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Urteil

S 6 SB 70/07

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorliegender koronaren Herzkrankheit mit Ergometriedaten bis 100–150 Watt und überwiegend subjektiven Beschwerden kann ein Einzel-GdB von 30 leidensgerecht sein. • Weitere leichte Funktionsstörungen (z. B. Bluthochdruck, Morbus Raynaud) führen nur dann zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB, wenn sie unabhängig wirken oder den höchsten Teilwert um mindestens 10 Punkte verstärken. • Psychovegetative Beschwerden, die typischerweise mit einer Herzerkrankung einhergehen, sind bei der Bewertung des Herzleidens zu berücksichtigen und dürfen nicht doppelt bewertet werden. • Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit sind bei der Feststellung des GdB maßgeblich und unterliegen nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle.
Entscheidungsgründe
Kein Gesamt-GdB von 50 bei koronarem Herzleiden mit Ergometerbelastbarkeit bis 150 Watt • Bei vorliegender koronaren Herzkrankheit mit Ergometriedaten bis 100–150 Watt und überwiegend subjektiven Beschwerden kann ein Einzel-GdB von 30 leidensgerecht sein. • Weitere leichte Funktionsstörungen (z. B. Bluthochdruck, Morbus Raynaud) führen nur dann zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB, wenn sie unabhängig wirken oder den höchsten Teilwert um mindestens 10 Punkte verstärken. • Psychovegetative Beschwerden, die typischerweise mit einer Herzerkrankung einhergehen, sind bei der Bewertung des Herzleidens zu berücksichtigen und dürfen nicht doppelt bewertet werden. • Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit sind bei der Feststellung des GdB maßgeblich und unterliegen nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle. Der Kläger, 1950 geboren und als Unternehmensberater erwerbstätig, beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB ≥50) wegen einer koronaren Herzerkrankung nach Infarkt und Bypassoperation. Der Beklagte holte mehrere ärztliche Unterlagen ein und stellte zunächst GdB 20 fest; ein Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Im Klageverfahren gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis zugunsten eines GdB von 30 ab, welches der Kläger annahm, beantragte aber weiterhin die Feststellung eines GdB von mindestens 50. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger untersuchte den Kläger und wertete die Unterlagen; er sah eine Belastbarkeit zwischen 100 und 150 Watt, keine objektive schwere Herzpumpfunktionsminderung, jedoch nachvollziehbare subjektive Beschwerden. Weitere Leiden wie Bluthochdruck und Morbus Raynaud wurden als leicht bzw. nicht eigenständig bewertbar eingeschätzt. Das Gericht zog die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit zur Bewertung heran. • Rechtliche Grundlagen: § 69 SGB IX (Feststellung von Behinderung und GdB), § 2 SGB IX (Begriffsbestimmungen), Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit sind maßgeblich. • Methodik: Bei Bildung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen; weitere Beeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie unabhängig wirken oder das Ausmaß um ≥10 Punkte vergrößern (Ziffer 19 Anhaltspunkte). • Sachverständigengutachten: Der gerichtlich bestellte Facharzt stellte eine verringerte Herz-Kreislauf-Leistungsfähigkeit bei 100–150 Watt fest, keine objektiven Messdaten bei 75 Watt, gute Pumpfunktion im Echokardiogramm und überwiegend subjektive Beschwerden als Folge des Eingriffs. • Bewertung Herzleiden: Nach Ziffer 26.9 der Anhaltspunkte rechtfertigen die Befunde einen Einzel-GdB von 20–40; wegen der glaubhaft vorgetragenen subjektiven Beschwerden (Schweißausbrüche, Angst, Brustschmerzen bei Belastung) wurde ein Einzel-GdB von 30 als leidensgerecht angesehen. • Weitere Leiden: Bluthochdruck liegt nur in leichter Form vor und begründet keinen weiteren Teilwert, Morbus Raynaud ist ein funktionelles Syndrom ohne eigenständigen Einzel-GdB. • Psychische Beschwerden: Vegetative/psychische Begleitsymptome sind in der Bewertung des Herzleidens bereits enthalten; ein gesonderter psychiatrischer Teilwert ist nicht belegt und würde zu unzulässiger Doppelbewertung führen. • Gesamt-GdB: Vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen keinen Gesamt-GdB von 50; die medizinischen Befunde und das Gutachten stützen den Gesamt-GdB von 30. • Verfahrenskosten: Der Beklagte erstattet ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers entsprechend dem abgegebenen Teilanerkenntnis. Die Klage war unbegründet und wurde abgewiesen. Die Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50 konnte nicht erreicht werden, da die objektiven Befunde (Ergometrie bis 100–150 Watt, gute Pumpfunktion) und das gerichtliche Sachverständigengutachten einen höchsten Einzel-GdB von 30 für das Herzleiden und insgesamt einen Gesamt-GdB von 30 ergeben. Weitere gesundheitliche Störungen wie Bluthochdruck und Morbus Raynaud wurden als leicht bzw. nicht eigenständig bewertbar eingeordnet und führen nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Psychische bzw. vegetative Beschwerden sind in der Bewertung des Herzleidens bereits berücksichtigt; ein zusätzlicher eigener Teilwert wäre eine unzulässige Doppelbewertung. Der Beklagte trägt ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.