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Beschluss

S 12 SF 253/09 E

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erinnerungsverfahren nach §197 SGG sind verbindlich und können verbunden werden, wenn die Streitgegenstände in ausreichendem Zusammenhang stehen. • Bei Kostenfestsetzung ist bereits ausgezahlter Betrag im Tenor zu berücksichtigen (§11 Abs.1 RVG). • Für fiktive Terminsgebühren nach Nr.3106 VV-RVG ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen; eine angemessene Gebühr bemisst sich nach §14 RVG. • Bei angenommenem Anerkenntnis kann eine reduzierte (fiktive) Terminsgebühr angemessen sein; hier wurde 100,00 € als angemessen festgestellt.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung und fiktive Terminsgebühr bei angenommenem Anerkenntnis • Erinnerungsverfahren nach §197 SGG sind verbindlich und können verbunden werden, wenn die Streitgegenstände in ausreichendem Zusammenhang stehen. • Bei Kostenfestsetzung ist bereits ausgezahlter Betrag im Tenor zu berücksichtigen (§11 Abs.1 RVG). • Für fiktive Terminsgebühren nach Nr.3106 VV-RVG ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen; eine angemessene Gebühr bemisst sich nach §14 RVG. • Bei angenommenem Anerkenntnis kann eine reduzierte (fiktive) Terminsgebühr angemessen sein; hier wurde 100,00 € als angemessen festgestellt. Die Parteien streiten in Erinnerungsverfahren über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten aus einem Widerspruchs- und einem nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren. Der Widerspruchsbescheid wurde aufgehoben und die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung anerkannt; das sozialgerichtliche Verfahren endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen ohne Terminsdurchführung. Streitpunkt ist insbesondere die Höhe der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren sowie der Verfahrens- und (fiktiven) Terminsgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren. Die Urkundsbeamtin hatte ursprünglich einen Gesamtbetrag von 606,90 € festgesetzt; der Beklagte hat Erinnerung eingelegt und auf Berücksichtigung bereits ausgezahlter Beträge hingewiesen. Das Gericht verbindet zwei Erinnerungsverfahren und prüft die Angemessenheit der einzelnen Gebührenpositionen nach RVG und VV-RVG. • Verbindung der Verfahren wegen ausreichenden Zusammenhangs nach §113 SGG. • Teilweiser Erfolg der Erinnerung des Erinnerungsführers: Die Urkundsbeamtin hat den insgesamt ermittelten Vergütungsanspruch zutreffend gerechnet, jedoch den bereits ausgezahlten Betrag im Tenor nicht berücksichtigt; auf §11 Abs.1 RVG ist abzustellen. • Die übrigen Gebührenpositionen wurden mangels Rechtsfehlern von der Urkundsbeamtin zutreffend ermittelt; das Gericht übernimmt deren ausführliche gebührenrechtliche Würdigung (§14 Abs.1 RVG, VV-RVG Nr.3103). • Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr.3106 VV-RVG folgt einer hypothetischen Vergleichsbetrachtung des zu erwartenden Aufwands; bei angenommenem Anerkenntnis ist der Aufwand weit unterdurchschnittlich zu bewerten. • Bei Bemessung von Rahmengebühren sind die Kriterien des §14 Abs.1 RVG (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Haftungsrisiko) zu berücksichtigen; die Mittelgebühr ist Maßstab für durchschnittliche Fälle, Abweichungen sind zu begründen. • Konkrete Festsetzung: Terminsgebühr im vorliegenden Fall mit 100,00 € angesetzt (Hälfte der Mittelgebühr) als angemessener Ausgleich zwischen reduziertem hypothetischem Aufwand und sonstigen Bemessungskriterien. • Zinsenentscheidung stützt sich auf §197 Abs.1 S.2 SGG i.V.m. §104 Abs.1 S.2 ZPO; Kostenregelungen erfolgen entsprechend analogischer Anwendung der einschlägigen RVG- und GKG-Vorschriften. • Erinnerung des Erinnerungsgegners bleibt unbegründet, da höhere Vergütung nicht gerechtfertigt ist; Entscheidung ist nach §197 Abs.2 SGG endgültig. Die Verfahren S 12 SF 253/09 E und S 12 SF 11/10 E werden verbunden; führend bleibt S 12 SF 253/09 E. Die Erinnerung des Beklagten wird insoweit stattgegeben, als der bereits ausgekehrte Betrag von 324,87 € im Tenor zu berücksichtigen ist; die noch zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden endgültig auf 282,03 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 29.07.2009) festgesetzt. Die Erinnerung des Beklagten im Übrigen und die Erinnerung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine weiteren Kosten zu erstatten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Begründend führte das Gericht aus, dass die Urkundsbeamtin die Gebühren im Wesentlichen zutreffend bemessen hat, die fiktive Terminsgebühr bei angenommenem Anerkenntnis nach §14 RVG und Nr.3106 VV-RVG auf 100,00 € festzusetzen ist und bereits ausgezahlte Beträge im Tenor zu berücksichtigen sind.