führen, und die erfolgreich an einem einschlägigen Grundlagenkurs von 30 Stunden Dauer an mindestens fünf Tagen teilgenommen haben, der während der letzten 12 Monate vor Antragstellung und innerhalb von 6 Monaten absolviert sein muss. Die Genehmigung zur Erbringung der Polysomnographie wird in Sachsen-Anhalt in fachlicher Hinsicht erteilt, wenn die fachliche Befähigung durch den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" belegt wird (§ 6 Qualitätsvereinbarung), denn die WBO des Landes sieht eine solche Zusatzbezeichnung vor. In Bundesländern, in denen die WBO die Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" nicht vorsieht, wird die Genehmigung zur Erbringung der Polysomnographie (und der Polygraphie) jedoch auch erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Qualitätsvereinbarung erfüllt sind. Danach ist neben weiteren Leistungsnachweisen in zeitlicher Hinsicht eine mindestens sechsmonatige ganztägige oder eine mindestens zweijährige begleitende Tätigkeit in einem Schlaflabor unter Anleitung erforderlich. Diese zeitlich geringe Weiterbildungsdauer für den Erwerb der Berechtigung zur Erbringung schlafmedizinischer Leistungen, die, wie oben gezeigt, Facharztgruppen auf unterschiedlichen Versorgungsebenen offensteht, so dass die Abrechnung im EBM arztgruppenübergreifend eingeordnet wurde, ist qualitativ mit den eingangs beschriebenen Zusatzweiterbildungen, die einem Schwerpunkt gleichkommen, nicht vergleichbar (vgl. auch Sozialgericht Marburg, Urteil vom 23.2.2011 – S 12 KA 382/10, www.juris.de). Den auf einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf gestützten Antrag der Klägerin durfte der Beklagte daher aus Rechtsgründen ablehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung der § 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kosten des Rechtstreites mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8., die sich mangels Antragstellung letztlich nicht am Rechtsstreit beteiligt haben, tragen gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Klägerin zu 50% und der Beklagte sowie die Beigeladene zu 1., die sich durch ihren Antrag auf Abweisung der Klage an dem Rechtsstreit beteiligt hat, jeweils zu 25%, denn beide Seiten sind im Rechtsstreit teils unterlegen, teils haben sie obsiegt. Der Beklagte wird nach entsprechenden Ermittlungen erneut über das Vorliegen eines lokalen Sonderbedarfs für den zu definierenden Planungsbereich entscheiden müssen; die Klägerin indes ist hinsichtlich der Geltendmachung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs bereits aus Rechtsgründen unterlegen (vgl. zur Teilbarkeit der Entscheidungen BSG, Urteil vom 28.06.2017 – B 6 KA 28/16 R, www.juris.de und NZS 2018, 58 ff.). Die Kammer hat gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Sprungrevision zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sonderbedarfsfähigkeit gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BedarfsplR von Qualifikationen mit neuer Bezeichnung nach den WBOen nicht vorliegt. Gleiches gilt für die (sonder-)bedarfsplanerische Zuordnung in Planungsbereiche und die Beurteilung von Leistungen, die, wie schlafmedizinischen Leistungen, über Arztgruppen und Versorgungsebenen hinweg übergreifende Bedeutung haben, sowie für die Frage, welche Wegstrecke den Patienten für die Inanspruchnahme solcher Leistungen - auch im Lichte einer bedarfsplanerischen Berücksichtigung von sogenannten einpendelnden Patienten - noch zugemutet werden können. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Maßstab für den Streitwert ist in Angelegenheiten, die - wie hier - nicht beziffert werden, die Bedeutung der Sache für den Kläger. Bei Zulassungssachen wird in der Regel das dreifache Jahreseinkommen abzüglich der Praxiskosten als Streitwert herangezogen (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R, www.juris.de). Anders als das Sozialgericht Marburg (a. a. O.) in einem Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung angenommen hat, hält die Kammer es im vorliegenden Fall nicht für sachgerecht, die über den Beigeladenen zu 8. im Rahmen der Ermächtigung generierten Quartalshonorare zugrunde zu legen. Vielmehr orientiert sich die Kammer an Abschnitt B Ziff. VI. Nr. 16.1 des Streitwertkataloges der Sozialgerichtsbarkeit (5. Aufl., Stand 2017, einsehbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), wonach der Streitwert bei einer Genehmigung zur Anstellung in einem MVZ anhand des Regelstreitwertes von 5.000,00 Euro pro Quartal für drei Jahre berechnet wird. Eines pauschalen Praxiskostenabzuges bedarf es in dem Fall aber nicht. Die Klägerin begehrt die Genehmigung, den zu 8. beigeladenen Arzt in ihrem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in Halle (Saale) anzustellen. Der Beigeladene zu 8. ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Lungen- und Bronchialheilkunde und der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin". Er ist im Krankenhaus ..., dem Träger der Klägerin, als Oberarzt angestellt und leitet dort das Schlaflabor. In dieser Funktion ist er seit 1998 auch zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Einen früheren Antrag des Beigeladene zu 8., ihn in dem Bereich Pneumologie ausnahmsweise im Rahmen eines Sonderbedarfes lediglich zur Erbringung schlafmedizinischer Leistungen zur niedergelassenen vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, hatten die Zulassungsgremien bereits in den Jahren 2009 und 2010 wegen Zulassungsbeschränkungen und mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf könne auch durch die Ermächtigung gedeckt werden. Demgemäß ermächtigte der Zulassungsausschuss Sachsen-Anhalt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit den Beigeladenen zu 8. jeweils befristet auf zwei Jahre (Beschlüsse vom 30. November 2013, 2. Dezember 2015 und 15. November 2017) zuletzt vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019, in Problemfällen bei Patienten die Polygraphie und Polysomnographie durchzuführen, wenn sie von niedergelassenen Vertragsärzten, die eine Schlafapnoediagnostik durchführen, überwiesen werden sowie die Diagnostik und Therapie von Patienten mit generellen Atmungsstörung nach erfolgter apparativer Einstellung (ausgeschlossen nCPAP-Beatmung und alleinige Sauerstofftherapie) durchzuführen, wenn sie von niedergelassenen Vertragsärzten überwiesen werden. In der Honorarverteilung durch die Beigeladene zu 1. ist der Beigeladene zu 8. der Arztgruppe der ermächtigten Ärzte mit dem Versorgungsauftrag fachärztliche Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie zugeordnet. Am 24. September 2014 beantragte die Klägerin bei dem Zulassungsausschuss die Genehmigung, den Beigeladenen zu 8. mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in einem Umfang von mehr als 30 Stunden in der Woche anstellen zu dürfen. Mit der Anstellung sei beabsichtigt, den lokalen und qualifikationsbezogenen Sonderbedarf zu decken, der aufgrund einer unzureichenden Versorgungslage bezüglich der Erbringung von Leistungen im Schlaflabor im Bereich des südlichen Sachsen-Anhalts in der kreisfreien Stadt Halle/Saale (HAL) sowie den Landkreisen Saalekreis (SK), Mansfeld-Südharz (MSH), Salzlandkreis (SLK), Anhalt-Bitterfeld (ABI), Wittenberg (WB), Dessau-Roßlau (DE) und Burgenlandkreis (BLK) bestehe. Derzeit warteten die Patienten 14 Monate. Es bestehe bereits ein gut funktionierendes Schlaflabor, dessen Kapazität erweitert werden könne. Dadurch könne die Wartezeit für die etwa 500 Behandlungsfälle pro Quartal reduziert werden. Neben dem Anstellungsvertrag über 31 Stunden wöchentlich, der unter dem Vorbehalt der beantragten Genehmigung geschlossen worden war, fügte die Klägerin die Erklärung des Beigeladenen zu 8. bei, er werde nach Genehmigung seiner Anstellung bei der Klägerin seine Tätigkeit im Krankenhaus auf 9 Stunden wöchentlich reduzieren. Der Zulassungsausschuss ermittelte, dass der Versorgungsgrad der fachärztlich tätigen Internisten im Planungsbereich der Raumordnungsregion (ROR) Halle, die das Gebiet der Stadt Halle, des Saalekreises, des Burgenlandkreises und des Landkreises Mansfeld-Südharz umfasst, nach der 7. Versorgungsstandmitteilung des Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen vom 11. November 2014 236,4% betrug. Von den sechs Vertragsärzten in der Raumordnungsregion Halle, die die Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" besäßen, hätten drei Ärzte ihren Sitz in der Stadt Halle, zwei Ärzte seien im Burgenlandkreis und ein Arzt im Landkreis Mansfeld-Südharz tätig. Weder im Saalekreis noch in der ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg, die die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau und die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg umfasst, besitze ein Arzt diese Zusatzbezeichnung. Im angrenzenden Salzlandkreis, der zur ROR Magdeburg gehört, seien zwei Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" tätig. Die Genehmigung zur Erbringung schlafstördiagnostischer Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) 30900, also die Kardiorespiratorische Polygraphie, die in der Häuslichkeit des Patienten durchgeführt wird, und die GOP 30901, die Kardiorespiratorische Polysomnographie, die regelmäßig in einem Schlaflabor erbracht wird, besaßen folgende Vertragsärzte: Polygraphie ROR Halle [ges. 21] ROR ABI/WB [ges. 14] Salzlandkreis (ROR MD) HAL 11 ABI 6 5 SK 0 WB 3 MSH 4 DE 5 BLK 6 Polysomnographie ROR Halle [ges. 5] ROR ABI/WB [0] Salzlandkreis (ROR MD) HAL 2 ABI 0 2 SK 0 WB 0 MSH 1 DE 0 BLK 2 Ermächtigte Ärzte: HAL 1 (Beigl. zu 8) Der Zulassungsausschuss befragte zudem die in der ROR Halle niedergelassenen vertragsärztlichen Pneumologen, die fachärztlich niedergelassenen Internisten in Halle (Saale), sowie die Hausärzte im Mittelbereich Halle (Stadt). Vier Pneumologen befürworteten den Antrag der Klägerin, sieben sprachen sich dagegen aus, ein Arzt äußerte sich neutral. Dr. B., der in C. (BLK) ein Schlaflabor betreibt, teilte mit, Polysomnographien könne er zeitnah binnen eines Zeitraumes von vier bis sechs Wochen anbieten, insbesondere, wenn der vertragsärztliche Status von Dr. D. geklärt sei. Insoweit habe er noch Kapazitäten. Auch die Berufsausübungsgemeinschaft Dr. E. aus Halle antwortete, schlafmedizinische Leistungen könnten von den bereits zugelassenen Vertragsärzten erbracht werden. Eine erforderliche Polysomnographie könne notfalls zeitnah, sogar taggleich angeboten werden. Insoweit genüge die bestehende, von der Überweisung als Filterfunktion abhängige Ermächtigung des Beigeladenen zu 8. Frau Dr. F. aus Halle, die ebenfalls eine Genehmigung zur Erbringung der Polysomnographie besaß, sah keinen Raum für eine Sonderbedarfszulassung. Zwar sei die Wartezeit für eine Untersuchung im Schlaflabor von mehr als einem Jahr unbefriedigend, diese könne ihrer Ansicht nach aber durch Ausweitung der Bettenkapazitäten und Verbesserung der Logistik gesenkt werden. Dr. G. in Hettstedt (MSH), der selbst auch Polysomnographien erbrachte, äußerte keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin. Zu seinen eigenen Kapazitäten gab er keine Auskunft. Der Lungenfacharzt Dipl.-Med. H. aus Halle, der die Genehmigung zur Durchführung der Polygraphie, nicht aber der Polysomnographie besitzt, sah ausschließlich einen Bedarf an der Erbringung von Polysomnographien. Von den befragten Hausärzte befürworteten 49 den Antrag der Klägerin, 7 wandten sich dagegen und 5 antworteten neutral. Viele berichteten, ihre Patienten warteten zwölf Monaten und länger auf die Durchführung einer Polysomnographie. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, eine Zulassung in der Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten sei zum Zeitpunkt des Antrages wegen der angeordneten Zulassungsbeschränkungen in der ROR gesperrt gewesen. Einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf habe er im Planungsbereich mangels einer Versorgungslücke nicht feststellen können. Anders als die im hausärztlichen oder allgemein fachärztlichen Bereich anzustrebende wohnortnahe Versorgung seien für die Beurteilung der spezialisierten fachärztlichen Versorgung, zu der die fachärztlich tätigen Internisten zählten, die ROR als Planungsbereiche definiert. In der ROR Halle dürften fünf Vertragsärzte die Polysomnographie durchführen. Die Versorgung sei durch weitere Angebote sichergestellt, denn im angrenzenden Salzlandkreis böten zwei Ärzte diese ambulante Leistung an. Schlafmedizinische Leistungen seien an sich schon keine Standardleistungen, die wohnortnah angeboten werden müssten. Sie seien so speziell, dass für das Leistungsangebot an Schlaflaboren ein noch größerer Einzugsbereich, nämlich der gesamte Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, also das Land Sachsen-Anhalt, heranzuziehen sei, so dass sie ähnlich zu beurteilen seien, wie die gesonderte fachärztliche Versorgung. Den Patienten könne auch für die Inanspruchnahme dieser speziellen Diagnostik ein längerer Anfahrtsweg zugemutet werden. Insoweit dürften sie an die Einrichtungen am Krankenhaus der Klägerin in A. und im M., aber auch auf Schlaflabore in K. (Landkreis Harz), L. (SLK) und C. verwiesen werden. Die Befragung habe ergeben, dass mindestens ein Schlaflabor noch Kapazitäten habe. Auch für die Erbringung der Polygraphien gebe es keinen ungedeckten Bedarf. Solche würden von 21 Fachärzten in der ROR Halle, von 14 Fachärzten im Kreis Anhalt-Bitterfeld und von 5 Fachärzten im angrenzenden Salzlandkreis angeboten. Vor diesem Hintergrund sei trotz der großen Unterstützung des Antrages durch die befragten niedergelassenen Ärzte ein Sonderbedarf nicht festzustellen. Gegen den ihr am 26. Januar 2015 zugestellten Beschluss legte die Klägerin am 19. Februar 2015 Widerspruch ein. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass nur fünf Ärzte eine Genehmigung zur Erbringung der Polysomnographie besäßen. Diese Leistung könne nicht durch eine Polygraphie ersetzt werden, welche 21 Ärzte durchführen dürften. Zwar seien schlafmedizinische Leistungen tatsächlich spezielle Leistungen, dies rechtfertige aber nicht eine Wartezeit von einem Jahr. Zudem seien die Ausweicheinrichtungen nicht korrekt wiedergegeben. Das Schlaflabor an der M. befinde sich in der Psychiatrie und behandle mangels entsprechender Ausstattung keine schlafbezogenen Atemstörungen. Das Schlaflabor in K. habe eine Wartezeit von sechs Monaten. Bei dem vormals in L. und jetzt in M. (Saale) ansässigen Schlaflabor warte ein Patient sieben Monate lang. In Sachsen-Anhalt weise einzig das Schlaflabor in C. eine Wartezeit von einem Monat auf, wobei nicht nachvollzogen werden könne, wie diese Einzelpraxis die Nachfrage auffangen könne. Mit Beschluss vom 29. April 2015, der der Klägerin nach ihren Angaben am 29. Oktober 2015 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar seien die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, letztlich fehle es aber an einem Sonderbedarf, der eine Genehmigung rechtfertige, den Beigeladenen zu 8. unter Außerachtlassung der Überversorgung im Planungsbereich bei der Klägerin anzustellen. Bei der Bedarfsprüfung seien die Fachinternisten auf der Versorgungsebene der spezialisierten fachärztlichen Versorgung einzuordnen. Planungsbereich für diese Versorgungsart seien die ROR, also die Region Altmark, die Region Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg sowie die Regionen Halle/Saale und Magdeburg. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe laut der 9. Versorgungsstandmitteilung vom 14. April 2015 zum Bedarfsplan vom 25. Juni 2013 in der Fachgruppe der fachärztlich tätigen Internisten im Planungsbereich Halle/Saale einen Versorgungsgrad von 243,4 % festgestellt und deshalb wegen einer Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Unter Wiedergabe der bereits vom Zulassungsausschuss ermittelten Arztdaten führte er aus, der Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien erlaube es, die Deckung einer speziellen Versorgungslücke vorrangig durch die Erteilung einer Ermächtigung sicherzustellen oder die Genehmigung einer Zweigpraxis in Betracht zu ziehen. Die Bedarfsprüfung habe ergeben, dass eine der befragten Praxen für neu angemeldete Patienten angemessene Termine binnen drei Wochen anbieten könne. Ohnehin müsse die Schlafmedizin als spezielle Leistung nicht flächendeckend in jeweiliger Wohnortnähe zum Versicherten gewährleistet werden. Vielmehr seien die in Sachsen-Anhalt außerhalb der Städte zusätzlich bestehenden Schlaflabore in C., K. und L. ausreichend, um die Versorgung sicherzustellen. Diese Schlaflabore seien zumutbar erreichbar. Eine weitere schlafmedizinische Praxis könne letztlich auch zu wirtschaftlichen Einbußen der bestehenden Schlaflabore führen. Überdies sei nicht zu erwarten, dass eine Praxis wirtschaftlich tragfähig betrieben werden könne, wenn sie sich allein auf die Erbringung schlafmedizinischer Leistungen beschränke. Ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf könne mit dem von der Klägerin beabsichtigten schlafmedizinischen Leistungsangebot schon aus Rechtsgründen nicht begründet werden. Die Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" werde mit einer geringen Weiterbildungszeit erworben, die nicht mit einem fachärztlichen Schwerpunkt, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für ein Facharztgebiet gleichgestellt werden könne. Sie rechtfertige keine Sonderbedarfszulassung, weil sie ein Querschnittfach beschreibe. Der Erwerb der Zusatzbezeichnung stehe ganz unterschiedlichen Facharztgruppen offen. Deshalb seien die entsprechenden Leistungen im EBM fachbereichsübergreifend eingruppiert und könnten mangels selbstständiger Bedeutung bedarfsplanungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Mit der am 18. November 2017 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, es bestehe ein definierbarer Sonderbedarf hinsichtlich schlafmedizinischer Leistungen, welcher durch die Anstellung des Beigeladenen zu 8. gedeckt werden müsse. Rechtsgründe stünden dem nicht entgegen, denn es treffe nicht zu, dass die "Schlafmedizin" keinen eigenständigen Sonderbedarf generieren könne. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 18.10.2012 (B 6 KA 36/09 R) eine Sonderbedarfszulassung für die Zusatzbezeichnung "Phlebologie" für möglich gehalten; nichts anderes könne deshalb für die "Schlafmedizin" gelten. Die Neufassung der Bedarfsplanungsrichtlinie lasse dies zu, denn sie stelle nun auch darauf ab, dass eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung einen qualifikationsgebundenen Sonderbedarf begründen könne. Der Erwerb der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" erfordere nach der Weiterbildungsordnung (WBO) für Ärzte Sachsen-Anhalt ebenso wie die Zusatzqualifikation "Phlebologie" eine 18-monatige Weiterbildung und sei dadurch mit den Schwerpunktqualifikationen nach der WBO vergleichbar. Es bestehe auch eine Versorgungslücke für schlafmedizinische Leistungen, die im Planungsbereich nicht in dem erforderlichen Umfang angeboten würden. Belegt werde dies durch die massiven Wartezeiten, die die Patienten erdulden müssten. Um solche zu vermeiden, müssten sie viel zu lange Fahrwege in weit entfernte Schlaflabore auf sich nehmen. Auch im Schlaflabor im Krankenhaus A. in Halle stellten sich bei dem Beigeladenen zu 8. Patienten aus Jessen mit einer Fahrzeit von 86 Minuten, Wittenberg mit 56 Minuten, Dessau mit 40 Minuten, Weißenfels mit 35 Minuten oder Bernburg mit 36 Minuten vor. Zwar könne von den Patienten verlangt werden, für die spezielle Leistung einer Polysomnographie örtlich entferntere Schlaflabore in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte habe jedoch rechtsfehlerhaft unterstellt, ihnen seien Entfernungen von 56 km oder 62 km zumutbar. Patienten - seien es auch wenige - dürften grundsätzlich nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden, die weiter als 25 Kilometer entfernt seien. Dieser Maßstab sei von der Rechtsprechung für radiologische und für psychotherapeutische Leistungen zugrunde gelegt worden und gelte - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch für schlafmedizinische Leistungen. Die Befragung der Ärzte durch den Zulassungsausschuss habe zudem eindeutig ergeben, dass die erbetene schlafmedizinische Diagnostik mit Wartezeiten von einem Jahr und mehr verbunden sei. Diese Verzögerung der diagnostischen Maßnahmen sei nicht hinnehmbar, da sie eine kurzfristige Abklärung schlafmedizinischer Beschwerdesymptomatik verhindere. Die Kapazitäten seien erschöpft, auch wenn der Beigeladene zu 8. im Rahmen der Ermächtigung jährlich ambulant etwa 1.000 Patienten behandele. Die Polysomnographie sei eine zeitaufwändige Diagnostik, in der die Daten von Patienten mit Schlafstörungen über mehrere Tage hinweg aufgezeichnet und ausgewertet würden. Auch die anderen Praxen, die schlafmedizinische Leistungen anböten, hätten ihre Zeitkontingente und Plausibilitätszeiten voll ausgeschöpft. Möglichkeit, die Kapazität auszuweiten, gebe es nicht, weshalb diese Praxen bereits mit Schlaflaboren in Krankenhäusern kooperierten. Aber auch das stationäre Angebot sei begrenzt. Die Behauptung der Schlaflaborpraxis in C., eine Wartezeit von lediglich einem Monat zu haben, sei zweifelhaft, weil in dieser Praxis nur ein Arzt mit der entsprechenden Qualifikation niedergelassen sei, welcher zudem noch das Facharztzentrum betreibe. Weder in der Stadt Dessau-Roßlau noch in den Kreisen Anhalt-Bitterfeld und Saalekreis gebe es einen Vertragsarzt, der die Polysomnographie anbiete. Der Bedarf an solchen Leistungen sei daher auf Dauer ungedeckt. Das Argument des Beklagten, mit der begehrten Anstellung könne eine Praxis nicht wirtschaftlich geführt werden, könne die Entscheidung ebenfalls nicht tragen. Die vom Beigeladenen zu 8. im Rahmen der Ermächtigung angeforderten Honorare überstiegen regelmäßig das zugewiesene Gesamthonorarvolumen. Der Zuweisung eines Gesamtvolumens im 2. Quartal 2015 von XX Euro habe ein angefordertes Honorar in Höhe von XX Euro gegenübergestanden, welches letztlich auf XX Euro begrenzt worden sei. Ähnliches sei im 3. Quartal 2015 geschehen, in dem XX Euro zugewiesen, aber ein Honorar von XX Euro angefordert worden sei. Erhalten habe der Beigeladene zu 8. letztlich XX Euro. Im Vergleich hierzu hätten Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie in Sachsen-Anhalt ausweislich der Honorarberichte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung z. B. im 3. Quartal 2013 eine Vergütung in Höhe von durchschnittlich 85.920,00 Euro und im 3. Quartal 2014 von durchschnittlich 83.222,00 Euro erzielt. Diese Gegenüberstellung belege, dass die begehrte Genehmigung für eine Vollanstellung des Beigeladenen zu 8. die Wirtschaftlichkeit der Praxis nicht gefährde. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 29. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über ihren Antrag, die Anstellung des Beigeladenen zu 8. im Wege des Sonderbedarfes als Facharzt für Innere Medizin mit vollem, hilfsweise mit halbem Versorgungsauftrag zu genehmigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in seinem Bescheid und trägt ergänzend vor, nach wie vor bestehe eine Überversorgung in der Fachgruppe der Internisten, denn der Landesausschuss habe unter dem 14. Juni 2016 einen Versorgungsgrad von 245,3% festgestellt. Schon aus formalen Gründen komme weder ein qualifikationsbezogener noch ein lokaler Sonderbedarf in Betracht, weil die Klägerin es im Antrag versäumt habe, die Region zu beschreiben, die sie von dem Ort ihrer Niederlassung versorgen wolle. In dem Fall gäben die "Tragenden Gründen des GBA" vom 16. Mai 2013 vor, den Antrag ohne weiteres abzulehnen. Überdies sei eine qualifikationsbezogene Sonderbedarfszulassung nicht zu erteilen, wenn lediglich einzelne spezielle Leistungen von den bereits im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzten der Arztgruppe nicht erbracht würden. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (GBA) habe zudem die besondere Qualifikation, die ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf voraussetze, eng nach den Subspezialisierungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts ausgerichtet. Allein der Erwerb einer Zusatzbezeichnung genüge dafür nicht, vielmehr sei die in § 37 Abs. 2 Satz 2 Bedarfsplanungsrichtlinie geregelte Gleichstellung erforderlich. Die Schlafmedizin sei nicht mit einem Schwerpunktfach, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde vergleichbar. Das Zertifikat könnten Ärzte aus unterschiedlichen Fachgruppen bereits nach einer kurzen Weiterbildungszeit von nur 18 Monaten erwerben. Anders als etwa die Zusatzbezeichnung "Kinder-Pneumologie" sei die "Schlafmedizin" ein Querschnittsfach. Folgerichtig seien die entsprechenden Leistungen der Schlafstördiagnostik bei der Abrechnung im EBM auch unter den "arztgruppenübergreifenden, bei spezifischen Voraussetzungen berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen" eingeordnet. Demgegenüber setze die Berechtigung, die Zusatzbezeichnung "Kinder-Pneumologie" zu führen, eine Weiterbildung von 36 Monaten voraus und könne somit mit einem fachärztlichen Schwerpunkt gleichgestellt werden. Nicht vergleichbar sei die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BSG. Gegenstand dort sei ein Sonderbedarf gewesen, den ein Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie hinsichtlich gefäßchirurgischer Leistungen geltend gemacht habe. Diese Schwerpunktbezeichnung könne aber erst nach einer Weiterbildungszeit von 72 Monaten erworben werden. Schließlich könne auch der Argumentation der Klägerin bezüglich eines Versorgungsradius von 25 Kilometer nicht gefolgt werden, denn die schlafmedizinischen Leistungen seien keine Standardleistungen, weshalb den Versicherten auch weitere Wege zuzumuten seien. Die mit Beschluss vom 25. September 2017 Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" allein rechtfertige noch nicht die Annahme eines sonderbedarfsfähigen Leistungsbereiches. Dies belege die vom GBA insoweit in § 37 Abs. 2 Satz 2 Bedarfsplanungsrichtlinie eingefügte Einschränkung, wonach die Weiterbildung, die zur Zusatzbezeichnung berechtige, den Qualifikationen gleichstehen müsse, die zur Schwerpunktbezeichnung berechtigen oder die das Niveau einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet erreichen. Die Dauer der Weiterbildung von 18 Monaten sowie der Umstand, dass diese Weiterbildung nicht auf eine bestimmte Facharztausbildung spezialisierend aufbaue, sondern sie nach der WBO mehreren Facharztgruppen als Nebenfach eröffnet sei, spreche dagegen, dass sie einer Schwerpunktqualifikation gleichzustellen sei. Die Beigeladenen zu 2. bis 8. stellen keinen Antrag. Der Beklagte hat im Laufe des Gerichtsverfahrens den Beschluss vom 15. November 2017, mit dem der Zulassungsausschuss den Beigeladenen zu 8. weiter bis zum 31. Dezember 2019 ermächtigt hat, schlafmedizinische Leistungen auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten zu erbringen, bei Gericht eingereicht. Zur Begründung der Ermächtigung hatte der Zulassungsausschuss ausgeführt, im Planungsbereich der ROR Halle bestehe hinsichtlich der fachärztlich tätigen Internisten zwar ein Versorgungsgrad von 246%. Auch seien in dieser Region 22 Vertragsärzte tätig, denen die Erbringung der Polygraphie, und 6 Vertragsärzte, denen die Erbringung der Polysomnographie genehmigt worden sei. Gleichwohl aber habe der Zulassungsausschuss einen Bedarf für die Fortsetzung der Ermächtigung zur Erbringung der schlafmedizinischen Leistungen eingeschätzt, nachdem die Vertragsärzte befragt worden seien, die diese Leistungen ebenfalls anbieten. Diese hätten sich nicht ablehnend zur Fortsetzung der Ermächtigung geäußert, so dass der Zulassungsausschuss davon ausgegangen sei, dass die mit der Ermächtigung geregelten schlafmedizinischen Leistungen von den niedergelassenen Vertragsärzten nicht oder nicht im ausreichenden Maß durchgeführt werden. Zuletzt ist während des Gerichtsverfahrens in der PRO, der Ausgabe des offiziellen Mitteilungsblattes der Beigeladenen zu 1. für April 2018, ein Vertragsarztsitz für Innere Medizin in Köthen (ROR Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg) ausgeschrieben worden und darin ein besonderes Versorgungsbedürfnis in Bezug auf die Qualifikation "Polysomnographie, GOP 30901" beschrieben worden (PRO 4/2018 Seite 137). Die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten verwiesen.