Urteil
S 2 U 11/12
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine CMV-Infektion kann als BK 3101 anerkannt werden, wenn der Versicherte im konkreten Arbeitsumfeld einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war.
• Bei BK 3101 genügt nicht die bloße Möglichkeit einer beruflichen Infektion; Durchseuchungsgrad des Umfelds und Übertragungsgefahr der Verrichtungen sindvoll zu ermitteln und im Vollbeweis nachzuweisen.
• Bei Auslandsdienstreisen können auch Verrichtungen wie Nahrungsaufnahme und Toilettenbenutzung zum versicherten Bereich gehören, wenn die hygienischen Verhältnisse die Infektionsgefahr erheblich erhöhen.
• Sind Verwaltungsaufklärungen medizinisch unzureichend, hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenaufklärung zu betreiben; die Kosten können dem Unfallversicherungsträger auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Anerkennung CMV-Infektion als Berufskrankheit (BK 3101) bei Auslandsdienstreise • Eine CMV-Infektion kann als BK 3101 anerkannt werden, wenn der Versicherte im konkreten Arbeitsumfeld einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. • Bei BK 3101 genügt nicht die bloße Möglichkeit einer beruflichen Infektion; Durchseuchungsgrad des Umfelds und Übertragungsgefahr der Verrichtungen sindvoll zu ermitteln und im Vollbeweis nachzuweisen. • Bei Auslandsdienstreisen können auch Verrichtungen wie Nahrungsaufnahme und Toilettenbenutzung zum versicherten Bereich gehören, wenn die hygienischen Verhältnisse die Infektionsgefahr erheblich erhöhen. • Sind Verwaltungsaufklärungen medizinisch unzureichend, hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenaufklärung zu betreiben; die Kosten können dem Unfallversicherungsträger auferlegt werden. Der Kläger, 1976 geboren, war als Vertriebsleiter für die Firma G. tätig und unternahm im Februar und Mai 2010 Geschäftsreisen in die Mongolei. Nach der Rückkehr traten ab April/Mai 2010 grippeähnliche Symptome, Fieber, Mandelentzündung sowie schließlich eine Thrombose und eine serologisch gesicherte CMV-Infektion auf. Die Unfallversicherungsträgerin lehnte die Anerkennung als BK 3101 ab mit der Begründung, die Tätigkeit des Klägers rechtfertige keine besonders erhöhte Infektionsgefährdung und die Inkubationszeit spreche gegen eine Ansteckung in der Mongolei. Der Kläger rügte dagegen schlechte hygienische Verhältnisse, intensiven Kontakt mit Geschäftspartnern, verunreinigte Sanitäranlagen und Nahrungsaufnahme in betrieblichen Zusammenhängen. Ein gerichtlich eingeholtes internistisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Durchseuchung in der Mongolei sehr hoch und die Übertragungsgefahr durch Schmierinfektionen erhöht sei, sodass die berufliche Tätigkeit eine besonders erhöhte Infektionsgefahr begründe. • Die Klage ist zugelassen als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§54,55 SGG; der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse. • BK 3101 erfasst Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. • Für BK 3101 sind wegen der punktuellen Ansteckung erhöhte Anforderungen an die Feststellung der Infektionsgefahr zu beachten: Durchseuchungsgrad des Umfelds und Übertragungsgefahr der Verrichtungen sind maßgeblich; die erhöhte Ansteckungsgefahr muss im Vollbeweis nachgewiesen werden. • Die Kammer stellte fest, dass die Durchseuchung mit CMV in der Mongolei deutlich höher ist als in Deutschland und im vorliegenden Fall nahezu 100 % betragen haben dürfte; hierfür sprechen sowohl Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen als auch eigene Feststellungen zur Lage vor Ort. • Die Übertragungsgefahr war aufgrund katastrophaler hygienischer Verhältnisse (verschmutzte Toiletten, mangelhafte Handhygiene, kontaminierte Nahrungs- und Trinkgefäße, Schmierinfektionen) erheblich erhöht; berufliche Verrichtungen wie Geschäftsessen und Toilettenbenutzung während der Dienstreise gehören zum versicherten Bereich. • Durch die Wechselwirkung von hohem Durchseuchungsgrad und gefährdenden Verrichtungen überwiegen die Indizien für eine berufliche Verursachung deutlich; die klinischen Befunde und Inkubationszeit korrelieren mit einer CMV-Infektion in dem relevanten Zeitraum. • Die Beklagte hat die medizinisch-fachliche Aufklärung nicht ausreichend betrieben; das Gericht musste ergänzend ein Gutachten einholen und hielt die Kosten hierfür der Beklagten auferlegt. • Rechtsfolgend waren die Ablehnungsbescheide aufzuheben, das Vorliegen einer BK 3101 festzustellen und dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Klage war erfolgreich. Das Sozialgericht hob den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 auf, stellte fest, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 3101 BKV vorliegt, und verurteilte die Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Begründend führte das Gericht aus, dass die durch serologische Befunde gesicherte CMV-Infektion zeitlich und in ihrer Symptomatik zur Auslandsreise passt und dass vor Ort eine derart hohe Durchseuchung und hygienisch bedingte Übertragungsgefahr bestanden, dass der Kläger der Infektionsgefahr in ähnlich erhöhtem Maße ausgesetzt war wie in klassischen Berufsgruppen der BK 3101. Mangelhafte medizinische Aufklärung der Beklagten machte zudem eine gerichtliche Sachverständigenaufklärung erforderlich; die hierdurch entstandenen Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen.