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Beschluss

S 15 SF 129/06

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei sozialgerichtlichen Gebührenbemessungen ist nach §14 RVG das Gewicht der Angelegenheit maßgeblich; Bedeutung kann eine überdurchschnittliche Verfahrensgebühr rechtfertigen. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG entsteht nicht, wenn das Verfahren nur durch Teilanerkenntnis und anschließende Erledigungserklärung beendet wird; eine fiktive Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr dürfen nicht kumuliert werden. • Für die Erstattungsfähigkeit von Kopiekosten ist großzügig zu bemessen, wenn das Klagebegehren einen langen Beurteilungszeitraum umfasst und die Einsichtnahmen umfangreiche frühere Unterlagen erforderten.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung bei Teilanerkenntnis: keine Terminsgebühr, Erledigungsgebühr und großzügige Kopiererstattung • Bei sozialgerichtlichen Gebührenbemessungen ist nach §14 RVG das Gewicht der Angelegenheit maßgeblich; Bedeutung kann eine überdurchschnittliche Verfahrensgebühr rechtfertigen. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG entsteht nicht, wenn das Verfahren nur durch Teilanerkenntnis und anschließende Erledigungserklärung beendet wird; eine fiktive Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr dürfen nicht kumuliert werden. • Für die Erstattungsfähigkeit von Kopiekosten ist großzügig zu bemessen, wenn das Klagebegehren einen langen Beurteilungszeitraum umfasst und die Einsichtnahmen umfangreiche frühere Unterlagen erforderten. Die Klägerin, geboren 1998, begehrte die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" mit Wirkung ab Geburt. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab; nach Klageerhebung gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis und erkannte die Voraussetzungen nur ab Januar 2004 an. Die Klägerin nahm das Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte erstinstanzliche Kosten in Höhe von insgesamt 755,51 € geltend; der Urkundsbeamte setzte die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten vorläufig auf 377,76 € fest. Der Beklagte legte Erinnerung ein und beanstandete insbesondere die zu hohe Verfahrensgebühr, das Entstehen einer Terminsgebühr und die Anzahl erstattungsfähiger Kopien. Das Gericht prüfte die Angemessenheit der Gebührenfestsetzung nach RVG und die Erstattungsfähigkeit der Kopien. • Anwendbare Regelungen sind §14 RVG zur Ermessensbestimmung der Gebühren und die einschlägigen VV-RVG-Nrn. 3103, 3106 sowie 1005/1006 und 7000 ff.; das Gericht hat die Gebührenermittlung nach diesen Vorschriften vorzunehmen. • Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG ist im Rahmen zu bemessen; hier rechtfertigt die für die Klägerin überdurchschnittliche Bedeutung der Sache (Folgen für Blindengeld und Steuerfreibetrag) die Überschreitung der Mittelgebühr und damit die Festsetzung auf 210,00 €. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren insgesamt durchschnittlich, da nach der Klagebegründung nur noch eine rudimentäre Auseinandersetzung folgte. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG kommt nur bei bestimmten Konstellationen in Betracht, etwa bei angenommenem Anerkenntnis, das den Streit sofort erledigt. Das hier abgegebene Regelungsangebot war nur ein Teilanerkenntnis (anerkanntes Leistungsbeginn ab 01/2004), das den Streit nicht ohne weitere Erklärungen beendet hätte; die tatsächliche Beendigung erfolgte erst durch die Erledigungserklärung der Klägerin. Daher ist die Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr unzulässig; ein Nebeneinander von Terminsgebühr und Erledigungsgebühr ist ausgeschlossen. • Die Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG ist anerkannt und in der Höhe nicht bestritten; sie bleibt bestehen. • Bei den Kopien ist in Anbetracht des langen Beurteilungszeitraums und des umfangreichen Verwaltungsstoffs ein großzügiger Maßstab anzulegen; die behaupteten 92 Fotokopien erscheinen notwendig und erstattungsfähig. • Umsatzsteuer und Verzinsung sind nicht streitig; aus den verbleibenden Gebührenteilen ergibt sich die zu erstattende Gesamtsumme, die hälftig vom Beklagten zu tragen ist. Die Erinnerung des Beklagten wird teilweise stattgegeben. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden endgültig auf 261,76 € festgesetzt; dieser Betrag ist seit dem 25.07.2006 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Begründet wird dies damit, dass die Verfahrensgebühr in Höhe von 210,00 € angemessen ist, eine Terminsgebühr jedoch zu Unrecht angesetzt war, die Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 € zu berücksichtigen ist und 92 Fotokopien als notwendig und erstattungsfähig gelten. Damit trägt der Beklagte hälftig die anerkannten außergerichtlichen Kosten; die Entscheidung ist gemäß §197 Abs. 2 SGG endgültig.