Urteil
S 2 U 118/15
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer hohen maternalen TCDD-Exposition kann nach § 12 SGB VII die Schädigung der Leibesfrucht (hier: Kiefer-Lippen-Gaumenspalte) als Versicherungsfall anerkannt werden.
• Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müssen schädliche berufliche Einwirkungen und die Erkrankung sicher feststehen; haftungsausfüllende Kausalität erfordert jedoch nur ein überwiegendes Wahrscheinlichkeitsbild.
• Schäden, die erst nach der Geburt (z. B. später auftretende Krebserkrankungen) entstehen, sind nach § 12 SGB VII nicht als Schädigung der Leibesfrucht anzuerkennen.
• Ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, wenn sich bei Erlass herausstellt, dass Recht unrichtig angewandt oder Sachverhalt falsch gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Anerkennung einer Leibesfruchtschädigung durch maternale TCDD-Exposition (Kiefer-Lippen-Gaumenspalte) • Bei Vorliegen einer hohen maternalen TCDD-Exposition kann nach § 12 SGB VII die Schädigung der Leibesfrucht (hier: Kiefer-Lippen-Gaumenspalte) als Versicherungsfall anerkannt werden. • Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müssen schädliche berufliche Einwirkungen und die Erkrankung sicher feststehen; haftungsausfüllende Kausalität erfordert jedoch nur ein überwiegendes Wahrscheinlichkeitsbild. • Schäden, die erst nach der Geburt (z. B. später auftretende Krebserkrankungen) entstehen, sind nach § 12 SGB VII nicht als Schädigung der Leibesfrucht anzuerkennen. • Ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, wenn sich bei Erlass herausstellt, dass Recht unrichtig angewandt oder Sachverhalt falsch gewesen ist. Der K. wurde mit einer Kiefer-Lippen-Gaumenspalte geboren; die M. war 1954 für kurze Zeit in einem Betrieb tätig, in dem dioxinhaltige Präparate abgefüllt wurden. 1993 wurden bei der M. erhöhte Blutwerte für TCDD festgestellt; die B. rechnete daraus eine hohe Exposition für 1954 zurück. Die B. lehnte 1995 die Anerkennung der Gaumenspalte als Berufskrankheit ab. 2013/2015 stellten die Beteiligten erneut Anträge/Entscheidungen; die B. lehnte feststellend ab. Der K. machte geltend, die maternale Dioxinexposition habe die Gaumenspalte (und später aufgetretene Krebserkrankungen) verursacht; die Verfahren wurden verbunden und kammnerlich verhandelt. Sachverständigengutachten und wissenschaftliche Studien wurden vorgelegt und erörtert, insbesondere Meta-Analysen zu Agent Orange; die Parteien schlossen einen Teilvergleich über den Umfang der Entscheidung. Das Gericht hat über die Rücknahme des Bescheids von 1995 und die Anerkennung als Versicherungsfall nach § 12 SGB VII zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (§ 54, § 55 SGG). • Rechtliche Maßstäbe: § 12 SGB VII anerkennt Gesundheitsschaden der Leibesfrucht als Versicherungsfall; Berufskrankheiten sind nur Listenkrankheiten nach § 9 SGB VII (hier BK 1310 für TCDD, BK 1302 für HCH). • Beweisanforderung: Beruflich schädliche Einwirkungen und die Erkrankung müssen mit Gewissheit feststehen; haftungsausfüllende Kausalität erfordert überwiegende Wahrscheinlichkeit (mehr für als gegen einen Zusammenhang). • Rücknahme Verwaltungsakt: Nach § 44 SGB X kann ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn Recht unrichtig angewandt oder Sachverhalt falsch war; das war hier zu prüfen hinsichtlich des Bescheids von 22.06.1995. • Exposition der M.: Auch der konservative Rückrechnungswert der B. (495 ppt TCDD für 1954) belegt eine sehr hohe maternale Exposition, die nach interner Konvention der B. bereits für Krebs anerkennungsfähig wäre. • Plazentagängigkeit und Exposition des Kindes: Sachverständige und Gutachten bestätigen, dass TCDD plazentagängig ist; damit war der K. in utero exponiert. • Evidenzlage und Kausalität: Neuere epidemiologische Befunde, insbesondere Meta-Analysen und Studien zu Agent Orange, zeigen eine signifikante Erhöhung des Fehlbildungsrisikos (u. a. Kiefer-Lippen-Gaumenspalten) bei hoher maternaler Exposition; unter Abwägung aller Erkenntnisse überwiegen die Indizien für eine fruchtschädigende Wirkung von TCDD, sodass beim K. die Gaumenspalte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich mit der maternalen Exposition zusammenhängt. • Abgrenzung späterer Erkrankungen: Darmkrebs und Oropharynx-Karzinom traten erst Jahrzehnte nach der Geburt auf; nach dem Wortlaut und der Rechtsprechung des § 12 SGB VII sind nur Gesundheitsschäden der Leibesfrucht bis zum Abschluss der Geburt erfasst, nicht erst später eintretende Krankheiten. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die angefochtenen Bescheide waren insoweit aufzuheben und der Bescheid von 22.06.1995 zurückzunehmen, soweit er die Anerkennung der Leibesfruchtschädigung ablehnte. Die Klage ist teilweise begründet. Die Bescheide der B. vom 10.12.2013 und 19.11.2015 sowie die Widerspruchsbescheide vom 06.07.2015 und 15.06.2016 sind aufzuheben; die B. ist zu verpflichten, den Bescheid vom 22.06.1995 zurückzunehmen. Es wird festgestellt, dass beim K. eine Berufskrankheit i.S.v. § 12 SGB VII vorliegt und dass die bestehende Kiefer-Lippen-Gaumenspalte Folge dieser Berufskrankheit (BK 1310/TCDD) ist. Die Anerkennung stützt sich auf die hohe maternale TCDD-Exposition, die Plazentagängigkeit von TCDD und die inzwischen verdichtete epidemiologische Evidenz, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs begründet. Soweit der K. später manifest gewordene Erkrankungen (Darmkrebs, Oropharynx-Karzinom) geltend macht, wird die Klage abgewiesen, weil diese Schäden nicht mehr als Schädigung der Leibesfrucht im Sinne des § 12 SGB VII anzusehen sind. Die B. ist zur Erstattung eines Drittels der außergerichtlichen Kosten verurteilt; im Übrigen erfolgt eine teilweise Kostenzuweisung gemäß § 193 SGG.