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Urteil

S 7 AL 48/09

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unentgeltliches Praktikum kann Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn sein, wenn persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb gegeben sind. • Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hebt die Arbeitslosmeldung auf, wenn sie nicht unverzüglich der Agentur für Arbeit mitgeteilt wird (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). • Ist der Leistungsberechtigte seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, ist die Bewilligung nach § 330 Abs. 3 SGB III gebunden zurückzunehmen und überzahlte Leistungen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Rücknahme von Arbeitslosengeld bei Aufnahme vollschichtigen Praktikums • Ein unentgeltliches Praktikum kann Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn sein, wenn persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb gegeben sind. • Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hebt die Arbeitslosmeldung auf, wenn sie nicht unverzüglich der Agentur für Arbeit mitgeteilt wird (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). • Ist der Leistungsberechtigte seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, ist die Bewilligung nach § 330 Abs. 3 SGB III gebunden zurückzunehmen und überzahlte Leistungen zu erstatten. Die Klägerin meldete sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld ab 01.12.2008. Sie unterschrieb ein Merkblatt, das Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Aufnahme einer Beschäftigung erläuterte. Vom 06. bis 23.01.2009 absolvierte sie ein unbezahltes Praktikum bei Firma I., das täglich mehrere Stunden umfasste. Die Klägerin meldete dieses Praktikum erst am 23.01.2009 persönlich der Agentur und beantragte später Widerspruch, weil sie angeblich nicht gewusst habe, dass eine Anzeige erforderlich sei. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung ab 06.01.2009 auf und forderte zu Unrecht gezahlte Beträge zurück. Die Klägerin erhob Klage mit dem Vorbringen, es handele sich nicht um Erwerbstätigkeit und sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. • Rechtsgrundlagen: §§ 48 Abs.1 S.2 Nr.2 und Nr.4 SGB X, § 330 Abs.3 SGB III, § 50 Abs.1 SGB X, §§ 118–122 SGB III sowie Mitteilungspflichten nach § 60 SGB I. • Die Bewilligung wurde mit Wirkung ab 06.01.2009 aufgrund wesentlicher Änderung der Verhältnisse zu Recht zurückgenommen, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigungslos war. • Arbeitslosigkeit setzt Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus (§§ 118,119 SGB III). § 119 Abs.3 SGB III schließt Beschäftigungslosigkeit bei nicht geringfügiger Tätigkeit aus; Maßgeblich sind wöchentliche Arbeitszeiten von mindestens 15 Stunden nach § 119 Abs.3 und Verfügbarkeitsvoraussetzungen nach Abs.5. • Ein Praktikum kann auch ohne Entgelt ein Beschäftigungsverhältnis darstellen, wenn persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit und ein wirtschaftliches Austauschverhältnis gegeben sind (§ 7 Abs.1 SGB IV; Rspr. BSG). • Nach Würdigung der Umstände war die Klägerin zeitlich und organisatorisch in den Betrieb eingebunden, erbrachte betriebliche Leistungen und stand unter Direktionsrecht, sodass ein Beschäftigungsverhältnis vorlag. • Die Mitteilungspflicht wurde verletzt: Die Klägerin hat das Praktikum nicht unverzüglich angezeigt. Die spätere Angabe eines Beratungsdatums am 10.01.2009 war unglaubhaft, und die erste Anzeige erfolgte erst am 23.01.2009, damit nicht unverzüglich (§§ 60 SGB I, 122 Abs.2 Nr.2 SGB III). • Die Unterlassung der Mitteilung stellt grobe Fahrlässigkeit dar; die Klägerin hatte das Merkblatt erhalten und hätte bei Aufnahme eines vollschichtigen Praktikums ohne Weiteres erkennen müssen, dass die Arbeitslosigkeit aufgehoben wird. • Die Rücknahme erfolgte fristgerecht innerhalb der Jahresfrist; die Entscheidung zur Rücknahme ist gebunden (§ 330 Abs.3 SGB III) und die Erstattung überzahlter Leistungen ist damit zu Recht angeordnet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 06.01.2009, weil die Klägerin in der Zeit ein vollschichtiges Praktikum ausgeübt hat, das als Beschäftigungsverhältnis anzusehen war, und sie dieses nicht unverzüglich der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Damit war ihre Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III erloschen; die Rücknahme nach § 330 Abs.3 SGB III war geboten und die Erstattung überzahlter Leistungen rechtskonform. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten; die Berufung wird nicht zugelassen.