Urteil
S 22 SO 50/09
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Mietminderung, die die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft reduziert, mindert den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII.
• Empfänger von Grundsicherung sind verpflichtet, Änderungen der für die Leistung erheblichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen (§ 60 SGB I); eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids nach §§ 48 Abs.1 Satz2 Nr.2,4, 50 Abs.1 SGB X führen.
• Die nachträgliche Änderung der rechtlichen Grundlage für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist zulässig, wenn sie den Regelungsgehalt nicht ändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht unzulässig erschwert.
Entscheidungsgründe
Rückforderung wegen nicht mitgeteilter Mietminderung bei Grundsicherung • Eine Mietminderung, die die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft reduziert, mindert den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII. • Empfänger von Grundsicherung sind verpflichtet, Änderungen der für die Leistung erheblichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen (§ 60 SGB I); eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids nach §§ 48 Abs.1 Satz2 Nr.2,4, 50 Abs.1 SGB X führen. • Die nachträgliche Änderung der rechtlichen Grundlage für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist zulässig, wenn sie den Regelungsgehalt nicht ändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht unzulässig erschwert. Der Kläger bezog Grundsicherung und wohnte in einer 50 m² Wohnung mit Gesamtmiete 363,02 Euro. Ab März 2008 minderte er die Miete gegenüber dem Vermieter um die Hälfte wegen eines undichten Dachs. Der Kläger hatte bei Antragstellung schriftlich Änderungen der Unterkunftskosten unverzüglich mitzuteilen und wurde hiervon 2002 ausdrücklich belehrt; Anfragen des Leistungsträgers zur Änderung der Kosten beantwortete er 2007/2008 jeweils verneinend. Der Leistungsträger erfuhr von der Mietminderung erst im August 2008 durch eine Vermieterbescheinigung und setzte daraufhin die Bewilligung für März bis Juli 2008 herab sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 907,55 Euro. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit dem Vorbringen, es habe keine Veränderung seiner Verhältnisse gegeben und er könne den Ersatzanspruch gegen den Vermieter nicht durchsetzen. • Rechtsgrundlage der Rücknahme sind §§ 48 Abs.1 Satz2 Nr.2 und Nr.4 i.V.m. § 50 Abs.1 SGB X; ein zunächst anderer Rücknahmegrund ist nachträglich ersetzbar, wenn der Regelungsgehalt gleich bleibt. • Nach § 29 SGB XII sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft maßgeblich; eine wirksame Mietminderung reduziert daher den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Übernahme der Unterkunftskosten. • Änderungen der Verhältnisse, die für Leistungen erheblich sind, sind nach § 60 SGB I unverzüglich anzuzeigen; dies bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 SGB I). • Die Mietminderung war mitteilungsbedürftig und wurde vom Kläger nicht unverzüglich mitgeteilt; der Leistungsträger erfuhr erst durch den Vermieter von der Änderung. • Der Kläger handelte grob fahrlässig: er war belehrt, hatte die intellektuellen Fähigkeiten zur Erfassung der Pflicht und beantwortete auf Nachfrage falsche Angaben. Das Unterlassen der Mitteilung und die unrichtige Auskunft begründen grobe Fahrlässigkeit. • Die Rücknahme erfolgte innerhalb der einschlägigen Jahresfristen der §§ 48 Abs.4, 45 Abs.4 SGB X, wobei die Frist erst nach Abschluss der Anhörung zu laufen beginnt. • Durch die Rücknahme wurde die rechtswidrige Übergewährung nachträglich korrigiert; ein Ermessensfehler der Behörde ist nicht ersichtlich, und kein Mitverschulden der Behörde liegt vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid wurde zu Recht für den Zeitraum März bis Juli 2008 teilweise zurückgenommen, weil die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft durch eine wirksame Mietminderung gesunken sind und der Kläger diese für ihn erheblichen Änderungen trotz ausdrücklicher Belehrung und Nachfrage nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Sein Unterlassen ist grob fahrlässig, sodass die Voraussetzungen der Rücknahme nach §§ 48 Abs.1 Satz2 Nr.2 und Nr.4 SGB X vorliegen und die Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen nach § 50 Abs.1 SGB X gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG.