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Beschluss

S 6 SF 29/07

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium entstanden wäre. • Die Bestimmung der fiktiven Terminsgebühr erfolgt nach § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls; ein genereller Ansatz der Mindestgebühr ist unzulässig. • Bei Erledigung durch Anerkenntnis kann der Aufwand für einen nicht stattgefundenen Termin erheblich geringer sein, so dass eine Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr angemessen sein kann.
Entscheidungsgründe
Bemessung fiktiver Terminsgebühr bei Erledigung durch Anerkenntnis • Zur Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium entstanden wäre. • Die Bestimmung der fiktiven Terminsgebühr erfolgt nach § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls; ein genereller Ansatz der Mindestgebühr ist unzulässig. • Bei Erledigung durch Anerkenntnis kann der Aufwand für einen nicht stattgefundenen Termin erheblich geringer sein, so dass eine Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr angemessen sein kann. Die Klägerin begehrte vor dem Sozialgericht die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Der Beklagte erkannte nach Vorlage eines Gutachtens umfassend an; die Klägerin nahm das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Festsetzung außergerichtlicher Kosten einschließlich einer Terminsgebühr von 200,00 € nach Nr. 3106 VV-RVG. Der Urkundsbeamte setzte die Kosten zunächst mit nur 20,00 € für die Terminsgebühr fest. Dagegen richtete sich die Erinnerung der Klägerin. Streitpunkt war allein die Höhe der fiktiven Terminsgebühr bei Erledigung durch Anerkenntnis. • Zuständigkeits- und Verfahrensfragen blieben unstreitig; entscheidend ist die Gebührenermittlung nach RVG. • Die Gebührenrahmenregelung der Nr. 3106 VV-RVG eröffnet einen Rahmen von 20,00 € bis 380,00 € für die Terminsgebühr; die konkrete Festsetzung ist nach § 14 RVG durch Gesamtwürdigung vorzunehmen. • Bei fiktiver Terminsbemessung ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei Durchführung eines tatsächlichen Termins im konkreten Verfahrensstadium zu erwarten gewesen wäre. • Die Regelung will verhindern, dass Termine allein zur Gebührengenerierung stattfinden, bietet aber ausdrücklich keinen automatischen Ansatz der Mindestgebühr. • Im vorliegenden Fall liegen unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG (Aufwand, Schwierigkeit, Bedeutung, Haftungsrisiko, Vermögensverhältnisse) insgesamt unterdurchschnittliche Anforderungen für einen hypothetischen Termin vor, weil der Beklagte klaglos gestellt hat und das Anerkenntnis inhaltlich bereits vorlag. • Der anwaltliche Aufwand für einen nicht stattgefundenen, bei Anerkenntnis entbehrlichen Termin ist deutlich geringer als für eine tatsächliche mündliche Verhandlung; dies spricht gegen die Mittelgebühr. • Durch Abwägung aller Umstände kam die Kammer zu dem Ergebnis, die angemessene Terminsgebühr sei die Hälfte der Mittelgebühr, also 100,00 €. Die Erinnerung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Die außergerichtlichen Kosten wurden endgültig auf 573,91 € festgesetzt, wobei die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG mit 100,00 € angesetzt wurde. Der Betrag ist seit dem 09.02.2007 mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die übrigen Teile der Erinnerung wurden zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig; zwischenzeitliche Zahlungen sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen.