Urteil
S 2 U 149/04
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verbringen eines schwer pflegebedürftigen Querschnittsgelähmten zum ärztlich empfohlenen Rehabilitationssport kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.
• Entscheidend ist, ob die Hilfe außerhalb der Wohnung für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich ist; medizinisch notwendiger Rehabilitationssport erfüllt dies, wenn er zur Sicherung der häuslichen Lebensführung erforderlich ist.
• Bei querschnittsgelähmten Personen mit erheblichem Mobilitätsverlust kann der Rehabilitationssport therapeutische Wirkung haben und damit pflegebedingte Mobilitätsvorgänge im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI und damit Versicherungstatbestände des SGB VII begründen.
Entscheidungsgründe
Unfallversicherungsschutz beim Befördern zum ärztlich empfohlenen Rehabilitationssport • Das Verbringen eines schwer pflegebedürftigen Querschnittsgelähmten zum ärztlich empfohlenen Rehabilitationssport kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. • Entscheidend ist, ob die Hilfe außerhalb der Wohnung für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich ist; medizinisch notwendiger Rehabilitationssport erfüllt dies, wenn er zur Sicherung der häuslichen Lebensführung erforderlich ist. • Bei querschnittsgelähmten Personen mit erheblichem Mobilitätsverlust kann der Rehabilitationssport therapeutische Wirkung haben und damit pflegebedingte Mobilitätsvorgänge im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI und damit Versicherungstatbestände des SGB VII begründen. Die Klägerin, schwer querschnittsgelähmt und auf ständige Begleitung angewiesen, wurde seit Jahrzehnten von ihrem Ehemann gepflegt. Am 7.11.1998 brachte der Ehemann sie mit dem Auto zu ihrem Rehabilitationssport in einem Integrationssportverein; auf der Rückfahrt verunglückte er schwer tödlich. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, Rehabilitationssport sei überwiegend Freizeit und nicht der Aufrechterhaltung der häuslichen Lebensführung zuzuordnen; auch werde hierdurch nur eine familiäre Gefälligkeit erbracht. Die Klägerin macht als Sonderrechtsnachfolgerin die Feststellung eines Arbeitsunfalls und Entschädigungsansprüche geltend. Ärztlich war Rehabilitationssport bei der Klägerin mehrfach wöchentlich empfohlen; ohne ihn drohe Muskelabbau und Verlust der Rollstuhlbeherrschung. Das Sozialgericht hat die Klage zugunsten der Klägerin entschieden und die Bescheide aufgehoben. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als im gemeinsamen Haushalt lebende Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB I klagebefugt und tritt in die verfahrensrechtliche Stellung nach § 183 SGG ein. • Tatbestand des Arbeitsunfalls: Nach § 8 SGB VII sind Unfälle während einer versicherten Tätigkeit bzw. der damit zusammenhängenden Wege versichert; als versicherte Tätigkeit kommt hier § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII (Pflegepersonen i.S. des § 19 SGB XI) in Betracht. • Bezug zu Pflegebegriff: Versicherungsschutz erfordert, dass die Tätigkeit Pflegetätigkeiten im Sinne von § 14 Abs.4 SGB XI umfasst, insbesondere Mobilitätsleistungen wie das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. • Auslegung der Kriterien: Die restriktiven BSG-Kriterien zur Bemessung des Pflegebedarfs (nur außerhalb der Wohnung, wenn für häusliche Lebensführung unumgänglich und persönliches Erscheinen nötig) sind hier anzuwenden; bei erheblicher Invalidität sind sie mit Rücksicht auf unfallversicherungsrechtliche Zielsetzungen zu interpretieren. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Rehabilitationssport der Klägerin war medizinisch erforderlich zur Erhaltung von Kraft und Mobilität und damit unmittelbar geeignet, die häusliche Lebensführung zu sichern; ärztliche Empfehlungen (dreimal wöchentlich) und ärztliche Begleitung untermauern die Notwendigkeit. • Kein überwiegender Freizeitcharakter: Auch wenn der Sport in einem Integrationsverein stattfand und Integrationsaspekte hatte, stand der medizinisch-rehabilitative Zweck deutlich im Vordergrund; die Theorie der wesentlichen Bedingung reicht aus. • Regelmäßigkeit: Die ärztlich empfohlene dreimal wöchentliche Durchführung macht das Befördern zu einer regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung im Sinne des § 14 Abs.4 SGB XI. • Alternativgründe: Selbst wenn die vorstehenden Schlussfolgerungen offenblieben, käme weitere Eingruppierung nach § 2 SGB VII (z.B. als Beschäftigter der Ehefrau, arbeitnehmerähnliche Person oder Begleiter bei medizinischer Rehabilitation) in Betracht. • Kostenentscheidung: Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Klage war erfolgreich: Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 18.08.1999 und 15.03.2000 wurden aufgehoben, es wurde festgestellt, dass es sich beim Ereignis vom 07.11.1998 um einen Arbeitsunfall handelte, und der Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten Entschädigungsleistungen sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu gewähren. Maßgeblich war, dass der Rehabilitationssport medizinisch erforderlich und zur Aufrechterhaltung der häuslichen Lebensführung unumgänglich war, sodass das Befördern der Pflegeperson unter den Unfallversicherungsschutz fällt. Damit wurde die Auffassung der Unfallversicherung, es handele sich überwiegend um Freizeit, verworfen und Versicherungsschutz nach den einschlägigen Vorschriften des SGB VII bejaht.