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Urteil

S 28 AS 285/07

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notarieller Vertrag über ein lebenslanges Wohnrecht begründet keinen Umzug i.S.d. § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II, wenn der Leistungsberechtigte weiterhin in derselben Unterkunft verbleibt. • § 22 Abs.2 SGB II erfordert nur vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Einholung einer Zusicherung; diese Voraussetzung liegt bei Fortbestand der bisherigen Wohnung nicht vor. • Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist anhand der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu prüfen, wenn kein Mietspiegel vorliegt. • Ein konkludenter Aufhebungsvertrag eines Mietverhältnisses kann wirksam sein und ist nicht per se rechtsmissbräuchlich, sofern keine Anhaltspunkte für Kollusion vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Umzug bei notariellem Wohnrecht; volle Übernahme angemessener Unterkunftskosten • Ein notarieller Vertrag über ein lebenslanges Wohnrecht begründet keinen Umzug i.S.d. § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II, wenn der Leistungsberechtigte weiterhin in derselben Unterkunft verbleibt. • § 22 Abs.2 SGB II erfordert nur vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Einholung einer Zusicherung; diese Voraussetzung liegt bei Fortbestand der bisherigen Wohnung nicht vor. • Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist anhand der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu prüfen, wenn kein Mietspiegel vorliegt. • Ein konkludenter Aufhebungsvertrag eines Mietverhältnisses kann wirksam sein und ist nicht per se rechtsmissbräuchlich, sofern keine Anhaltspunkte für Kollusion vorliegen. Der Kläger bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Seine Partnerin zog im Februar 2007 in seine 72,9 qm Wohnung ein; der Kläger hatte ursprünglich keinen Mietzins, zahlte aber Vorauszahlungen für Nebenkosten und Heizung. Am 26.06.2006 schloss der Kläger einen notariellen Vertrag, durch den ihm ein lebenslanges Wohnrecht übertragen und schuldrechtliche Verpflichtungen zur Zahlung von Wohngeld und Instandhaltung vereinbart wurden; dies wurde zum 01.02.2007 wirksam. Die Beklagte bewilligte Leistungen und berücksichtigte nur Unterkunfts- und Heizkosten in reduziertem Umfang, da sie den Vertrag wie einen Umzug behandelte und auf § 22 SGB II verwies. Die Kläger forderten die Übernahme der tatsächlich anfallenden angemessenen Kosten von monatlich 392,74 Euro für den Zeitraum 01.01.–30.06.2007. Das Gericht prüfte, ob durch den notariellen Vertrag ein Umzug i.S.d. § 22 SGB II vorliegt und ob die Unterkunftskosten angemessen sind. • Rechtsgrundlage ist § 22 Abs.1 SGB II; die Beklagte beschränkte Leistungen zu Unrecht auf das vorherige Niveau. • Begrifflich setzt ein Umzug einen Wechsel in eine neue Unterkunft voraus; der Kläger verblieb in derselben Wohnung, sodass § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar ist. • § 22 Abs.2 SGB II verlangt die Zusicherung vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft; diese Voraussetzung fehlt hier ebenfalls, weil kein Vertrag über eine neue Unterkunft geschlossen wurde. • Der notarielle Vertrag ist als konkludenter Aufhebungs- und Übertragungsvertrag des Mietverhältnisses zu sehen und greift nicht in unzulässiger Weise in die Privatautonomie ein. • Es liegen keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches oder kollusives Verhalten vor; die Familienangehörigen hatten durchgreifende Gründe für den Vertrag. • Mangels Mietspiegels ist für die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle abzustellen; die monatlichen Unterkunftskosten von 306,29 Euro unterschreiten den dortigen Richtwert für einen Zweipersonenhaushalt. • Heizkosten in Höhe von 86,45 Euro sind angemessen und wurden von den Klägern nicht angegriffen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, den Klägern für den Zeitraum 01.01.–30.06.2007 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung monatlicher Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 392,74 Euro zu gewähren, weil der notarielle Vertrag keinen Umzug i.S.d. § 22 SGB II darstellt und somit die engernden Vorschriften des § 22 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 SGB II nicht eingreifen. Die Unterkunftskosten von monatlich 306,29 Euro gelten als angemessen, ebenso die Heizkosten von 86,45 Euro; eine Einordnung als rechtsmissbräuchlich wurde verworfen. Zudem hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Damit wurden die Kläger in ihren Rechten wiederhergestellt und erhalten die volle Anerkennung der angemessenen Kosten für den maßgeblichen Zeitraum.