Beschluss
S 2 U 154/13
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verletztengeld endet nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII mit Ablauf der 78. Woche, wenn Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind.
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzen die Zustimmung des Versicherten voraus; lehnt der Verletzte erforderliche Maßnahmen (z. B. Sprachkurse, Vermittlung) ab, können diese nicht berücksichtigt werden.
• Eine Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat; ein Anspruch aus der gRV schließt die Erhöhung aus, auch wenn die gRV-Rente zeitlich später beginnt.
Entscheidungsgründe
Einstellung von Verletztengeld und Ausschluss der Rentenerhöhung bei gRV-Anspruch • Verletztengeld endet nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII mit Ablauf der 78. Woche, wenn Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzen die Zustimmung des Versicherten voraus; lehnt der Verletzte erforderliche Maßnahmen (z. B. Sprachkurse, Vermittlung) ab, können diese nicht berücksichtigt werden. • Eine Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat; ein Anspruch aus der gRV schließt die Erhöhung aus, auch wenn die gRV-Rente zeitlich später beginnt. Der Kläger, seit 2012 bei einem Mitgliedsunternehmen beschäftigt, verlor bei einem Arbeitsunfall am 09.10.2012 den rechten Unterarm und erlitt stumpf- und phantomschmerzen sowie psychische Störungen. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall an und setzte die MdE sowie eine vorläufige Verletztenrente fest. Verletztengeld wurde seit 21.11.2012 gezahlt, mit Bescheid vom 08.04.2014 aber ab 16.04.2014 eingestellt. Der Kläger lehnte Rehabilitationsangebote und Deutschkurse ab. Die DRV gewährte ihm später eine volle Erwerbsminderungsrente. Der Kläger begehrte die Weiterzahlung des Verletztengeldes über den 16.04.2014 hinaus und die Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII; die Beklagte lehnte ab. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Anspruch auf Weiterzahlung des Verletztengeldes nach § 46 Abs. 3 SGB VII: Nach § 46 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII endet Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche, wenn Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind. Hier lagen schwere dauerhafte Funktionseinschränkungen vor, die den Kläger dauerhaft zur Unfähigkeit zur Ausübung von Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzen die Zustimmung des Versicherten voraus (§ 9 Abs. 4 SGB IX a.F.); der Kläger verweigerte Teilnahme an Sprachkursen und Vermittlung, sodass solche Leistungen nicht erbracht werden konnten. Da der Kläger nicht stationär behandelt war, war die Einstellung des Verletztengeldes zum 16.04.2014 rechtmäßig. • Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII: Nach § 57 SGB VII erhöht sich die Verletztenrente um 10 %, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) hat und infolge des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Zwar erfüllte der Kläger die übrigen Voraussetzungen (MdE über 50 %, Erwerbsunfähigkeit), doch bestand ein Anspruch auf Rente aus der gRV. Nach eindeutigem Wortlaut und ständiger Rechtsprechung schließt ein gRV-Rentenanspruch die Erhöhung nach § 57 SGB VII aus, auch wenn die gRV-Rente wegen späterer Antragstellung zeitlich erst später gezahlt wird. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 GG) wurden zurückgewiesen: Die unterschiedsbildende Regelung des Gesetzgebers, den Erhöhungsanspruch nur solchen zukommen zu lassen, die überhaupt keinen gRV-Anspruch haben, liegt innerhalb des Gestaltungsrahmens und verfolgt das Ziel, Personen, die allein von der Unfallrente leben, zu schützen. Eine Deckelung durch § 93 SGB VI und die pauschale Ausgestaltung sind verfassungsgemäß. • Verfahrensrechtlich war die Entscheidung als Gerichtsbescheid zulässig, da der Sachverhalt geklärt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 105 SGG). Die Klage wird abgewiesen. Das Verletztengeld durfte zum 16.04.2014 eingestellt werden, weil Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten war und der Kläger erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnte, so dass solche Leistungen nicht erbracht werden konnten. Eine Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII kommt nicht in Betracht, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht; nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift schließt ein solcher gRV-Anspruch die zusätzliche 10%-Erhöhung der Unfallrente aus. Kosten sind nicht erstattungsfähig.