Urteil
S 41 AS 662/07
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 73 SGB XII kann zur Leistungserbringung in sonstigen, atypischen Lebenslagen herangezogen werden, wenn sonst der Zugang zu Bildung gefährdet ist.
• Ein Anspruch nach § 23 Abs.1 SGB II (Darlehen) kommt nicht in Betracht, wenn ein ständig wiederkehrender Bedarf sonst eine unzumutbare Schuldenlast bewirken würde.
• Bei Vorliegen einer atypischen Bedarfslage ist der Einsatz öffentlicher Mittel zur vollständigen Übernahme von Fahrtkosten gerechtfertigt; Zuwendungen Dritter sind anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Schülerbeförderungskosten aus §73 SGB XII bei atypischer Bedarfslage • § 73 SGB XII kann zur Leistungserbringung in sonstigen, atypischen Lebenslagen herangezogen werden, wenn sonst der Zugang zu Bildung gefährdet ist. • Ein Anspruch nach § 23 Abs.1 SGB II (Darlehen) kommt nicht in Betracht, wenn ein ständig wiederkehrender Bedarf sonst eine unzumutbare Schuldenlast bewirken würde. • Bei Vorliegen einer atypischen Bedarfslage ist der Einsatz öffentlicher Mittel zur vollständigen Übernahme von Fahrtkosten gerechtfertigt; Zuwendungen Dritter sind anzurechnen. Die Klägerin, 1991 geboren und Mitglied einer siebenköpfigen Bedarfsgemeinschaft, besucht seit August 2007 die 11. Klasse eines Gymnasiums in I., 22 km von ihrem Wohnort entfernt. Bis zur 10. Klasse zahlte das Schulamt eine Monatskarte; ab 30.08.2007 musste sie die Beförderungskosten selbst tragen. Sie bezog Leistungen nach SGB II (Regelleistung 278 €; anteilige Unterkunft/Heizung 106,60 €). Am 15.01.2007 beantragte sie beim Beklagten die Kostenübernahme für eine Monatsfahrkarte; der Antrag wurde abgelehnt und der Widerspruch zurückgewiesen. Während des Verfahrens erhielt sie eine einmalige Beihilfe von 110 € durch das Diakonische Werk. Die seit August 2007 aufgewendeten Fahrtkosten beliefen sich bis zur Verhandlung auf 1.749,55 €, wovon der Beklagte bereits 1.639,55 € vorläufig übernommen hatte. Die Klägerin macht geltend, ohne Kostenübernahme sei ihr der Schulbesuch nicht möglich. • Anspruchsgrundlage: § 73 SGB XII ist einschlägig für sonstige Lebenslagen, die atypisch sind und eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellen; die Norm darf nicht als allgemeines Auffangbecken für Regelleistungsdefizite dienen. • Vorrangige Regelungen: Ein Anspruch nach § 23 Abs.1 SGB II kommt nicht in Betracht, weil die regelmäßig wiederkehrenden Beförderungskosten bei Darlehensgewährung zu einer unzumutbaren Schuldenspirale führen würden. • Atypische Bedarfslage: Die Entfernung von 22 km und die Unzumutbarkeit des Fahrradfahrens begründen eine vom Regelfall abweichende individuelle Lebenslage; die Regelleistung deckt diesen außergewöhnlichen Bedarf nicht. • Nähe zu SGB XII-Tatbeständen: Die Förderung des Zugangs zu Bildung steht der Hilfe zur Ausbildung nahe (§ 68 Abs.1 SGB XII) und begründet eine Aufgabe von erheblichem Gewicht. • Ermessensausübung: Zwar besteht Ermessen nach § 73 SGB XII, dieses ist vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit des Schulbesuchs faktisch auf eine Leistungspflicht reduziert; das Ermessen ist so auszulegen, dass die Kostenübernahme erforderlich ist. • Art der Leistung: Aus Gründen der Vermeidung einer Schuldenspirale ist die Leistung als Beihilfe (nicht als Darlehen) zu gewähren. • Anrechnung Dritter: Die erhaltene einmalige Beihilfe des Diakonischen Werks in Höhe von 110 € ist anzurechnen und von der zu übernehmenden Forderung abzuziehen. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2007 verurteilt, die Fahrtkosten der Klägerin für den Schulbesuch seit August 2007 in Höhe von 1.639,55 € zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt als Beihilfe nach § 73 SGB XII, weil ohne Leistung der Schulbesuch nicht möglich wäre und ein Darlehen unzumutbare Folgen hätte. Von dem zu übernehmenden Betrag ist die einmalige Beihilfe Dritter (110 €) abzuziehen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Sprungrevision wird zugelassen.