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Beschluss

S 12 SF 146/10 E

Sozialgericht Lüneburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 11. Oktober 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 05. Oktober 2010 - S 25 AS 25/10 E - geändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 815,15 € festgesetzt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend. Streitig ist im vorliegenden Erinnerungsverfahren, ob die Verfahrensgebühr dem Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG oder der Nr. 3103 VV-RVG zu entnehmen ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle berücksichtigte entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG, da die Mandantin des Erinnerungsführers im Vorverfahren durch eine andere Anwaltskanzlei vertreten worden ist. II. 2 Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung vom 11. Oktober 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 05. Oktober 2010 - S 25 AS 25/10 E ist zulässig und begründet. 3 Dem Erinnerungsführer ist zuzustimmen, dass die Verfahrensgebühr entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht dem Rahmen der Nr. 3103 VV-RVG sondern dem Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG zu entnehmen war. 4 Die Nr. 3103 VV-RVG kommt in Betracht, wenn dem Verfahren vor dem Sozialgericht eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. In diesem Fall ist typischerweise davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt den Streitstoff und die zugrunde liegenden Rechtsfragen schon im Verwaltungsverfahren voll durchdrungen hat und deshalb der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren typischerweise geringer ist, als in einem Verfahren, in dem er nicht im Vorverfahren tätig geworden ist. Die Mandantin des Erinnerungsführers war zwar bereits im Vorverfahren anwaltlich vertreten, aber nicht durch den Erinnerungsführer, da ein Rechtsanwaltswechsel stattgefunden hat. Der Erinnerungsführer ist erst im Klageverfahren tätig geworden. Es ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Erinnerungsführer und die Prozessbevollmächtigten des Vorverfahrens zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bürogemeinschaft oder Sozietät gebildet haben, so dass sich auch hieraus keine Anwendung der Nr. 3103 VV-RVG ergibt. 5 Die Nr. 3103 VV-RVG kann auch nicht allein deshalb herangezogen werden, weil der Beklagte nur die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Sinne von § 193 SGG zu erstatten hat und ein Anwaltswechsel möglicherweise nicht notwendig gewesen wäre. Die Frage der Notwendigkeit stellt sich nur bei einem Anwaltswechsel innerhalb eines Verfahrensabschnitts oder innerhalb eines Rechtszugs (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 193 Rn 9c). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 6 Der in Nr. 3102 VV-RVG vorgesehene Rahmen sieht eine Spanne von 40,00 € bis 460,00 € vor. Die Mittelgebühr beträgt 250,00 €. Dieser Gebührenrahmen verschiebt sich nach Nr. 1008 VV-RVG wegen der Vertretung von drei weiteren Auftraggebern. Es ergibt sich ein Rahmen von 76,00 € bis 874,00 €. Die Mittelgebühr beträgt 475,00 €. 7 Wägt man alle Kriterien des § 14 RVG gegeneinander ab, so rechtfertigt dies für das vorliegende insgesamt durchschnittliche Streitverfahren die Berücksichtigung der beantragten Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr. 8 Da die übrigen Gebührenpositionen nicht in Streit stehen, kann auf die zutreffende Berechnung des Erinnerungsführers in seinem Antrag vom 01. Oktober 2010 verwiesen werden. 9 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei. 10 Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B, Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS), Beschluss vom 11. März 2010, - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS), jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110008393&psml=bsndprod.psml&max=true