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Urteil

S 37 AS 994/12

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schriftlicher Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung macht eine angebotene Beschäftigung zumutbar (§§ 31, 31a SGB II). • Ein Bewerbungsschreiben kann einer Nichtbewerbung gleichstehen, wenn Inhalt und Form beim verständigen Arbeitgeber offensichtlich Desinteresse signalisieren. • Eine Absenkung des Alg II um 30 % ist rechtmäßig, wenn die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch das Verhalten des Leistungsberechtigten verhindert wurde und kein wichtiger Grund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Sanktionsrechtliche Absenkung wegen verhinderter Anbahnung durch unernstes Bewerbungsschreiben • Ein schriftlicher Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung macht eine angebotene Beschäftigung zumutbar (§§ 31, 31a SGB II). • Ein Bewerbungsschreiben kann einer Nichtbewerbung gleichstehen, wenn Inhalt und Form beim verständigen Arbeitgeber offensichtlich Desinteresse signalisieren. • Eine Absenkung des Alg II um 30 % ist rechtmäßig, wenn die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch das Verhalten des Leistungsberechtigten verhindert wurde und kein wichtiger Grund vorliegt. Der 1961 geborene Kläger bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter bot ihm mit Schreiben vom 28.02.2012 eine Vollzeittätigkeit als Call-Center-Agent bei der Firma G. an und belehrte ihn über Rechtsfolgen. Der Kläger sandte ein provokantes Bewerbungsschreiben, markierte Rechtschreibfehler in der Stellenbeschreibung und kommentierte Anforderungen abwertend. Der Arbeitgeber lehnte daraufhin eine Einstellung ab und übersandte Absage und Bewerbung an das Jobcenter. Der Beklagte setzte deshalb mit Bescheid vom 02.05.2012 die Leistung für drei Monate um 30 % herab. Der Kläger wandte sich gerichtlich gegen die Sanktion mit der Begründung, er habe Interesse an einer Vorstellung und die Sanktionen seien verfassungswidrig. • Rechtsgrundlage ist § 31 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 31a Abs.1 SGB II; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung bestehen nicht nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Der Vermittlungsvorschlag des Jobcenters war form- und fristgerecht; die angebotene Vollzeittätigkeit war angesichts der langen Arbeitslosigkeit zumutbar. • Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Bewerbungsschreiben einer Nichtbewerbung gleichstehen, wenn es Inhalt und Form hat, die beim verständigen Arbeitgeber offensichtlich Desinteresse hervorrufen. • Das Bewerbungsschreiben des Klägers enthielt Formulierungen und Zusätze, die objektiv als Desinteresse und Provokation wirkten (z. B. Hinweis auf Sanktionierung, Abwertung der Tätigkeitsinhalte, Hinweis ‚Initiative gegen Hartz-IV‘ sowie die Aufforderung, Rechtschreibung zu prüfen). Damit war die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. • Subjektiv war der Kläger aufgrund Bildung, Berufserfahrung und absolvierter Bewerbungstrainings in der Lage, die vorhersehbaren negativen Folgen seines Verhaltens zu erkennen; ein wichtiger Grund für sein Verhalten lag nicht vor. • Die Wirksamkeit der Absenkung für die Monate Juni bis August 2012 beruht auf § 31b Abs.1 SGB II und ist verfahrens- und fristgerecht erfolgt. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das Sozialgericht bestätigt die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % für die Monate Juni bis August 2012, weil der Kläger durch sein unernstliches und provokantes Bewerbungsschreiben die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat und keinen wichtigen Grund hierfür darlegt. Die Bescheide des Beklagten vom 02.05.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 15.06.2012 bleiben bestehen. Kosten wurden nicht erstattet; die Berufung wurde nicht zugelassen.