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Urteil

S 28 AS 1786/09

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II setzt einen qualifizierten Verstoß gegen klar und bestimmbar vereinbarte Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung voraus. • Unklarheiten oder Widersprüche in der Formulierung einer Eingliederungsvereinbarung gehen zu Lasten des Trägers; nur der in der Vereinbarung konkret geregelte Pflichtverstoß ist sanktionierbar. • Wurden die in der jeweils wirksamen Eingliederungsvereinbarung geforderten Nachweise bereits für den betreffenden Zeitraum vorgelegt, liegt kein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 31 Abs.1 SGB II vor.
Entscheidungsgründe
Absenkung der Regelleistung nur bei klar nachweisbarem Pflichtverstoß • Eine Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II setzt einen qualifizierten Verstoß gegen klar und bestimmbar vereinbarte Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung voraus. • Unklarheiten oder Widersprüche in der Formulierung einer Eingliederungsvereinbarung gehen zu Lasten des Trägers; nur der in der Vereinbarung konkret geregelte Pflichtverstoß ist sanktionierbar. • Wurden die in der jeweils wirksamen Eingliederungsvereinbarung geforderten Nachweise bereits für den betreffenden Zeitraum vorgelegt, liegt kein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 31 Abs.1 SGB II vor. Der Kläger, Empfänger von Leistungen nach SGB II, schloss im Februar 2009 und erneut im September 2009 Eingliederungsvereinbarungen mit der Beklagten. Die Vereinbarungen forderten Eigenbemühungen um Arbeitsaufnahme; die frühere Verpflichtung verlangte drei Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum 20.02.–19.08.2009. Der Kläger legte am 24.07.2009 eine Liste mit Eigenbemühungen vor. Am 02.09.2009 brachte er keine Nachweise zum Beratungstermin vor, erhielt jedoch eine Nachholfrist bis 04.09.2009. Die Beklagte behauptet, am 04.09. seien keine Bewerbungsnachweise abgegeben worden; der Kläger gibt dagegen an, die Liste im Eingangsbereich abgegeben und abstempeln lassen zu haben. Mit Bescheid vom 11.09.2009 senkte die Beklagte die Regelleistung um 30 % für Okt.–Dez.2009 wegen behaupteten Pflichtverstoßes; Widerspruch und Klage folgten. • Rechtsgrundlage der Absenkung ist § 31 SGB II; die Änderung der Bewilligung stützt sich auf §§ 48 Abs.1 S.1 SGB X. • Eine Absenkung nach § 31 SGB II erfordert einen qualifizierten, zurechenbaren und schuldhaften Verstoß gegen eindeutig in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten. Nur Verstöße gegen den klar bestimmten Wortlaut der Vereinbarung sind sanktionierbar. • Die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2009 verpflichtete nur zur Vorlage von insgesamt mindestens drei Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum 20.02.–19.08.2009; diese Pflicht erfüllte der Kläger durch Vorlage am 24.07.2009. Eine darüber hinausgehende, monatlich zu erfüllende Nachweispflicht ergibt sich nicht aus dem Wortlaut. • Die Eingliederungsvereinbarung vom 02.09.2009 ist in der von der Beklagten verwendeten Formulierung widersprüchlich und unklar dahingehend, ob und in welcher Anzahl Nachweise bis zum 04.09.2009 vorzulegen gewesen wären. Solche Unklarheiten sind zu Lasten des Leistungsträgers zu berücksichtigen. • Da keine eindeutig bestimmte, verletzte Pflicht nach den Eingliederungsvereinbarungen vorliegt, fehlt es am erforderlichen qualifizierten Pflichtenverstoß im Sinne des § 31 Abs.1 S.1 Nr.1b SGB II; die Absenkung ist daher rechtswidrig. • Die Beklagte trägt zwar die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Sanktion, doch auf die streitige Frage des tatsächlichen Einreichens am 04.09. kommt es nicht mehr an, weil bereits kein sanktionsfähiger Verstoß aus den Vereinbarungen feststellbar ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG; die Berufung wird nicht zugelassen gemäß § 144 SGG, da der Beschwerdewert unterhalb der Grenze liegt und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 wird aufgehoben, weil kein qualifizierter Verstoß gegen die in den Eingliederungsvereinbarungen konkret und bestimmt festgelegten Pflichten vorliegt, der eine Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II rechtfertigen würde. Der Kläger hat seine Pflichten aus der Vereinbarung vom 20.02.2009 erfüllt, indem er die geforderten drei Bewerbungsbemühungen für den betreffenden Zeitraum nachwies. Die Eingliederungsvereinbarung vom 02.09.2009 ist in den relevanten Formulierungen unklar, sodass ein Sanktionsgrund nicht feststellbar ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten; die Berufung wird nicht zugelassen.