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Urteil

S 1 RJ 155/03

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Weitergewährung oder Neugewährung einer Rente wegen (Berufs‑/)Erwerbsminderung besteht nur, wenn sowohl die medizinischen Voraussetzungen als auch die versicherungsrechtlichen Warte- und Beitragszeiten erfüllt sind. • Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist nach altem Recht maßgeblich, ob der Versicherte noch vollschichtig tätig werden kann; für die Berufsunfähigkeit ist eine Minderung um mehr als die Hälfte maßgeblich. • Arbeitsunfähigkeitszeiten sind als Anrechnungszeiten für die versicherungsrechtliche Prüfung zu berücksichtigen; unvollständige oder fehlerhafte Beratung durch den Rentenversicherungsträger kann zu Erstattungsansprüchen gegen diesen führen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Weiter- oder Neugewährung der Erwerbsminderungsrente; teilweise Kostenerstattung • Ein Anspruch auf Weitergewährung oder Neugewährung einer Rente wegen (Berufs‑/)Erwerbsminderung besteht nur, wenn sowohl die medizinischen Voraussetzungen als auch die versicherungsrechtlichen Warte- und Beitragszeiten erfüllt sind. • Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist nach altem Recht maßgeblich, ob der Versicherte noch vollschichtig tätig werden kann; für die Berufsunfähigkeit ist eine Minderung um mehr als die Hälfte maßgeblich. • Arbeitsunfähigkeitszeiten sind als Anrechnungszeiten für die versicherungsrechtliche Prüfung zu berücksichtigen; unvollständige oder fehlerhafte Beratung durch den Rentenversicherungsträger kann zu Erstattungsansprüchen gegen diesen führen. Der 1942 geborene Kläger war langjährig als Kraftfahrer bei der Deutschen Post beschäftigt. Er stellte wiederholt Anträge auf Berufs‑/Erwerbsminderungsrente; eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente wurde ab 1.4.2000 bis 31.1.2001 gewährt. Nach Ende der befristeten Leistung beantragte der Kläger weiterhin Rentenleistungen; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 Pflichtbeitragsmonate im maßgeblichen Zeitraum) seien nicht erfüllt. Der Kläger rügte, Zeiten der andauernden Arbeitsunfähigkeit seien als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen und berief sich auf ärztliche Befunde (orthopädisch und internistisch). Sozialmedizinische Gutachten ergaben, dass der Kläger nur noch leichte bis zeitweilige mittelschwere Arbeiten ausüben könne, jedoch noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besitze. Der Kläger klagte auf Weitergewährung/Neugewährung der Rente und Erstattung außergerichtlicher Kosten. • Die Klage ist unbegründet, weil weder die Voraussetzungen für die Weitergewährung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis 31.12.1999 geltenden Recht noch für eine Neugewährung nach den ab 1.1.2001 geltenden Vorschriften vorliegen. • Medizinisch liegt kein Leistungsbild vor, das eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes begründen würde; Gutachten stellen ein vollschichtiges Leistungsvermögen dar, jedenfalls sind nur Einschränkungen auf Hebe‑/Tragetätigkeiten bis ca. 5–10 kg gegeben, woraus sich Eignung für leichte bis überwiegend sitzende Tätigkeiten ergibt (§§ 43, 44 SGB VI a.F./neu). • Berufsunfähigkeit scheidet aus, weil die Erwerbsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte gegenüber gesunden Vergleichspersonen gesunken ist; bei Einordnung des früheren Berufs als angelernter Arbeiter (unterer Bereich) ist der Kläger auf ungelernt‑körperliche Tätigkeiten verweisbar (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.). • Der Antrag auf Weitergewährung nach § 44 SGB X wurde zu Recht abgelehnt, weil die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen; für die medizinische Beurteilung sind die eingeholten Gutachten verwertbar. • Die Beklagte hat jedoch bei der Ermittlung des Versicherungsverlaufs und in der Beratung Fehler gemacht: Zeiten der andauernden Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI zu berücksichtigen, und die Beklagte hätte dies prüfen müssen; durch unzutreffende Beratung wurde der Kläger zur Abgabe freiwilliger Beitragszahlungen veranlasst, was die Feststellung der Beitragssituation erschwerte. • Wegen der Mitverantwortung der Beklagten für die unnötige Verunsicherung des Versicherungsverlaufs hält das Gericht eine anteilige Kostenerstattung für angemessen (§ 193 SGG). Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31.03.2001 hinaus und auch kein Anspruch auf Neugewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, weil die medizinischen Voraussetzungen (Erwerbsunfähigkeit bzw. erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit) nicht vorliegen und die Verweisungsmöglichkeiten auf niedrigere Tätigkeitsgruppen gegeben sind. Die Beklagte hat jedoch durch unzureichende Beratung und fehlerhafte Handhabung des Versicherungsverlaufs zur Verwirrung beigetragen; deshalb hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Insgesamt obsiegt die Beklagte in der Leistungsfrage, der Kläger erhält aber eine anteilige Kostenerstattung aufgrund des Veranlassungs‑ und Mitverantwortungsaspekts.